{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-01-10","aktenzeichen":"3 StR 596/54","doktyp":null,"leitsatz":"Eine bereits verfälschte Urkunde kann in\n| „ihren noch unverfälschten, echten Teilen\nerneut Gegenstand einer Urkundenfälschung\nsein, | oo. u","text_plain":"{\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht, für, die Amtliche Sammlung!\n\n2236 059\n\nGesetz: SteB § 267\n\nRechtssatz: Eine bereits verfälschte Urkunde kann in\n| „ihren noch unverfälschten, echten Teilen\nerneut Gegenstand einer Urkundenfälschung\nsein, | oo. u\n\nAktenzeichen: 3 StR LITE N a\nUrteil vom 10, Jammar 1955 Landgerioht Wiesbaden\n\nIH\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konfektionskaufmann Eugen L HE zu: \"ou,\ngeboren am äiB 1920 in Sc, cs:,\n\nwegen Münzvergehens u.2.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ram\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landserichts in Wiesbaden vom 30. März 1954 wird verworfen.\n\nDie seit dem 531. März 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Abschiebung von Falschgeläd\nin zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und\nwegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die\n‚Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\n\ngerügt:s\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nIe Die Verfahrensrügen.\n\n15) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus\nder Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, dass eine Reihe am. ersten Verhandlungstag vernommener Zeugen entsprechend dem 8 58 Abs 1 StPO in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen‘ vernommen worden seien, da es in der Verhandlungsniederschrift lediglich heisse: \"Hierauf wurden die Zeugen\neinzeln und nacheinander wie folgt vernommen\". Nach seiner\nFassung. ist- dieses Vorbringen. nur eine unzulässige Protokollrüges Wollte man. ihm die Behauptung entnehmen, das Gericht habe gegen den § 58 Abs 1 StPO verstossen, so würde,\n‚das dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge. verhelfen. Denn die\nSitzungsniederschrift ergibt, dass ein gemeinsamer Zeugenaufruf nicht stattgefunden hat. Die Zeugen waren zu Beginn\nder Hauptverhandlung noch nicht anwesend, Sie wurden, wie\n\naus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, nach Eröffnung\n\nder Beweisaufnahme einzeln vorgerufen und jeder für sich\n\nPr - ae . “\neen Ber a Ei a\n\nüber die Zeugenpflichten belehrt, Danach muss angenommen\nwerden, dass bei Vernehmung der einzelnen Zeugen die später zu hörenden nicht zugegen waren,\n\nÜbrigens enthält § 58 Abs 1 StPO nur eine Ordnungsvorschrift, zuf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH 2 StR 221/53 vom\n10. Juli 1953; BGH 1 StR 322/53 vom 9. Oktober 1953).\n\n2:) Auch die Rüge, der Zeuge Günther Be (richtig:\nBB sei entgegen der Vorschrift des § 57 StPO vor seiner Vernehmung nicht belehrt worden, kann keinen Erfoig\nhaben, da § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift darstellt.\nEine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist daher eben-\n\"falls kein Revisionsgrund (RGSt 40, 157 /1587; 56, 66 /677;\n\"BGH 5 StR 175/53 vom 26. März 1954). Der Zeuge hat übrigens,\nwie die Niederschrift ergibt, nichts zu Taten ausgesagt,\nwegen derer der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\n3.) Weiter macht der Angeklagte geltend, der Zeuge\nPOEEED - seneint ist offenbar der Zeuge IB - sei\nentgegen dem § 60 Nr 3 StPO vereidigt worden, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht nach dieser Vorschrift den Zeugen vereidigen durfte. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass der Zeuge IC nür über eine\nStraftat des früheren Mitangeklagten VEREEEED zussesast het,\nen der der Beschwerdeführer nicht beteiligt war: Selbst\nwenn also die Vereidigung dieses Zeugen unzulässig gewesen\nsein sollte, würde die Verurteilung des Beschwerdeführers\nnicht auf diesem Verstoss beruhen, |\n\n4.) Auch die Ablehnung der Vernehmung des Kriminalbeamten Sp@B aus Berlin kann äie Revision des Angeklagten\n\nnicht rechtfertigen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer sich auf § 338 Nr 8 StPO beruft,\nist sein Vorbringen schon deshalb unbegründet, weil die Vernehmung dieses Zeugen nur hilfsweise beantragt war und über\nsie daher vom Gericht erst im Urteil entschieden worden ist.\n\nAuf Grunä des § 338 Nr 8 StPO kann aber nur eine solche Beschränkung der Verteidigung gerügt werden, die auf einem\nBeschluss des erkennenden Gerichts beruht.\n\nDer Tatrichter hat durch die Ablehnung dieses Hilfsbeweisamtrages auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint,\nder Bestimmung des § 244 Abs 3 StPO zuwidergehandelt.