{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"2 StR 301/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine\noder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt\nhätte. |","text_plain":"say mw\n\n0 27257 096\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNieht für die Amtliche Sammlung!\n\n——\n\nGesetz: StPO 3 267, StGB § 74\n\nRechtssatz: Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine\noder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt\nhätte. |\n\nAktenzeichen: 2 StR 301/54.\nUrteil des BGH vom 8. Februar 1955 LG Osnabrück\n\nIT\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Arbeiter Wilhelm F scEEEEEEEEE>\naus A, Kreis DEE, dort geboren am EEE\n1910, . ’\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. Keuiiipebei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiiikme\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 8. April 1954,\nsoweit er im Fall Agnes Sl verurteilt worden\nist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in\nfünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem weiteren Falle (Agnes KM) zu einer Gesamtstrafe von 1\nJahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie führt nur zum Teil zum\n\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDer Verteidiger hat einen Hilfsamtrag auf Anhörung\neines ärztlichen Sachverständigen über die Zuverlässigkeit der Zeuginnen Ursula KB und Karin Pam gestellt. Dieser ist in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden, weil die zur Zeit der Vernehmung 11jährigen\nKinder von ihrem Lehrer als wahrheitsliebend und sehr\nzuverlässig beurteilt worden waren und weil das Gericht\nnach ihrem persönlichen Eindruck und den Ergebnissen der:\nHauptverhandlung auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangte, dass Bekundungen der Wahrheit entsprechen.\n\nDie Revision bringt zu Unrecht hiergegen vor, dass\ndie Anhörung eines Sachverständigen notwendig gewesen\nwäre. Auch wenn ein im Kindesalter stehender Zeuge über\nein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagen\nsoll, bedarf es der Zuziehung eines ärztlichen oder\npsychologischen Sachverständigen nur dann, wenn besondere\nvom normalen Erscheinungsbild: der Altersstufe abweichende\nZige bei dem Jugendlichen hervortreten (BGHSt 3, 52; 3, 27).\nHier handelt es sich um Aussagen von Kindern, die noch\ngeraume Zeit vor dem Eintritt der Reife stehen und keine\nbesonders auf geschlechtliche Dinge gerichtete Phantasie\nbesitzen. Die Kinder sind von ihrem Lehrer als zuverläs-\n\nIo.\nm\n\nim u nenn\n”. “\n\nEILEAFET\n\nsig und wahrheitsliebend geschildert worden und haben\ndurch ihr Verhalten vor Gericht diesen Eindruck bestätigt. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer\nsich selbst die genügende Sachkunde zuschreiben und\nden Beweisamtrag nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO ablehnen.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Im Schuldspruch ist nur die Verurteilung im Falle\nAgnes SCHE zu beanstanden. Das Mädchen war zur Zeit\nder Tat 13 Jahre alt. Es fehlt an jeder Feststellung, ob\ndem Angeklagten das Alter bekannt war. Seine Kenntnis\nvon dem Alter der verletzten Kinder ist nur hinsichtlich\nder jüngeren Kinder in den Fällen der vollendeten Unzucht festgestellt worden; da das Urteil auch nichts über\ndas Aussehen der Agnes SB ersehen lässt, ist nicht\nauszuschliessen, dass der Angeklagte dieses Mädchen für\nbereits 14 Jahre alt gehalten hat. Die Verurteilung in\ndiesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben,\n\nIm übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine\nBedenken; keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme des\nLandgerichts, dass der Angeklagte ebenso wie in den\nanderen Fällsn auch hei Agnes Sa \"unzüchtige Ab--\nsichten\" verfolgt, dieselben Handlungen wie bei den\nanderen Kindern vorzunehmen begonnen und nur infolge\ndes Widerstrebens des Kindes und der Rückkehr der Geschwister nicht vollendet hat.\n\n2. , Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken, soweit es sich um die Festsetzung der Einzelstrafen handelt. Fehlerhaft ist aber\ndie Hilfserwägung, dass die Gesamtstrafe auch dann fest-\n\ngesetzt worden wäre, \"wenn die Handlungen in Bezug auf\n\nIy\n\ndie Kinder KEEP und Peg ausser Betracht bleiben\".\n\nZwar ist bei den bestimmten Feststellungen in diesen\n\nFällen kein Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zur\nSchuldfrage aus dieser Bemerkung herzuleiten. Es ist\n\naber unzulässig, zu erklären, dass dieselbe Strafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere\nRechtsverletzung nicht als nachgewiesen angesehen hätte;\ndenn bei der Strafzumessung ist von den Taten auszugehen,\nwie sie festgestellt und beurteilt worden sind (RG HRR 1937,\n1053).\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nist infolge Urlaubs verhindert, Werner Dr.Arndt\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nWerner Dr. Schalscha Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-301-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-301-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.031113+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-02-08/2-str-301-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-02-08","dockets":["2 StR 301/54"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.02.1955 – 2 StR 301/54","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-301-54","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine\noder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt\nhätte. |","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 8. April 1954,\nsoweit er im Fall Agnes Sl verurteilt worden\nist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:51.031113+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}