{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-22","aktenzeichen":"1 StR 333/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten\ndarf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten\noder weniger zu verbüssen bleibt.","text_plain":"z or ET a ws I 4 DU O2 SZ 0 . x -\nor wu. F KL, N > urn Dr, & Een fs wer > ar ee DASS ARE\n\n2902 m 1\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür_ die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 23\n\nRechtssatz: Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten\ndarf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten\noder weniger zu verbüssen bleibt.\n\nAktenzeichen: 1 StR 333/53\nUrteil des BGH vom 12, März 1954 LG Ansbach\n\n__StR 333/53\n\n3\nIm Namen des Volkes 2;\n\nIn der Strafsache Me.\ngegen Ri\n\n1 ) den .chreinermeister Otto gi aus Ad\nTEE, geboren an A u |\n\n2 , die Hausfrau Gunda E IE ssıcreraus \\r geboren am 1908 in I\n\n3,) den Innenarchitekten cr Er ni\naus IMEB- geboren am 1921 in \\ R\n\nwegen betrügerischen Bankerotts u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3\num 12. März 1954, an der teilgenommen haben: &\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals vVorsivzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende tichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr,\n\nj .\na .\nPR DEP! s . N\n“ AN u > 320\nFR x: >» 8 DER: B\n\nin der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung “3\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, &\nJustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, %\n\nfür Recht erkannt: &\nDie Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des ii\nLandgerichts in Ansbach vom 22. Januar 1955 werden ver- x\nworfen mit folgenden Aassgaben: =\n1.) Die unter IV der Urteilsformel vorgesehene Be- &\nkanntmac bezieht sich nur auf dena Angeklagten Br\nOtto TER » 2\n\n2.) Den Angeklagten Gunda FEED une SEND virc\n?ür die Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt. u\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. >\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nara\n\n.\nDre\n\nI. Zum Schuldspruch. %\n\n*\n3\n\nDie gemeinschaftliche Revisionsbegründung der Angeklagten\nOtto und Gunda EB lässt klar erkennen, dass das Ur-\n-eil nicht angefochten wird, soweit das Verfahren gegen\nOtto SED wegen Straffreiheit eingestellt wurde. Zu\neiner solchen 3eschränkung des ursprünglich in vollem Umfange eingelegten Recktsmittels ist der Verteidiger auf\nGrund der ihm erteilten Vollmacht ermächtigt (Dand V. Bl\n177):\n\n®\n%\nGegen die Verurteilung der Angeklagten Otto und Gunda ,\nEEE wendet sich die Revisionsbegründung überwiegend\nmit Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts;\nder Verteidiger will sie durch seine eigene ersetzt wissen. Ein solches Verfahren ist jedoch im Revisionsrechts- nn\nzuge nicht zulässig. Die Feststellungen des Landgerichts «\nverstossen an keiner Stelle gegen Denkregeln oder zwingende. keine Ausnahme duldende Erfahrungssätze, Es fehlt auch u\nvöllig an einem Anhalt dafür, dass das Landgericht seine “\nFeststellungen nicht auf dem £rgebnis der Hauptverhand- „A\nlung (§ 261 StPO) aufgebaut habe. Das Revisionsgericht x\nmuss daher bei ssiner rechtlichen Prüfung von dem Sachverhalt ausgehen, den der Tatrichter festgestellt hat (§ 337 :\nStPO); mit der abweichenden Sachdarstellung der Revisionen ;\nkann es sich nicht im einzelnen auseinandersetzen. %\n\ny\nIR\n»\n\nDie Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler\nergeben, der zum !lachteil eines der drei Beschwerdeführer\ngewirkt haben könnte. Zu einzelnen ihrer strafbaren Yand-\n\n“\ns\nes\n\n3m‘\n\n&\nv\n\n.\ner yon en > . 2% .\nee\n. ECTERT TE PL\n\n-3-\n\nlungen ist, aush in Hinblick auf die von den drei \\!evisionen\nvorgebrachten Nechtsrügen. folgendes zu bemerken:\n\n1.) Betrügerischer Rankerot* (§ 239 Abs 1 'r 1 KO).