{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-24","aktenzeichen":"3 StR 49/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 49/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Bernhard S U au: ce, zenoren\nar ED 1921 ir > EEE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter in mittleren Justizdienst ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 7. Juli 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen\nhissrbrauchs einer Abhängigen unter 21 Jahren zur Unzucht\nzu sechs lionaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. kit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision hat äürfolg.:\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen\nangegeben sind, in denen Verfahrensverstösse liegen sollen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, als er im Januar 1954 nachts einmal gegen 5 Uhr\nmit seiner Ehefrau von einer Festlichkeit heimkam und nach\nseinem neben dem elterlichen Schlafzimmer schlafenden Söhnchen sehen wollte, wahrgenommen, dass bei seiner dort ebenfalls schlafenden 15 Jahre alten Hausangestellten Ilse\nTOD Sie oberen Knöpfe des Rachthemdes offen standen,\nso dass der Ansatz der Brust zu sehen war. Der Angeklagte\nhat daraufhin mit der and an die Brust des Kädchens gefasst, sie aber gleich wieder zurückgezogen, da das kKädchen sich bewegte. Das Landgericht hat angenommen, dass\ndie Ilse DEE dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, und dass der Griff ar die Brust den\näusseren und inneren Tatbestand einer unzüchtigen Handlung\nerfülle.\n\nHiergegen richtet sich die Revision.\n\nOb der Angeklagte mit dem Griff an die Brust des Wädchens eine unzüchtige Handlung begangen hat, d.h. eine aus\nwollüstiger Absicht begangene Handlung, die das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlichker\nHinsicht verletzt hat, lässt sich den nicht eindeutigen\nFeststellungen des Urteils nicht entnehmen. So ergibt das\n\n\\n\n\nUrteil nicht, inwieweit der Angeklagte die 3rust des Wädchens\nangefasst hat. Da die oberen Knöpfe des Nachthemdes offen\nstanden, war der Ansatz der Brust zu sehen. Nöglicherweise\nhet der Angeklagte mit seiner Hand nur diesen sichtbaren\nAnsatz der Brust berührt. An anderer Stelle wird ausgeführt,\ndass der Griff an die nackte -rust eines jungen unbescholtenen }ädchens unzüchtig ist. Ob der Angeklagte ausser den\nAnsatz auch weitere Teile der Brust angefasst hat, ist nicht\nerkennbar.\n\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede\n\nkurze oder unbedeutende selbst auf Sinnenlust beruhende\n\nBerührung als unzüchtige Handlung bewertet werden kann\n\n(RESt 67, 170 /1737; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954).\nder Angeklagte sofort die Hand zurückgezogen hat, als das\nMädchen sich bewegte, wäre zu prüfen\n\ngewesen, ob in seinem\n‚Tun schon eine Handlung von einer gewigsen äusseren Erheb-\n\n‚lichkeit liegt oder nur eine nicht als Unzuchtshandlung an-\n\nzusehende. ungehörige Handgreiflichkeit. 2\nUrteil nicht erörtert ist, muss damit geret\nder Tatrichter sie nicht geprüft hat. Die Unterlassung ist\nrechtsfehlerhaft (BGH, NIW 1954, 120 Nr 27).\n\nese Frage im\nnet werden, dass\n\nNicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Ansicht des\nLandgerichts, Zwischen dem Angeklagten und der Ilse DEE\nhabe zur Zeit: ger Tat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne - \"des § 174 Ur 1 StGB bestanden. Zierzu hat es\nfolgendes festgestellt: Ilse Dip ist im August 1953\nim Alter von 14 Jahren von der Ehefrau des Angeklagten mit\ndessen Einverständnis’ als! Hausangestellte angenommen worden:\nEine weltliche Schwester hatte sich um die ordentliche\nUnterbringung. ‘des kädchens bemüht, als die #ltern wegen\neines den Vater drohenden Strafverfahrens mit unbekannten\nZiel abgereist waren und Ilse mit ihren älteren Geschwistern\n\nallein zurückgelassen hatten. .rst im