{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"4 StR 39/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_33/55 2\n\n2241 001\n\nIm Nancen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Horst S EEE zus Neu.\ngeboren amEEB 1929 in Dim: Bezirk VAHEmm.\n\nwegen Diebstahls .\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung\nvom 24, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter KXrumne\n\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n“ \"als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. PO in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Sch bei: der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU»\n\nals Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. November 1954 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschwerdeführer hat in der Nacht zum 3. Oktober\n1953 gemeinschaftlich mit den rechtskräftig verurteilten\nMitangeklagten KB und Stemmmvon einer Weide zwei Kühe\nund dann wiederum in der Nacht zum 23. Oktober 1953 zusammen mit KÜMB und dem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten MAN, von einer anderen Weide drei\nKühe gestohlen. Die auf der Weide eingefangenen Tiere wurden mit einem Lastkraftwagen des Mitangeklagten KM argefahren und’ von diesem verkauft,\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Gewährung von Strafeussetzung abgelehnt. .\n\nDie Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen\ndie Annahme der Mittäterschaft und gegen die Versagung der\nStrafaussetzung. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht nur das Tun der\nübrigen, inzwischen rechtskräftig Verurteilten unterstützen wollte, sondern im Einvernehmen mit diesen handelte\nund die Tat als eigene wollte, mithin als Mittäter zu betrachten sei. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch\nentnehmen, dass sich die Strafkammer der rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bewusst war, als\nsie den Beschwerdeführer im Urteil als \"Mittäter\" bezeichnete. Dieser hat nämlich nicht nur bei zwei Weidediebstähle aus einer Reihe von insgesamt sechs gleichartigen Diebstählen in gleichem Umfang mitgewirkt wie die übrigen Mit-\n\n..—,_. BT GEL BE zu\n\nEN en >\n\n.\nPu\n\nRR ee er\n\nae 225\n\nwu une\n\nPat\n\nangeklagten. indem er sich beim Einfargen der Kühe, den\nWegschaffen des Viehs von der Weide sowie dem Verladen auf\nden Lastkraftwagen beteiligte und sich damit nach außen hin\nals mitverantwortlicher Täter zeigte. Im Urteil ist vielmehr auch festgestellt. dass ihm ein Teil des Erlöses aus\nder Diebesbeute zukommen sollte. Daraus folgt, dass er\n\nein wesentliches eigenes Interesse an dem Gelingen der\nbeiden Diebstähle hatte. Es kann daher nach diesen Feststellungen kein Zweifel bestehen, dass er nach der Überzeugung der Strafkammer die Taten als eigene \"gewollt hat\n\n( 1 StR 196/53 vom 29. Mai 1953; 4 StR 598/54 vom 3. Pebruar\n1955 ).\n\nDem Landgericht erschien \"bei der Begehung -von Weidediebstählen aus Abschreckungsgründen im öffentlichen Interesse die Verbüßung der Strafe erforderlich, wenn solche\n Diebstähle von mehreren gemeinschaftlich des Nachts mit\neinem Lastkraftwagen begangen werden\". Mit dieser Begründung hat die Strafkammer, was allerdings unzulässig wäre\n(BEHSt ö, 299° /3007), ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen\nwollen, dass sie ohne Prüfung des Einzelfalles bei Weidediebstählen das Öffentliche Interesse an der Strafvollstrekkung grundsätzlich bejahen wolle. Sie hat vielmehr auf die\nbesonders dreiste und verwegene Art der Ausführung der .Diebstähle und damit auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen. Im\nHinblick auf die im Urteil bei der Strafzumessung dargelegten schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Überhandnehnmen\nsolcher Diebstähle für die Landwirtschaft ergeben, hätte auch\noffensichtlich der Ausspruch der Strafe allein nicht ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse zu genügen (§ 23 Abs\nNr 1 StGB). Außerdem hat das Landgericht die Versagung der\nStrafaussetzung darauf gestützt, dass die Verbüßung der\nStrafe aus erziehsrischen Sründen erforderlich sei, um der\nAngeklagten davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen-\n\n-4A-\n\nDamit hat die Strafkamner, die sich anlässlich der Strafsumessung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers befasst hat, ausgesprochen, ohne Strafverbüßung\nlasse die Persönlichkeit des Angeklagten nicht erwarten.\ndass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde.\nNiese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung der ‚Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher auf seine Kosten zu verwerfen,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-39-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/4-str-39-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:28.168261+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-24/4-str-39-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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