{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"5 StR 49/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist, hat der Richter auf Grund des\nvom Sachverständigen bekundeten Befunds grundsätzlich selbst zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung,\nso sollte sich der Richter ihm in aller Regel\nnicht einfach \"anschließen\". Tut er es dennoch,\nso müssen die Ausführungen des Sachverständigen\nim Urteil wiedergegeben werden und erkennen\nlassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.","text_plain":"fur das Hacnıscnliagewerk:\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnn m m\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nstpo §§ 72, 261 2214 001\nsteB § 51\n\nOb und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist, hat der Richter auf Grund des\nvom Sachverständigen bekundeten Befunds grundsätzlich selbst zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung,\nso sollte sich der Richter ihm in aller Regel\nnicht einfach \"anschließen\". Tut er es dennoch,\nso müssen die Ausführungen des Sachverständigen\nim Urteil wiedergegeben werden und erkennen\nlassen, daß sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 49/55\nUrteil des BGH vom 8.Mlärz 1955 LG Lübeck\n\n5_StR 49/55\n\nImNaneon des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauern Hans aus POEEED,\ndort geboren am 1928,\n\n2. den Landarbeiter ‘lolfgang an aus SEE,\n\ngeboren am EB 1932 in B\n\nSEE au: SEE,\n1920,\naus PO,\n\n3. den Schuhmacher Walter\ndort geboren am\n\n4. den iusiker \\lerner_ 5\ndort geboren am\n\n| 1925,\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt guD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Se\nwird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n10.Novenber 1954, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hp, u\nund Sc werden verworfen. Jeder dieser Beschwerge.\nführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nb\n\nGründe;\n\nNach einen I!askenball, der bis gegen 3 Uhr morgens\ngedauert hatte, zechten die Angeklagten Hi, KEEEMB und\nSC nit einigen anderen jungen Männern, Emma Dep und\nder gerade l8jährigen Elfriede Kibin ps: ;ohnung\nweiter. Der Angeklagte SclB spielte dort zum Tanz auf.\nBesonders Elfriede Kö, deren Geburtstag in dieser Nacht\nanbrach, betrank sich und lag schließlich teilnahmslos da.\nJeder der vier Angeklagten nahm an ihr in den liorgenstunden\nunzüchtige Handlungen vor, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Zum Geschlechtsverkehr selbst kam jedoch keiner.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter\nSchändung nach § 176 Abs 1 Tr 2 3tGD zu je fünf ijonaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Nur das Techtsmittel des Angeklagten\n\nSEE hat ürfole.\n\nSoweit die Revisionen die tatsächlichen Vorgänge\nanders, als sie im Urteil festsestellt sind, darstellen\nund neue Behauptungen vortragen, die vom Inhalt des Urteils\nabweichen, kann das Revisionsgericht ihre Ausführungen nicht\nbeachten; denn es hat das Urteil nach § 337 StPO nur rechtlich nachzuprüfen. Dabei brauchen nur folgende Punkte behandelt zu werden, mit denen sich jeweils die Revisionen\naller vier Beschwerdeführer oder eines Teils von ihnen befassen.\n\nI.\n\nVergeblich suchen die Revisionen der Angeklagten\nHp und KB darzutun, das Landgericht habe rechtsirrig einen willenlosen Zustand der Elfriede Kögmmp angenommen. Im Urteil heißt es; \"Die Zeugin reagierte auf\nnichts mehr, bot äußerlich ein Bild völliger Bewußtlosigkeit und ließ alles mit sich geschehen! (VA 5 12). Diese\nfeststellung steht mit der näheren Schilderung der Ge-\n\n-4-\n\n-4h-\n\nschehnisse im Urteil in Einklang. Danach hatte Elfriede\nKin gegen Morgen die Tafelrunde verlassen, um den Abort\nauf dem Hof aufzusuchen. Der damals 19jährige Angeklagte\nVB, den die Strafkamner wegen Mangels an Beweisen frei_\ngesprochen hat, folgte ihr, um mit ihr draußen geschlecht.