{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"3 StR 3/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ri\n\nStR 3/55\n\n2236 001\n\nInNJamen des VoiüilR\n\n(6)\n145]\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nGen Bergmann Werner G Ep aus Ve\ngeboren am ED 1923 ir Sm\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17, März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. #lefels\nBundesrichter wWirtzfield\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt!\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 24, September 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nHehlerei eines Fahrrades verurteilt worden ist, sowie\nim Gesamtstrafausspruch,\n\nDie weitergehende Kevision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in einen\nFall, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, wesen Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei in zwei Fällen\nunter Freisprechung im übrigen und unter Einbeziehung\neiner früheren Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt,\n\nI. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen\nErfolg haben, soweit sie sich gegen seine Verurteilung\nin den Diebstaklsfällen richtet. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen hier in allen Fällen den vom\nLandgericht wegen der verschiedenen Diebstahlstaten gefällten Schuldspruch. InSbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in allen Fällen als Mittäter bei den Diebstählen strafbar gemacht habe. Im Fall 7, in dem der Angeklagte selbst den Diebstahl ausgeführt hat, bedarf dies\nkeiner näheren Darlegung. Aber auch in den übrigen Diekstahlsfällen, -in denen das Landgericht den Angeklagten\nverurteilt hat (Fälle 1 - 4, 6), ist die Annahme der Mittäterschaft unbedenklich.\n\nMit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\nes für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und\nBeihilfe nicht auf die Art des äusseren Tatbeitrages\nankommt, sondern auf die innere Willensrichtung des Täters.\nso daß auch bloße Aufpassertätigkeit -— wie der Beschwerdeführer sie in den Fällen 1, 2 und 4 geleistet hat -\nals Tatbeitrag des Mittäters ausreichen kann.\n\nMittäter ist allerdings nur, wer eine so starke\ninnere Beziehung zum Eergang und Erfolg der Tat hat, daß\nbeide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Eine solche\nMitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung der \\Kittäterschaft (BGH 5 StR 183/54 vom 15 Juni 1954);\n\nHierzu hat die Strafkammer dargelegt, der Eeschwerdeführer habe das Tun der anderen Beteiligten als eigenes\ngebilligt; diese hätten bei den eigentlichen Ausführungshandiungen, bei denen der Angeklagte die Rolle des Aufpassers gespielt habe (Fälle 1, 2 und 4), mit seinem Willen ihre Kraft eingesetzt, um den gemeinsam erstrebten\nErfolg zu verwirklichen. Diese an sich zwar etwas formelhaft anmutende Darlegung kann hier deshalb als ausreichend\nangesehen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils für diese Schlußfolgerung des Landgerichts\nhinreichende tatsächliche Arhaltspunkte ergeben. In diesen Fällen hat die Strafkammer nämlich die gemeinsame\nFlanung der Taten festgestellt und es in dem einzigen\nvollendeten Fall (Nr 1) für nachgewiesen angesehen, daß\ndie Beute in die Wohnung des Angeklagten geschafft und\ndort in der Weise verteilt wurde, daß jeder der Beteiligten das nahm, was er brauchte, Hiernach bestehen in den\nFällen 1, 2 und 4 des Urteils keine Bedenken gegen die\nAnnahme der littäterschaft.\n\nIn den Fällen 3 und 6 des Urteils ist ebenfalls kein\nRechtsfehler darin zu erblicken, daß die Strafkammer den\nAngeklagten als Mittäter verurteilt hat. Diese Söchrottdiebsiähle sind nach gemeinschaftlicher Planung gemeinsam\nausgeführt worden, die Beute ist gemeinsam an den Althändler verkauft und der Erlös verteilt worden. Auch die Vielzahl der Einzelfälle, in denen der Eeschwerdeführer sich\nmit den gleichen Tatgenossen zu Diebstählen beteiligt hat:\n\nF\n=\n\nBar Bo\n\nstützt dıe Annahme der Hittäterschaft.