\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag deshalb\nabgelehnt, weil sie der Ansicht ist, dass selbst dann,\nwenn die in das Wissen des Kriminalbeamten gestellten Tatsachen sich bestätigen würden, dies nichts an der auf\nGrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts ändern könnte. Die Strafkammer hat demnach - ohne eine Wahrunterstellung im Sinne 4\ndes § 244 Abs 3 StPO vornehmen zu wollen — angenommen, |\n\n. dass die Beweistatsache für die Bildung der richterlichen\nÜberzeugung vom Tathergang ohne Belang sei. Sie durfte da-Ier den Antrag gemäss § 244 Abs 3 StPO ablehnen.\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1.) Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe den Angeklagten wegen beiden Abschiebungen\nvon Falschgeld zu Unrecht als Mittäter verurteilt.\n\nBE:\n\nDie Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen\n\ngetroffen:\n\nDer Beschwerdeführer und der frühere litangeklagte\nSt Hatten von VB für ein Ceschäft, das sie\nmit ihm gemeinsam abgeschlossen hatten, drei Einhundertdollarnoten erhalten, von denen sie später erfuhren, dass\nsie gefälscht waren. Als der Beschwerdeführer und St\nGE xırz asrauf in EB in Geläverlegenheit kamen,\nentschlossen sie sich, eine der Falschgeldnoten abzusetzen. St nTietete deshalb im Parkhotel unter falschem Namen ein Zimmer, in das er einen Koffer bringen\niiess, Darauf verliess er das Hotel, Zwischen 2300 und\n24°° Uhr abends gingen beide zum Hotel. Während der Beschwerdeführer draussen wartete, liess sich Ste\nvom Nachtportier unter dem Vorwand, die Wechselstuben\nseien geschlossen, er wolle aber noch einmal ausgehen,\neine der falschen Einhundertdollarnoten indeutsches Geld\numwechseln. Darauf verschwand er auf Nimmerwiedersehen,\nDie Hälfte des Geldes übergab er dem auf der Strasse wartenden Beschwerdeführer.\n\nEbenfalls auf Grund gemeinschaftlichen Entschlusses\nwechselte SC a 11. November 1952 die übrigen beiden Binhundertdollarnoten in Bonn um, indem er damit bei\nzwei verschiedenen Stellen je einen Flugschein für 11,90\nDollar kaufte und sich den Rest jeweils in deutschem\nGeld herausgeben liess. Von dem Erlös gab StB den\nAngeklagten die Hälfte ab, der bei einem der beiden Reisebüros draussen gewartet hatte.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Abschiebens von Falschgeld - Vergehen gegen § 148 StGB - in zwei Fällen.\n\nDass der äussere und innere Tatbestand dieser Strafbestimmung durch die Handlungsweise des Steinfels erfüllt\nist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebensowenig begegnet die Annahme zweier selbständigen Straftaten rechtlichen Bedenken, Auch die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Straftaten als Mittäter\ndes StB strafbar gemacht, ist rechtsirrtumsfrei,\n\nFür die Annahme der Mittäterschaft ist nämlich ausreichend, dass jeder Beteiligte den ganzen Erfolg der\nStraftat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses\nund mit vereinten Kräften als eigenen Erfolg verursachen\nwill. Es ist nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an\nder eigentlichen Ausführungshanälung selbst körperlich\nbeteiligt. Der Beitrag des Mittäters kann vielmehr auch\nin einer Handlung bestehen, die sich äusserlich als eine\nblosse Vorbereitungshandlung darstellt, Bereits äie Beteiligung an der Planung der Tat ist daher ein genügender\nTatbeitrag des Mittäters (RGSt 71, 23 /247; BCH 2 StR\n283 - 284/53 vom 26. März 1954).\n\nDass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das\nLandgericht in rechtlich unangreifbarer Weise aus der Tatsache des Miteigentums des Beschwerdeführers an den gefälschten Geldnoten, dem gemeinsamen Entschluss zum Abschieben\ndes Falschgeldes, dem Mitgehen des Beschwerdeführers bis zum.\nTatort und der sich anschliessenden sofortigen gleichmässigen Teilung des Erlöses geschlossen. Dass das Landgericht\ndiese Tatsachen zum Teil auf Grund der Einlassung des früheren Mitangeklagten St 215 erwiesen angesehen hat,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, einen Angeklagten auf Grund der Einlassung. eines üitangeklagten als überführt anzusehen.