-\nlich zu verkehren. \"ir traf die Zeugin auf der Diele des\nWirtschaftsgebäudes. Ihr war in der frischen Luft infolge\ndes genossenen Alkohols so übel geworden, daß sie sich in\neinem völlig willenlosen Zustand befand. Der Angeklagte\nVB führte die Zeugin, die an die folgenden greignisse\nkeinerlei Erinnerung mehr hat, zu einem auf der Diele befindlichen Strohballen und legte sie dort nieder. Dort\nversuchte er, sie \"zu einen Geschlechtsverkehr gefügig\n\nzu machen\" (UA S 7), kam aber, soviel das Lanägericht\nfeststellen konnte, nicht \"über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus\" (VA 5 11). Zale erschien der Angeklagte IE Auf sein Verlangen ließ ihn WB Gen Vortritt.\n\nl.) Die Revisionen der Angeklagten He und zuge\nmeinen, wenn WWW versucht habe, Elfriede KO zu einen\ngeschlechtlichen Verkehr \"gefügig zu machen!, könne sie\nzu dieser Zeit noch nicht willenlos gewesen sein; denn\ngefügig machen, d.h. in seinem Willen beeinflussen könne\nman nur jemanden, der einen Willen habe.\n\nDieser Zinwand scheitert aus zwei Gründen. Erstens\nmuß die Strafkammer den Ausdruck Ngefügig machen! hier\nnicht im strengen Sinne des Wortes gebraucht haben.\nZweitens hat Ve nur versuch t , das Mädchen gefügig zu machen. Das schließt nicht aus, daß es, weil\nwillenlos, für einen solchen Versuch nicht geeignet war.\n\n2.) Die Folgerung der Revision, der Angeklagte TED\nhabe den willenlosen Zustand cer Elfriede Kögmmmm jedenfalls nicht bemerkt, steht im Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung des Urteils. Diese beruht auf seiner eigenen, vom Landgericht erkennbar als glaubhaft angesehenen Zinlassung, Elfriede Kö habe sich alles ge-\n\n- 5 -\n\nfallen lassen und sei 'zu betrunken\" gewesen, \"um mit Bewußtsein dabei zu sein!\" (UA S 7,12).\n\n3.) In ähnlicher ieise stellt das Landgericht rechtlich einwandfrei fest, daß auch die Angeklagten Ki»\n\n(UA S 8,12), Sci (U: Ss 9,12) und sl (vi s 10,12)\ndie YWillenlosigkeit Ges Mädchens wahrgenommen haben.\n\nII.\n\nAlle Revisionen wenden ferner ein, Elfriede rOiE>\nsei, wie sich aus ihrem vorangegangenen Verhalten ergebe,\nmit einem geschlechtlichen Verkehr einverstanden gewesen.\nDie Revisionen der Angeklagten Sp una Sch fügen\nhinzu, die Angeklagten hätten das jedenfalls annehmen\nmüssen.\n\nEs kommt aber nicht darauf an, ob das .lfäächen sich\netwa mit freiem 'illen hingegeben hätte. Ebenso unerheblich ist, ob die Angeklagten dies annahmen.\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob die Angeklagten das\nganze Auftreten der Ellriede Lö, insbesondere die Art,\nin der sie am Trinken und Tanzen teilgenommen hatte, dahin\ndeuteten, sie sei damit einverstanden, von ihnen auch dann\ngeschlechtlich gebraucht zu werden, wenn sie spiter etwa\nwillenlos werden sollte. Ihr eine solche dirnenhafte Zinstellung zugetraut zu haben, haben die Angeklagten selbst\nnicht behauptet, wie sich dem Urteil entnehmen läßt. Die\nStrafkammer ist erkennbar überzeugt, daß sie so etwas nicht\nglaubten. Es ist daher unschädlich, daß das Landgericht in\nseinen Ausführungen über die Vorstellungen Hs etwas\nmißverständlich sagt, dieser habe nicht der Meinung sein\nkönnen\", Elfriede Kö@B wäre mit einem Geschlechtsverkehr\n. einverstanden; ihr Verhalten habe ihn dazu nicht \"berechtigt\".\n\nIIl.\n\n1.) Vergeblich wiederholt die Revision des Angeklagten\nHm den schon vom Landgericht zurückgewiesenen Zinwand,\nseine Handlungen an Zlfriede TÜgp seien nur vorbereitender\n\n-6-\n\n-6-\n\nArt unü noch kein Versuch gewesen.