{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"3 StR 392/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 392/53\n\nBi}\n\nr\ner\n\n2236 026\nImNamen dd es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngege n\n\nl. den Invaliden Friedrich 5 EEE aus KB:\ndort geboren am EEE 1554; \\\n\n2. den Bauunternehner Eike — aus KO\n\ndort geboren am\n\n1987,\n\nwegen Betruges u. a\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. März 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeriger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nBundesrichter Wirtzfeld\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisiorien der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 20. April 1953 aufgehoben:\n\nI.\n\nim Schuldspruch soweit verurteilt worden sind:\n\n1;\n\n2.\nFu\n\nFriedrich wegen fortgesetzter Untreue\nzum Nachteil der Siedler,\n\nbeide Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges\nzum Nechteil der Arbeiter,\n\nWilli SB wegen Vergehens gegen § 533 RVO\nzu 1.) und 2,) mit den Feststellungen,\n\n!e\nu\n1\n\nII. im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich beider\nAngeklagten,\n\nIII. ferner, soweit gegen Willi SW ein Berufs-\n\n. verbot ausgesprochen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nFriedrich Si: ira verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n92\n=)\n\n[ef\n158 .\n{en\n{0\n\nEi\n1:\n\nE3\n3\nBi\n\n&\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden: 1.) Friedrich SB vegen fortgesetzter Untreue in drei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit forgesetztem\nBetrug, und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 400.-, 500.-\nund 100.- DM, 2.) Willi Se wesen fortgesetzten Betruges und wegen Nichtabführens von Sozialversicherungs---\nbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis. Willi SEE ist ferner auf die Dauer von vier\nJahren untersagt worden, als selbständiger Bauunternehmer tätig zu werden. Die Revisionen der beiden Angeklagten machen die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts geltend.\n\nser! ars\n\nI. Verfa engrügen.\n\nBeide Revisionen rügen, die Aussagen der Zeugen\nVu und MED seien bei der Feststellung des\n‚Sachverhalts berücksichtigt worden, obwohl diese Zeugen\nauf Grund der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt worden seien, Welche den Beschwerdeführem nachteilige Feststellungen, die auf Grund. der Aussagen dieser\nZeugen getroffen sind, bemängelt werden sollen, ist jedoch nicht angegeben. Abgesehen davon unterliegt es dem\npflichtmässigen Ermessen des Gerichts, inwieweit es den\nBekundungen eines Zeugen Glauben schenken kann, der der\nBeteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, verdächtig ist. Das Vereidigungsverbot des § 60\nNr 3 StPO schließt die Verwertung der Aussage eines solchen Zeugen nicht aus. Die Rüge geht deshalb fehl,\n\nDie weiteren Verfahrensrügen (I a und b der Revisionsbegründungsschrift) betreffen die Verurteilung des\nAngeklagten Friedrich SEE wesen Untreue zum Nachteile der Siedler. Da das Urteil in diesen Punkte aus\nsachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß,\nbraucht zu diesen Verfahrensrügen nicht Stellung genommen\nwerden. |\n\nII: Fortgesetz! te Untreu e, Frigg arich SMMENBB:. gegenüber\nden Siedlern.\n\n1.) Eine fortgesetzte Untreue zum Nachteil der\nSiedler findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte\nsie durch die unwahre Behauptung, die Finanzierung des\nBauvorhabens sei gesichert, dazu veranlasst habe, sich\nzu der Baugemeinschaft zusammenzuschließen und sich zum\nBauen zu verpflichten. £r hatte in der Versammlung. vom\n19. März 1949 ‚gesagt, ihm sei von der Bausparkasse -\nein Betrag von 288.000.- DM zugesichert worden. Er könne\nin den Monaten Juni/Juli (1949) über den Betrag verfügen. Er begann daraufhin am 2. Mai 1949 nach seinem eigenen Plane mit dem Bau von neun Häusern, von denen sieben\nHäuser, darunter eins für ihn selbst, im Laufe des Jahres\n1950, ein achtes am l. ‚August 1951 fertig gestellt wurden.\nDie. Kosten für die acht vollendeten Bauten und für das\neine nicht vollendete Haus berechnet das Landgericht mit\nmindestens 274.000.- DM. In dieser Höhe seien Verbindlichkeiten für die Siedlergemeinschaft entstanden. Die\n\"Einnahmen!\" des Jahres 1949 hätten 216.000.- DM betragen.\n\nVon diesem Betrag seien 40.000.-. DM später zurückgezahlte Bauzuschüsse von Wohnungsbewerbern abzusetzen.\nMithin verbleibe ein \"Rehibetrag\" von rund 100.000.