{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-28","aktenzeichen":"4 StR 356/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 356/55\n\niı N en des Veikes\n\nIRY)\n=\n=\n\nIn der Strafsache\n\n}\n\negen\n\nU\n\nden Kaufnenn Willı SC ::: ur EB ren\nar EB | 920 :: sap.\n\nwegen Beiruges u.&\n\n=\n\nhat der L\\. Ferienstrafsenat des Bundesserichtshofs i\n955, an der keilgenomnen\n\nen\npas)\n\nD\nOD\n\n—\npas\n[a\nDZ\ner\n\nSitzung vom 3. September 1\n\n”\n..\n\nEN\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nVertreter der Rundesänwaltschaft,\narbeiter im mittleren Justizdierst iD\n\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nu on\n\n1\n\nerkannt:\n\nHh\nje\ngi\n6\n49]\nip}\ney\nct\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nandgerichts in Arnsberg vom 28. März 1955 mit den Festtellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrues verurteilt ist und im übrigen im Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen\n\nDD\n\nVon Rechts wegen\n\nGaründ\n\nDer An\n\nMm\nD\n\nwenen Betruges, wegen Arrestbruchs und wesen &\n\nRerbhegünstigung zu einer Gesamtstrafe von sech\n\nEngnis und zu einer Geldstrafe von A400\n\n+c5\n\nzung des Verfahrensrechts und des szächlichen $\n\nEN\n\nklagte ist unter Freisprechung im ührigen\n\nl13uUb1-\n\n& Mona-DH ver-\n\nurteıli werden Kit der Revision rügt er die Veriot-\n\ntraf\n\nDie Rüge der Verletzung des § 60 Nr 3 StPO greift\n\nnicht durch. Die Zeugin Elisabeth Sg : st\n\ngerin des Angeklagten (§ 61 Nr 2 $S4PO) und auf\ndes § 60 Ür 3 StPO unvereidigt geblieben. Die\n\nmeint: Selbst wenn auf Seiten des Angeklagten Zubigerberünstigung (8 241 KO) vorliege, so komme doch ir-Sendeine Beite i v straftac\n\niligung der Zeugin an dies\nht. Dern der durch die\n\nsiigte mache si\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Der &\n\nth\noO\n\nund dem Gericht besitzt (BGHSt 1. 360, 5363). Die\n\nkammer hat die Zeugin als der Teilnahme an der\nAngeklagten verdächtig bezeichnet (S 17 UVA), &\nVerdacht einer Teilnahme bejaht. Ob dieser Ver\n\nüber hatte der Tatrichter nach pflichtmässigen E\n\nGrund\n\nRevision\n\nBO Nr\nStPO beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straf-\n\nin\n\nTai\n\niso\n\ndacht\n\ndar-\n\n&\nes Delikt Begün-\n\ns\ns notwendiger Teilnehmer niemals\n\nzZ\n\n2\n\ner-\n\nrderliche Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten\n\ndes\n\nden\n\nsen zu befinden. Diese Entscheidung ist vom Revisinns-\n\ngericht nur daraufhin nächzupriifen, ob sie auf\n\nEin solcher Rechtsfehler ist Jedoch nicht erkennbar.\n\nTr. I Pe den jr En on r 2, ac 4 beonam {2\nin der Nechtsprechung ist ane kannt, dass die Straf-\n\nr\nndigen Teilnahme nicht weiter reich!