{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"1 StR 658/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2254 084 7\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Spediteur Alfred 1 EEE aus un. geboren\nen @. &D > OHEEED\n\nin P\n\n2. den Angestellten Karl_LT rl : Du, dort\n[I 7\n\ngeboren an &.\n\n3. den Zollinspektor Martin FE ED au: TEE, geboren\nei w 1 Tran\n\n.wegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in RED als Nebenklägers gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 6. Februar 1953 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ü_n de:\n\nDie Angeklagten Alfred und Karl ID haben Handelsgeschenksendungen nach der JEIA-Anweisung Nr 15 (Öffentl. Anzeiger 1948 Nr 10 S 1 und Nr 18 S 1) teils auf Grund ihnen\nselbst erteilter, teils unter Benutzung fremder Einfuhrbewilligungen aus der Schweiz eingeführt und nach abgabenfreier Zollabfertigung zum freien Verkehr an die Empfänger, meist Angehörige von DP-Lagern oder jüdischen Vereinigungen, zu Händen von\nderen Vertretern im ganzen ausgeliefert. Der Angeklagte ED,\nin dessen Aufgabenbereich beim Hauptzollamt Rein die\nSchlußabfertigung fiel, hat die Sendungen, soweit sie über\ndieses Hauptzollamt geführt wurden, bis zur Aushändigung begleitet, die. Empfangsberechtigung der Einzelempfänger geprüft\nund beurkundet, daß er die Zollbeschau vorgenommen habe.\n\nDie Angeklagten ICEED sinä von der Anklage wegen Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, der Angeklagte EB von der Anklage wegen Beihilfe dazu und wegen\nFalschbeurkundung freigesprochen worden. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Hauptzollamts ReMEEB sind unbegründet.\n\nI. Die Angeklagten. Alfred und Karl Tg».\n\nl, Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung erlangt, daß\ndiese Angeklagten die Geschenksendungen vorsätzlich im bewußten Zusammenwirken mit den ausländischen Lieferem und den mit\nder Zollabfertigung befaßten Beamten dem Schwarzmarkt zugeführt\nhaben. In der Begründung dafür tritt kein Rechtsfehler hervor;\ninsoweit erheben die Revisionen auch keine Beanstandung.\n\n2. Fehl geht aber auch ihre Rüge, das Landgericht habe\nden Begriff der Fahrlässigkeit verkannt und deshalb § 402 RAbgO\nzu Unrecht nicht angewendet. Soweit sie nicht bloß die Beweis-\n\nwürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise angreifen\n\n(§ 337 StPO), übersehen die Beschwerdeführer. daß nach den\nFeststellungen über die zollamtlichen Richtlinien zur Behandlung der Geschenksendungen bei den damit befaßten Beamten weit\ngehend Unklarheit bestand und daß die von diesen geübte Handhabung der Richtlinien höhernOrts für zulässig gehalten wurde. Weder die Tatsache, daß den Angeklagten die ihnen ursprüng\nlich unbekannten Richtlinien schließlich mitgeteilt wurden,\nnoch der Umstand, daß sie sich über die Zulässigkeit des geüb-M.\nten Verfahrens nicht bei höheren Dienststellen erkundigten,\nkann daher diese Revisionsrüge stützen.\n\n3, Nicht erörtert hat das Landgericht, ob auf den Sachverhalt die Vorschriften des § 415 Abs 1 Nr 1 und 2 RAbgO anzuwenden sind. Die auf die Sachrüge hin gebotene Prüfung durch S\ndas Revisionsgericht ergibt, daß dies nicht zutrifft. Beide\nStraftatbestände sind Hilfsvorschriften. Sie treten zurück,\nwenn das durch sie mit Strafe bedrohte Verhalten den Tatbe- '\nstand eines anderen Steuervergehens (Nr 1) oder einer anderen\nstrafbaren Handlung (Nr 2) erfüllt und - bei danach vorausgesetztem Verschulden — der Ahndung nach dem anderen Strafgesetz\nunterläge (vgl RGSt 61, 81, 87). Hier wird § 413 Abs 1 Nr 1\nRAbgO demnach durch die §§ 396, 402. aa0 von der Anwendung ausgeschlossen und § 413 Abs 1 Nr 2 RAbgO durch die besatzungsrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr von Waren (MRG Nr 16\nMRG Nr 53 nP ArttI 2, VIII, XII 3; AHKG Nr 33 Art 1, Art 5.\nAbs 2 0).\n\n4. Zu der Frage, ob die Angeklagten dugeh Benutzung frender Einfuhrbewilligungen gegen das MRG Nr 161 und das MRG Nr\n53 nF verstoßen haben, enthält das Urteil keine ausführlichen\nFeststellungen. Ersichtlich geht aber die Beweisannahme des\nLandgerichts dahin, daß die Angeklagten die Benutzung für zulässig gehalten haben, weil sie insoweit nur als Spediteure\n\nder Inhaber der Einfuhrerlaubnis tätig geworden seien, und\n\ndaß dieser Irrtum entschuldbar ist, weil die Zollbeamten Nie\nEinfuhr jeweils ohne Einwendungen abfertigten. Durchgreifende\nBedenken sind dagegen nicht zu erheben (AHKG Nr 33, Art 5 Abs 2,\ndb, § 31 WiStrG 1949).