- DM,\nder nur dadurch habe gemindert werden können, daß die\nSiedler von dritter Seite weitere Hypotheken selbst be-\n\nschafften und von Friedrich Se eingegangene Verbindlichkeiten selbst beglichen.\n\nen 2,\nBer\n\nau z ann. Fundtucheer Hain de” 7 -\nEEE Tg a ee ee\n\nDas Urteil führt aus, die Siedler seien durch\ndieses Geschäftsgebaren des Angeklagten geschädigt worden. Sie seien für die nicht gedeckten Verbindlichkeiten Gesamtschuldner geworden, weil die Gemeinschaft\nkein eingetragener Verein, sondern eine Gesellschaft des\nbürgerlichen Rechts war und deshalb nach außen die\nSiedler durch die Handlungen ihres Geschäftsführers,\ndes Angeklagten Friedrich Sa, verpflichtet worden\nseien. Sie hätten ferner erhebliche zusätzliche. Kosten\ndadurch gehabt, dass sie einen Teil der fehlenden Gelder selbst im Kreditwege beschafft und von Friedrich |\nSC eingezangene Verbindlichkeiten selbst beglichen\nhätten. Infolge des Fehlens der nötigen Geldmittel hätten die Lieferanten, Bauhandwerker und Bauarbeiter seit\nSeptember 1949 nicht mehr oränungsgemäss bezahlt werden\nkönnen. Einzelne Handwerker und Lieferanten seien dazu\nübergegangen,, die Siedler unmittelbar in Anspruch zu\nnehmen. Die Folge der Zahlungsschwierigkeiten sei ein\n\"einziges Durcheinander\" gewesen. Mehr als achtzig Zivilprozesse seien geführt worden. Sowohl die Kosten für diese\nProzesse wie die Kosten für die anderweite Beschaffung\nder Kredite zur Fertigstellung der Häuser wären den\nSiedlern nicht entstanden, wenn die Versicherungen des\nAngeklagten Friedrich SEE, öie erste und zweite\nHypothek sei vorhanden und das Geld stehe zur Verfügung,\nder Wahrheit entsprochen hätten. Der Angeklagte habe\n‚gewußt, daß die Siedler ihr ganzes Vertrauen in ihn\nsetzten, weiäll.er verdem jahrelang der Geschäftsführer\n‚des Xleinsiedlervereins VB zewesen, bei dem es\ngut gegangen war. Er sei. sich dessen bewusst gewesen,\n\nE\nü\nhr\n\ndaß er die Siedler in ein Unternehmen stürzte, bei dem\nsie aller Voraussicht nach und nach der Ansicht jedes\nvernünftig denkenden Menschen zwangsläufig Nachteile\nfinanzieller Art erleiden mußten. -\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nder Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer\nder Siedlergemeinschaft verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Siedler wahrzunehmen. ‚Diese Pflicht\nwar nicht, wie die Revision‘ ‚anfiimt, auf die Verwaltung\nder von den Siedlern eingezahlten. Geldbeträge beschränkt,\nsondern erstreckte sich auf die gesamte Geschäftsführung.\nZine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht konnte\nder Tatrichter ohne Rechtsirrtum darin finden, daß der\nAngeklagte die Siedler über die Finanzierung des Bauvorhabens falsch unterrichtete und neun Häuser zu bauen\nbegann, ohne daß die hypothekarisch sicherzustellenden\nBaugelder in Höhe von 27. 000.- DM für jedes Haus zur\nVerfügung standen oder. doch deren Auszahlung während “\nder vorgesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten ‚gesichert war. Dem Urteil .\nist zu entnehmen, daß der. Angeklagte sich dessen ‚bewußt\nwar, daß er durch die dargelegte Art ‘der Geschäftsführung die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht ver-.\nletzte. Wenn die Siedler dadurch in ihrem Vermögen geschädig t wurden und der Angeklagte dies wußte oder doch\nbilligend in Kauf nahm, so hat er sich ihnen gegenüber\nder Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht.\n\nDie Nachteile, die die einzelnen Siedler nach der\nÜberzeugung des Landgerichts durch die Geschäftsführung des Angeklagten erlitten haben, sind jedoch\nbisher nur ganz allgemein festgestellt. Das Urteil führt\n\ndazu aus, der jedem einzelnen Siedler entstandene Schaden lasse sich zur Zeit nicht annähernd ermitteln, da\nnicht endgültig zu übersehen sei, ob und inwieweit die\neinzelnen Siedler aus den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft noch in Anspruch genommen und welche Prozeßkosten\nihnen hierdurch noch weiter erwachsen würden. Der Umstand, daß der Gesamtumfang des Schadens zur Zeit der\nUrteilsfällung noch nicht festgestellt werden konnte,\nentband das Landgericht nicht von der Verpflichtung,\nfestzustellen, welchen Schaden der einzelne Siedler bisher dadurch erlitten hatte, daß er die Mittel zur Fertig-_\nstellung seines Hauses sich selbst auf dem Wege des hypothekarischen Kredites beschaffen mußte, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft aus eigenen Mitteln erfüllte und\n\nfür die Kosten von Prozessen aufkommen mußte, die ihren\nGrund in der sachwidrigen Geschäftsführung des Angeklagen, insonderheit in den durch sein pflichtwidriges\nVerhalten verursachten Finanzierungsschwierigkeiten hatten.