Oktober erschienen\n\ndie Zltern, sprachen hierbei nur mit der khefrau des Ängeklagten, hatten gegen die Stellung nichts einzuwenden und\nbesprachen lediglich den Xauf eines Nantels und den Besuch\neines Nähkurses. Die Ehefrau beschäftigte das Mädchen im\nHaushalt mit den üblichen Arbeiten, lernte es dazu an und\nwirkte auch erzieheri sch auf das liädchen ein. Ilse BED\nbeanspruchte kaum Freizeit, hielt sich meist den ganzen Tag\nin Haushalt auf und reiste etwa alle 2 Wochen zun Jesuch\n\nder Eltern von doch nach Kalkar. Sie schlief bis Januar 1954\nin der iansarde und von dann ab wegen der Kälte im gleichen\nRaum wie das 2 Jahre alte Söhnchen des Angeklagten. Dieser\nRaum ist durch eine Sperrholzwand mit offenem Durchgang\n\nvon der Schlafabteilung für die äÜltern getrennt.\n\nDem Landgericht ist zuzugeben, dass der Ilse Bin\n\nAufsicht und Betreuung zukommen musste. Zur Zeit der Tat\n\nwar das läächen wenig mehr als 15 Jahre alt, befand sich\nalso in einem Alter, in dem es in seiner Lebensführung der\nStütze, Lenkung und Beaufsichtigung bedurfte. Ob bei seiner\nJugend der Einfluss, den die weit entfernt wohnenden Eltern\nnur alle 2 Wochen gelegentlich des Sonntagsbesuches des\nWädchens ausüben konnten, ausreichte, kann dahin stehen;\n\nweil hier dem Sachverhalt ein Verhältnis der Üüberordnung\n\ndes Angeklagten gegenüber dem Kädchen nicht zu entnehmen\n\nist.\n\nDie Feststellungen tragen die gegenteilige Annahme des\nLandgerichts, dass das liädchen nicht nur der ikhefrau des\nAngeklagten, sondern auch diesem zur Beaufsichtigung und\nzur Betreuung anvertraut war, nicht. Der Bejahung eines\nsolchen Verhältnisses zum Angeklagten würde zwar nicht ohne\nweiteres entgegenstehen, dass die Ehefrau das iädchen eingestellt, dass nur sie mit den ültern gesprochen und dass\n\nsie das Wädchen im Haushalt beschäftigt und angelernt hat.\nDenn eine Überordnung kann auf tatsächlichen ‚Beziehungen\nberuhen. Dann bedarf es jedoch der Feststellung ausreichender\n\nUmstände, auf die sie sich gründet. Daran fehlt es hier.\n\nIrrig ist die Meinung des Landgerichts,es sei unerheblich, dass der Angeklagte wegen seiner geschäftlichen Inanspruchnahme tagsüber kaum aus seinem Geschäft in die\ndarüber. liegende Wohnung kam und dass er sich un die Sorge\nfür das ‘Mädchen, die Beaufsichtigung und Erziehung nicht\nkümmerte, sondern all dies vollständig seiner Ehefrau überliess. Gerade daraus ergibt sich, dass zwischen der linderjährigen und den Angeklagten keine persönliche Bindung bestand, auf Grund deren er zumindest die “iitverantwortung\nfür die sittliche Entwicklung der „inderjährigen trug und\nsich zu deren überwachung verpflichtet fühlen musste\n(3 StR 324/51 vom 5. Juli 1951). Inwiefern ein Unterordnungsverhältnis der Ilse Bruckmann durch die veränderte Lage\nihres BRettes entstanden sein soll. ist nicht ersichtlich.\n\n. Sollte das Landgericht in der ‚erne €\nnicht zu weiteren Feststellungen kommen, die zur Verurteilung wegen Kissbrauchs einer minderjährigen Abhängigen\nzur Unzucht führen, so wird es zu prüfen haben, ob der\n\nAngeklagte wegen Beleidigung zu bestrafen ist. Der Vater\nhat Strafantrag gestellt. Vorher hatte er zwar vor der\nPolizei erklärt: \"Ich wurde belehrt. Ich stelle keinen\n\"Strafantrag\". In‘ einer solchen Erklärung liegt aber ein\n\"Verzicht auf Antragstellung nur dann, wenn der Angeklagte\n\nsich des Verzichts bewusst war und sie nit dem killen abgegeben hat, hiermit sein Antragsrecht aufzugeben.\n\nKoeniger Jagusch NHaaß\nDr. Wiefels Wirtzfeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/3-str-49-55","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-24/3-str-49-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:09.795918+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-24/3-str-49-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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