\n\nAls Elfricde Kö auf ler Diele les „irtschaftsgebäudes auf einem Strohballen lag und Wem» versuchte,\nsie !'zu einem Geschlechtsverkehr gefügig zu machen!, erfuhr der hinzukommende Angeklagte TED; \"was vg nit\nder Zeugin KöMB vorhatte\". Er erklärte darauf, das komme\nnicht in Frage, das mache er selbst. \"In der Absicht, den\nGeschlechtsverkehr mit der zeugin Kö zu vollziehen\",\n208 HB ihr den Schlüpfer aus und spielte mit der Hand\nan ihrem Geschlechtsteil. Dabei ließ sie Wasser und machte\nseine Hand naß. \"Dadurch angeekelt, gab er sein Vorhaben\nauf\" und ging weg (UA S 7).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nEHE habe nicht nur Vorbereitungshandlungen, sondern\nschon einen Teil der Ausführung vorgenommen, also das\nVerbrechen der Schändung versucht, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die gegenteilige Ansicht der Revision geht\nfehl. Die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers\nzielten unmittelbar auf den Geschlechtsverkehr mit dem\nwillenlosen Mädchen, also auf die Handlung ab, die den\nTatbestand des § 176 Abs 1 Hr 2 StGB vollendet hätte. Sie\nerscheinen für die natürliche Anschauung als deren Bestandteil. Auch wenn man die Stärke des angriffs auf das geschützte Rechtsgut für maßgebend hält, war dieses hier\nschon unmittelbar gefährdet. Es lag also auf jeden Fall\nein Versuch nach § 43 StGB vor (vgl BGHst 2,380 und die\ndort angeführten Entscheidungen des xeichsgerichts, ferner\nRGSt 54,55; 66,141).\n\n2.) Das gleiche gilt für das Verhalten der Angeklag-\n\nten Km. SCHE und Sch, deren Revisionen in diesem\n\nPunkte im einzelnen keine Einwendungen erheben.\n\nIV.\n\nDas Landgericht verneint bei allen vier Angeklagten\neinen strafbefreienden Rücktritt von Versuch (§ 46 Nr ıl\nStGB) mit folgender Begründung.\n\n- 1 -\n\nDer Ekel, den der Angeklagte Hip enpfunden habe,\nals Elfriede KM :/asser ließ und seine Iland naß wurde,\nhabe auf ihn !!so zwingend gewirkt, daß ihm eine Vollendung\nder Tat physisch unmöglich wurdeii. Der plötzliche äußere\nVorgang habe den 'lillen des Angeklagten \"durch Entstehen\neiner Schockwirkung\" zwangsweise gelenkt (UA S 13). Auch\ndie Angeklagten KG, SEE uns Schmp seien nicht\nfreiwillig zurückgetreten. Sie hätten ihr Vorhaben vielmehr\nwegen der völligen Teilnahmslosigkeit des Mädchens aufgegeben. Weil dieses, so sagt das Urteil, \"ihren in geschlechtlicher Hinsicht gehegten Erwartungen nicht entsprach, entstand auch bei ihnen durch eine Schockwirkung\neine zwangsweise Lenkung des ‘illens dergestalt, daß ihnen\ndie Vollendung der Tat schlechthin physisch unmöglich\nwurde!!.\n\nDer im Urteil mehrfach gebrauchte Ausdruck \"Schockwirkung\" bezeichnet, richtig verstanden, eine geschlechtliche Ernüchterung der vier Angeklagten, die so weit ging,\ndaß ihre Begierde aufhörte und ihnen der beabsichtigte Geschlechtsverkehr aus diesem Grunde nicht mehr möglich war.\nDiese .füräigung der inneren Vorgänge in den Angeklagten\nliegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist möglich und daher\nrechtlich nicht angreifbar. Die Binwendungen der kevisionen\ngegen die Feststellungen als solche sind unzulässig. Rechtlich zieht das Landgericht aus den festgestellten Tatsachen\ndie richtige Folgerung, daß die Angeklagten im Sinne des\n§ 46 Nr 1 StGB an der weiteren Ausführung ihrer Taten durch\nUmstände gehindert worden sind, die von ihrem Willen unabhängig waren.\n\nV.\n\n'Die Strafkammer verneint bei allen vier Angeklagten\neine \"Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB\" und meint\ndamit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Sie nimmt\nnur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51\nAbs 2 StGB an.\n\n-8-\n\nDies wird nur von den \\\\evisionen der „ngeklagten\nSTEEEEEB una Sch ansesriffen. Sie wenden sich dagegen,\ndaß das Landgericht die Angelilagten als voll verantwortlich bezeichnet hat und nicht für so betrunken, daß ihre\nVerantwortung ausgeschlossen ist\", Offensichtlich meinen\nsie aber nicht ‘voll', sondern vermindert verantwortlich.