\na\n\nKubigers in der Torm der Anstiftung\n\nje)\n\ner\n\n‘D\n\n1\n\n—Z\n\nD\n\n$\n\nbe)\n\n9)\n\nAIR B\n\nnu\n\nm\n\nvun\n\nIh\n\n“D\nun m\n\nRGSt BR 214, | Naurech Resond\n\nlichen Yage vor Geschäftsöffnung bei dem Angeklagten\nerschienen und hat sich aus seinem laser Stoffe und\n\nWaren ausgesucht. Sie hat somit eine über die nstwenige Teilnahme hinausgehende TEtigkeit entfaltet, Das\n\nLandgericht konnte daher ohn Nechtisverstoss von einen\n\ne\nTeilnahmeverdacht ausgehen. Dis Annahne eines solchen\n\\chter nicht dadurch verwehrt,\nLe Zeugin von der änklasehe-\n\nd\nhörde mangels Beweises eingestellt worden war (Bd i\n1 i\n\nDe“\n7 = AN rt Kae EEE \"DR am ame] u PR\n31 203 dA). We Inahneform gegeben war,\n\nbrauchte die Strafkammer nicht anzugeben. Bei der int-\n\nscheidung Über die frage der Vereidigung der Zeugin\n\\eren Schuldigsprechung und\n\nÖ\nBestrafung [NGSt 4, 324, 325, Töwe-Rose enbers, 20. Aufl\n\nS 60 3 5b)\n2; Sachlich-rechtliche Rügen:\n5) Betrug:\n\ndarin einen Betrug seitens\n\nRi)\nEs\nEn\njav;\n=\nö\nh2\nID\n©\na\n\nckb, dass dieser am 16. Januar\n\nStundung des ihm geküindigten Kredits\n@. Der ängeklaste hat die Bank\n\nSurch die Vorlegung einer teilweise unrichtigen Vermö-\n\nbewogen. ihm den Kredit weiter zu\n\nassnahnen zur sofortigen Kintreibung\n\nForderungen abzusehen. Der ingerlsete hat zum\n\nmindesten damit gerechnet, dass die Vermögensübersıcht falsch war. Obwohl er am nächsten Tage auf\n\nesen wurd»,\n\nJa\n\nn richtigen Stand der Kreditoren hinsew\n\nunterliess er es, der Rank sofort den zutreffenden\n\nSo\n3\nat\n\nchuläenstand mitzuteilen. - Täuschungshandlung, Irr-\n\ni\ntumserregung und Vernögensverfüsung sind damit ohne\n\nnechtsverstoss TestgestTelliT.\n\nBezüglich der Vermögensbeschädigung ergeben\noO [ds je) 3 8\n\nY\n\nsich jedoch rechtliche Bedenken, Hierzu führt die StraTi-\n\nkammer im wesentlichen auss Durch die Stundung sei\n\neine, Vermögensgefährdung der Bank eingetreten. Denn\n\nbei sofortiger Zinziehung des Kredits im Wege der\nschen\n\nsrtung der ihr gegebenen Sicherheiten wäre die\nihres Geldes gekommen und\nhätte hiermit wieder früher bankmässige Gewinne erzielen können. Die Bank habe zwar durch die Stundunz\nZinsansprüche erworben. Diese seien jedoch gefährdet\ngewesen, da die Sicherheiten nicht völlig ausreichten.\nInsbesondere hätten die vom Angeklagten abgetretenen\nRechte aus dem Aufbauvertrag damals Tür die Bank keine verwertbare Sicherheit dargestellt. Auf die Tatsache, dass die Bank später in voller Höhe befriedigt worden sei, komme es nicht an. Die Ablösung der\nAufbaurechte Inde 1951 durch den Konkursverwalter in\n“Höhe von 35 000 DU sei ein Glückszufall gewesen. Diesen hEtten im Januar 1951 weder die Bank noch der ANnk6ö\n\nvoraussehen Können.