\nInsbesondere liegt keine hinreichende Feststellung eines\nden Siedlern zugefügten Schadens in der allgemeinen\nErwägung, der Angeklagte habe, indem er gleichzeitig\n\nden Bau von neun Häusern in Angriff nahn, das Baumaterial\nhierfür liefern und die entsprechenden Arbeiten durchführen ließ, ohne daß die Baugelder in der erforderlichen Höhe zur Verfügung standen, in Höhe der zunächst\nnicht gedeckten Kosten jener Leistungen Verpflichtungen\nfür die Siedler begründet, Der Umfang des Schadens\n\nist in keiner {Weise auch nur annähernd dargetan. Das ist\naber erforderlich, um den Umfang des Unrechts und der\nSchuld zu ermessen.\n\nDas Landgericht geht offensichtlich davon aus,\nder Angeklagte habe die Siedler in Höhe eines durch\n\nKredite nicht gedeckten Betrages von 100:.000.- DM gesamtschuldnerisch verpflichtet und dadurch in ihrem\nVermögen geschädigt. Bei der Errechnung dieses Betrages\nläßt es die von den Siedlern zu zahlenden Anteile von\n\nje 1000.- DM und die in Höhe von jeweils 10.- DM zu\nleistenden Monatsbeiträge unberücksichtigt, weil diese\nvon den Siedlern zu erbringenden Geldleistungen außer\nVerhältnis zur Höhe der eingegangenen Verpflichtungen\ngestanden hätten. Die Zahl der verpflichteten Siedler\nist im Urteil nicht angegeben. Selbst wenn außer dem Angeklagten nur die acht Siedler, deren Häuser begonnen\nwurden, der Gemeinschaft beigetreten sein sollten, hätte\nfestgestellt werden müssen, inwieweit sie ihren geldlichen Verpflichtungen nachgekommen waren, zumal der\nAngeklagte auf deren Nichterfüllung die Finanzierungsschwierigkeiten zurückführt., Die Vertragsbestimmung, jeder\nSiedler müsse \"ein Stammkapital anspraren\", legt das\nLandgericht dahin aus, die Siedler seien nicht verpflich-\n‚tet gewesen, den Betrag von 1000.- DM sofort einzuzahlen. Indessen ist in der \"Verpflichtung\" auch festgesetzt, daß mit dem Bau des einzelnen Hauses’ \"nach der.\nEinzahlung der vollen 1000. - DM\" begonnen wird. Es kann\ndeshalb nicht .ohne weiteres angenommen werden, daß die\nSiedler den Betrag von 1000.- DM beliebig zurückhalten\nkonnten, obwohl mit dem Bau der Häuser. begonnen worden\nwar, Ebenso durfte das Landgericht nicht über die.\nPrage hinweggehen, ob die Siedler Arbeiten, die sie\nselbst zu leisten hatten, auf Kosten der Gemeinschaft\nhaben erstellen lassen, ohne die Kosten der Gemeinschaft\nzu erstatten, und ob auf ihren Wunsch Verbesserungen\ngegenüber dem Bauplan vorgenommen worden sind, deren\n„Kosten sie vertragsgemäß zu erstatten gehabt hätten,\naber nicht erstattet haben,\n\nDie Errechnung eines Vermögensnachteils der Siedler\nvon rund 100.000.- DM leidet weiter darunter, daß den\n\"ıinnahmen\" des Jahres 1949 die Baukosten der Häuser\ngegenübergestellt werden, Dabei werden auf der Passivseite dieser Rechnung für jedes der acht fertiggestellten Häuser 33 000 DM angesetzt, für ein unvollendetes 10 000 DM, In dem so sich ergebenden Gesamtbetrage von 274 000 DM seien, so führt das Urteil aus,\nder Gesamtheit der Siedler \"Verbindlichkeiten\" zugefallen.\nAuf den Betrag von 33 000 DM kommt das Landgericht anscheinend deshalb, weil Friedrich SED in der Versammlung vom 19. März 1949 die voraussichtlichen\nBaukosten eines Hauses mit dieser Summe angegeben hatte,\nNun ergibt das Urteil aber, daß mindestens ein Teil der\nHäuser nicht auf Kosten der Gemeinschaft, sondern von\nden einzelnen Eigentümern fertiggestellt wurde. Unter\ndiesen Umständen ist es jedenfalls nicht ohne nähere\nDarlegung gerechtfertigt, die ganze Bausumme von 33 000 DM\nje Haus als eine zu Lsten der Gemeinschaft eingegangene\nVerbindlichkeit anzusetzen. Abgesehen hiervon sind die:\nHäuser erst im Laufe des Jahres 1950 fertig gestellt\nworden. Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb das. Landgericht auf der Aktivseite jener Rechnung nur\"Binnahmen''\n\n. des Jahres 1949 anführt. Sollten 1950 weitere Beträge\n\nteingenommen\": worden sein, so hätten möglicherweise auch\ndiese berücksichtigt werden müssen, Nach den Urteils-\n\n. feststellungen bleibt auch die Möglichkeit offen, daß\n\ndie Verbindlichkeiten, die der Angeklagte zur Errichtung der Häuser für die Siedlungsgemeinschaft eingegangen\nist, nicht sämtlich im Jahre 1949, sondern auch im Jahre\n1950 begründet worden sind,\n\nSchließlich sind die Verbindlichkeiten für Leistungen eingegangen worden, die zwecks Srrichtung der Häuser\n\nerbracht wurden. Es sind also Gegenwerte in das Vermögen\nder Siedler gelangt. Damit ist die Möglichkeit einer\nVermögensbeschädigung oder einer ihr gleich zu achtenden