{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-18","aktenzeichen":"2 StR 617/53","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen Urkundenfälschung (§ 26 StGB) und Urkundenverfäischung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) besteht bei der Verfälschung einer Urkunde jetzt\nnickt mehr Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit","text_plain":"22.8 009 Hr\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! \"\n\nan nn iin mr nen mi enl de Wink. et mm ne arte\n\nGmuntrtentamtan m nun nd ara aun an Do,\n\nGesetz: SıGB 8§ 267, 348 Abs 2\n\nRechtssatz: Zwischen Urkundenfälschung (§ 26 StGB) und Urkundenverfäischung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) besteht bei der Verfälschung einer Urkunde jetzt\nnickt mehr Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit\n\nAktenzeichen: 2 StR 617/53\nUrt des BSH. v. 18. Februar 1955 LG Oldenburg\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nj gegen\n\nden früheren Postangestellten Rudi Pr aus OB\nGERD zeboren am EEE 1915 in B s\n\n2.) den Postsekretär Ernst Eduard Albert A ii aus A\n\nDT Em, zevoren ar EEE 1903 ir. vOCEm.\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Verner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichier Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nL\n\nBundesanwalt Dr. Ip in der Verhandiung,\nOberregierungsrat Dr. Kos bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirä Gas Urteil dee\nLandgerichts in Oldenburg vom 18. September 19553 dahin\ngeändert, dass statt \"Urkundenfälschung\" eingesetzt wird\n“Urxundenverfälschung im Amt\" und \"§ 267\" entfällt.\n\nDie Sechs wird zur Verhandlung und Entscheidung über die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm m BE Un Ur Im kat am Der See tm\n\nDie Angeklagten sind wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfäi -\nschung mıt sechs und acht Monaten Gefängnis bestraft worden,\nDaneben erhielten sie Geldstrafen von 50 DM und 100 DM-\n\nBeide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision\neingelegt, mit der sie die Verletzung sowohl von Verfahrensvorschriften als auch des sachlichen Rechts rügen.\n\nDer Angeklagte AM änderte in ı8 Fällen die von Beanten der Werteingangsstelle der Post im Nachgebührenbuch eingetragene Zuschrift jeweils auf einen geringeren Betrag ap.\nDer Angeklagte KB machte Gleiches in vier Fällen,\n\nwozu der Angeklagte AB das Geld in Höhe der Differenzbeträge, insgesamt 234,40 DM, verbraucht hat, konnte nicht geklärt werden. Die Strafkammer geht daher zu seinen Gunsten davon aus, dass er es für sich verbraucht hat, um damit Fehibestände seiner Dienstkasse zu decken, Auch bei dem Angeklagten\nKB nimmt die Strafkammer an, dass er die Differenzbeträge\nzur Deckung von Minderbeträgen beim Kassenabschluss benutzt\nhat.\n\ni.'Die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 lieger nicht vor. Beide Angeklagten hatten zur Zeit ihrer Straftaten einen regelmässig bezahlten Arbeitspiatz bei der Bundespost inne. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bei\nihnen nicht zu bejahen, dass sie sich infolge von Kriegs- und\nNachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befanden. Auch fanden sie, wie die Erhebungen bei dem Angekıagten\nKR e-gaven, in ihren beengten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen notfalis Unterstützung durch Darlehen. Dieser Angeklag.\nte erhielt zudem neben seinen Dienstpezügen 400 DM als Tasten.\nausgleich. Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 ist mithin für beide Angeklagten zu verneinen.\n\n1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte AM mit seiner\nHevision Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Zur Begründung führt\ner aus, dass der Tatbestand einer Unterschlagung nicht aufge-\n\nklärt sei, Die Frage, ob der Angeklagte sich Geld aus der Post.\nkasse rechtswidrig zugeeignet hat, sei völlig offen geblieben.\nZs sei auch nicht festgestellt, ob die Kasse Fehlbeträge hatte.\n\nDie Strafkammer konnte allerdings nicht mit Sicherheit\nfeststellen. dass die Angeklagten das unterschlagene Geld örtlich entfernt und es sich dabei rechtswidrig zugeeignet haben.\nIndessen nimmt sie an, dass die Differenzbeträge zur Kasse der\nAngeklagten eingingen, denn sie ‚stellt fest, dass sie diesen\nEingang durch Verfälschung der Nachgebührenbücher und unrichtige Führung der Abschlussbücher verschleierten und 'das Geld\nsur Neckung von Fehlbeträgen verwandten. Einer Feststellung\ndarüber, in welcher Weise Fehlbeträge in der Kasse entstanden\nwaren, bedurfte es nicht. Dem Urteilszusammenhang kann mit Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten die Differenz\nbeträge amtlich empfangen hatten und sie sich rechtswidrig zueigneten. Ob schon der Fehlbestand auf rechtswiärige Entnahme\nvon Geld aus der Kasse durch die Angeklegten zurückzuführen\nwar, blieb für die Straftat der rechtswidrigen Zueignung de?\nDifferenzbeträge en sich belangios.