{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-31","aktenzeichen":"4 StR 47/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15: Jı\n\nIN\n\n4 StR 47/55 2241 007\n\nmn be kur une 5 Gm Be Fan ne\n\nIm Nenmnen des velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Paul Gem aus ei\nWERE, geboren an EEE 1914 in 2.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. TEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter AD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aschaffenburg vom 7. Oktober 1954 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf Entzle- .\nhung der Fahrerlaubnis erkannt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; auch über äle Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründez\n\nnA I: ie For URS de ger Bias (epe Eier Ama wii\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich\nwurde {hm die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen.\n\nNach den Feststellungen des Lendgerichts fuhr. der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1, °/oo aufwies, am Faschingsdienstag, den 2. März 1954, mit einem Dienstkraftwagen — Volkswagen - der Bayerischen Staatsbank, bei\nder er angestellt ist, ungefähr um 18,40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st mit Abblendlicht auf der geradlinig verlaufenden Pille llee in Aschaffenburg stadteinwärts. Vor der — in seiner Fahrtrichtung gesehen - von rechts\nin die Piiiihallee einmündenden Agiibstrasse vegegnete ihm\nein Dreiradlieferwagen in einem seitlichen Abstand, der die\nDurchfahrt eines Motorrades gestattet hätte. Hinter diesem\nLieferwagen Überschritt ein Fußgänger, vom Angeklagten aus\ngesehen von links nach rechts, die Pia llee. Zr wurde\nvon dem Wagen des Angeklagten von hinten rechts erfaßt und\nzu Boden geschleudert. Der Angeklagte hatte ihn plötzlich\nvor seinem Wagen auftauchen sehen, obwohl er ihn schon.drei\nSekunden.vor dem Zusammensto3 hätte erkennen können. Der\nVerungllickte starb an den Folgen des Unfalls.\n\nDie auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und\ndes sachlichen Strafrechts gestützte Revision ist nur insoweit begründet, als dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs entzogen wurde.\n\nI: Verfahrensrügen:\n\n1. Soweit die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen SC über die Menge des vom Angeklagten\ngetrunkenen Bieres von der Revision beanstandet wird, fehlt\nes schon an der Angabe der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben solien.\n\n2. Die weiteren Beweisamträge über den Alkoholgehalt\n\n“ des vom Beschwerdeführer getrunkenen Bieres, Über die vom\nVerunglückten vor dem Unfall genossene Alkoholmenge, über\n\nden Zeitpunkt des Verschließens des sogenannten Schi»\ntores und die Lage dieses Tores zur Unfallstelle hat das\nLandgericht abgelehnt, indem es die Beweisbehauptungen als\nwahr unterstellte. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich\nund wird auch von der Revision nicht geltend gemacht (BGH\n2 StR 306/52 vom 14, Oktober 1952), daß das Landgericht gegen\ndiese Wahrunterstellung verstossen hat. Die Urteilsgründe\nbrauchen sich nicht ausdrücklich mit den als wahr untersteilten Tatsachen auseinanderzusetgen (BGH 1 StR 845/51 vom 18.\nApril 1952).\n\n3. Nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Vogel\nvom Gerichtsmedizinischen Institut in Frankfurt hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Auswirkung der Alkoholbeeinflussung abgelehnt, weil es insoweit die erforderliche Sachkunde selbst\nbesitze. Ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von\n1,1 °/oo, die erfahrungsgemäß zumindest zu einer Beeinträch--\ntigung der Reaktionsfähigkeit führt (BGH NJW 1954, 159 Nr 21),\n\nim Zusammenhang mit den festgestellten Fehlleistungen des\nAngeklagten, dem verspäteten Erkennen des Fußgängers und\n\ndem Nichtbetätigen der Bremsen, durfte der Tatrichter ohne\nVerletzung seiner Aufklärungspflicht sich selbst ein Urteil\ndarüber zutrauen, ob der Angeklagte zur sicheren Führung seines Fahrzeugs noch imstande war (BGH VRS 6, 148). Insbesondere mußte die Tatsache, daß die bei der Blutentnahme vorge--\nnommene ärztliche Begutachtung keine unmittelbare Beeinflussung durch Alkohol bei dem Angeklagten in Erscheinung treten\nließ, dem Gericht die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen (BGH VRS 6, 148), da den Bekundungen von Zeugen, auch von zur Blutentnahme zugezogenen krzten, gegenüber der Feststellung des Blutalkoholgehalts nur\nuntergeordneter Beweiswert zukommt (BGH VRS 4, 549; 6, 449).