{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-21","aktenzeichen":"5 StR 118/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/55 2269 013\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Hinrich W EB zu: (WE,\ndort geboren am EB 1910,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 7.Mal 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesriecehterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 21.Januar 1955 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;z:\n\nDer bereits einmal wegen schweren und einfachen\nDiebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtgefängniesstrafe\nvon einem Jahre und 9 !onaten verurteilte Angeklagte hat\nnach Verbüßung dieser Strafe erneut in 4 Fällen den äußeren Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Er hat im Kriege\neine Stirnhirnverletzung erlitten. Nach dem Gutachten des\nSachverständigen, dem sich die Strafkammer angeschlossen\nhat, leidet er an einer Störung seiner Geistestätigkeit.\nEr ist zwar fähig, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, jedoch hat die krankhafte Störung der Geistestätigkeit ihn weitgehend unfähig gemacht, nach seiner Elinsicht zu handeln. Angesichts der Zweifel des Sachverständigen,\nob die Voraussetzungen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) oder der Zurechnungsunfähigkeit\n(§ 51 Abs.1 StGB) vorliegen, hat das Bandgericht zu Gunsten\ndes Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB\nbejaht und ihn freigesprochen. Jedoch ist gemäß § 42b StGB\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden, Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten. Sie hat Erfolg..\n\nWenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, so ist\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn jemand im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\noder der verminderten Zurechnungsfähigkeit \"eine mit Strafe\nbedrohte Handlung begangen hat\". Diese letzte Voraussetzung\nist gegeben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es an\neiner ausdrücklichen Feststellung der Zueignungsabsicht des\nAngeklagten fehlt. Sie läßt sich jedoch den Urteiiszusammenhang in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung entnehmen.\n\nDer Angeklagte hat die Taten auch im Zıstande der\nZurechnungsunfähilgkeit oder der verminderten Zurechnungs--\nfähigkeit begangen. Allerdings ergeben die Urteilsgründe,\ndaß die Strafkammer keine abschließende Feststellung dahingehend treffen wollte, der Angeklagte sei zurechnungs-\n\n-3-\n\n=\n\nunfähig. Die Strafkammer hat dieses unter Anwendung des\nGrundsatzes, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten\n\nzu werten sind, angenommen. Dies genügt zwar, um den ingeklagten frceizusprechen, rechtfertigt aber nicht die Verhängung einer Sicherungsmaßnehne , Nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Feststellungen des\nLandgerichts unterliegt es jedoch kejnem Zweifel, daß der\nAngeklagte auf jeden Fall im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat und der fall des § 51 Abs.2\nStGB zutrifft. In einen solchen Falle bestehen gegen die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt keine Bedenken (vgl. RGSt 72, 353 /355/). § 42b\nAbs.2 StGB, nach dem gegen vermindert Schuldfähige nur\nneben der Strafe erkannt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn die Bestrafung nur aus dem Grunde zu unterbleiben hat, weil möglicherweise nicht nur der Fall des\n\n: Abs.2, sondern sogar der des Abs.1 des § 51 StGB vorliegt.\n\nDie Anordnung der Sicherungsmaßnahne des § 42b StGB\nsetzt weiter voraus, daß die öffentliche Sicherheit sie\nerfordert. Dies verlangt zunächst, daß von dem Angeklagten\n' weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu\nerwarten sind. Zwar ergibt sich - insoweit kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden - aus den\nUrteilsgründen eindeutig, daß der Angeklagte wegen seines\nkrankhaften Zustandes mit bestimmter, naher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen wird. Nit Recht macht die\nRevision jedoch geltend, daß nur solche Verfehlungen eine\nGefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, die ein\nerhebliches Gewicht haben, Anscheinend hat die Strafkammer\nausdrückliche Ausführungen hierüber mit Rücksicht auf den\nWert der entwendeten Gegenstände, wenigstens soweit die\nbeiden Pumpen und die Fahrräder in Trage kommen, für überflüssig gehalten. Abgesehen davon, daß ohne nähere An-\n. gaben noch nicht angenommen werden kann, daß die genannten\n. Gegenstände einen beachtlichen Wcrt haben, weist die Revision aber zutreffend darf hin, daß der Angeklagte die\n\n-4-\n\n-4h-\n\ngestohlenenen Sachen anscheinend durchweg nur gehortet\n\nund nicht veräußert oder verwertet hat. Es wird zu prüfen\nsein, ob sich nicht hierdurch die vom Angeklagten ausgchende Gefahr für fremdes Eigentum so wesentlich herabsetzt, daß diese nicht mehr als erheblich bezeichnet werden kann. Diese Prüfung war auch nicht deswegen überflüssig, weil der Angeklagte schon einmal wegen schweren Diebstahls vorbestraft war. Zunächst ist bei den verschiedenartigen Tatbeständen des § 243 StGB das Gewicht der einzelnen Fälle des schweren Diebstahls schr unterschiedlich,\nzum anderen hat auch in den früher abgeurteilten Fällen\nder Angeklagte seine Beute nur gehortet. In diesem Zusammenhange wäre unter Umständen auch die Frage erneut zu prüfen,\nob nicht durch geeignete littel anderer Art, durch die jeweils für eine Rückgabe der entwendeten Gegenstände gesorgt\nwürde, eine ausreichende Sicherungsmaßnahme vorhanden wäre,\ndie vom Angeklagten ausgehende Gefahr auf ein solches Maß\nherabzuscetzen, wie es die Öffentlichkeit hinnehmen könnte\nbei einem früher sehr ordentlichen Nanne, der nur durch\ndie Kriegsverletzung in seinem Wesen so verändert worden\nist, daß bei ihm eine krankhafte Neigung zu Diebereien\naufgetreten ist.\n\nDas angefochtene Urteil mußte daher, soweit die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\nworden ist, aufgehoben werden, Der Freispruch konnte jedoch bestehen bleiben, Durch ihn ist der Angeklagte nicht\nbeschwert. Eine „usdehnung der Aufhebung auf den Freispruch wäre auch zwecklos; mit Rücksicht auf § 358 Abs.2\nStPO wäre auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung eine\nandere Entscheidung nicht möglich (vgl. RGSt 69, 13). Ob\ndiese Erwägungen auch in den Fällen zutreffen, in denen\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB einwandfrei festgestellt und nicht nur zu Gunsten des Angeklagten unterstellt worden sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BGH NJW 51, 450).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesenwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt vlemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-21/5-str-118-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-21/5-str-118-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.242743+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-21/5-str-118-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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