Vermögensgefährdung nicht, wie die Revision meint,\nohne weiteres ausgeschlossen. Es kann so gewesen sein,\ndaß durch die Eingehung der ungedeckten Verbindlichkeiten\ndie nahe gegenständliche Gefahr begründet wurde, daß die\nSiedler, dafür in Anspruch genommen, mangels eigener\nMittel und erreichbarer Kredite ihre Grundstücke mit\n\nden im Bau befindlichen Häusern oder andere Vermögensstücke zur Befriedigung der Gläubiger hätten hingeben\nmüssen. Wenn diese Gefahr: so nahe lag, daß dadurch\n\nder Wert ihres Vermögens fühlbar gemindert war, so würde\ndamit bereits ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten sein. Wenn es dann später gelang, die zur Abdeckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Beträge |\ndoch noch aufzubringen, würde dies nur die Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens sein, die vollendete Untreue jedoch nicht ungeschehen machen. Inwieweit\nsin Schaden in Gestalt. einer Vermögensgefährdung den\nSiedlern durch die. Geschäftsführung des ‚Angeklagten\nentstanden ist, kann den bisherigen Feststellungen\nnicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden.\n\nZur inneren Tatseite ist bisher. nic argetan,\ndaß der Angeklagte damit gerechnet und x: 5\nKauf genommen hat, die Siedler würden gezwungen sein,\nHypotheken zu höheren Kosten als bei der‘ Erlangung von\nBauspardarlehen aufzunehmen, und es würden infolge der\nFinanzierungsschwierigkeiten Prozesse entstehen, deren\nKosten von den Siedlern zu tragen sein würden.\n\nvoor\n\n2.) Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der Untreue\nschuldig gemacht, daß er seinem Sohne, dem Mitangeklagten\nWilli SW, mit Mitteln der Siedlergemeinschaft ein\nBaugeschäft einrichtete, Es liegt auf der Hand, daß die\nneun in Angriff genommenen Siedlungshäuser ohne Einschaltung eines Bauunternehnmers, lediglich mit einem Polier,\nnicht wohl hätten erbaut werden können. Es hätte also\nein Baugeschäft mit der Bauausführung beauftragt werden\nmüssen, das über die erforderlichen Baugeräte und Fahrzeuge verfü,te. Ein solches Baugeschäft pflegt nicht auf\nKredit seine Leistungen zu erbringen, sondern verlangt\nvom Bauherrn Vorschüsse oder wenigstens Abschlagszahlungen und ist berechtigt, dies zu tun, Es ist deshalb nichts\nUnzulässiges, ja nicht einmal etwas Außergewöhnliches\ndarin zu erblicken, daß der Mitangeklagte Willi SseimE>\ndie Mittel zur Bezahlung der Baumaterialien und. der Löhne\n.sich von seinem Vater, d.h. von der Sieliergemeinschaft,\n\"vorschußweise\" erstatten ließ, Das Urteil geht offensichtlich selbst davon aus, daß willi N] die Auf-.\n‚wendungen für die Baugeräte und. die Wagen an die 'Siedlergemeinschaft zurückerstatten oder auf seinen Werklohn\nanrechnen sollte. Es’ hätte \"also geprüft werden müssen,\nob-nach Lage der Dinge es für die Siedlergemeinschaft\nbilliger gewesen wäre, wenn eine selbständige Baufirma\ndie Bauausführung übernommen hätte, Möglicherweise ist\nder Siedlergemeinschaft dadurch ein Schaden entstanden,\ndaß die 20.000.- DM, die zur Anschaffung der Geräte\nund der Wagen dem Mitangeklagten Willi SW zur Verfügung gestellt wurden, für die Finanzierung der Bauarbeiten selbst fehlten, Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß es sich um ein auf nahezu\n-00.000.- Däü veranschlagtes Bauvorhaben handelte,\n\n4\n\neich, ger\n\na\n“\n\n5\n‘\n\n- 12 —\nZur inneren Tatseite fehlen auch hier bisher die\nerforderlichen Feststellungen.\n\nNach allem kann die Verurteilung wegen Untreue zum\nNachteile der Siedler .nicht aufrecht erhalten werden.\n\nIIl: Fortgesetzte Untreue, in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum_ Nachteil der „Vohnungsuchenden.\n\nNach dem vom Angeklagten aufgestellten Finanzierungsplan war \"vorgesehen, dass die Siedler ein Stockwerk ihres\nHauses vermieteten. Für jedes Haus sollten 5 000.- bis\n6 000.- DM der Baukosten durch Baukostenzuschüsse dieser\nMieter aufgebracht werden. ‘Der Angeklagte hat nun nicht\nnur von den Wohnungssuchenden, denen } Mietwohnungen in\nden neun Häusern zugesagt wurden, deren Bau zunächst vorgesehen und auch begonnen worden war, solche Baukostenzuschüsse verlangt und erhalten. Vielmehr hat er Wohnung-\n\n suchenden Mietwohnungen kurzfristig in weiteren Sied-Jungshäusern zugesagt, deren Bau noch gar nicht vorbereitet, geschweige denn begonnen war, Er hat diese Wohnun&suchenden dadurch und häufig ausserdem durch den\nHinweis, wer zuerst zahle, bekomme zuerst seine Wohnung,\nzur Hergabe von Baukostenzuschüssen veranlasst. Diese\nBaukostenzuschüsse verwendete er ebenfalls für den Bau\nder neun zunächst vorgesehenen Häuser. Das Urteil führt\ninsgesamt achtzehn fälle an, in denen er sich auf diese\nWeise flüssige Mittel verschaffte und sie verbrauchte.