{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-02-13","aktenzeichen":"3 StR 360/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚u\n\n3 sen 360/53 2328 053 4,\n\nRr\n\n30\n\nBi\n1\nI\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Frieärich R ED zus SC, geboren\nam ED ED ir (u (Ks. CME), OGHEEEEREEED:\n\nwegen fahrlÄässiger Mötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mei 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Haass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EP in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat BD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Februar 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Aechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stiess am 14. Februar 1952 gegen\n\nKittag mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän,\n\nan der Kreuzung der Martinusstrasse/Giemesstrasse mit\nder Friedensstrasse in Kaarst bei Neuss mit einem Radfahrer zusammen, der aus der Friedensstrasse kam und\nin die Kartinusstrasse einbiegen wollte. Der Angeklagte seinerseits befuhr die kartinusstrasse und wollte\ndie Friedensstrasse überqueren, um in der Giemesstrasse weiterzufahren. Die Kreuzung war unübersichtlich;\ninfolge eines rechts vor der Kreuzung stehenden Bauerngehöfts konnte der Angeklagte einen von rechts aus der\nFriedensstrasse kommenden Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar bei der Einfahrt in die Kreuzung erblicken.\nDie Vorfahrt war durch ein auf der ?riedensstrasse stehendes Verkehrsschild \"Vorfahrt auf der Hauptstrasse\nachten!\" (Bild 30 der Anlage 1 zur StVO a.F.) geregelt. Auf der Wartinusstrasse war das Warnzeichen\n\"Lllgemeine Gefahrstelle\" (Bild 1 der Anlage zur StVO),\nnicht aber das Schild \"Kreuzung\" (Bild 4 der Anlage\nzur StVO) angebracht. Als der Angeklagte den später\nverunglückten Radfahrer bemerkte, versuchte er durch\nstarkes Bremsen und gleichzeitiges Abbiegen nach links\neinen Zusammenstoss zu vermeiden. Der Radfahrer bog\nebenfalls - nach rechts - aus, stiess aber gleichwohl\ngegen die vordere Breitseite des fast zum Stehen gekommenen Personenkraftwagens. Dabei wurde er tödlich\nverletzt.\n\nDas Landgericht hat zugunsten des Angeklagten\nunterstellt, dass er nur mit ejr\"r Geschwindigkeit von\n20 km/st in die Kreuzung einge.ahren ist, ihm jedoch vorgeworfen, dass auch diese Geschwindigkeit angesichts der aussergewöhnlichen Unübersichtlichkeit\n\n- 3 -\n\nPr\nBen mu ann\n\nPa\n\nder Kreuzung und ihrer Kennzeichnung als allgemeiner Gefahrenstelle noch zu hoch gewesen sei. Es hat\nden ıngeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit der\nRüge der Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich\n(§ 344 Abs 2 StPO).\n\n„2. Die Sachrüge ist begründet.\n\nDa auf der friedensstrasse das Schild \"Vorfahrt\nauf der Hauptstrasse achten!\" angebracht war, stand\ndem Angeklagten als dem Benutzer einer Hauptstrasse\nnach $°13 Abs 1 c StVO in der zur Tatzeit in Geltung\ngewesenen Fassung vom 13. Növember 1937 die: Vorfahrt\nzu. Der Umstand, dass auf der Nartinusstrasse durch\ndas Warnzeichen nach Bild 1 der Anlage zur StVO auf\ndie Kreuzung als allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen war, änderte nichts an dieser Rechtslage (BGH\n3 StR 670/53 vom 7. Januar 1954). Der Angeklagte war\ndaher berechtigt, vor dem später verunglückten Radfahrer die Kreuzung zu überqueren; dieser dagegen war\nverpflichtet, dem Angeklagten die gefahrlose Überquerung der Kreuzung durch mässige Geschwindigkeit\nund durch rechtzeitiges Anhalten zu ermöglichen\n(§ 9 Abs 3 StVO a.F.)