\n\nEine Vermögensgefährdung kann nach Lage des Binzelfalls eine V a 'digung darstellen (RG HRR\n1940 3 Entscheidung RBEHSt 3, 99, 102 be-\n\nhandelt diese F nicht. Die von der Rechtsprechung\n(BGHSC 1, 262,\n\ndigung beim Stundungsbetrug entwi ickelten Grundsätze\n\n[63\n\nÄ\n\ne\n264) für den Begrifi der Vermögenssenä-\n\nKon\n\nvom Landgericht an sich nicht verkannt worden\n\nıst ein Ver rmögensschaden dann zu verneinen\n\nwenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der SUUN-\ninfolge Zahl Lungsunfähigkeit des Schuldners und\nwangzels anderweiter Sicherungen wertlos oder im glei-\n\nwar wie infolge\n\naus\nem Ur teil\n\nmerhin, dass bereits am 19. Jammar\n\nSensteilaen (§ 102 Abs 2 Ko) erfolst war\nloch hierauf nicht entscheidend an. Denn\nbe Sicherheiten in der Hang\n\nie Stundung sofort und ohne Schwierigker-\n\nhätte zu Geld masnen können.\n\n+\n©»\nI\n\n!\net\n[0)\nLet:\n=\n©\nHI\n[0p]\n&D\n\n„andgericht jedoch ausführt, die Rechte\n\nSs\naus dem Aufbauvertrag seien im Januar 1951 für die\n\ne\nBank wertios SeWwesen, so fehlt es hierzu an ausreL-\n\nn Jeststellungen, Es kommt zunächst nicht dar-\n\ne\naus an, ob die Bielefelder Bankleityu ung d\n\nFI\n\nechte\n\nI\nEra\n\nese\nals wertlos änsah, sondern darauf, ob sie chne Wert\nwaren. Da es dem Konkursverwälter Ende des Jahres 195]\ngelang, die beachtliche Sumne von 35 000 DM aus der\nAblösung Gieser Rechte za erzielen, hätte cs eingehenderer Darlegungen dazu bedurft, warum diese Rechte ZU\n\nAnfang desseiben Jahres für cie Bank\n\nkeine ganz oder te ilweise realisierbaren Werle darge-\n\nIs Zessionarin\n\nFey)\n\nstellt haben sollen Banken pflegen bei Durchsetzung\nihrer Rechte nicht weniger zielbewusst und erfolgreich\nOo iter. Das Landgericht hat\nf beschränkt, die chteile\norz ben. Us geht jedoch nicht\nauf den sich | uldrinenen Vorteil ein, der doch u a\ngten\n\nfür eine verhäiltnis-\n\nON\n\nmässig geringe Rente die langjährige Nutzung eines\nanscheinend wertvollen Geschäfts- und Vohngrundslücks zustand. Ohne nähere Aus führunsen hierzu vleibt\nes nach der Erfahrung des Lebens einstweilen unerklärlich, warum die Erben des Eigentümers später Tiir\ngie Ablösung dieser angeblich so wertlosen oder schwer\nverwertbären Rechte nur wenige Monate nach Konkurser-\n\nnung 55 000 Du bewilligt und dann auch gezahlt\n\n>\n\n©:\nHi\n5\n\nDurch dieses Bedenken werden auch die Ausfü\ngen des Landgerichts zur inneren Tatseite, insbesondere bezüglich der vorsätzlichen Vermögensbeschädi-\n\nin Frage gestellt Der Tatrichter sagt hierm\n\nauch lediglich, der äÄngeklaste selbst habe damais an\n\nSu.cne günstige Verwertung nicht geglaubt\". Da-\n\n&D\nI\nPer\n‚>\n‘D\non\n\n4\n\ndurch bleibt die Möglichkeit offen, dass der Ange-\n\nklagte immerhin an eine Verwertbarkeit dieser Sicherheit, wenn auch nicht in der später erzielten Höhe,\n\nI\n\ngepzlaubt hat. Diese Sicherheit war übrigens der Bank\nbereits durch die Abkommen vom 23. November 1949 /\n\n10. Juli 1950 gewährt worden. Das Urteil sagst nichts\n\nord\ndarüber, ob der Angeklagte diese Sicherheit damals\nbereits Tür wertlos hielt oder warum sich seine diesbezügliche