\n\nDer annahme der Mittäterschaft stent auch nicht entgegen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung darlegt,\nder Angeklagte sei in gewissem Umfang das Opfer gewissenloser Verführung und Ausnützung seitens seiner Tatgenossen gewesen. Auch ein Verführter xann mit Täterwillen handeln.\n\nNach alledem ist die Verurteilung des Bsschwerdeführers\nin den Diebstahlsfällen daher aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden,\n\nII Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\nim Faiil & des Urteils ist rechtlich unbedenklich.\n\nHier hat der Besehwerdeführer nach den Feststellungen des\nLandgerichts in seiner Wohnung vier gestohlene und am Tatort\ngeschlachtete Hühner von den Dieben erhalten, sie an sich\ngenommen, gerupft, von Seiner jhefrau zubereiten lassen und\ndann gemeinsam mit den Dieben verzehrt. Soweit die Revision\nhier bestreitet, dass der Angeklagte die Hühner an sich genommen und ihre Zubereitung angeordnet habe, kann sie mit\nihrem Vorbringen deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich\nals unzulässiger Ängriff gegen die tatsächlichen, für das\nRevisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters\ndarstellt:\n\nZu Recht nimmt die Strafkammer auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts an, der Angeklagte habe die Hühner\n1.8. des § 259 StGB an sich gebracht.\n\nEin \"Ansichbringen\" i.S, dieser Gesetzesbestimmung liegt\nbei auf gegenseitiger Willensübereinstimmung beruhendem Erwerb eigener tatsächlicher Verfügungmacht vor (so das Reichs-\n\n Amsichbringen notwendige abgeleitete Erwerb vom Dieb vor-\n. liegt. Das Landgericht hat weder festgestellt, dass der An-\n\nsericht in ständiger Rechtsprechung, z B RüSt 57/203\n/29475; 73/151). Es genügt hierzu, dass dem Täter an der\nSache ein selbständiges Mitverfügungsrecht eingeräumt wira\n(R6S+ 39, 308 /309/5 59, 397 3987; OGCHSt 1, 178 /T79 f7)\nDaß dies nier der Fall war, kann den Feststellungen des\nLandgerichts mit hinreichender Sicherheit entnommen werden,\nLiegt aber eine derartige selbständige Mitverfügungsgewalt\nvor, so ist der Tatbestand der Hehlerei durch \"Ansichbringen\" erfüllt und. nicht ein Fall des blossen Zubereitens\nfür die Diebe (vgl OGHSt 1, 175) oder des blossen Mitgenusses als Gast der Diebe (vgl. OGHSt 1, 173 und Urteil\n\ndes erkennenden Senats 3 StR 77/52 vom 17.April 1952 in\nNJW 1952, 754) gegeben. |\n\nIII. Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei im Fall 9.\n\nHier hat nach den ne ie uneen der Strafkammer ein\nanderweitig verfolgter Dieb ein Fahrrad im Keller des Angeklagten untergestellt. Da dieser Dieb das Fahrrad nicht wieäer wegholen wollte, wurde es dem Angeklagten lästig, Er\nverkaufte daher das Fahrrad, von dem er wußte, dass es gestohlen war, an einen Schrotihändler für 1 M.\n\nas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe dieses Fahrrad i.3. des § 259 StGB an sich gebracht und hat ihn\ndaher auch in diesem Falle wegen Hehlerei verurteilt, “\n\nHier fehlt es aber an der Feststellung, dass der für das\n\nseklagte das Fahrrad vom Dieb erhalten noch dass er es mit\ndessen Einverständnis an sich genommen hat. Dies wäre aber\nVoraussetzung für die von der Strafkammer ausgesprochene\n\nVerurteilung wegen Hehlerei durch Änsichbringen des Fahrraäe$-\n\nm\n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts tragen hier daher nicht den Schuldspruch des Angeklagten wegen Hehlerei, der deshalb mit den Feststellungen aufgehoben\n\nwerden muss.\n\nIV. Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\nSenatspräsident Glanznann Koeniger Busch\n\nist wegen Beurlaubung an\n\nder Unterzeichnung verhin-\n\ndert. + .\nKoeniger\n\nDr. Wiefels wWirtzfeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/3-str-3-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/3-str-3-55","retrieved":"2026-10-24 16:33:41.282616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-17/3-str-3-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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