{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-03-13","aktenzeichen":"2 StR 618/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"v\nsıR 618/52 2501 056\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Abbruchunternehmer Jose? W un aus \"\n“OD, zeboren am GER 1914 in vum, u\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nu. een\n\n’\nPd 22 up TE BE\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 19553, an der teilgenommen haben:\n\n“um\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 8 bei der Verhandlung,\n\nIanägerichtsrat WEHRERNER o<: der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ums\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nurn...\n\nt\n\n%\n\nj\nı5\n| |\n4 >\ni\n%\n\nAuf die Revision des Angeklagten N wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom.24. März\n\n1952 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie .Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n71\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen llehls--\nrei in Tateinheit mit unerlaubtem Handei mit unedlen\nMetallen verurteiit. Seine Revision, die Verletzung des\nsachlichen Rechts behauptet, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschalte des von seiner Ehefrau betrielenen. Rohproduktenhandels wahrgenommen und am 16. September 1951 4 Ztr Kupferleitungsdraht, die der Mitangeklagte ] gestohlen\nhatte, gekauft. Dass er das Metall für das Ceschäft seiner Frau in ihrem Auftrag ankaufte, steht der Annahme\neiner Hehlerci nicht entgegen, da die Merkmale des Ankeufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer\nfremdcn Verfügungsgewalt gegeben sind, sofern er selbständig tätig wurde (BEHSt 2, 355).\n\nNicht bedenkenfrei sind jedoch die Erörterungen\nzur Inneren Tatseit2,\n\nDas Urteil führt zwar an, daß der Angeklagte die Absicht hatte \"zum eigenen Vorteil zu handeln\". Es 1äßt jedoch jede Feststellung vermissen, welche Yorteile er erlangen wollte. Es ist nicht zu ersehen, ob er für seine\nArbeit Entgelt erhielt oder am Gewinn beteiligt war oder\nihm andere Vorteile aus dem Geschäft zugeflossen sind\noder zufliessen sollten. Wenn dies avch naheliegt, kann\nes doch aus den bisherigen Feststellungen nicht entnommen\nwerden,\n\nAuch die Ausführungen zum Vorsatz begegnen Bedonken.\nDie Strafkammer hält Zür erwiesen, dass Be schon vor\ndem Diebstahl mit dem Angeklagten Verbindung wegen der\n\na\n\n. unse -\nDo Pe We} 97 20065 2 ZW. 0ge ZW Ze zur ie zu\n\nBien ul a tie 2\n\nI DWZ 57 lan 207\n\nmn mer nn\n\nAbnahme des Drahtes aufgenommen hatte, und folgert hier...\naus, dass diesem die Herkunft bekannt war. Sie stellt aber\nnicht fest, dass B@B bei den Verhandlungen mitteilte, er\nwolle den zu-verkaufenden Draht erst stehlen. Ob sie auch\nohne diese Peststellung eine Kenntnis des Angeklagten\n\nvon dem strafbaren Vorerwerb angenömmen hätte, ist aber\numsomehr zweifelhaft, als die Hilfserwägung bereits der\nVermutung Raum gibt, dass sie nicht von dem Wissen des\n\n“ Angeklagten überzeugt gewesen ist (BEE. 5 StR 441/52,\n° Urteil vom 29. Mai 1952).\n\nAuch diese ist rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer schljeßt nach der züsammenfassenden Schlußfeststellung (UA $S 13) aus den Umständen der Anlieferung und dem\ngezahlten Minderpreis, daß der Angeklagte Zweifel über\ndie Herkunft des Metalls hatte und trotz dieser Zweifel\nes ankaufte. Die Annahme, er habe deshalb mit bedingten\nVorsatz gehandelt, ist jedoch nicht vereinbar mit der weiteren Erwägung (UA S 9), er hätte angesichts der zwangsläufig auftauchenden Zweifel die Herkunft des Metails prüfen müssen, Daß er dies unterließ, würde nur eine Fahrlässigkeit begründen können, Dass die Strafkammer die 3eweisregeln des § 259 StGB, der Angeklagte habe aus den\nUmständen des Kaufes den strafbaren Vorerwerb annehmen\nmüssen,. anwenden wollte, ist aus der Hilfserwägung und\nder Schlußfeststellung, in der sie einen bedingten Vorsatz bejaht, nicht zu entnehmen (R6St 55, 204).\n\n. Auch die Verur teilung wegen eines Vergehens nach\n§§ 1, 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen\nist bedenklich. Erlaubnispflichtig nach § 1 ist nur der\n\n&\n\nnn\n\nGewerbetreibende selbst oder sein Stellvertreter. Als solcher ist dabei entsprechend § 45 GewO zu erachten, wer an\nStelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt,\nnicht aber,wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung\narbeitet, mag er auch befugt.sein, einzelne Rechtsgeschäfte abzuschliessen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356). Dass der\nAngeklagte solche Befugnisse zur selbständigen Führung\n\ndes Geschäftsbetriebes hatte, läßt sich der Feststellung,\ner habe die Geschäfte für seine Frau wahrgenommen, nicht\nmit ausreichender Bestimmtheit entnehmen,\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Saver\nDr. Iudwig Dr. Arndt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-13/2-str-618-52","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-13/2-str-618-52","retrieved":"2026-08-21 23:12:55.302589+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-13/2-str-618-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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