\n\nDer Vorwurf, der Angeklagte sei zu schnell in\ndie Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall\nmit verschuldet, könnte daher nur auf die Bestimmung\n\n-4&-\n\nF\nj\n\nmsn\n\n. mu ——m en,\n\ndes § 9 Abs 2 StVO a.F. (§ 9 Abs 1 StVO n.T.) gestützt werden, wonach jeder Fahrzeugführer besonders an unübersichtlichen Stellen die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten hat, dass er jederzeit in\n\nGer Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und dass er das Fahrzeug nötigenfalls\nrechtzeitig anhalten kann. Auch diese Vorschrift\nrechtfertigt indes nicht den gegen den Angeklagten\nerhobenen Schuldvorwurf.\n\nWie der erkennende Senat in seinem Urteil vom\n5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47 = VRS 5, 218; vgl. auch\nBGH VRS 4, 612) ausgeführt hat, ist die Kreuzung für\nden Benutzer der Hauptstrasse nicht deshalb eine \"unübersichtliche Stelle\" im Sinne des § 9. Abs 2 StVO\n(jetzt § 9 Abs 1 StVO), weil die Nebenstrasse infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann.\nDieser Umstand allein verpflichtet ihn daher nicht,\nseine - im übrigen erlaubte - Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Benutzer der Hauptstrasse kann nämlich\ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass die für ihn\nnicht sichtbaren, aus der Nebenstrasse kommenden\nund wartepflichtigen Verkehrsteilnehnmer seine Vorfahrt beachten werden; Das Landgericht konnte daher\nauch im vorliegenden Falle von dem Angeklagten nicht\nverlangen, dass er seine Geschwindigkeit (von 20 km/st),\ndie ohnehin mässig war und erheblich unter der damals\nnoch geltenden Höchstgrenze lag, noch weiter herabsetzte, um‘sich vor der Einfahrt in die Kreuzung erst\nnoch vergewissern zu können, ob ein wartepflichtiger\nBenutzer der Friedensstrasse gewillt war, ihm die\nVorfahrt zu überlassen.\n\n. un LE\n\nme\nInge\n\nDazu zwang ihn auch das auf der Martinusstrasse\nangebrachte allgemeine Gefahrenschild nicht. Dieses\n\n-5- B\n\nZeichen verpflichtete ihn lediglich zu erhöhter\nAufmerksamkeit bei der iVeiterfahrt, damit er einer\netwa auftretenden Gefahr schneller begegnen konnte\n(BGH aa0).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann demnach\nmit der von der Strafkammer gegebenen Begründung\nnicht bestehen bleiben. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt reicht aber auch nicht aus, um den\nBeschwerdeführer freizusprechen. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht auszuschliessen,\ndass der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen und\nihm möglichen Sorgfalt den Zusammenstoss durch früheres Bremsen hätte verhindern können. Das _ könnte\ndann zutreffen, wenn er schon kurz vor oder sofort\nbei der Einfahrt in die Xreuzung erkannt hat oder\nhätte erkennen können, dass der Radfahrer ihm die\nVorfahrt streitig machen werde. Denn auch als Vorfahrtberechtigter war der Angeklagte verpflichtet,\nseinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines Unfalles zu unternehmen, sobald für ihn die naheliegende Gefahr einer Vorfahrtverletzung erkennbar wurde. Diese Pflicht ergab sich insbesondere aus § 1\nStVO. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Zusammenstoss jenseits der Kreuzung auf der linken Seite\nder Giemesstrasse erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer nach Ansichtigwerden des Radfahrers noch eine\nStrecke von 12,70 m, mindestens aber von 10 m, zurückgelegt hatte. Dass er den Radfahrer schon vor\n-der Einfahrt in die Kreuzung erblickt hat, ergibt\nsich aus seiner eigenen Einlassung in Verbindung\nmit der Tatsache, dass die gemessene Rad- oder Rremsspur von 12,70 m schon in der lMartinusstrasse -\n\n2,50 m vor deren Fluchtlinie — begann. Bei Ger on\n\n-6-\n\ndem Angeklagten behaupteten mässigen Geschwindigkeit von 20 km/st betrug aber der Anhalteweg bei Zubilligung einer angemessenen Reaktions- und Brensansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer mittleren\nBremsverzögerung von 4 n/seo® lediglich (4,45 m +\n3,8 m=) 8,25 m. Der Beschwerdeführer hätte daher\nden Wagen möglicherweise noch vor der Stelle des\nerfolgten Zusammenstosses anhalten und so den Unfall\nvermeiden können. Diese Berechnung setzt allerdings\nvoraus, dass das Landgericht in der Lage ist, festzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich keine\ngrössere Geschwindigkeit als 20 km/st hatte. Da dieser Umstand danri nämlich Grundlage für die Schuldfeststellung wäre, genügt es nicht, die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten als wahr zu unterstellen, wie das in dem angefochtenen Urteil zugunsten des Beschwerdeführers geschehen ist. Auch wird\nzu ermitteln sein, ob die Feuchtigkeit der Strasse\n\n. keinen längeren Bremsweg mit sich brachte, der es\n\nselbst bei sofortiger Bremsbereitschaft des Angeklagten ausschloss, den Kraftwagen noch vor der Aufprallstelle zum Halten zu bringen. Andererseits wiederum\nkönnte eine über dem angenommenen Durchschnitt liegende Bremsverzögerung des Yagens den Bremsweg Werkürzt haben.\n\nDass das Landgericht dem Angeklagten keine sog.\nSchrecksekunde zugebilligt hat, ist entgegen der liei-\n\nnung der Revision nicht zu beanstanden, weil der Ange-\n\nklagte durch das in der kartinusstrasse aufgestellte\nallgemeine Achtungsschild auf die Möglichkeit einer\nerhöhten Gefahr hingewiesen worden war. Das verpflichtete ihn zu verstärkter Wachsamkeit gegenüber Gefahren jeder Art, auch solchen, die sich aus einem vielleicht nicht vorhergesehenen Kreuzungsverkehr ergaben.\n\n- 7-\n\nDie Revision irrt, wenn sie meint, der Angeklagte\nhabe sich lediglich auf Gefahren anderer Art einzustellen brauchen. Daraus,’dass zur Warnung des\nKraftfahrers vor Kreuzungen das besondere Schild\nnach Bild 4 der Anlage zur StVO vorgesehen ist,\n\nkann nicht gefolgert werden, dass das allgemeine\nGefahrenschild nach Bild 1 aa0 den Kraftfahrer nicht\ndazu anhält, auch auf Vorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit zu achten, die aus einmündenden Seitenstrassen auf seine Fahrbahn übergreifen. Anderes ist\nauch nicht dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 4, 47 (= VRS 5, 218) zu entnehmen, das nur feststellt, dass der Vorfahrtberechtigte Benutzer der Hauptstrasse um des Achtungsschildes willen allein nicht verpflichtet ist,\neine an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.\n\nDer Revision ist lediglich einzuräumen, dass\ndas allgemeine Gefahrenschild - anders das Kreuzungsschild nach Bild 4 der Anlage zur StVO - den Kraftfahrer nicht dazu anhält, in eine einmündende Strasse besonderen Einblick zu nehmen und auf dort herankommende Fahrzeuge schon zu achten, bevor sie seine\neigene Fahrbahn unmittelbar bedrohen.\n\nWeil der Angeklagte auf die bevorstehende\nGefahrenstelie aufmerksam gemacht war, kann ihm\n\nauch keine längere Reaktionszeit als 0,6 Sekunden zugebilligt werden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maass\n\nUr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-13/3-str-360-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-13/3-str-360-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.560401+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-02-13/3-str-360-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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