\n\nWieviel ‘ein und Schnaps die Angeklagten getrunken\nhaben, kann das Landgericht nicht feststellen. Bei den\nAusführungen über ihre Zurechnungsfähigkeit gibt das Urteil zunächst eingehend die Gründe wieder, aus denen der\närztliche Sachverständige keine \"Volltrunkenheit\" angenonmen hat. Dabei heißt es unter anderem, das näher gewürdigte Verhalten des Angeklagten Ib sei nach der Ansicht\ndes Sachverständigen nicht das eines ''volltrunkenen!\nHannes gewesen; bei dem Angeklagten SW habe der Sachverständige \"das Vorliegen eines Vollrausches verneint!,\nweil er am Vormittag nach der Tat noch habe Skat spielen\nkönnen. Die Kammer schließt sich dann \"in allen Punkten\ndem Gutachten les Sachverständigen anı.,\n\nüine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten wird mit der Begründung anerkannt, der Sachverständige habe \"dargelegt, daß die Taten eng mit dem\ngenossenen Alkohol zusammenhängen und daß sie angesichts\nder Grundpersönlichkeit der Angeklagten nur aus der enthemmenden Wirkung des Alikohols zu erklären sind. \\lenn der\nSachverständige dann\", so fährt das Urteil fort, \"zu dem\nSchluß kommt, daß bei den Angeklagten die Fähigkeit, das\nUnerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Zinsicht\nzu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war\n(§ 51 Abs 2 StGB), so pflichtet ihm die Kammer auch darin\nbeit\",\n\nDiese Begründung erweckt zweierlei rechtliche Bedenken.\n\n1.) Sie läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob das\nLanägericht von einer zutreffenden Auffassung seiner\n\n- 9 -\n\nStellung gegenüber dem Sachverstindigen ausgegangen ist.\n\na) Der Sachverständige ist ein Gehilfe des llichters.\nzr hat den Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der\nnur auf Grund besonders sachkundiger Beobachtungen gewonnen wercen kann, und das wissenschaftliche Rüstzeug zu\nvermitteln, Cas die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Der\nSachverständige ist jedoch weder berufen noch in der Lage,\ndem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt\n“nicht nur von der irmittlung des Sachverhalts, von dem der\nSachverständige in seinem Gutachten auszugehen hat, den\nAnknüpfungstatsachen, sondern auch von seinen ärztlichen\nBeobachtungen und Folgerungen. Selbst diese hat der Richter\nsogar in solchen Fällen, in denen: es sich - anders als -\nhier - um besondere wissenschaftliche Fachfragen ae\nauf ihre Überzeugungskraft zu prüfen (vgl § 261 StPO).\nwelchem Maße er sich dabei ein eigenes stichhaltiges. Irtesı\nauf diesem \\issensgebiet bilden kann und muß, wird von der\nArt des Gegenstandes abhängen. Zuweilen wird die richterliche Prüfung sich darauf beschränken dürfen, ob der Sachverständige ein erprobter und zuverlässiger Vertreter\nseines Taches ist und daher auf seine Sachkunde in diesem\nBereich vertraut werden kann (vgl Hellmuth llayer in der\nFestschrift für liezger S 475). Bejaht der Richter dies;\nfindet er also die fachlichen Außerungen des Sachverständigen überzeugend und stellt er deshalb: mit ihrer Hilfe\neine bestimnte körperliche, geistige und. seelische. verfassung des Angeklagten. zur Tatzeit fest, so hat.er. sich\ndoch selbständig seine. Auffassung darüber zu bilden, welche\nBedeutung sie für: die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Tat hat (vel ‚BGHSt 2 ‚14/167). Dies schließt freilich nicht aus, daß der Sachverständige sich auch darüber\näußert, wie er die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beurteilt (vgl Hellmuth Hayer\naaO S 476). Dem sollte.der Richter sich aber in aller Regel\nnicht in Bausch und Bogen Hanschließen\". Tut er es dennoch,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nso müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil\nwiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von\nrichtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.\n\nAuf diese Grundsätze hat schon der Oberste Gerichtsho? für die Britische Zone in einem insoweit unveröffent-.