{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-23","aktenzeichen":"2 StR 863/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"es\n\n2301 021\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Anna DB nun zer. SCEEEEB aus van\ndorl gebcren am 1915:\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vom 23. Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr- Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Arnät\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten BÄrhausen wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 5. Juli 1952,\nsuweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Bonn (Einzelrichter).\n\nVon Rechts wegen\n\nur — -\n\nun.\n\n- .\n—u_p -\n\nDar Re a 227\n\n-\nun\n==.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen Täterbegüustıgung, begangen zu\nGunsten der früheren Hitengelilagten Christine Den.\nhält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nUnklar ist schon, in welchem Verhalten, Tun oder Unerlassen, der Angeklagten das Schwurgericht die Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 StGB gefunden hat, an die\nes den Schuldvorwurf knüpft: ob nur darin, dass die Angeklagte es. zuliess, dass ihr 13-jähriges Töchterchen\ndas rotgetupfte Kleid, das die Christine Biih während\nder Tat getragen und dann gewechselt hatte, auf deren Weisung aus dem Tathaus wegbringen sollte - sa versteht die\nReision das Urteil - oder auch in ihrem vorhergehenden\nVerhalten (dem Wegschicken ihrer Kinder nach dem Eintritt\nder Christine BB in ihre Wohnung und insbesondere\nder Überlassung der Kittelschürze zum Zwecke des Kleiderwerhsels). Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen,\nDonn das Urteil muss jedenfalls deshalb aufgehoben werden,\nweil es, wie die Revision zutreffend vorbringt, nicht ein-\n\nwandfrei feststellt, dass die Angeklagte der Christine Bi\n\nWB in der Absicht Beistand geleistet hat, sie der Bestrafung zu entziehen, Zwar führt es auf S 18 UA aus, es beslehe kein Zweifel, dass \"ihr Tun\" bezweckte, die Christine\nBO vor Entdeckung zu schützen. Es stellt dann aber\n(VA S 19 Mitte) fest, die Angeklagte habe gewusst, dass die\nWegschaffung des rotgetupften Kleides aus dem Hause BD\nWWBrlatz @ eine Überführmg und damit Bestrafung der Christine DB erschweren, ja vereiteln konnte, und fährt\n\nzu „er\ns\n\nm nn ı\n\nn\n\nurn\n\n£\n\nP\nbr\n[4\n&\nI.\n\n21,0\n\nFi\n2,\n\nSad,\nKg:\n\ndenn frrt» \"Durch inr Verhalten hat die Angeklagte zu erkennen gegeben, dass sie diesen Erfolg gekannt und gebilligt\nnat.\" Hiernsch fehlt eine klare, widerspruchsfreie Feststellung dahin, dass die Begünstigungshandlung( en) der Angeklagten ven der Absicht der Strafvrereitelung getragen war(en),\nsie also um dieses Erfolges willen tätig geworden ist (RGSt\n55, 126); ihr Förderungswilie, verbunden mit der Billigung\ndes für möglich gehaltenen Erfolges, allein genügt nicht.\n\nDas angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststeilungen aufzuheben und dıe Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dabei\nerschien es dem Senat angebracht, von der Befugnis des\n§ 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu machen.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass\nnach den bisherigen Feststellungen (UA S 8) die Christine\nBurgunder erst bei eırer zweiten Durchsuchung des Hauses\nBeethovenplatz 4 in der Küche der Angeklagten angetroffen\nworden ist. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein,\nch die Angeklagte die Christine DB nicht während\n\nder Hausdurchsuchung bei sich verborgen hat, um sie vor der\nEntdeckung und der Festnahme durch die Polizei zu bewahren.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer\n\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\n|\n|\n\n>","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-23/2-str-863-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-23/2-str-863-52","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.336249+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-23/2-str-863-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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