{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-27","aktenzeichen":"4 StR 586/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"we\n\n4 StR, 586/54 2242 047 79\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Karl Folie mu: Oel ve: 1m,\ndort geboren am EEE 1553,\n\nwegen Unzucht mit Kindern .\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Sm in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Weg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 7. September\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurilckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEEE Bike.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, im Dezember 1953 mit\närei Schülern unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat nach durchgeführter\nHauptverhandlung das Verfahren auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hatte erheuliche Bedenken, allein auf\nGrund der Aussagen der jugendlichen Zeugen den Angeklagten\nfür schuldig zu erachten; es sah aber von weiterer Beweiserhebung ab, weil auf die Tat \"in jedem Falle\" das Straffreiheitsgesetz anzuwerden sei. Zwar sei eine genaue Bestimmung des Tages, an dem der unter Anklage stehende Vorfall sich abgespielt habe, nicht mehr möglich; auszuschliessen\nsei aber nicht, dass dies vor dem 1. Dezember 1953 war. Im\nzweifel sei auch insoweit zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Da eine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis\nfür die Tat nicht zu erwarten sei - \"zum mindesten\" seien\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben -, müsse\ndas Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt werden.\n\nDas Landgericht hat sich bei diesen Ausführungen von\nRechtsirrtum leiten lassen. Der Grundsatz, dass im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt nach\nfeststehender Rechtsprechung nicht für die Feststellung,\nob die Voraussetzungen eines Straffreiheitsgesetzes gegeben\nsind (BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951; 3 StR 427/52 vom\n19. Februar 1953; 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951 und\n4 StR 734/51 vom 17. April 1952, RGSt 71, 265); hiervon abzugehen, sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Kann\nder Tatrichter eine genaue Feststellung Über den Zeitpunkt\nder Tatbegehung nicht treffen, besteht also Zweifel darüber,\n\n...— NEL Brunn -\n\n-3-\n\nob die Tat des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz 1954\nfällt, so führt er zu dessen Nichtanwendung. Das hat der Erstrichter verkannt.\n\nsin abschliessendes Erkenntnis über die Anklage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich. Zwar\nhat sich nach den einleitenden Urteilsfeststellungen ein eindeutiger, den Angeklagten überführender Sachverhalt nicht feststellen lassen. Das Landgericht führt aber an späterer Stelle\ndes Urteils selbst aus, es müsste zum mindesten noch einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen\nbeiziehen. Es hat sich also noch keine Überzeugung von der Schuld\noder Nichtschuld des, Angeklagten gebildet. Die Sache muss daher\nzur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nLässt sich nunmehr eine Entscheidung derüber, ob die Voraussetzungen des Abs 1 oder des Abs 2 des § 51 StGB vorliegen, nicht\ntreffen, so muss insoweit nach dem oben erwähnten Grundsatz zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Erst wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht wird, kann die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes geprüft werden; liegt keine\nvorwerfbare Handlung vor, 80 ist der Angeklagte freizusprechen,\nnicht aber das Verfahren auf Grund dieses Gesetzes einzustellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts\n\nKrumme “ Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-586-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-27/4-str-586-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.902268+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-27/4-str-586-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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