\nlichten Urteil von 25.0ktober 1949 - StS 236/49 - hingewiesen, Sie dürfen weder vom Sachverständigen noch gar\nvom Gericht verkannt werden. Sonst besteht die Gefahr, daß\nder Richter die Verantwortung für einen wichtigen Teil\nseiner Entscheidung einem anderen überläßt, dem sie nicht\nzukommt und der sie, wenn er über seine Stellung im Verfahren Bescheid weiß, nicht einmal übernehmen will.\n\nb) Im vorliegenden Fall handelt es sich nur darum,\nwie eine größere Menge Alkohol auf gesunde jüngere I’änner\nwirkt, also um eine verhältnismäßig einfache Frage, zu der\nder Richter auch selbst Stellung nehmen kann. Trotzdem\ngibt das Urteil im wesentlichen nur die Ausführungen des\nSachverständigen wieder, dessen Gutachten die Strafkammer\ntsich in allen Punkten anschließt\",\n\nOb das Landgericht damit die Entscheidung über die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten in unzulässiger Weise dem Sachverständigen überlassen hat, kann\nim vorliegenden Falle auf sich beruhen. Denn soweit das\nUrteil die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei dem\nAngeklagten SB verneint, muß es jedenfalls aus anderen\nGründen aufgehoben werden. Bei den übrigen Angeklagten ergeben üje sonstigen Feststellungen des Urteils, daß ein\nvölliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nach § 51\nAbs 1 StGB nicht in Betracht kommt (vgl unten Nr 2 a).\n\nDaß das Landgericht in der Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit der vier Angeklagten ohne\nweiteres dem Sachverständigen gefolgt ist, beschwert diese\nnicht..\n\n2.) Das Landgericht spricht bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB immer wieder von \"Yoll-\n\n- 1 -\n\ntrunkenheit!! oder \"Vollrausch'\" und unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen dem Einsichts- und dem Hemmungsvermögen\nder Angeklagten. Die Zurechnungsfähigkeit ist aber schon\ndann nach § 51 Abs 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter\nnicht ''sinnlos\" betrunken ist, aber unter dem Binfluß des\nAlkohols die Hemmungen weggefallen sind, die ihn sonst von\nder Tat abgehalten hätten (vgl Iclist 1,384; Rast 63,46/497;\n67,149).\n\na) Aus den sonstigen Feststellungen des Urteils geht\njedoch hervor, daß hier kein durchgreifender Fehler in der\nrechtlichen Beurteilung vorliegt, soweit es sich um die\nZurechnungsfähigkeit der Angeklagten Ip, KW una\nSCHE handelt.\n\nDer Angeklagte ScHiB, der an der Feier als Musiker\nteilgenommen hatte, hat zugegeben, nicht betrunken gewesen\nzu sein. Dieses Geständnis wird nach dem Urteil dadurch\nunterstützt,. daß er auf seinem Fahrrade mit seinem Musik-\n\n\"instrument wohlbehalten nach Hause gefahren ist. Sein\n\nEinsichts- und Hemmungsvermögen bei der Tat können also\nnicht durch starken Alkoholeinfluß nach § 51 Abs 1 StGB\nausgeschlossen gewesen sein.\n\nDas gleiche ist bei den Angeklagten HB una Kin\nden Feststellungen des Urteils zu entnehmen.\n\nIB hatte die in seinem Hause \"Leiernde Gesellschaft verlassen und sich etwa eine Stunde im Stall bei\nseinen Säuen aufgehalten, die ferkeln wollten. Er war, wie\ner selbst sagt, schon ziemlich wieder normal!\" (UA 3 7).\nBei dieser Sachlage kommt zu seinen Gunsten höchstens die\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2\n\"StGB in Betracht, die das Landgericht ihm zubilligt.\n\nDer Angeklagte KB, der damals landwirtschaftlicher\nGehilfe bei EEE war, hatte den Maskenball schon gegen\n1 Uhr verlassen und sich in seiner Wohnung auf HB: Hof\nSchlafen gelegt. Er war zu dieser Zeit nach seiner Angabe\n\"völlig blau\" gewesen. Das scheint die Strafkammer als\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nmindestens nicht widerlegt anzusehen. Er hatte dann sechs\nStunden geschlafen (UA S 14) und die Kühe gemolken. Als er\nnach dieser Beschäftigung auf die Diele kam und dort\nElfriede Kö@Bliegen sah, versuchte er, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA S 8). Angesichts dieses Ablaufs der Zreignisse hat das Landgericht auch bei ihm die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB im Ergebnis mit Recht\nverneint.