\n\nII. Zum Freispruch des Angeklagten EB rügen die Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts und verfahrensrechtlich, daß das Landgericht die Anforderungen an die Bildung der\nrichterlichen Überzeugung überspannt habe (§ 261 StPO). Auch\nsie führen nicht zum Erfolg. .\n\n1. Die Verfahrensrüge wäre begründet, wenn der Tatrichter\nzwar persönlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt wäre,\naber gleichwohl geglaubt hätte, ihn nicht verurteilen zu können, weil ihm die Schuld nicht (in mathematischem Sinne) genau\nnachgewiesen werden könne und immerhin die Möglichkeit eines\nvon der gewonnenen Überzeugung abweichenden Sachverhalts bestehe (z.B. RGSt 66, 164; BGH NJW 1951, 83). Davon kann nach den\nUrteilsgründen keine Rede sein. Sie ergeben einwandfrei, daß\nund warum die Strafkammer trotz schwerwiegender Verdachtsgründe,die gegen den Angeklagten sprachen und mit denen sie sich\ndes näheren auseinandersetzt, die richterliche Überzeugung von\n\nN\n\nseiner Schuld nicht gewonnen hat und daß’ sie sich durch tatsäch- \"\n\nlich bestehende eigene, nicht bloß durch denkgesetzlich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah. Daß der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldüberzeugung hätte erlangen müssen, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Vielmehr darf er den Angeklagten nicht verurteilen, wenn\ner noch irgend einen Zweifel an seiner Schuld hat (BGH 5 StR\n6/52 vom 31. Januar 1952; 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953).\n\n2. Damit erledigt sich zugleich die Sachrüge, daß die\n88 396, 401 D RAbgO rechtsirrig nicht angewendet worden seien.\n\n. es u\n\n. >\n\nno,\n\n‘durfte und der deutschen Zollüberwachung nicht unterlag. Dage- “\n\nDer Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagtı\nhabe die Geschenksendungen nach Überprüfung der Empfängeriisten stets ordnungsmäßig übergeben, und der anderen, er habe\nin zwei Fällen (III 5 und 7) mehr Pakete ausgeliefert, als der\nZahl der durch die Namensliste nachgewiesenen Empfänger entsprach, er habe ferner in einem dritten Fall (III 8) die Sendung Überhaupt nicht übergeben, ist nur scheinbar. Teils ausdrücklich, teils nach dem Urteilszusammenhang sieht das Landgericht die Mehrlieferungen als Ausgleich für Fehlmengen bei\nfrüheren Sendungen und ferner die Nichtüberwachung der Auslieferung in dem dritten Fall als dadurch hinreichend geklärt an,\ndaß es sich um eine Sendung an die IRO handelte, die ohnehin\nder Einfuhrbewilligung nach der JEIA-Anweisung Nr 15 nicht be-\n\n‚.\n\ngen ist bei Berücksichtigung der damaligen Zeitverhältnisse.\nDurchgreifendes nicht einzuwenden.\n\n5. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Rechtsbegrift\nder Zollbeschau in die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen |\nVorgänge auflösen müssen, erscheint unbegründet. Die Strafkam\nhat in der Hauptverhandlung eine Reihe von Zollbeamten als Zeu er\ngen gehört und einen Sachverständigen zugezogen. Unter diesen\nUmständen kann nicht angenommen werden, sie sei sich über den\nRechtsbegriff der Zollbeschau bei der Entscheidung ygicht klar\ngewesen.\n\n4. Die Vorschriften der §§ 402, 413 RAbgO sind auf den Ari\ngeklagten nicht anwendbar, da er nach der DVO vom 17. August WE\n1940 (RStBi .S 772) als Amtsträger nicht unt®f den Begriff des\n\"Steuerpflichtigen\" im Sinne dieser Vorschriften fällt (§ 22\nAbs 3 RAbgO).\n\nIII, Den Anträgen der Angeklagten entsprechend die ihnen im Re\nvisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-\n\nkasse aufzuerlegen, besteht keinerlei Anlaß. Das Verfahren hat\n\nden nach den Feststellungen des Tatrichters in starkem Maße begründeten Verdacht gegen sie nicht ausgeräunt, geschweige denn\n\nihre Unschuld dargetan (§ 467 Abs 2 StPO).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nDr, Hörchner Mantel ' Martin\nHübner Dr. Mannzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-658-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/1-str-658-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.372606+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-03-01/1-str-658-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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