{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-17","aktenzeichen":"1 StR 109/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2.) Gesetz:\nRechtssatz:\n\nStGB §§ 211, 43\n\nDie Annahme eines versuchten Mordes\nist bedenkenfrei, wenn sich der Täter\nin einen Raum eingeschlichen hat und\ndort zum Überfall bereit sein Opfer\nerwartet, das sich seiner Erwartung\n\n\"gemäss anschickt, den Raum zu betreten.\n\nStGB § 211\n\nHeimtückisch handelt auch, wer die Arglosigkeit von Kindern ausnutzt, die in\nder Lage sind, Hilfe herbeizurufen.","text_plain":"wrn\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! . 7345 1C0\n\n1.} Gesetz:\nRechtssatz;\n\n2.) Gesetz:\nRechtssatz:\n\nStGB §§ 211, 43\n\nDie Annahme eines versuchten Mordes\nist bedenkenfrei, wenn sich der Täter\nin einen Raum eingeschlichen hat und\ndort zum Überfall bereit sein Opfer\nerwartet, das sich seiner Erwartung\n\n\"gemäss anschickt, den Raum zu betreten.\n\nStGB § 211\n\nHeimtückisch handelt auch, wer die Arglosigkeit von Kindern ausnutzt, die in\nder Lage sind, Hilfe herbeizurufen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 109/53\nUrteil des BGH vom 17. März 1953 Schwurgericht Hof\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportarbeiter Walter W EED aus H@&P, geboren am\n®. EEE GEED i: Te (VOR), 2-21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen vollendeten und versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n. Sitzung vom 17. März 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr. NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \\\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hof vom\n18. Dezember 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nnn.\n\nze\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines voll-\n\"endeten liordes und wegen versuchten Mordes in drei Fällen\nverurteilt. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n,\n\nPrF\nEP\n\nDer Angeklagte, der aus alleinigen Verschulden geschieden ist, traf seine frühere Ehefrau am 26. Oktober 1952\nnachts in einer Tanzbar. Er schlug ihr auch bei dieser Ge-\n“legenheit, wie schon wiederholt vor, ihn wieder zu heiraten.\nSeine frühere Ehefrau wies den Angeklagten zurück, der ihr\ndann einen Abschiedskuss gab und sich entfernte. Bei seinem\nGang durch die Stadt wurde ihm klar, dass er seine geschiedene Frau nicht zwingen könne, zu ihm zurückzukehren.\nEr fasste deshalb den Zntschluss, sie und die gemeinschaftlichen Kinder zu töten und sodann Selbstmord zu begehen.\nZur Verwirklichung dieses Entschlusses ging er nach Kitternachtzu seiner früheren ehelichen Wohnung, die nur aus einem\nZimmer bestand. Er stieg durch das fenster in das Zimmer\nein. Dort schliefen die drei Kinder - Edmund (über 5 Jahre\n- alt), Alfred (4 Jahre alt) und Hannelore (nahezu 1 1/2 Jehre) -\nso tief, dass sie auch durch die vom Angeklagten bei seinem\n- Sindringen verursachten Geräusche nicht erwachten. Zunächst\nbeabsichtigte er, die Rückkehr seiner geschiedenen Frau ebzuwarten und sie als erste zu töten. Dann überlegte er, ob\ner bis zu ihrer Rückkehr nicht mit den Kindern \"fertig\nwerden\" könne, und kam zu dem Entschluss, zuerst die Kinder\n’ zu töten. Ihr tiefer Schlaf, die im Zimmer herrschende Dun-\n;kelheit und die naheliegende Tatsache, dass auch die Nachbarn schliefen, schienen ihm für die Ausführung dieses Vorhabens besonders günstig zu sein. In Ausführung seines Planes drückte er zunächst dem schlafenden Alfred mit beiden\nHänden den Hı.ls zu. Nachdem er ihn etwa drei Kinuten lang\n\n.