\nAlle diese Personen und zwei weitere Wohnungsuchende;\n\ndenen in dem zu den ersten neun Häusern gehörenden, aber\ninfolge der fehlenden Geldmittel nicht fertig gestellten\nHaus NED Mietwohnungen zugesagt worden waren, erhielten\n\n- 13 -\n\nkeine Wohnungen. Zum Teil kündigten sie - zulässig - den\nVertrag, als sie die Überzeugung erlangten, der Angeklagte werde seine Zusage nicht einhalten. In neun Fällen\n(Urteil IIITb1- 3,5, 6 (CD |, 11, 15, 17 und 18)\nhaben sie das eingezahlte Geld trotz ihrer Bemühungen\nnicht zurückerhalten. In sieben Fällen (Urteil IIT b 6\n[Sc], 7, 9, 10 Kur: CE, 12 und 14) erhielten sie es erst nach langem Drängen, zum Teil erst\nnach Ausklagung ohne Zinsen und Kosten zurück, In zwei\nFällen (13 und 16) enthält das Urteil keine Feststellungen zu dieser Frage.\n\nAlle diese Wohnungsuchenden waren des Glaubens,\ndaß der von ihnen gezahlte Baukostenzuschuss für den\nAusbau des Hauses verwendet würde, in dem sie eine Wohnung haben sollten. Sie hätten die Zuschüsse nicht gezahlt, wenn sie gewußt hätten, dass der Angeklagte sie\nfür andere Zwecke, insbesondere für bereits begonnene\nandere Häuser verbrauchen werde.\n\nDas Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, er habe anfänglich, d. h. im März/April 1949,\nnoch nicht die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Den Zusammenhang der\nUrteilsgründe kann die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte habe damals noch geglaubt.\nnicht nur die schon begonnenen, sondern auch weitere\nSiedlungshäuser fertig stellen zu können. Es unterstellt ferner, der Angeklagte habe zunächst - im Gegensatz zu den Yohnungsuchenden - geglaubt, er dürfe die\nZuschüsse auch zum Ausbau anderer Wohnungen verwenden\nals der des Geldgebers. Nach der Überzeugung des Tatrichters ist sich der Angeklagte also spätestens in der\n\n- 14 -\n\nZeit seit August 1949 dessen bewusst gewesen, daß er\nfinanziell nicht mehr in der Lage war, weitere Wohnungen\nBo zu bauen, und dass er daher die Wohnungsuchenden täuschte,\nFe wenn er. ihnen Wohnungen in kürzester Frist in sichere\nI. Aussicht stellte. Seitdem war er sich auch darüber klar,\nvu daß er diese Baukostenzuschüsse nicht mehr zum Ausbau\n} : der bereits begonnenen und für die Mieter nicht bestimmten\n1\" Häuser verwenden durfte, weil es ihm künftig an Mitteln\nSu fehlen würde, um die diesen Wohnungsuchenden verspro-\n\nchenen fiohnungen herzustellen,\n\n“ j Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte \"in\n\n= diesen Fällen\" die Zuschüsse von den Wohnungsuchenden\nGurch Betrug erlangt und dadurch und durch deren Verwendung für die im Bau befindlichen neun Häuser sich\n\nin Tateinheit mit dem Betrug der Untreue schuldig gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß der Angeklagte die. Wohnungsuchenden durch Täuschung zu einer\nihr Vermögen schädigenden Verfügung veranlasst hat, ergibt der Sachverhalt. Sie gaben die ihnen zum Erwerb\neiner Wohnung zur Verfügung stehenden. Geldmittel hin\nund erwarben an Stelle der erstrebten. sicheren Anwartschaft auf eine Wohnung lediglich einen Anspruch auf\nRückerstattung des eingezahlten Betrages geg gen den\nAngeklagten Friedrich SB una gegebenenfalls gegen\ndie übrigen Siedler, dessen Verwirklichung noch dazu\nnach Lage der Dinge ungewiss war. Weder die Öiedergemeinschaft, als deren Leiter der Angeklagte auftrat,\nnoch er selbst hatten unter diesen Umständen ein Recht,\nsolche Zuschüsse sich geben zu lassen. Auch die inneren\nMerkmale des Betruges ergeben sich aus dem festgestellten\nSachverhalt.\n\n- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nEntscheidung 1 StR 565/53 vom 14. April 1954(IM 16 zu\n\n§ 266 StGB) ausgesprochen, daß derjenige, der Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse gegen das Versprechen\nentgegennimmt, dem Geldgeber damit eine Wohnung zu erstellen, verpflichtet ist, dessen Vermögensinteressen\nwahrzunehmen. In jenem Falle hatte der Täter namens\n\neiner Stiftung, deren Vorstand er als Mitglied angehörte,\nmit den Wohnungsuchenden abgeschlossen. Aus dem Vertrage\nwar daher die Stiftung zur Erfüllung verpflichtet. Gleichwohl.ist eine Pflicht des handelnden Vorstandsmitgliedes, die Vermögensinteressen der wohnungsuchenden Geldgeber wahrzunehmen, bejaht worden, weil die Stiftung\n\nnur durch ihre Organe handeln kann. Dabei wurde die Frage\nunerörtert gelassen, ob die Grundlage dieser Pflicht zur\nVermögensfürsorge