{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-14","aktenzeichen":"2 StR 323/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht hat die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung zu prüfen, auch wenn es möglich\nist, dass die Strafvollstreckungsbehörde die\nVoraussetzungen des bedingten Straferlasses\nnach § 2 Abs 2 deß Geßetzes zur Gewährung\nvon Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bejaht,","text_plain":"2257 099 73\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n‚Gesetz: StGB § 23, StrFG 1949 § 2 Abs 2\n\nRechtsSatz: Das Gericht hat die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung zu prüfen, auch wenn es möglich\nist, dass die Strafvollstreckungsbehörde die\nVoraussetzungen des bedingten Straferlasses\nnach § 2 Abs 2 deß Geßetzes zur Gewährung\nvon Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bejaht,\n\nAktenzeichen: 2'StR 323/54\nUrteil des BGH vom 14. Januar 1955 16 Trier\n\n.\nen m a er\n\n.\n\n713\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Autovermieter Peter ME aus m MW\n2 Re 1505 1. Hei Kreis Be \"\n\nwegen Erpres3ung\n\nhat der 2, Strafsenat des BundeSgerichtShofs in der\nSitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundeSrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr,Schalscha\nBundesrichter Dr,Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsSrat Dr. Kemmmiiike\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter WeiNEEr\nals UrkundSbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 24,\nMärz 1954 wird die Sache zur Verhandlung\nund Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten\ndes Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwieSen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfer,\n\nVon Rechts wegen\n\n{£\n\nzzrüunde:,\n\n.—\n\nDie Gebrüder Wilhelm, Nikolaus und Theodor Wein\nunterhieiten in Dun, einen Omnibusbetrieb und ein Autovermietungsgeschäft, Sie hatten seinen Omnibus und einen Mer--\ncedes-Personenkraftivagen. Im Dezember 1945 ordnete der Re--\ngierungspräsiient in Trier di.e Anmeldung sämtlicher Kraft--\nfahrzeuge an; im Falle der Zuwidlerhandlung; sollte die Be:\nschlegnahme des betreffenden Fahrzeuges verwirkt sein. Die\nGebrüder WeoB meldeten ihre Fahrzeuge nicht an. Im Februar 1946 erschien der Anzekia;te, der damals Gendarmerie-:\nmeister war, bei Wilhelm und Nikolaus Wei un? verlangte unter Hinweis auf die Foigen der Nichtanmeldung, dass sie\nihm den Personenkraftwegen verkauften, „ofür er ihnen helfen\nwollte, den Omnibus zu behalten. Als sie sich weigerten.\nhielt er ihnen vor, dass sie elle in der Partei gewesen\nseien und ihr Bruder Theodor els rüherer Ortsgrup, enlejter\nsich in Internierungshaft befinde; er wies sie ferner dar.-\nzuf hin, dass \"sie nirgends hinzugehen bräuchten, da sie 5;\ndoch keinen Anklang ?änlen\", und gab ihnen eine Beienkzeit\n\n: von 24 Stunden. Falis sie ihm den Wegen dann nicht verkauf.-\n\nten, würden er und der Omnibus beschl.snahmt werden. Als\nbei seinem nächsten Besuch Nikolaus Vi EEE v;ieder einen.\nVerkauf ablehnte, hieit der Ange:lagte ihm in erregter VWeise abermals Jie Parteizugchöri.;keit und üle ZAwecklosi.gkeit\neines “iderspruchs vor und erklärte, \"wenn er heute nicht\nden PKW bekomme, dann „ürden morgen sowohl. dieser PRW als\nauch der Omnibus beschlegnskmt\". Darıuf verkauften Niko! Luus\nund Wilhelm Ws inm ien Wagen, für den sie zunächst\n2.500,-- RM 2Zorderten, um 1.500,-- RM. Den Wagen fährt, der .\n\nLg a, oe\n\nAn,serlagte heute noch in seinen Autovermietungsgeschäft:\n\nDie Stirafkammer hat lien Anschlasten .egen Eryressung zu siner Geläönsnisstrufe von ucht Mon..ten verurteilt.\n\nvn.\n\nZn\n.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts,\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nEine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus, da die Straffreiheitsgrenze des § 2 überschritten ist und eine Straftat aus Not\nnach § 3 nicht vorliegt. Der Angeklagte war nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis. Zwar hat er den erlangten Kraftwagen auch für Dienstfahrten benutzt und anderen Behörden\nfür Fahrten zur Verfügung gestellt. Er handelte aber nicht,\num diesem öffentlichen Bedürfnis, einen Kraftwagen für\nDienstzwecke für sich und andere Dienststellen zur Verfügung zu haben, abzuhelfen; er wollte vielmehr den damals\nwertvollen Wagen in eigennütziger Absicht für sich zu Eigentum erlangen:\n\nDas Verfahren ist auch nicht auf Grund des § 2 Abs 2,\n§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom\n31. Dezember 1949 einzustellen. Nach § 2 Abs 2 werden Gefängnisstrafen bis zu 1 Jahr, \"auf die rechtskräftig er\", . ;\nkannt worden ist oder künftig erkannt wird\", erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt, und nicht\naus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Die Vorschrift bringt hiernach kein\nVerfahrens-, sondern ein Voilstreckungshindernis. Sie\nsetzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Die Prüfung, 00\ndie Bedingungen erfüllt sind, und damit die Strafe kraft\nGesetzes erlassen ist, obliegt daher nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Strafvollstreckungsbehörde und\nunter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458 ff StPO berurfenen\n\n[3\n\nGericht. Das erkennende Gericht hat demnach Seine EntScheidung zu treffen ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines\nbedingten Straferlasses, Sie hindert nicht den Ausspruch\nüber Schuld und Strafe (R6St 75. 371; BGH 1 StR 228751\n\nvom 19, Juni 1951, J2 51, 569; 4 StR 385/53 vom 29,\n\nOktober 1953). Es ist dabei ohne Bedeutung, dass bei\nUrteilsfällung bereits die dreijährige Frist seit 15.\nSeptember 1949 verstrichen war,\n\n.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten zeigt keinen RechtS-\nfehler. Die Strafkammer hat die äussere und die innere\nTatSeite einer Erpressung zutreffend bejaht. Auch die\nStrafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n\nBedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer\ndie Prage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zeprüft\nhat. Sie hat davon abgesehen, da Sie die Voraussetzungen\ndes bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 des Gesetzes\nüber Gewährung von Straffreiheit von 1949 für gegeben\nhält und diese Bestimmung \"alk die umfasSendere MaSsS-\nnahme dem § 23 StGB vorgeht\". Dem ist nicht beizutreten,\n\nWie bereits ausgeführt, hat die Strafvollstreckungsbehörnu u de: oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der\n Strafvollstreckung berufene Gericht zu bestimmen, ob die\nVorausSetgungen eines bedingten Straferlasses vorliegen\n| und daher die Strafe erlassen ist. Das erkennende Gericht\n. ‘ hat sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, da ihm\ni die Zuständigkeit hierzu fehlt. ES muS8 bei der Urteilsfällung die Möglichkeit des bedingten Straferlasses ausser\nacht lassen; demzufolge darf es auch nicht davon abSehen, 1;\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen,\nund muss die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn Sie die\nVoraussetzungen hierfür bejaht. Sr\n\nnik\n\n.\n\nDer Einwand, es Sei dies unzweckmässig, da eine Straf.\naussetzung zur Bewährung bei Erlass der Strafe nach § 2\nAbs 2 des StrF&G 1949 hinfällig Sei, greift nicht durch,\nZweckmässigkeitserwägungen können die Zuständigkeitsab-.\ngrenzungen, die Sich aus dem Wesen der Sache ergeben\nund aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht entkräften,\nEs ist ein Unterschied, ob daS erkennende Gericht eine °\nEntscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen das Urteil\ngegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob die VollstreckungSbehörde entscheidet und das weitere Verfahren\nsich nach den §§ 458 ff, 462 StPO richtet (BGH 1 StR\n228/51). Zwar wird auch die Strafkammer, die den Angeklagten verurteilt hat, bei Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung zu prüfen haben, ob die Strafe nach § 2 Abs\n2 StrFG 1949 eriassen ist, Gegen ihre Entscheidung ist\njedoch Sofortige Beschwerde möglich, die daS Oberlande®:.\ngericht zu bescheiden hat. Wollte man der Auffassung\ndes Landgerichts in dem angefochtenen Urteil folgen,\nwürde die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorweggenommen und ihm Seine Zuständigkeit entzogen, Dies ist\nnicht zulässig,\n\n‘\n\n..\n“\n”.,\n\n.\n\nnn\n\ny.\n..\n\npPZ\n\n..\nE\n\n.\n\nmM\n\nDer Angeklagte ist auch dadurch beschwert, dass die\nStrafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nnicht geprüft hat, da er bei Ablehnung eines bedingten\nStraferlasses auch der StrafausSsetzung zur Bewährung\nverlustig ginge, obwohl das erkennende Gericht sie ihm\nmöglicherweise gewährt hätte.\n\nDr.Moericke Dr.Dotterweich Dr,Arndt\n\"Dr.Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-14/2-str-323-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-14/2-str-323-54","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.032288+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-14/2-str-323-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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