\nIR\n+”\n&\nx\nr\n|\nA\n\nDe u 7 7003\n\n7 ii\n\nmm\n\ngewürgt hatte, liess er das Kind, das keine Lebenszeichen\nvon sich gab, liegen. Er drosselte nun die Hannelore etwa\neine Minute lang. Da sich inzwischen i1fred wieder gerührt\nhatte, ging der Zngeklagte zu ihm und legte ihm ein Tuch,\ndas er in Strickform gerollt hatte, um den Hals und zog\n\nes etwa drei bis vier Minuten lang zu, Als der Angeklagte\nbemerkte, dass Alfred immer noch lebte, schlug er nit der\nHand mehrmals gegen den Kehlkoof des Kindes, holte dann\neinen „äschestab und versetzte damit dem Kind einige kräftige\nSchläge ins Genick, die seinen Tod verursachten. Inzwischen\nhatte Hannelore zu wimmern begonnen. Der Angeklagte schlug\ndaraufhin mehrmals mit der Hand gegen den Kehlkopf dieses\nKindes und dann mit dem Wäschestab in die Richtung des Genicks. Er hielt das Kädchen für tot und wandte sich zu Edmund zu, der in diesem Augenblick erwachte und schlaftrunken fragte: \"Vati, bist du da?\"Der Angeklagte antwortete:\n\"Schlaf nur weiter.\" Er drückte sodann auch Edmund den Hals\nzu und versetzte ihm einige Schläge mit der Hand gegen den\nKehlkopf. In der Annalıme, Edmund sei tot oder werde sterben,\nliess der äAngeklagte von ihm ab und lauschte an der Wohnungstär, ob seine Frau komme. är hatte vor, sich hinter die Tür\nzu stellen, seine Frau beim Eintreten niederzuschlagen und\ndie Bewusstlose dann mit einem Küchenmesser zu erstechen.\nInzwischen kam Frau WEB zurück, schloss die Haustür auf\nund wollte eben die Aohnungstür öffnen, als sie die Hannelore\nwimmern und Eduund sagen hörtes \"Vati, die Mutti kommt.\"\nSie ging deshalb zur Polizei und ersuchte, den ängeklagten\naus der Wohnung zu entfernen.. dieser hatte, als seine Frau\ndie Wohnungstür nicht öffnete, angenommen, sie werde sich\nvor dem Haus noch von einem Liebhaber verabschieden und\nbald zurückkehren. Er holte ein langes Kesser aus dem\nKüchentisch, legte sich auf das Sofa und erwartete mit dem\n\nD me. .\non. .\n\n6f\n-4-\n\ngriffbereiten Messer die Rückkehr der Frau. Diese kam jedoch entgegen der Erwartung des ängeklagten nicht allein,\nsondern mit zwei Polizeibeanten, die in der Dunkelheit das\nGeschehene nicht wahrnahmen und den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung aufforderten. Dieser entfernte sich\ndarauf mit dem Polizeibeamten.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht\n\nhätte den Angeklagten wegen der gegen die geschiedene Ehefrau gerichteten Nassnahmen nicht wegen Mordversuchs verurteilen dürfen, da nur eine straflose Vorbereitungshand-\n\nlung vorliege.\n\nDie Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch\n\nliegt im wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen (R6St\n\n59, 386; 69, 327 £). Das Schwurgericht ist bei der Prüfung\ndieser Frage von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausge-\n\ngangen.\n\nEin Anfang der Ausführung ist schon in einer Tätigkeit\n\nzu finden, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint (R6St 51, 341 %;\n59, 157 u.a.; BGHSt 2, 380 f). Die Ausführung einer strafbaren Handlung beginnt, wenn die Angriffsmittel in tätige\nBeziehung zum Angriffsgegenstand gebracht werden dergestalt, dass die Herbeiführung des vom Gesetz missbilligten\nErfolgs im unmittelbaren Anschluss an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt wird, dass also das planmässige Handeln des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar zur\nErfüllung des gesetzlichen Tatbestands führen soll. Das\nwar hier der Fall, denn der ängeklagte hat durch die von\nihm entfaltete Tätigkeit eine unmittelbare Gefährdung des\nLebens der Frau Wirth herbeigeführt. Zur Erfüllung der\n\n2%\n\nmundi\n\nRi\nNR,\n\nal ER Si Alain TEE, SE\n£ on.