\nDie Tatsache, daß der Sachverständige Dr. Vogel, der im Er-\n\nmittlungsverfahren nicht hinzugezogen war, vom Vorsitzenden über\n\nden. Sachverhalt unterrichtet wurde, beweist nicht, wie der\nBeschwerdeführer offensichtlich in Verkennung des Begriffs\nder Sachkunde meint, daß ihm diese, nämlich das Erfehrungswissen, fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser\nSachverständige nicht geeignet gewesen sein soil, weil er\n\"kein Assistent des Instituts, sondern nur ein angestellter\nArzt sei\", Endlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen\nentgegen der Annahme der Revision kein Anhalt dafür, daß der\nSachverständige von falschen tatsächlichen Unterlagen ausgegangen ist, als er auf Grund der eine Stunde nach dem Unfall\nfestgestellten Alkoholkonzentration den Blutalkoholgehalt für\ndie Zeit des Unfalls errechnet und dabei berücksichtigt hat,\ndaß der Angeklagte die letzte halbe Flasche Bier erst nach\n\n18 Uhr getrunken hatte, \"so daß für diese Menge im Augenblick\ndes Unfalls noch keine Ausscheidung in das Blut erfo.gt wart,\n\n4, Ferner rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung\nder Aufkiärungspflicht: Die Strafkammer habe ohne Einnahme\neines Augenscheins entgegen der Auffassung der Sachverständigen angenommen, daß der Beschwerdeführer den Verungiückten schon drei Sekunden und nicht, wie die Sachverständigen\nermittelt-hätten, zwei oder 2,5 Sekunden vor dem Zusammenstoß habe sehen können. Ausserdem habe sie ohne eigene Prü-.\nfung der Lichtverhältnisse an Ort und Stelle festgestellt,\ndaß der Angeklagte durch die Beleuchtung der am Ende der I 7\n@WBallee offensichtlich quer zur Fahrtrichtung iiegenden\nSchaufenster nicht geblendet worden sei, vielmehr in dem\nvon diesen Schaufenstern ausgehenden Lichtschein den Verunglückten deutlich als Silhouette habe sehen können.\n\nDie Strafkammer hat -- unter Verwertung der Sachverständigengutachten — den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den\nVerunglückten frühestens erkennen konnte, auf Grund der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge, ihrer Geschwindigkeit, der Gehrichtung und Geschwindigkeit des Verunglückten und unter Berücksichtigung der aus der Lage von Glassplittern errechneten Zusammenstoßstelle ermittelt. Dabei kam es entscheidend\nauf den Begegnungspunkt der beiden Fahrzeuge an, weil ein\nhinter dem Dreiradlieferwagen die Straße überschreitender\nFußgänger von dem Angeklagten umso früher bemerkt werden\nkonnte, je weiter die Begegnung stadtauswärts lag. Das Gericht hat sie nach den Aussagen des Zeugen WEM weiter\nstadtauswärts angenommen, als die Sachverständigen ihren Berechnungen zugrunde gelegt hatten. Daran war es nichi gehindert, da das Sachverständigengutachten einschließlich seines\ntatsächlichen Unterbaues der Beweiswürdigung durch den Richter unterliegt (E. Schmidt. Lehrkommentar, Vorben 2 7. Ab-\n\nschnitt, Anm 25 und § 78 Anm 2). Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, daß das offenbar ortskundige Gericht sich\nanhand der polizeilichen Tatortskizze keine genügende Klarheit über den Unfallhergang hätte verschaffen könren. Wenn\ndaher die Strafkammer einen Augenschein, dessen Einnahme\nauch in Verkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichte steht (BGH VRS 5, 541 /543/), nicht angeordnet hat,\nso kann daraus bei der gegebenen Sachlage nicht entnommen\nwerden, daß sie ihre- Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt hat,\n\nDie Feststellung, daß der Fußgänger im Lichtschein der\nquer zur Fahrtrichtung des Angeklagten liegenden Schaufenster als Silhouette erschienen ist, hat die Strafkammer auf\nGrund der Bekundung des Sachverständigen getroffen. Da dessen Beobachtung sich auf eine Tatsache erstreckte, die im\nRahmen seines auf Grund besonderer Sachkunde erstatteten Gutachtens lag, konnte das Gericht sie sich auch ohne Verletzung\nseiner Aufklärungspflicht zu eigen machen (BGH NJW 1951, 771\nNr.17; BGHSt 2, 25 /267; VRS 6, 148; BGH 4 StR 534/52 vom.