\n\nAuf die Sachrüge bedurfte das angefachtene Urteil einer\nunfassenden Nachprüfung.\n\nGegen die Verurteilung wegen forigesetzter schwerer Amts\nunterschlagung in Tateinheit mit Untreue (vgl hierzu RGSt\n\n69. 335) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn Amtsunterschlagung ist auch dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt,\neinen Fehlbetrag seiner Kasse zu decken und hierzu in seinen\ntwewahrsam gelangte amtliche Gelder verwendet, deren Eingang\n\ner durch Tälschung der Belege oder Bücher verheimlicht. Da-\n‚durch bekundet er gerade seine Absicht, sich das Geld zuzueignen, so dass darin die Ausführung der Tat zu sehen ist. Das\neniliche Geld führt .er auf diese Weise nach seinem wirtschaftiichen Werte sich zu, Zugleich entzieht er sich so der Verpflichtung, den Fellbetrag der Kasse aus eigenen Mitteln zu\ndecken (vei BEH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951). Die körperliche Entnahme der Gelder aus. der Kasse setzt in solchem Falle § 350 StGB nicht -voraus.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung stützt die Strafkemner auch auf § 267 StGB. Indessen sind nach den Feststellungen in allen Fällen die Voraussetzungen der Urkundenverfälschung nach g 348 Abs 2 StGB’erfüllt. Denn \"verfälschen\" im\nSinne dieser Vorschrift entspricht dem gleichen Begr iff in\n3 267 StGB (vgl RGSt 60, 243). Deshalb kann die strafbare HYandlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht mehr als Tateinheit nach § 348 Abs’2 und § 267 SiEB geweriet werden. Bei\nder früheren Fassung des § 267. StGB (vgl VO vom 29. Mai 1943\n‚RGBiL I, 339) wurde dies bejaht (RGSt 456, 420; 60, 245). Jetzt\n‚besteht aber für die Urkundenfälschung nach §§ 267 StGB nicht\nzehr das Erfordernis, dass der Täter von der verfälschten Urkunde auch Gehrauch macht. Das Gebrauchmachen ist nicht mehr\nein hloßer . Bestandteil der Straftat, vielmehr selbst und für\nsich allein ebenfalls die Verwirklichung des Tatbestandes der\nUrkundenfälschung. Daher decken sich die Tatbestände des § 348\nAbs 2 StGB und des § 267 StGB, wenn es sich um die Verfälschung\nsiner Urkunde handelt, von der Voraussetzung der Begehung im\nAnt nach § 348 Abs 2 StGB abgesehen. Diese Strafbestimmung ist\n\nalso der engere Tatbestand und schliesst daher die gleichzei.\ntige Anwendung des § 267 StGB aus. Der Senat hat den Urteils.\nausspruch entsprechend berichtigt. Der Strafausspruch ist dadurch nicht berührt,\n\nIll.) Der Angeklagte KOEEB bezeichnet in seiner Revision die\n88 249, 254 StPO als verletzt. Zur Begründung macht er gelten,\nseine polizeiliche Einlassung sei nicht Bestandteil seiner Ein.\nlassung in der Hauptverhandlung geworden. Sie hätte mithin nid\nverwertet werden dürfen,\n\nDas Urteil stellt indessen fest, dass der Angeklagte ser]\nzugegeben hat, im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fälschung- der Zuschriften angegeben zu haben, \"wenn er Änderungen\nvorgenommen habe, dann habe er es getan, um seinen Kassenabschluss abzustimmen\". Hiernach ist der Einwand der Revision unbegründet, weil die Einlassung des Angeklagten vor der Polizei\noränungsmässig in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.\n\nZEEEEEESEERIESEEEEBT\n\nWeiter rügt die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach $.244 Abs 2 StPO, weil Unterschlagung ode:\nVeruntreuung in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan sei. He\nübersieht die Revision, wie bereits in den Erörterungen zur R«\nvision des Mitangeklagten A ausgeführt, dass sich aus dem\nZusammenhalt der Feststellungen des Urteils eindeutig der Eimr\nsang der Differenzbeträge in die Kasse des Angeklagten und die\nUnterschlagung durch diesen ergibt. Damit sind die Tatsachen\ngegeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren |\n\nlung gefunden werden,!Teiterer ergänzender Feststellungen bedurfte es nicht. Eine Verletzung der §§ 261, 338 Nr 7 Stpo !ie®\n\nnicht vor;\n&\n\nZur Sachrüge des Angeklagten kann auf die einschlägigel\nBemerkungen oben zur Revision des Angeklagten Ai verwies®?\n\nTr\n\nwerden. Das dort zu § 267 StGB Bemerkte gilt auch hier.\n\nIV.) ‚Bei der Höhe der erkannten Strafen ergibt sich bei beiden Angeklagten noch die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen\nund zu entscheiden, ob für sie Strafaussetzung zur Bewährung\nnach 8§ 23 ff StGB angeordnet werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954,\n59), Dieserhalb ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nWerner Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha\n\nist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift\n\nbeizufügen, Werner\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-617-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-18/2-str-617-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.244487+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-02-18/2-str-617-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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