{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-03","aktenzeichen":"1 StR 38/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FrF__ x\nR 1518 30/53 2345 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Hans F aus MD,\ndort geboren am I.\n\n2.) den Arbeiter Ernst B_o aus iD,\ndort geboren am @#. ’\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender, ”\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimenn-Trosien\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE j\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten FÜ und Bog-GEB vwira das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 1. Oktober 1952 dahin berichtigt:\n\n1.) Der Angeklagte FD ist einer Unterschlagung und\neiner Urkundenfälschung, ferner als gefährlicher\n\n-\n\nII.\n\nGewohnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, eines fortgesetzten - zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren -\nRückfalldiebstahls und dreier vollendeter einfacher Nückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.\n\nDie Einstellung des Verfahrens im Falle De\n\nund die entsprechende Kostenentscheidung fällt weg. -\n\nEx\n-\n\n2.) Der Angeklagte DoiB ist als gefährlicher\nGewöhnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer\nRückfalldiebstähle, eines fortgesetzten - zum Teil\n\nvofiendeten einfachen und zum Teil versuchten schwe-\n\nren - Rückfalldiebstahls und zweier vollendeter\neinfacher Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.\n\nDas bezeichnete Urteil wird bezüglich beider Beschwer-\n\n- deführer in den Fällen II 6 und II 7 des Urteils im\n\nStrafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen, auch soweit gegen den Angeklagten FD die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nBE Died ee nn\n\nbien Mae,\n\nTeak Sur.\n\nGründe:\n\nPr\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten. rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind nur teilweise be-\n\n.\n*\n\ngründet.\n\n1.) Rechtsirrig ist die Auffassung der Beschwerdeführer,\ndie Wegnahme der vier Kraftwagen sei nicht als fortgesetzter Diebstahl, sondern als fortgesetzter unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen zu würdigen. Das Landgericht\nhat festgestellt:-Die Angeklagten Tg und Boiiiiiiip\nwollten sich nach Italien begeben; sie beschlossen, sich\neinen Kraftwagen zu verschaffen, um bis an die Grenze zu\nfahren, an der sie den Wagen irgendwo stehenlassen wollten, so dass dieser dem Zugriff jedes Dritten preisgegeben und es dem Zufall überlassen gewesen wäre, ob der Eigentümer den Wagen wieder zurückerhielti; sie entwendeten\nin kurzen Abständen drei Kraftwagen, die sie jeweils bald\n\n: stehenlassen mussten, weii sie die Motoren nicht in Gang\n\n“ bringen konnten; mit dem -vierten, in Frankfurt a.M. entwendeten Wagen fuhren sie bis in die Nähe von Alsfeld, wo\nsie festgenommen wurden. Diese Feststellungen tragen die\nVerurteilung wegen Diebstahls (R6St 64, 259). Soweit die\nRevisionen die festgestellten Tatsachen durch andere, den -\nAngeklagten günstigere ersetzt wissen wollen, sind sie unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO).\n\nBl N N la 2 5 DE NET\na\n\n#'\nbh\n\n\"Rechtlich bedenklich ist die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vier Kraftwagendiebstählen. Nach\n\ngi\n\nden Feststellungen der Strafkammer liegt nur ein allgemeiner Entschluss vor, einen Kraftwagen zu stehien, nicht\naber ein bestimmter, im voraus gefasster Gesamtvorsatz.\nDie Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert.\n\n2.) Die zweimalige Entwendung von Werkzeugen, die die\nAngeklagten TO und Dog zu Finprüchen in Verkaufskioske verwendeten (Fälle II 6 und 7 des Urteils),\nhat das Landgericht als zwei im Verhältnis zu den Einbruchsdiebstählen selbständige Straftaten abgeurteilt.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe jeweils\nFortsetzungszusammenhang mit dem Einbruckdiebstahl! Diese Rüge ist begründet.\n\nDas Landgericht hat im Falle 7 festgestellt: Die Angeklagten hielten sich tagsüber in HE auf und \"machten sich mit den Verhältnisses des Verkaufskioskes des\nKarl St@B in der BWEWBsStrasse vertraut\"; sie entwendeten aus einem Wochenendhäuschen eine Axt und einen abgebrochenen Pickel; mit diesen Gegenständen erbrachen sie\nin der Nacht den Kiosk. Diese Feststellungen zeigen, dass\ndie Angeklagten, nachdem sie die Einbruchsgelegenheit erkundet hatten,- beschlossen, den Einbruch auszuführen und\nSich die geeigneten Werkzeuge 'hierzu zu verschaffen, dass:\nsie auf Grund’ dieses einheitlichen Gesamtvorsatzes die\nWerkzeuge entwendeten und dann einbrachen.