in einem Rechtsgeschäft oder in einem\ntatsächlichen Treuverhältnis zu finden sei, weil mindestens das letzte zutreffe, Der Angeklagte SEND\n\nwar das einzige geschöftsführende Mitglied der \"Eigenheimsiedlung WE\". Diese war kein eingetragener\nVerein, hatte also im Gegensatz zu jener Stiftung\n\nkeine Rechtspersönlichkeit.. Der Angeklagte haftete'\n\nfür die Rechtsgeschäfte, die er für die Siedlergemeinschaft vornahm, daher persönlich. Unter diesen Umständen\nkann kein Zweifel darüber bestehen, daß sowohl der Eintritt in die Vertragsverhandlungen wie der Vertrag, den\n\ner sodann mit dem Wohnungsuchenden abgeschlossen hatte,\nihm die Pflicht auferlegte, deren Vermögensinteressen\ninsoweit wahrzunehmen, als sie den Erwerb der zugesicherten\nWohnung und die Verwaltung des zu deren Herstellung anvertrauten Geldbetrages betrafen. Diese Pfiicht verletzte\n\ner nicht nur dadurch, dass er die anvertrauten Gelder\n\nfür andere Zwecke als zur Herstellung der zugesagten\nWohnungen verwendete, sondern schon dadurch, daß er unter\n\n- 16 -\n\nden gegebenen Umständen die Wohnungsuchenden durch\n\ndie lügenhafte Zusicherung einer Wohnung zur Zahlung\n\nder Zuschüsse veranlasste und sie entgegennahm, Dem\nLandgericht ist deshalb darin beizutreten, daß Betrug\nund Untreue durch ein und dieselbe Handlung begangen\nworden sind. Auch die Annahme, dass je ein fortgesetztes\nVergehen der Untreue und des Betruges vorliegt, wird\ndurch die Feststellungen getragen.\n\nDie Ausführungen des Urteils ergeben, daß das\nLandgericht nicht in sämtlichen unter III b angeführten einündzwanzig Fällen den Angeklagten der Untreue\nund des Betruges überführt erachtet. Es ist aber nicht\nim einzelnen angegeben, in welchen Fällen, er als überführt und in welchen er als nicht überführt angesehen\nwird. Jedoch kann dies dem Urteil mit hinreichender\nSicherheit entnommen werden, Bei der zusammenfassenden Würdigung wird der Glaube des Angeklagten\nan die Möglichkeit, weitere als die neun Häuser zu\nbauen, und an die Befugnis, die für die Wohnungen in\ndiesen weiteren Häusern empfangenen Zuschüsse zum Bau\nder ersten neun Häuser. zu verwenden, für die Zeit \"nach\nAugust 1949\" verneint und sodann ‚gesägt, \"in diesen\nFällen\" habe das Gericht fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug angenommen. Danach\n\nnimmt das Landgericht in allen Fällen Betrug und Untreue an, in denen der Vertrag nach dem 3. August\n1949 abgeschlossen oder die Zahlungen nach diesen Termin geleistet worden sind. Hierzu gehören zunächst die\nFälle 7, 9, 11 bis 17. Zu Fall 5 ist festgestellt, als\nSi@WWauf Drängen des Angeklagten \"im August\" die\nletzten 500.- DM einzahlte, habe schon festgestanden,\ndaß über die neun angefangenen Häuser hinaus ein weiterer\n\n- 17 -\n\nNeubau nicht durchgeführt werden konnte. Zum Falle 10\n(CU) fünrt das Urteil aus, dem Angeklagten sei\nam 9. August 1949, als er diese Wohnungsuchende zu\nbaldiger Leistung des Baukostenzuschusses zu veranlassen suchte, völlig klar gewesen, daß er das Haus,\nin dem er Frau ClBiie Wohnung zusagte, nicht beginnen, geschweige denn zu dem versprochenen Zeitpunkt\nbereit stellen könne. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht erst ab Ende August, sondern schon\n\nzu dieser Zeit mit dem Vorsatz des Betruges und der\nUntreue handelte. Die Fälle 5 und 10 (CU) zehören\ndemnach ebenfalls zu den Fällen, in denen der Angeklagte\nim Sinne des Eröffnungsbeschlusses überführt ist. Dasselbe gilt für den Fall 10 (KB) ; denn auch hier ist\ndie Vereinbarung im August 1949 getroffen worden,\nSollte das Landgericht diese Fälle, wie es nach der\nzusammenfassenden “ürdigung den Anschein hat, nicht\n\nin die Gruppe deg strafbaren einbezogen haben, § 0 wäre\nder Angeklagte dadurch nicht beschwert. In den übrigen\nFällen, einschliesslich der Fälle 8, 18 und 19, in\ndenen der Zeitpunkt des ‚Vertragsabschlusses und der\nZahlungen nicht festgestellt ist, ist der Angeklagte\nersichtlich nicht für überführt erachtet worden.\n\n' Es ist somit nicht an dem, dass das Urteil - wie\ndie Revision meint - in dieser Frage mangelhaft ist,\nAuch der vom Beschwerdeführer behauptete. Widerspruch\nbesteht nicht. ilenn im Urteil an früherer Stelle ausgeführt ist, dem Angeklagten hätten im Jahre 1949 unter\nanderem auch 88 000.