Einschätzung bis zum Januar 1951 geändert\n\nhaben sollte. Es ist einstweilen nichts dafür ersicht-\n\nlich, dass der Angeklagte das von ihm erstrebte Kre-\n\näitvernältnis zu der Bank durch die\ne\n\nvon ihn für wertlos gehaltenen Sicherheit eröffnet\nhat. Angesichts der zahlreichen von der Bank gelorlerten und ihr gewährte\n\nn Sicherheiten ist bis jetzi\neichend ausgeräumt, dass der\n\nBank Tür genügend gesichert hielt.\n\n1\nN\n\nvegen dieser Bedenke vermag die bisherige Begrüundung der Straikamner die Verurteilung wesen Be-\n\ntruges nicht zu tragen,\nb) Wläubigerbesünstigung:\n\nDer Angeklagte war von der zeuein SB. =:iner\n\nkmgeklaste | elaubte, günstig besorgen zu können Das\n\nangestrebte Geschäft scheiterte Jedoch. Dadurch wurde\n\nder Angeklagte von der verpflichvuns zur - Leistung frei\n\n(§ 275 BGB). Gleichz “ hatte er gemäss § 323 Abs 5\n&, G.h, die\n\n0 DIL, seiner Benwigenin zurückzugewähren. Die Zeu-En SEE 2:0 zesen den „ngeklasten einen reinen\nGeldaänspruch. Um eine Wahlschuläd 9 262 BGB) oder einen\nIn RGSt 65, 78. 79 auf\nGrund anderer Sachlage erörtert wird, handeite es sich\nser Strafkammer, dass\nle Zeugin Sl ech dem Scheitern des beabsichtis-\n\nten Wolleinkaufs lediglich die Rückzahlung der 1950 DM\n\nBr\nI\n@}\nIn\nja}\njew}\nD\n\nSM\n©\nPa\nL\nOD\n3\n4\n[e)\nfrz\nch\nSI\n<b\nY E72\nes}\nmn\n1\n(ei)\n=\nct\n\nverlangen konnte unä dass ihr ein Anspruch auf Lieferung von Ware nicht zustand. ist frei von Rechtsirrtun.\nDasselbe würde übrigens zu gelten haben, wen man das\n\nursprüngliche Abkommen als Gelegenheitskommission\ndes § 406 Abs 1 Satz 2 UGB ansehen wollte (dessler-Hefermehl, § 384 HGB, Anm 36 Er),\n\nDer ängeklagte, der inzwischen die 19509 DM für\natte und zahlungsunfähig geworden War,\n\naat nun in der letzten Fehbruarwoche des Jahres 1951\nseiner Schwägerin auf deren Verlangen aus seinen Lager\nStoffe und Waren zum Gegenwert von 1950 DU überlassen,\n\\amit sie zu ihrem Celde kam Er hat ihr also eine\n\nee\n\nBefriedigung gewährt, die i\nstand (8 241 KO). Di\nchung war nach ÜÄ§ 134, 138\n\nRi Pr En Ds I- +\nEbsicht konnt\n\nbesonäeren Umst\n\nraus Tolgern,\n\nVerschlei\n\nAn 4\nANSD\n\nruch und Deckung\ndieser Feststellung\numessungsgründe\n\nGarn gegenüber \"e\n\nPR\n\n>\n\nct\n\nSchwung\n\nempfunden habe,\nbefracdigen Damit wird\n\nch der Ausführungen\n\nworden ists Dass der\n\ngcklagte wusste.\n\nwaren zustand,\n\nzüglich der Gläubige\n\nBe\nRevision, soweit sie sich &\ndet, unbegründet\nagegen war das Urteil\naufzuheben, da die Bemessun\n\nie diesbezüglic\n\nrgleichsamtr\n\na.\n\nhr in dieser Art nicht zu-\n\n&bmä-\n\n80)\n\nche spätere\nBGB nichtig (\n\ne dey\nänden Iins-\n\nerung Kurz vor\n\ndass der\n\nSach-\n\nases\n\n>\n\neri\n\nerung des wirklichen\n\n1-J\n\nsreift\n\nA\nge\n\nswürdigung\nchiedenheit chen\n\nestgestellt\n\nar\nZWIS\n\nEu\n1\nu\n\nsich die Wendung der\ndass der\nine gewisse moralische Verihren Rückzahlungsanspruch\ngerade däs bestätigt, was\nzur Schuldfrage festpe-\n\nZeugin Sg.