\n\nNach den Feststellungen besteht auch im Falle 6, in\ndem der Sachverhalt ersichtlich ebenso liegt, Fortsetzungszusammenhang.\n\nDer Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf es\njedoch in diesen Fällen nicht. Das Revisionsgericht kann\nihn von sich aus berichtigen. Der Tatrichter hat den Sachverhalt nach der äusseren und inneren Tatseite erschöpfend\nfestgestellt. Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass\ndie Beschwerdeführer bei einem Hinweis auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) zu ihrer Verteidigung noch weitere Tatsachen vorbringen könnten. Sie\nhaben selbst gerügt, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RGSt 67, 419, 425; 68,\n120, 125). Im Falle 6 liegt ein fortgesetzter - zum Teil\nvollendeter einfacher und zum Teil versuchter schwerer -\nRückfalldiebstahl, im Falle 7 ein fortgesetzter schwerer\nRückfalldiebstahl vor.\n\nDer Strafausspruch ist in diesen Fällen aufzuheben.\n\n3.) Dagegen bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der Entwendung\neines Kanisters und eines Gartenschlauchs (Fall II 8 des\nUrteils) eine selbständige Straftat gesehen hat. Die Angeklagten stahlen in Frankfurt a,M. einen Kraftwagen, mit dem\n(sie in die Gegend von Alsfeld fuhren. Unterwegs entwendeten sie aus einem Gartenhäuschen die. genannten Gegenstände.\nFür die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem\nKraftwagendiebstahl bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.\n\n4.) Die Entwendung der Kraftfahrzeugpapiere im Falle DWB-\n@& üurch FEED hat die Strafkämmer rechtlich zutreffend als\nDiebstahl gewürdigt. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen;\n\n!\n\\\n.\n‘\n;\n!\n\ndass er die Papiere sofort an sich genommen hat, ais noch\nGewahrsam des Dil bestand; denn das Landgericht stellt\nfest, dass der Angeklagte TED zunächst die Fahrzeugpapiere\nan sich nahm, die Fälschung des Führerscheins dagegen erst\n\"während der. Fahrt\" durchführte.\n\nWegen’des unbefugten Gebrauchs des Kraftwagens durfte\ndas’ Landgericht jedoch nicht gesondert auf Einstellung erkennen. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss haben die\nWegnahme des Kraftwagens und der Kraftfahrzeugpapiere als\neine einheitliche Tat gewürdigt. Auf Grund der Hauptverhandlung wurde nur in der Wegnahme der Papiere eine Diebstahlshandlung gefunden. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen’ ist somit nur in einem geringeren Umfang\nerwiesen. Die Einstellung des Verfahrens und die entsprechende Kostenentscheidung fällt daher. weg.\n\n5.) Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer hin--\nsichtlich der von dem Angeklagten TED beg angenen Urkundenfälschung und Unterschlagung angenommen hat, er habe in\naiesen Fällen nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\ngehandelt. Der Urteilssatz widerspricht dieser Feststellung.\nEr ist auch insoweit zu berichtigen.\n\n6.) Im übrigen enthält das Urteil keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsirrtum,\n\nDie Strafkammer hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt, dass beide Angeklagte gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind und dass es bei dem Angeklagten FW erforderlich ist, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hieran kann\n\n.\na WTUREEEEE\n\n&\n\nei rer\n- —..\nPauc PER Be\n\n.—\n\nA\nNetze\n\n7 u- er\n\nnn.\n\n=\n\nORERR. \\ornsm\nur\n\nLt ei\nE}\n\nLE — TR\n\ndie Tatsache, dass das Rerisionsgericht die Straftaten teilweise rechtlich anders gewürdigt hat, nach Lage des Falls\nnichts ändern (RGSt D 670/36 vom 6. Oktober 1936).\n\nDas Urteil ist nach alledem nur in den Fällen II 6 und\n7 im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über den\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft aufzuheben. :\n\nIm übrigen -sind beide Revisionen zu verwerfen.\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\n-\n\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/1-str-38-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-03/1-str-38-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.491999+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-03/1-str-38-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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