{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-01-20","aktenzeichen":"4 StR 21/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 St\n\nee\n\n21/53 2297 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nSEEN\n\nden Kaufmann Werner um aus ED . dort geboren\nı > 950,\n\nwesen Tahrlässiser Tötung\n\n8b)\nei\n\n“2\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. lLai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ärumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende kKichter,\nBundesanwal t >\nals Vertreter der Bundesanwaltschsf?®,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\n6}\n7\n\nfür Recht erkannd\n\nAuf die Revision der Staatsanwalischaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 23. Oktober 1952 sar Jen\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte steuerte einen Pkw mit 60 - 70 km/st\nGeschwindigkeit. Auf etwa 100 m sah er im Scheinwerferlicht einen Fussgänger, der ihm entgegenkam und zunächst\n\nse\n\nr sich ihm auf etwa\n\ne\nler}\n+\nHh\nri\nun\n3\nje)\n2\nun\n4)\nA\n\nvorsch\n\n25 - 30 m genähert hatte. schwankte der Fussgänger\nnlötziien auf die Fahrbahn des Pkw. Der Argeklagte riss\ndas Steuer nach links, um an dem Betrunkenen noch links\nvorbeizufahren, erfasste ihn jedoch mit den rechten vorderen Kotflügel und verletzte ihn tödlich. Der Unfall\ntrug sich etwa 20 - 50 m vor der auf die geschlossene\n\nOrtschaft hinweisenden Ortstafel von Wenden zu.\n\nDas Landgericht hat den Ängeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit .bertretung\n\nder ätrassenverkehrsordnung freigesprochen. die Revision\n\n[W)\n‚der Stastsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungsprlicht (§ 244 Abs ? StPO) und des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrüge entsprich‘ nicht den Erfordernissen\n\n“5 >\n\nv\ndes § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbearchtlich. Die\n\n. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\ndass für den Beginn einer geschlossenen Ortschaft nicht\ndie amtliche Kennzeichnung, sondern die tatsächliche Art\nder Bebauung massgebenä ist (vgl BGH 4 StR 348/51 vom\n31, August 1951 = VRS 4, 137, II ZR 284/51 vom 28. Januar\n1952 = NJw 1952, 582), und dass der Ingeklagte daher an\nder Unfallstelle die nach § 9 Abs 1a StVO zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von AU km/st überschritten hat.\nSie glaubt jedoch, dem Angeklagten hieraus keinen Vorwurf der Pflichtwidrigkeit machen zu können, weil dieser sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Orts-\n\ntafel am Beginn der geschlossenen Ortschaft aufgestellt,\n\nund dass daher erst von dieser Stelle ab die gesetzli-\n\nche Nöchstgeschwindiskeit einzuhslten sei. Dieser Auf |\nfassung kann der Senat nicht beitreten. In den vorbezeichneten Strafurteii hat der Bundesgerichtshof schon\n\nAUSESSDTOCT hen, dass sich der Kraftfahrer bei der Wahl\n& > ? 2\nc\n\nseiner Geschwindigkeit nach der tatsächlichen Art der\n\n”)\n\nBebauung zu richten hat und zur selbständigen Früfung\nverpflichtet is%5, ob er in eine geschlossene Ortschaft\neinfährt. Es kommt entscheidend nur darauf an, ob der\nıngeklagte die Geschlossenheit der Ortschaft erkannt\nhat, worauf seine Grtskenntnis hindeuten könnte, oder\nbei genügender Aufmerksankeit hätte erkennen können; im\nersten Falle hätte er vorsätzlich, im zweiten fahrlässig gehandelt. Von Vorwurf einer vorsätzlichen Übertretung könnte ihn der irrige Glaube, er sei erst vom Ortsschilö ab zur Verringerung seiner Geschwindirkeit verpflichtet, als Verbotsirrtum nur entlasten, wenn er verzeihlich wäre (BGHSt 2, 194).\n\nNach Art 4 Nr 2, Art 9 Abs 1 des Gesetzes zur Sicherung des Strassenverkehrs von 19. Dezember 1952 (na 7\n\n5 832) gelten die absoluten Geschwindigkeitsbegrenzungen des § 9 Abs 1 StVO mit \"irkung vom 20. Januar 1955\n\nu\n\nnicht mehr für Personenkraftfahrzeuge. Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR\n28/53 - ausgeführt, dass eine Übert etung des früheren\n8 9 Abs 1 StVO nicht straflos bleibt, weil der Gesetzgeber nach der Straftat die Bedingungen für den Erlass\n\nseines Verbots teilweise als weggefallen angesehen und\n\ndieses für die Personenkraltwasen aufgehoben hat. § 2a\nAbs 2 StGB gilt nicht für die vorliegende Gesetzesänderung; sie beruht nämlich nicht auf einer grundsätzli-\n\nchen Wandlung der Strafrechtsauffassung, ist vielmehr\n\ndarauf zurückzuführen, dass sich wegen der Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs die tatsächlichen Bedürfnisse der Verkehrssicherung und die Auffassung\nüber die Zweckmässiskeit einer bestimmten Verkehrsreselung geändert haben. inTolgedessen könnte der\nVorwurf der Jahrlässigkeit im Sinne des § 222 St&\nsuch jetzt noch auf die Überschreitung der zur Tat\nzeit zulässigen Geschwindigkeit gestützt werden (\nAbs 1 SteB). Dass eine pflichtwidrige Überschreitung\nder damaligen Höchstgeschwindigkeit für den Unfall\n\n3\n\nursächlich gewesen sein kann, ergibt sich aus den\n\nAusführungen der Strafkammer, wonach der ingek\n\n‚gte\n\n1a\nwegen seiner hohen Fahrt nicht mehr rechtzeitig hal-\n\nten konnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nÖberbundssanwalts.\n\nGroß Krumme Engels\n\nA","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-21-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-21-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.413577+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-20/4-str-21-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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