- DM Baukostenzuschüsse von Wohnungsuchenden zur Verfügung gestanden, so ist damit lediglich die Tatsache festgestellt, aber keineswegs gesagt,\ndaß er diesen Betrag im vollen Umfange für den Bau der\nneun Häuser verwenden durfte, und nicht ausgeschlossen,\n\n- 18 -\n\ngdaß er einen Teil dieser Zuschüsse betrügerisch erlangt\nhat, Das weitere Vorbringen zu diesem Punkte der Anklage\nrichtet sich lediglich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und hat deshalb unerörtert zu bleiben,\n\nSoweit die Revision sich gegen die Verurteilung\nwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zum Nachteile der Wohnungsuchenden richtet,\nbleibt sie daher ohne örfolg.\n\nIV. Untreue gegenüber Hofe. ! WEM uns Sup\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1950 die Gründung\neines neuen. Siedlungsunternehmens nach der Art der\n\"Bigenheimsiedlung Vo ins Auge gefasst und vor\ndreißig bis vierzig Interessenten seinen Plan entwickelt.\nVier Interessenten waren daraufhin durch Unterzeichnung\ndes \"Verpflichtungsscheins\" beigetreten, darunter Hein\na. A una Sum. Inder F Folgezeit, leisteten sm\n‚und SuBien vorgesehenen Beitrag von 001 Man\n\"Siebert. Hofe zahlte 900.- DM an de liter\nSED. Von diesem Betrag hat der Angek: Fe..360. N\nerhalten. Schon bald stellte sich heraus, . daß das Siedlungsunternehmen nicht zustande kommen werde. Aus dem\nUmstand, dass der Angeklagte nicht imstande war, nun\nmehr auf Verlangen der Einzahler. die Beträge sofort\nzurückzuzahlen, schliesst das Landgericht, daß er sie\ninzwischen verbraucht hatte, Gegen diese F eststellung\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da der ‚Angeklagte bis dahin nur Verhandlungen über den Ankauf\n\neines Siedlungsgeländes geführt hatte und diese vom\nVerkäufer abgebrochen worden waren, scheidet die Möglichkeit aus, daß er die Beträge für die Verwirklichung\n\n- 19 -\n\ndes Siedlungsvorhabens verwendet hat. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, festzustellen, wofür\ner sie tatsächlich verbraucht hat. Zutreffend nimmt\ndas Landgericht ferner an, daß er nicht befugt gewesen\nsei, über die eingezahlten Beträge zu verfügen.\n\nDie Revision macht hiergegen geltend, nach der\ngetroffenen Vereinbarung sei der Beschwerdeführer\n‚berechtigt gewesen, über das Konto der Siedlergemeinschaft zu verfügen, solange die Verhandlungen über den\nAnkauf des Siedlungsgeländes nicht abgebrochen waren;\ndenn solange habe er damit rechnen können, daß die.\n\nSache zustande komme. Indessen ist jene Vertragsbestimmung\nnach Lage der Dinge dahin zu verstehen, daß: er nur\nzwecks Beschaffung der Grundstücke und zwecks Errichtung\nder Siedlungshäuser darüber verfügen äurfte. Im übrigen\nwar das neue Siedlungsunterneimen auf eine erheblich\ngrössere Zahl von Siedlern abgestellt. Der Angeklagte\nhatte dem Verkäufer des Geländes gegenüber von achtzig\nSiedlern gesprochen. Er durfte deshalb auch zu den.\n7wecken des Siedlungsunternehmens erst dann über die\nEinzahlungen der beigetretenen Siedlungsinteressenten\nverfügen, wenn eine für die Durchführung des Unternehmens\nhinreichende Zahl von Interessenten ihren Beitritt erklärt hatten. Die Behauptung der Revisin, MB habe\nvon dem seitens Harenkamp an ihn gezahlten Betrag von\n900.- DM überhaupt nichts an den Angeklagten abgeführt,\nsteht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils,\nNach den unter II dargelegten Grundsätzen hatte der Angeklagte die Pflicht, die Vermögensinteressen der Einzahler wahrzunehmen. Diese Pflicht verletzte er dadurch,\ndaß er die anvertrauten Geldbeträge zweckfremd verwendete. Da er zum sofortigen ursatz weder in der Lage\n\n- 20 -\n\nnoch willens war, fügte er den Einzahlern dadurch auch\neinen Nachteil zu,\n\nNach allem begegnet die Annahme des Landgerichts,\nger Angeklagte habe sich durch den Verbrauch. der von\n\nHo, KB und Su@Beingezahlten Beträge der\n\nfortgesetzten Untreue schuldig gemacht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nV. Betrug ‚gegenüber, ‚den. Arbe ite ern.\n\nDas Landgericht stelit. fest, beide Angeklagten\nhätten seit August 1949 fortlaufend die im Urteil namentlich genannten Arbeiter durch die bewusst unwahre DBehauptung, Friedrich a ] sei in kürzester Frist in\nder Lage, die festlöhne zu bezahlen, dazu veranlasst,\nweiterzuarbeiten und. ihre Arbeitskraft ohne‘ Entgelt\nzur Verfügung zu stellen. Friedrich SEE hane die\ngegebene Zusage in keinem Falle einhalten können.\n\nDas hätten beide Angeklagten gewusst, Ein grösserer u\nTeil der Arbeiter habe im Dezember 1949 mit so erheblichen Lohnrückständen ‚ausscheiden müssen, daß sie,\nWeihnachten ohne die geringsten Gelämittel gewesen seien.\nDie Restforderungen hätten zwischen 200. - und 500.- DM\ngeschwankt. Die Mehrzahl der Arbeiter sei genötigt\ngewesen, sie einzuklagen. Der Angeklagte Willi SCHREED\nhabe demgegenüber zum Teil Einwendungen erhoben, um 5\n\ndas | Arbeitsgericht irrezuführen und die drohende\nZwangsvollstreckung hinauszuzögern.