\n\na) Der § 239 XO stellt Handlungen des \"Schuldners\" unter\nStrafe Diese Zigenschaft kam hier beiden Eheleuten Egg\nGE zu: Zwar war anscheinend der Ehemann allein Inhaber\ndes Betriebes, Die Ehegatten lebten aber im Güterstand der\nallgemeinen Gütergemeinschaft. Die Schulden des Ehemanns\nwaren daher Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1459 Abs 1 BGB);\ndaraus ergibt sich, dass auch die Ehefrau als Schuldnerin\nim Sinne der Strafvorschriften der Xonkursorädnung anzusehen ist (RGSt 68, 108). Dass die Gütergemeinschaft durch\nden Ehevertrag vom 20, Mai 1951 aufgehoben wurde, ändert\nhieran nichts; die vorher entstandenen Schulden blieben\nGesamtgutsverbindlichkeiten (vgl § 1475 BGB;; avcer Ist die\nGemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt,\n\nb) Dass die Angeklagten Fheleute TEE ihre Zahlungen eingestellt haben, ist in dem angefochtenen Urteil\nhinreichend festgestellt, Es kommt dort nicht zum Ausdruck.\ndass die Zahlungseinstellung nach der Ansicht des Tatrichters gerade am 21. Mai 1951 stattgefunden habe. Für diesen\nZeitpunkt sprechen allerdings zahlreiche \\mstände. besonders die damals einsetzenden Wechselproteste, Die durch\nden Bevollmächtigten SB später geleisteten Zahlungen beweisen keineswegs unbedingt, dass am 21. Mai 1951\nnur eine vorübergehende Zahlungsstockung eingetreten war\n\n(vgl KGZ 132. 281; 136. 152). Wie dem aber auch sei, so\nsind nach den Urteilsfeststellungen in der Folgezeit \"die\n\nAngeklagten Otto und Gunda EEE nicht mehr in die\nLage gekommen, ıhre fälligen Verbindlichkeiten in ihrer\n\nAllgemeinheit zu erfüllen\"; das Geschäft kam vielmehr\nvöllig zum Erliegen. Spätestens damit ist auch die Zahlungseinstellnng eingetreten\n\nDas esagte gilt in erster Linie für den Ehemann\nCE 215 sn Inhaber des Betriebes Aber auch die\nEhefrau hat die Zahlungen eingestellt. In der Rechtsprechung\nist aus dem ehemännlichen Verwaltungsrecht, das bei allgemeiner Gütergemeinschaft bis 31. Kärz 1953 galt (§ 1443\nAbs 1 BGB), gefolgert worden, dass die Zahlungseinstellung des \"annes zugleich die der Frau bewirke (RGSt 9.\n\n161; 68. 108). Hier hatte das ehemännliche Verwaltungsrecht mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft am 20. Mai\n1951 sein Ende gefunden; das Gesamtgut war nunmehr bis zur\nAuseinandersetzung von beiden Ehegatten gemeinschaftlich\n\nzu verwalten (§ 1472 Abs 1 BGB). Gerade daraus folgt. dass\nbeıde Fhegatten die Zahlungen einstellen, wenn, wie es\n\nhier der Fall ist, die fälligen Gesamtgutsverbindlichkeiten\nin ihrer Allgemeinheit nicht mehr erfüllt werden-\n\n123\n\ne) Die beiseite geschafften Hausratsgegenstände waren M\nnach den Feststellungen des Landgerichts \"überzählig\", \\\n\"entbehrlich\", also nicht nach § 811 Nr 1 ZPO unpfändbar,\nFür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 ZPO gibt\ndas Urteil keinen Anhalt. Das Geld, des Trau SilD\nihrer Hausgehilfin gab, übersteigt bei weitem den durch\n\n§ 811 Nr 2 ZPO pfändungsfrei gelassenen Betrag. Die\nSachen unterlagen daher - wie auch die übrigen — dem Zugrif? der Gläubiger; sie waren also taıglicher Gegenstand\neines betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 EO.\n\nDass die Angeklagten Otto und Gunda ED nit ihren\nHandlungen bezweckten. die Befriedigung der Gläubiger zu\n\nvereiteln oder zu verkürzen, hat das Landgericht festge-\n\nstellt. ebenso. dass der Angeklagte SW die rechtlich wesentlichen Umstände der Straftat Xannte. zu der er\nHilfe leistete,\n\n- 5.\n\n2,) Einfacher Bankercett (§ 240 Abs 1 Ur 3 KO).\n\nDer Betrieb des Angeklagten Otto TED ist. wie\ndie Feststellungen des Landgerichts deutlich ergeben.\nnicht handwerksmässig geführt worden; § 4 des Handelsgesetzbuches in der damals geltenden Fassung traf daher\nnicht auf ihn zu, vielmehr war der - übrigens im Handelsregister eingetragene - Angeklagte Vollkaufmann und daher\nbuchführungspflichtig (§ 38 HGB). Die »trafksmmer hat ihn\nfür die “ängel der Buchführung strafrech‘Jich nur verantwortlich gemacht, soweit ihm ein Verschulden. und zwar Vorsatz,\nnachgewiesen war; das ist unter IV ihres Urteils im einzelnen dargelegt. Rechtlich lassen sich diese Ausführungen\nnicht beanstanden.\n\n3.) Betrug (§ 263 StGB).