\n\nb) Anders liegt es jedoch bei dem Angeklagten Sgw.\nAus dem Urteil ergibt sich nur, üdaß er an Vormittag nach\nder Tat noch habe Skat spielen können\" (UA S 14). An\nweiteren Einzelheiten, nach denen die Strafkamer sein\nEinsichts- und Hemmungsvermögen zur Tatzeit beurteilt\nhaben könnte, fehlt es. .jie lange nach der Tat er Skat gespielt hat, wie er sich dabei verhielt, ob und wie lange\ner etwa inzwischen geschlafen hatte, geht aus dem Urteil\nnicht hervor. Wieviel er getrunken hatte, konnte die Strafkammer ebensowenig wie bei den übrigen Angeklagten feststellen.\n\nAuf seine Revision muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nVI.\n\nDie Strafaussprüche gegen die Angeklagten Hi,\n\nKB una SCH halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand,\n\n1.) Bei der Bemessung der Strafen hat das Landgericht\nberücksichtigt, \"daß allen Angeklagten der Schutz des § 51\nAbs 2 StGB zuzubilligen ist und daß es beim Versuch geblieben ist\" (UA S 16). Die Strafkammer hat also nicht die\nLöglichkeit übersehen, die Strafe zweimal, d.h. nach § 51\nAbs 2 StGB und nach § 44 StGB zu mildern.\n\na) Gegen den Angeklagten We verwertet die Strafkammer strafschärfend, er sei \"der erste Täter!\" gewesen,\n\"der sich in Gegenwart der übrigen Angeklagten über die\n\n- 13 -\n\nZeugin hermachte und dadurch die ilitangeklagten in gewisser Weise anreizte\". Seine Revision beruft sich darauf,\ndaß der Schmiedelehrling WEB na:ı den Feststellungen des\nUrteils schon kurz vorher versucht hztte, Elfriede Kög>\nzu einem Geschlechtsverkehr gefügig zu machen\", Darin\nliegt aber kein ‘iderspruch. Ve var nicht \"über bloße\nVorbereitungshandlungen hinausgekommen'!''. Der Angeklagte\nHEEEBD var der erste, der sich eines versuchten Verbrechens\nnach § 175 Abs 1 Ir 2 StGB an dem willenlosen Mädchen\nschuldig machte. Dies meint das Landgericht mit seiner\nhier wiedergegebenen 'Tecndung.\n\nb) Die übrigen Angriffe der Nevisionen richten sich\nunzulässig gegen das tatrichterliche Zrmessen als solches.\nEin Verstoß \"gleichsam gegen das Prinzip der Gleichberechtigung\" der Geschlechter, von dem die Revision des\nAngeklagten SED spricht, kommt nicht in Betracht.\n\n2.) Das Landgericht versagi den Angeklagten eine\nAussetzung der Strafen zur Bewährung mit der Begründung,\ndas Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung\n\"aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der\nSühne für begangenes Unrecht\". Durch die Taten der Angeklagten sei in ihrer Heimatgemcinde beträchtliches Aufsehen erregt worden und ein Dorfgerede entstanden.\nElfriede Kö habe sich \"diskriminiert\" gefühlt und\nschließlich ihre Stellung im Dorf bei dem Gastwirt\nSch aufgegeben. der sie von sich aus nicht\nentlassen hätte. Das Vertrauen der Bevölkerung in die\nRechtsprechung und damit die Aufrechterhaltung der\nRechtsidee werde erschüttert und dadurch die vom Staate\ngeschützte Ordnung gefährdet werden, wenn die Strafvollstreckung unterbleibe.\n\nDiese Ausführungen enthalten keinen rechtlichen\nTehler. Dic Revisionen werden sich nur gegen die tat-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nsächliche Beurteilung und das tatrichterliche Drmessen.\nDas ist unzulässig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSiemer Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/5-str-49-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/5-str-49-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.855030+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-08/5-str-49-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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