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\n| Urkundenfälschung in vier Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\n\na) Im ersten Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer einen französischen Pass auf\nden Namen \"Jaques EB\". üen er von einem Marokkaner in\nParis erworben und in den er sein Lichtbild vom Verkäufer hatte einarbeiten lassen, beim Grenzübertritt nach\nDeutschland dem Kontrollbesmten vorgezeigt. Mit Recht\nhat die Strafkammer hierin den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer verfälschten Urkunde gesehen, Den Urteilsfeststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass es\nsich um einen echten Pass gehandelt hat. Dieser war durch\ndas Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht\nworden- nn\n\nb) Eine weitere Urkundenfälschung hat die Strafkamner\ndarin erblickt, dass der Beschwerdeführer diesen Pass spä-\n‚ter weiter verfälschte, indem er den Namen des Inhabers\n\"ED\" in \"Lig\" umänderte. Der Umstand, dass der Pass\ndurch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten\nbereits verfälscht war, schliesst nicht aus, dass sich\ndieser durch die spätere Änderung des Namens, also eines\nvon der früheren Fälschung nicht berührten, echten Teiles der Urkunde, erneut wegen Urkundenfälschung schuldig\nmachen konnte (RGSt 4, 69 /717):. Auch in diesem Fall ist\ndaher die Verurteilung wegen Urkundenfälschung rechtlich\nbedenkenfrei,\n\nc) Dasselbe gilt für die Verfälschung des auf den\nNemen \"Maximilian SW lautenden echten schweizer Reisepasses, den der Angeklagte in NEED erworben und in den\n\ner wieder vom Verkäufer sein Lichtbild hatte einarbeiten\nlassen. Der Angeklagte hat diesen Pass weiterhin dadurch\nverfälscht, dass er den Namen \" in \"TB änderte,\n\nd) Endlich hat das Landgericht einen vierten Fall der\nUrkundenfälschung darin gefunden, dass der Beschwerdeführer\ndas in einem Pass des St befindliche deutsche Einreisevisum eigenmächtig geändert hat. Es handelte sich um einen\nechten österreichischen Pass auf den Namen \"Max Big\":\n\nStr ette ihn in Brüssel erworben und mit seinem\n\nLichtbild versehen lassen. Der Angeklagte IB änderte\n\ndas Ausstellungsdatum des Visums von \"März\" in \"Mai\" und\ndie Gültigkeitsdauer von \"September\" in \"November\". Auch\nhier tragen die Feststellungen der Strafkammer äie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung, da er\ndas Einreisevisum, eine selbständige, echte, im Reisepass\nenthaltene Urkunde verfälscht hat. Dass er mit Täterwillen\ngehandelt hat, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nannehmen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich\nnämlich, dass der Beschwerdeführer ein unmittelbares eigenes Interesse an der. Fälschung hatte, da er mit St\nweitere Geschäfte in. Deutschland machen wollte; hierzu benötigte aber a einen noch brauchbaren Pass. finen\nsolchen besass er nicht mehr. Sein zweiter gefälschter französischer Pass auf den Namen \"Alex de Es wer für ihn\nwertlos geworden, weil er auf diesen Pass in Wiesbaden.\nFalschgeld umgewechselt hatte und daher unter diesem Namen\npolizeilich gesucht wurde.\n\ne) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des\nLandgerichts, dass diese vier Urkundenfälschungen vom Beschwerdeführer jeweils auf Grund eines neuen — aus den\naugenblicklichen Verhältnissen sich ergebenden - Tatentschlusses begangen worden und somit als rechtlich selb-\n\nständige Straftaten zu würdigen sind.\n\n3.) Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nhat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen;\n\nDer Beschwerdeführer hat am 7. April 1953 in dem\nJuwelierladen Mob in Berlin-Steglitz zwei Brillantringe für 1800 DM gekauft und den Kaufpreis mit einem\nBündel 50.- DM-Scheine, das er seiner Manteltasche entnahm, bezahlt. Er hat das Geld selbst abgezählt und Made\nED :: cH2än1en 12ssen, äer das Geld damn in seine\nRocktasche steckte. Als Mo die Ringe verpacken\nwollte, hat der Angeklagte das Geld nochmals zum Nachzählen zurückverlangt und in einem unbeobachteten Augenblick das Geldbündel gegen ein gleich aussehendes vertauscht, dieses Meg übergeben und mit den Ringen\nschnell den Jiaden verlassen. Als Mob dann Gas\n\n“ „Geläpäckchen nochmals nachzählte, stellte er fest, dass\n\nmar‘ oben und unten je ein 50.- DM-Schein lag, in der Mitte aber nur le DM-Scheine.\n\nDiese Feststellungen hat: ‘der Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen und zwingenden ‚Erfahrungssätzen\ngetroffen, da es nicht: \"uanögt ieh. ist,dass ein Zeuge - wie\nhier Von - den Angeklägten in der Hauptverhandlung wit Sicherheit wiedererkennt, obwohl er bei einer\nfrüheren Gegenüberstellung Zweifel hatte.\n\nNach den getroffenen Feststellungen ! hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt,\n\n- 10 -\n\n4,) Auch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nGlanzmann Bundesrichter Prof, Jagusch\nDr. Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\nGlanzmann\n\nMaaß Dr. Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-596-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-10/3-str-596-54","retrieved":"2026-10-24 16:37:35.139958+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-10/3-str-596-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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