\n\nDas sich anbahnend> Beteiligungsverhältnis verpflichtete\nden Angeklagten Otto ID, seinen künftigen Teilhater\nüber die Verhältnisse des Geschäfts vollständig aufzuklären (aGSt 70, 45; 70, 151, 156). Das hat er nicht nur unterlassen, sondern dem Hinkelbein sogar der wahrheit zuwider\nerklärt, seine Geldschwierigkeiten seien nur \"momentan\",\n\nMit Recht hat die Strafkammer hierin eine Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen gefunden, Dasselbe gilt unter den hier\nfestgestellten Umständen auch von der Behauptung des Angeklagten, es seien gute Sicherheiten vorhanden- Ob auch die\nAngaben über den erzielbaren Jahresgewinn ebenso zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben. Wenn sich der Geschäaigte leichtfertig irreführen liess, so schliesst das einen\nBetrug nicht aus. Der Vermögensschaden des Hinkelbein bestand darin, dass er gegen die Hingabe baren Geldes nur\neine Forderung erwarb, deren Verwirklichung infolge der\n\nwirtschaftlichen Schwierigzeiten des Angeklagten von\nvornherein unsicher war.\n\n4 ) Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0).\n\nFür den lYatbestand der Steuerhinterziehung ist es unerhe\n\nlich, dass nur Voranmeldungen unrichtig abgegeben und\nVorauszahlungen verkürzt wurden, Die Jmsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung, die Vorauszehlung Steuer (§ 13 Abs 2 UStG). Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte Otto EB diese Steuer zu\nseinem Vorteil vorsätzlich verkürzt und sich in <einem\nRechtsirrtum befunden,\n\nDie Verurteilung der Angeklagten funde Tun\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzte nicht die\nFeststellung voraus, dass sie persönlich Steuerschulänerin\nwar oder bei der Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt\nhat. Uach der Überzeugung des Lanägerichts hat sie im\nFalle PD - im Einverständnis ihres Ehemannes -\nvorsätzlich veranlasst, dass die entgeltliche Abgabe von\n\nKöbeln nicht in den Büchern festgehalten urde. Dies führte,\n\nwie sie voraussah und billigte, dazu. dass dieser Jmratz '\nbei einer „teuervoranmeldung und Vorauszahlung ihres Ehemannes unberücksichtigt blieb. Die Yürdigung dieses Verhaltens als Beihilfe zur Steuerhinterziehung lässt sich\nrechtlich nicht beanstanden.\n\n11. Zu_ den Strafaussprüchen,\n\n1.) Die Freiheits- und Geldstrafen entsprechen dem Gesetz,\nwie es zur Zeit der 'ntscheidung galt Auf eine Einzelstrafe des Otto TED, die unter drei \":onaten Gefängnis liegt, war an sich der % 27 b StGB anwendbar; es ist\nindes ersichtlich, dass die »trafkammer hier im Hinblick\n\n.\n\n.\nww,\n‘\n\n. ... +\n. . %\n\nRn“\n\n> . “. . ” x . ’ . .\nReit ee ee ser Air a De cher Y\n\n.\n\nv\n\nDE “ \"a\neu,\n\n.\nEEE No, .\nDe 2, Sy‘\n6 < x ..\nPR, SIR 2 en ns „u“. nun\nPu zur x 0 205 ER DUEEPE Tepe: 1490 5,777\n\n., Sen, x\n..\nü Ki 270\n\nor.\n\nPr\n\n—)\n\nauf ie weiteren “reiheitsstrafen den Strafzweck durch\neine Geldstrafe allein nicht für erreichbar hielt (vgl\nECH 4 StR 491/51 vom 29, Mai 1952). Die Bekanntmachung\nder Steuerstrafe wollte das Landgericht ersichtlich nur\ngegen den Angeklagten Otto TED, nicht auch gegen\nGunda EB aussprechen. Da inde> die Urteilsfornel\nnicht ganz eindeutig ist, war dies klarzustellen. Übrigens hätte nich* dem Finanzamt die Befugnis zugesprochen\nwerden sollen, die Verurteilung bekanutzumachen. Nach\n\n§ 399 RAbgO ist die bekanntmachung vielmehr anzuoränen.\nwenn das Gericht sie für erforderlich hält; die Steuerbehörde bestimst nach \\ 474 Abs 2 RAbgO nur die Art der\nBekanntmechung, Eine Änderung des Urteils hiernach würde\nden Angeklagten jedoch schlechter s;ellen; sie muss daher\nunterbleiben (§ 358 Abs 2 StPO)\n\n2 ) Zugunsten der Angeklagten Gunda Tomi una\nSCHERE ist noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober\n1953 in Kraft getretene § 23 StGB nF anwendbar (BGH 1 StR\n419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249,53 vom8. Oktober 1953\n- KJW 1953, 1800). Ianach kann der Richter die Vollstreckung\ncn Preiheitsstrafen bis zu neun Konaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht diesen beiden Beschwerdeführern schon bedingten Straferlass nach den bayerischen\nGnadenvorschriften gewährt. Dadurch erübrigt sich aber\nnicht die Entscheidung nach § 23 StGB; denn eine hiernach be\nwilligte S'rafaussetzung zur Pewährung ist keine Kassnahme\nder Gnade, sondern Bestanäteil der richterlichen Strafzumessung, die erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit\ndes § 25 entschieden ist. Das Revisionsgericht hat den\nbeiden Angeklagten selbst die Strafaussetzung bewilligt:\nweil die Urteilsgrinde zusammen mit der schon getroffenen.