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch nichts\nIn der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es bei\neiner fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl\n\n- 21 -\n\ngleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem\nVorsatz zusammengesetzt ist, unter Umständen genügen\nkann, nur die gemeinsamen Merkmale ausser dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der\nFall, wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten\nbieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle sich das\nUrteil erstreckt, um sie von den anderen abzugrenzen\n(BGH 2 StR 483/52 vom 25. November 1952). Diesen Erfordernissen genügt das Urteil jedoch nicht in allen\nPunkten. Der Inhalt der Täuschung ist hinreichend genau\nangegeben. Ebenso lässt sich dem Urteil noch entnehmen,\ndaß die namentlich angeführten Arbeiter getäuscht und\ndadurch veranlasst worden sind, unter einstweiliger\nStundung ihrer Lohnforderungen weiter zu arbeiten.\n\nDer Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, ist jedoch nicht soweit dargeten, dass der Umfang der Schuld\nhinreichend klargestellt wäre, Da zeitliche Angaben\nfür die einzelnen Fälle fehlen, ist auch nicht ersichtlich, ob die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhangs vorliegen.\nDer Schuldspruch muss deshalb in diesem Punkte aufgehoben werden. | .\n\n| Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Bedeutung, wodurch bei der Eigenheimsiedlung Veiilin\n\nder Geldmangel entstanden ist, der zur Folge hatte, daß\n\ndie Löhne nicht gezahlt wurden. Wesentlich ist nur,\n\ndaß die Angekla,ten die Eigenheimsiedlung zahlungs-\n\nkräftiger hinstellten, als sie war,.und dadurch in den\n\nArbeitern den Glauben erweckten, es handle sich nur\n\num kleinere Zahlungsschwierigkeiten, wie sie überall\n\neinmal vorkommen. Ki, Suciilpun: St ED\n\nsind im Urteil nicht erwähnt, Varaus kann entnommen\n\nPi\n\n- 22 -\n\nwerden, daß das Landgericht in diesen Fällen einen\nBetrug nicht für erwiesen era chtet hat,\n\nme er m am nn Tale. iumm, mann nn nn a\n\nDaß der Angeklagte Willi u für die von ihm\nbeschäftigten Arbeiter die Sozialversicherungsbeiträge\nvon vornherein nicht abgeführt hat, ist auf Grund seines\neigenen Geständnisses festgestellt. Das mit der Revision\nwiederholte Schutzvorbringen des Beschwerdeführers,\ner habe von seinem Vater nicht genügend Mittel erhalten,\num die vollen Löhne auszuzahlen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, auch habe er die Beiträge\nnachträglich gezahlt, vermag, wie bereits im angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen dargetan, seine\nSchuld nicht zu beseitigen. Insoweit verfehlt seine\nRevision ihr Ziel.\n\nGleichwohl muss der Schuldspruch unter Aufrechterhalt tung der Feststellungen aufgehoben werden. Die Tat\nist mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten geahndet worden. Für diese Strafe würde durch däs Straffreiheitsgesetz 1954 Straffreiheit gewährt sein, wenn der\nAngeklagte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil\nder Arbeiter nicht überführt werden sollte (vgl 8§ 2,11\nStrYr@).\n\nvıı. Strafzumessung.\n\nnn nm,\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revisionen} richten sich lediglich gegen die Ausübung des freien richterlichen Ermessens, zum Teil auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen. |\n\nEEE\n\nvIIli. Nach allem ist die Verurteilung Friedrich\nSEE: wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der\nSiedler und die Verurteilung beider Angekla.ten wegen\nfortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiter sowie E\ndie Verurteilung Willi SB: wegen Vergehens nach #\n§ 533 StVO, diese unter Aufrechterhaltung der Feststellungen „aufzuheben einschliesslich des gegen Willi\nSEE aussesprochenen ‘ Berufsverbotes. Insoweit ist\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die\nRevision des Friedrich sm unbegründet.\n\nVon der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO ist\nnicht Gebrauch gemacht worden. | .\n\nGlanzmann Koeniger . Busch\n\nDr. Wiefels Wirtzfeld\n\nPs\n&","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-392-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/3-str-392-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.538259+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-03/3-str-392-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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