\n\nur\n\nee\n\n-5-\n\näusseren Voraussetzungen für die Durchführung der Tat hatte\ner das seinerseits Erforderliche getan. Er wartete, zım\nÜberfall bereit, im dunklen Zimmer auf die Rückkehr und\nden Eintritt seines Opfers. Sein Tötungsplan sollte unverzüglich in die Tat umgesetzt werden, sobald seine geschiedene Frau den Raum betrat. Sie erschien auch tatsächlich\nund war schon im Begriff, die Wohnungstür aufzuschliessen,\nNur weil sie durch das Verhalten ihrer Kinder Hannelore\nund Helmut auf die Anwesenheit des Angeklagten aufmerksam\nwurde, entfernte sie sich wieder, um polizeiliche Hilfe\nherbeizuholen.\n\n: Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nversuchter Tötung. Dass insbesondere bereits im Auflauern\nder Versuch eines Tötungsverbrechens gefunden werden kann,\nist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 77, 1 und 1625\nBGH NIW 1952 S 514 Nr 24). -\n\nDas Schwurgericht hat auch das Jerkmal der Heimtücke\nrechtlich bedenkenfrei festgestellt.\n\n2.) Die Revision macht weiter geltend, das Schwurgericht\nhätte den Angeklagten wegen der an den Kindern begangenen\nTaten nicht nach § 211, sondern nur nach § 212 StGB bestrafen dürfen. Er habe entgegen den Feststellungen des\nSchwurgerichts im Zustande eines \"Daueraffektes\" gehandelt.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen durch andere ersetzt wissen will, ist die Rüge\nunzulässig (§ 337 StPO). Im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDas Urteil lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das\nSchwurgericht hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt, dass der Angeklagte heimtückisch gehandelt\nhat. Die «utter hatte ihre Kinder in dem verschlossenen\nZimmer zum Schlafen niedergelegt. Sie wusste sie dort geborgen. Die Kinder dmund und Alfred waren bereits in einem\n\n5\n2\n?.\nE\n£\nE.\n£\n8\n\n6?\n\nAlter, dass sie, wenn sie nicht durch das tückische Verhalten des Angeklagten in Sicherheit gewiegt worden wären,\nsein Vorhaben hätten erkennen und durch Herbeirufen anderer\nHausbewohner den Angriff auf ihr Leben und das der jüngeren\nSchwester Hannelore hätten verhindern können. Der ingeklagte nutzte die Arglosigkeit der Frau und den tiefen\nSchlaf der Kinder für sein Vorhaben aus. Er bestärkte den\nerwachenden Edmund durch die Worte \"Schlaf nur weiter\"\n\nin seiner ähnungslosigkeit. Nur so war es, wie im Urteil .\nausgeführt ist, möglich, das Schreien der Kinder zu verhindern und die Taten so geräuschlos auszuführen, dass\neine im Nachbarraum schlafende Frau - abgesehen von einem\nleisen Wimmern und nachfolgenden dumpfen Schlägen, denen\nsie in ihrer Schlaftrunkenheit keine Bedeutung beimass -\nvon dem Geschehen nichts bemerkte. Das Schwurgericht hat\ndamit das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke rechtlich bedenkenfrei bejaht und den Angeklagten ohne Rechtsirrtum\nwegen Mordes bzw. Mordversuchs an seinen Kindern verurteilt.\n\n_\n\ne.\nwa\n\nns 7\n\n“\nu\n\n. > \" : ;\nVeit Te LT\n\nERRILLETN\n\nner man -\n\nETRTT E\nEEE Br 0 .\n\nDr\n\n= u =, ei\nTE ee ln\n\n..\n\n- 1 -\n\nAuch die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB ist\nmit einer rechtlich einwandfreien Begründung verneint\nworden.\n\nDr. Hörchner kantel Glanzmann\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/1-str-109-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-17/1-str-109-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.964140+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-17/1-str-109-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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