\n30.4. 19535 B.Schmidt aaO Vorbem zum 7. Abschnitt Anm 9, 15).\n\nII. Sachbeschwerde;\n\nBei der Begründung der Revision hat der Angeklagte zum\nTeil verkannt, daß die Urteilsfeststellungen, soweit sie — wie\noben dargelegt - verfahrensrechtlich unangreifbar getroffen\nsind, für das Revisionsgericht bindend sind. Es ist dem Urteil. auch nicht zu entnehmen, daß das Gericht gegen den Grund- |\nsatz'\"4in dubio pro reo\" verstoßen hat; denn es hat sich von\n\nder Schuld des Angeklagten voil überzeugt. Der Vorwurf, der\nTatrichter habe von verschiedenen Möglichkeiten, die für den\nZeitpunkt der Erkennbarkeit des Fußgängers gegeben gewesen\nseien, die dem Urteil zugrunde gelegte als die alleinige Mögichkeit betrachtet, trifft ebenfalis nicht zu»\n\nDie Anwendung des Gesetzes auf den ermittelten Sachverhalt 1&ß8t auch, was den Schuldspruch und die Strafzumessung\nanlargt,keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Strafkamner hat\ndas pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrtumsfrei darin gesehen, daß er den die Strasse Üüberschreitenden Fußgänger, den er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen, ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt hätte rechtzeitig erkennen können, nicht bemerkt hat. Da er, auch bei\nBerücksichtigung der Reaktions- und Adaptionszeit, hätte vor\ndem Fußgänger halten oder an diesem links vorbeifahren können, hat er durch seine Pflichtwidrigkeit den Tod des Fußgängers verursacht, Die Strafkammer hat auch mit Recht angenonm-\n“ men, daß der Angeklagte sich auf ein derartiges Überschreiten der Fahrbahn durch einen Fußgänger habe einrichten müssen, und ihm-offensichtlich aus diesem Grunde-keine Schrecksekunde zugebilligt. Diese Auffassung zwingt nicht zu einer\nStellungnahme, ob es dem von der Rechtsprechung entwickelten\nVertrauensgrundsatz (BGH VRS 4, 267) widerspricht, daß ein’\nKraftfahrer mit dem plötzlichen Hervortreten eines Fußgängers\nhinter einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug rechnen müsse.\n\nDie Strafkammer hat nämlich nur ausgeführt, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß gerade.um diese Zeit in der Piiiiimallce\nmit einem derartigen unvernünftigen Verhalten von Fußgängern\nzu rechnen sei, Da auch die Voraussehbarkeit des Erfolgs im\n\na\n\nUrteıl genügend ‚dargelegt ist, kann die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Tötung nicht beanstandet, werden.\n\nBei der Annahme eines Vergehens gegen §§ 315 a Abs i\nNr 2, 316 Abs 2 StGB ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Fähirkeit eines Kraftfahrers zur sicheren Führung seines Fahrzeugs bei einer Blutalkoholkonzentration\nunter 1,5 ° /oo nicht ohne weiteres als ausgeschlossen betrachtet werden kann, daß vielmehr der schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 °/oo bestehende Verdacht der Fahruntüchtigkeit durch weitere Umstände hestätigt sein muß\n(BGHSE 5,1685 BGH NW 1954, 159 Nr 215 BGH 3 StR 357/54 vom\n30.9.1954). Als ein solches Anzeichen hat das Landgericht\nrechtsbedenkenfrei' verwertet, daß der Beschwerdeführer den\nVerunglückten nicht rechtzeitig erkannt hatte, was ihm ohne\nAlkoholbeeinflussung möglich gewesen wäre. Hinzu kommt die\nFeststellung, daß der Angeklagte beim Erblicken des .Fußgängers nicht, wie es die Reaktion eines nüchternen Kraftfahrere ist, hart gebremst hatte, und daß er auch den Wagen\nnach dem Zusammenstoß noch 80 — 100 m hatte auslaufen las-\n\nsen. Die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Aussagen des\n\nZeugen SCHE nicht den Eindruck eines unter Alkoholeinfluß\nstehenden Kraftfahrers gemacht hat — übrigens nicht ,.wie\n\nes die Revision darstellt, daß er nach dem Unfall prompte\nReaktionen gezeigt habe -, steht der Beweisannahme des Tatrichters nicht entgegen. In objektiver Hinsicht ist somit\nfestgestellt, daß die durch den Alkoholgenuß hervorgerufene\nFahruntüchtigkeit sich auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt hat. