{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-15","aktenzeichen":"2 StR 209/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn Namen des: Vo\\ikc:s\n\nIn der Strafsa:rhe\ngegen\n\nden Arbeiter Alfrea S EB .:: SE <=;\nVD: zevczen =: U 191° ::. GE\n\n‘Obersshlesien;,\n\nwegen Erregung geschlechtlishen Ärgernisses usa,\n\nhat der 2, Strafsanat des Burdesgerichtshofs in der Sitzurg\nvom 20. Sevtember 1955, an der teilgenommer haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moeri.cke\nals Vorsitzeider,\n\nBurdesrichter Werner\nBundesrichter Dr.,Arndt\nBundesrichter Dr,Menges\n\nBurdesrichter Hocpner\nals beisitzerde Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WWW: dcr Verhandiung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n“ als Vertreter der Bandesanwaltschatt,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\\ als Urkundsbeamter der Geschäflsstelle,\n\nFür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanweitschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n15. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung urd Entschei--\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Sczhöffongerich® in Osnabrück zurückverwieser..\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\n\nDer Angeklagt: sass am 20. Juli 1954 gegen 14 Uhr\nals sinziger Gast in der Wirtschaf: HB :n Schwagstorf: Während Frau HB : hm ein Glas Wasser holte,\nöffnete er seine Hose so, äass sein Geschiechtsteil zu\nseher war und von Frau HB pein Wiedereintreten gesehen wurdo. Er trat noch deutliche: hervor, als der Angeklagte seine Pfeife vnd Tabak aus scinen Hoscntascher.\nzog. Der Angeklagte hatte es darauf abgesshen, der Frau\nTB sciner. Geschlechtsteil zu zeigen. Das landgericht\nstellt fest.. dass dlen eine \"sawusil beionve Wilikürhandlung\" gewesen sei. Trotzdem hai es den Angeklagten freigesprechen. Da er seinc Handlung nicht Ööffenvlich begangeiı\nhabe, führt das Landgericht aus, könne er nicht aus $ i§ 3 StGB bestraft werden; für eine Bestrafung wegen Beleidı.-\ngung der Frau HEEW fehle es am Strafantrage.,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verlet-\n“ zung des Strafrechts. Sie ist begründet. on\n\n1. Allerdings kann ihrer Meinung nicht beigetreten\nwerden, dass das Landgericht den Begriff der Öffentlichkeit\nim Sinne des § 1§ 3 StGB verkannt habe, Er erfordert, dass\ndie unzüchtige Handlung nech den Örtlic chen Verhältnissen\n“zur Zeit der T Tat von unbest’mmt vielen, auch der Person\nnach vorher nicht bestimmbaren, Menschen wahrgenommer. wird\noder wahrgenommen werden kann. Tiese wnpestimmtie VYislkeit\nvon Personer braucht nicht anwesend zu sein: es genügt,\ndass sie nach daı örtlichen Verhältrissen im Augentlick\nder Tat zur Stelie sein könnte, ohne dass der Täter ı7 der\nLage war, dies zu hinde:m (RGSt 75, 90s BGH 4 StR 5314,52 =\n\na\n[\n\nvom 5. Juli 1951 > IM 1 zu § 18% StGB‘. In vorliegends::\nFalls s&ass der Angeklagte in der Ecke dss Schankraums, aach\nder die Tür von der Strasse her aufging. so dass der Blick\ndes Ei’ irestenden zunächst au7 die halb rechts vor ihm liegende Theke fiel. Bis er soweis in den Raum hincıngetreten war. dass er den Blick au? dern Platz des Angeklagtver\nrichten konnte, verging unter normalen Umständen soviel\nZeit, dass der Angeklagte sich darauf einzustellen vermochte. „uch auf eine Person, die sich etwa dem in Höhe der The.\nke zur Strasse hin befindlichen, zur Zeit der Tat offeistehenden Fenster näherte, um sich durch das Fenster Zigareiten oder ähnliches reichen zu lassen, konnte sıch der Argekiagte so rechtzeitig einstellen, dass das, was an seiner\nHandlungsweise anstössig und ärgerniserregend war, vor.\ndieser Person nicht mehr wahrgenommen werden konnie. Nach\ndiesen Feststellungen des landgerichts, die die Revision\nnicht mit Erfolg angreifen kann, war der Angeklagte in der\nLage, die Wahrnehmung seines unzüchtigen Tuıns durch. jede\nandere sich nähernde Person, ausser der im Gastzimmer befindlichen Frau TB. zu verhindern. Nach der Sachiage\n“ spricht auch alles dafür, dass er sich nur dieser Frau urzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete ncch es billigve, dass sein Treiben ron einer unbestimmten Mehrzahl\n‚von Personen jederzeit beobachtet werden konnte (vgl 2 StR\n349,'54 vom 17. September 1954 und 4 StR 429,53 vom 12. Nc-\n‚vember 1955),\n\n2. kechtlich fehlerhaft ist aber der Freispruch von\n\nder Anklage der Beleidigung mit der Begründung, dass Frau\nHE keinen Strafantrag gestellt habe. Ein soicher Antrag liegt hier tatsächlich vor. Die Ehefreu Hp hai\n\nY\n\nals die Verletzte am 2°. Juli 1954 beim Folizeiposten\nSchwagstor? Strafanzeige wegen des hier zur Aburteilung\nstehenden Vorganges erstattet und die hierüber aufgssnonmene Niederschrift selbst unterschrieben (Bl i. ı RAd.A.)-\nDieses Protokoll ist innerhalb der Dreimonatsfrist des\n\n§ 61 StGB, nämlich am 13. September 1954, bei der Staatsanwaltschaft in Osnabrück eingegangen (Bl 9a d:A:) Darin\nliegt ein nach Form und Inhalt dem § 158 Abs 2 StPO entsprechender Strafantrag (BGH NJW 1951, 368, 21). Da das\nLandgericht somit den § 1§ 5 StGB durch Nichtanwendung verletzt hat. muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Dabei erschien\nes angemessen, die Sache gem. § 354 Abs III StPO an das\nSchöffengericht zu verweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts;.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner .\n\n. wit:\nlea\nu","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/2-str-209-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/2-str-209-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.357777+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-15/2-str-209-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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