\n\nwie der Än-\n\nkein Anspruch auf Lieferung dieser\n\nrbegünstigung ist daher die\negen den Schuldspruch wen-\n\nra\n\nra\n\nı faus\n\ndurch\n\ninsoweit im spruch\n\n& der Gel die\n\nAngeklagte sei-\n\n“IS wegen Betruges zum Nachteil des Angeklagven beeinflusst sein kann\n\n©) Verstrickungsbruch:\n\nJie Revision erhebt gegen den Schuldspruch keine\n=)\n\nbesonderen : NEriTE Bin Rechtsverstoss zum Nachteil]\ndes Angeklagten tritt hierbei auch nicht zutage, Die\n\nMäntel waren dureh den Gerichtsvollzishen Gränungsmäs-\n\nsig gepfändet ‚einsame Pfandanzeize genüste (RGZ\n\n© 3\n\n127, 346, 347). Das nachträgliche Verschwinden der Pfandanzeige berührte die Wirksamkeit der Pfä andung nicht\n(Baumbach-Lauterbac 4 ?). Den dureh den\nen begangenen Ve rstrickungsbruch (§ 157 StGB)\nhat das Landgericht darin erblickt, dass er den Verknuf\nder gepfändeten Mintel bewusst geculäet hat. Durch bilasses Unterlassen kann der Tatbestand des Verstri 1ckungs-\n\neye?\n\nbruchs allerdin Nicht besansen werden (Rast 19, 23T,\n\ne habe als mitteihba ter Täter gehandelt. Er bediente\n\nge\n\nsich der Angestellten, indem er den Verk auf durch die-\n\n185\n295). Die Strafkammer hat Jedoch ee der Angceklagt\n\nse bewusst vor sich gehen liess, obwohl er als Voll-Streckungsschuldner und Arbeitgeber die Rechtspflicht\nhatte, dies zu verhindern, Gegen diese Aus sführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken vgl OÖlshausen, 11.\nAufl § 137 Anm 9). Das erforderliche Unrechtsbewusstsein ergibt sich aus der Sach ge und dem Urteilszu-\n\nsammenhang\n\nDie Revision ist daher hinsichtlich des Schuld-Spruchs unbegründet. Im Strarfaus sspruch muss das Urteii\nmessen ebenso wie im Falle der Göubigerberinstieung\n\nen werien. Näch der Fassung der Strafzumessungs-\n\naründe lässt es sich auch hier richt aussch) Llessen,\n\nR\n\ndass die Bemessung der für den Vverstrickunssbruch rost-\n>\n\ngeseizten Preiheitsstrafe durch die Verurteiluns wegen\n\niu»\n®\n+\n\nAangekl\n\nDu\n\nFo\n\nsam Nachtei\n\n3\nfur\nD\n\n=\n\nQ\na}\n\na das Urteil somit bezüglich de\n\naucht auf besonder\n\nr\n\nralkammer\n\nrechtfertigu zu berü\n\nlem Umfang und im übrigen im Strafaussı\n\ne\n\nagten beeinflusst\n\nZU wer-—\n\nZurückver-\n\njedoch durch\n\nhei der Beurteilung der Persöneıit des Angeklagten das Vorbringen der Revisions-\n\nksichtigen.\n\nSeibert\n\nGlanzmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-28/4-str-356-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-28/4-str-356-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.498414+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-28/4-str-356-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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