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt\nsich auch, daß der Angeklagte seinen Mangel an Reaktionsfähig-\n\nkeit in vorwerfbarer Weise verkannt hat. Die gegen den\nSchuldspruch gerichtete Sachbeschwerde ist daher begrürdet.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl, da\ndas Gericht das Maß der Mitschuld des Getöteten, die in dem\nunvorsichtigen Überqueren der Strasse zu sehen ist, berück--\nsichtigt hat (BGH NIW 1952, 434 Nr 32; BGHSt 3, 219/220).\nAuch zu der Frage des Aikoholgenusses des Getöteten ist bei\nder Bemessung der Mitschuld in rechtlich unangreifbarer Weise Stellung genommen.\n\nBei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist das\nTandgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick\nauf das Öffentliche Interesse die Gewährung von Sirafaussetzung auch dann versagt werden kann, wenn die persönlichen\nVerhältnisse eine Strafaussetzung rechtfertigen würden (BGHSt\n6, 125/126). Wenn es ferner die besondere Art der Begehung\ndes Verkehrsdelikts unter Einfluß des Alkohols hervorgenoben\nhat, so hat es damit - was allerdings unzulässig wäre (BGHSt\n6, 126, 299 /3007) — nicht zum Ausdruck gebracht, daß alle\nverkehrsstraftaten von der Strafaussetzung ausgeschlossen sein\n“ sollten. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, daß die\nStrafkammer die Vollstreckung der Strafe unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als im Öffentlichen Interesse liegend bezeichnet hat. Dabei durfte sie auch berücksichtigen, daß dieser Verkehrsunfall in der Allgemeinheit Beachtung gefunden hat (BGHSt 6, 125, 128).\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer\ndamit gerechtfertigt. daß der Angeklagte sich durch die Tat\n\nAr\n\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe\nund die Entziehung erforderlich sei, um die Allgemeirheit vor\nweiterer Gefährdunz zu schützen. Er besitze noch nicht die\nnötigen inneren Hemmungen gegen die Verlockungen des Alkohols. äie ein Kraftfahrer haben müsse. Diese teils den Gesetzestext wiederholenden, teils formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer beachtet hat, daß\n\nbei der Prüfung einer Entziehuug der Fahrerlaubnis zwar von\nder Tat auszugehen ist, daß daneben aber die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, insbesondere seine bisherige Führung, Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluß\n\nauf mangelndes Verantwortungsbewußtsein zulassen, zur Beurteilung heranzuziehen sind (BGH NIW 1954, 159 Nr21; BGH\nDAR 1954, 1595 BGH 3 StR 330/54 vom 14.12.1954). Ob der Angeklagte etwa ein so ungewöhnlich hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt hat, daß mit Rücksicht hierauf allein\nschon die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, hat\ndas Landgericht nicht ausdrücklich dargelegt und ist auch\ndem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen, Der Tatrichter\nwird daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis unter\nobigen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben. Dafür wird\n\nes auch wesentlich sein, ob der Angeklagte, als er sich an\ndem mit Alkoholgenuß verbundenen Zusammensein an seiner\nDienststelle beteiligte, damit gerechnet hat, daß er abends\n\nnoch eine Dienstfahrt mit dem Kraftfahrzeug machen müsse.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nKrunme Engels Salbert\nDr. Augustin Haagei.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-47-55","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-31/4-str-47-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:19.959238+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-31/4-str-47-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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