\n\n1 Bu‘\n\n+\n\nnunmehr überholten Gnadenmassnahme zeigen. dass ihre Voraus-\n\nsetzungen gegeben sind, Auch ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass die »trafart und die Strafhöhe durch die Aussetzung\nnicht berührt werden können.\n\nEs ist nunmehr Sach®des Landgerichts. über Bewährungszeit und Auflagen (§ 24 StGB) Beschluss zu fassen, a\n\nFür den Angeklagten Otto EB komnt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht.\nweil seine Gefängnisstrafe neun “Xonate übersteigt: Zwar sind\nihm fünf Monate Untersuchungshaft angerechnet worden. so dass\nnur noch ein Rest von sieben Monaten Gefängnis zu verbüssen\nbleibt. Dies begründet jedoch nicht die Anwendbarkeit des § 23,\nvielmehr ist dafür die Höhe der ausgesprochenen Strafe entschei-.,\ndend. wortlaut und Sinn der Vorschrift zeigen die Absicht gi:\ndes Gesetzes auf, dass längere Freiheitsstrafen. d.s, solche K;\nvon mehr als neun Zonaten, von Rechts wegen zu vollziehen\nsind, zorbehaltlich der nach Verbüssung von zwei Dritteln\nder Strafe möglichen bedingten Entlassung nach § 26 StGB.\nStrafe ist aber auch der durch Anrechnung der Untersuchungshaft getilgte Teil, nicht bloss der verbleibende Rest. Es\nkann nicht allein von der vielfach zufälligen Verhängung oder\nDauer der Untersuchungshaft abhängen, ob die vom Gericht\nfür schuldangemessen erachtete Strafe zu vollstrecken oder\n\n-\n\nFR\n\nzur Bewährung auszusetzen ist; besonders deutlich wird das,\nwenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte, die teils nicht.\n\n.\n.\neu St 0%\nx LE\n? EHEN\nVRR a “\n\n’ . br s\n\n“,\n«\n\n“\n\nms Fu} . .\nEn :\n\n“.\n\n’\nD\n07\n\ns\ns\n.\n.\nAr er 7 YES\no .\n.\n. ve\n\nv\n\nmat man\n\nteils kürzere, teils längere Zeit in Untersuchungshaft\nwaren, zu gleichen oder ähnlichen Strafen verurteilt\nwerden.\n\nDr, Peetz Mantel Glanzmann\n\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha\n\nEX A202 Zu","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/1-str-333-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1443","ref_norm":"1443","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1459","ref_norm":"1459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1472","ref_norm":"1472","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1475","ref_norm":"1475","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/1-str-333-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.264627+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-22/1-str-333-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1955-01-22","dockets":["1 StR 333/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.01.1955 – 1 StR 333/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/1-str-333-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten\ndarf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, wenn infolge Anrechnung von: Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten\noder weniger zu verbüssen bleibt.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":3},{"id":"ZPO/811","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"811","label":"§ 811 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/1443","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1443","label":"§ 1443 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1459","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1459","label":"§ 1459 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1472","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1472","label":"§ 1472 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1475","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1475","label":"§ 1475 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/4","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"4","label":"§ 4 HGB","mentions":1},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/26","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"26","label":"§ 26 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/812","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"812","label":"§ 812 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:49.264627+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}