{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"2 StR 460/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 u3n 160/54 | 2258 025 6\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Hans S Ee» aus “.-CE>\ndort geboren am EB 1923, zur Zeit in Un eTSU-\n\nchungshaft,\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nL\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n. als Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Armdt\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.L\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SEE vira das\nUrteil des Landgerichts in Urzoradkac won 14 Juni\n1954 gegen ihn und, soweit die beiden Witangeklagten vo BEE und Schbwegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls verurteilt worden sind und\ngegen Ma eine Gesamtstrafe gebildet worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. %\nx\nAt\n\nPa\nwiR um\nIr EN m\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Sm ist wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfalle als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von\nvier Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeorünet.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nL) Die Verfahrensrüge macht Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Sie ist der Meinung,\ndass es zur Feststellung der Verantwortlichkeit des\nAngeklagten und insbesondere darüber, .ob auch die\nAnwendung des § 51 Abs 2 StGB bei ihm entfällt, einer weiteren eingehenden Aufklärung nach längerer\n\"Beobachtung des Ängeklagten gemäss § § 1 StPO in\neiner Anstalt bedurft hätte.\n\nMit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg\nhaben. Die Strafkammer hat den Angeklagten als voll\nverantwortlich bezeichnet. Sie schliesst sich dabei\ndem Gutachten des Sachverständigen an, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Schwachsinn des Angeklagten nicht den Grad erreicht, der eine Störung der\nGeistestätigkeit bewirkt. Zusammenfassend fünrt die\nStrafkamer aus, dass bei dem Angeklagten die Einsicht\nin das Strafbare seines Tuns vorlag und er auch die\nFähigkeit hatte, nach dieser Einsicht zu handeln. Sie\nstellt fest, dass keinesfalls die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei dem Angeklagten bejaht\nwerden können und findet diese ihre Auffassung durch\nden Eindruck bestätigt, den der ängeklagte in der\nHauptverhandlung auf das Gericht gemacht hat. Hiernach\nbestand bei der Strafkammer für ihre Auffassung über\ndie Verantwortlichkeit des Angeklagten kein tatsäch-\n\n- 3 _\n\nlicher Zweifel mehr, so dass: sich ihr nicht aufdrängen konnte, noch ein weiteres Gutachten über die Geistesverfassung des Angeklagten einzuholen, gegebenenfalls nach dessen längeren Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt.\n\n2) Die Sachrüge der Revision dagegen greift durch.\nDer Angeklagte war mit den ‚beiden Mitangeklagten dahin\nübereingekommen, gemeinsam Diebstähle auszuführen, um\nauf diese Weise zu Geld zu kommen. Bei ihren Zusammenkünften -— auf dem Arbeitsamt, wo sie ihre Erwerbslosenunterstützung abholten, oder-bei anderen Gelegenheiten - verabredeten sfe' sich, gewöhnlich für den\nAbend, für ihre gemeinsamen Unternehmingen. Sie haben\ndemgemäss - ‘teils gemeinschaftlich, teils zu zweit\nund in Einzelfällen auch allein - von Dezember 1953\nbis März 1954 aus Kraftfahrzeugen Waren und Wertgegenstände gestohlen. In verschiedenen Fällen haben einzelne von ihnen von der Diebesbeute der anderen erhalten,\n\n-d.h..in Kenntnis des Diebstahls, an dem sie selbst\n\nnicht beteiligt gewesen waren, aus ihm stammerde Sachen\nan sich. gebracht.\n\nDie Strafkammer hat in den Taten Diebstähle gemäss\n88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB gesehen. Schweren Diebstahl\nhat sie dann angenommen, wenn die Täter unter gewaltsamem Öffnen geschlossener Kraftwagen und Niederdrücken\neiner Fensterscheibe in Autos einbrachen (vgl dazu\nBGHSt 2, 214). Sie bejaht zugleich Bandendiehstahl\nim Sinne des § 243 Nr 6 StGB - im Urteil heisst es in\ndiesem Zusammenhange wohl nur versehentlich § 243\nziff 4 StGB -, da alle drei Angeklagten sich zur\nfortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten.\n\n-4-\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer haben alle drei\nAngeklagten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes\ngehandelt, nach einem einheitlichen Plan und in der\nkbsicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autodiebstähle zu begehen. Die Art und die Ausführung\nder Diebstähle seien auch in allen Fällen die gleiche\ngewesen. Das Gericht kommt mit diesen Überlegungen\nzur Annahme eines alle Fälle dieser Art umfassenden\nfortgesetzten schweren. Diebstahls.\n\nDie Erwägungen der Strafkamer sind in verschiedener Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.\n\nZunächst ist der Begriff des Fortsetzungszusammenhanges verkannt. Die Strafkammer sieht ihn darin begründet, dass die Angeklagten sich verabredet hatten,\nbei jeder sich bietenden Gelegenheit Autos zu berauben.\nIn einem gewissen Widerspruch hierzu steht schon die\nFeststellung des Urteils, dass die Angeklagten sich\njeweils bei ihren Zusammenkünften vereinbarten und\ngewöhnlich für den Abend ein gemeinsames Unterneh men\nverabredeten. Dies deutet darauf hin, dass sie jeweils\nvon Fall zu Fall neu den Entschluss zur Begehung einer\nStraftat fassten.\n\nDie Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Raub\nund Diebstahl, mit der die Voraussetzungen des § 243\nNr 6 StGB erfüllt sind, führt zudem noch nicht dazu,\ndass die verabredungsgemäss ausgeführten Diebstähle zusammen eine fortgesetzte Tat bilden. Dazu ist vielmehr\nerforderlich, dass ein die Straftaten in ihrer örtlichen und zeitlichen Umgrenzung sowie hinsichtlich\nihres Gesamterfolges weitgehend umfassender Gesamtvorsatz vorliegt (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 2,163,167). Nach\ndem Sachverhalt des Urteils ist dieser nicht dargetan.\n\ni\n\n-5.\n\nÜberdies kann die Verabredung zu einem fortgesetzten Diebstahl keinen Bandendiebstahl im Sinne\nvon § 243 Nr 6 StGB begründen (vgl RGSt 66, 236 ff)..\n\nWie in dieser Entscheidung des Reichsgerichts\nweiter dargelegt ist, umschließt der Bandendiebstabl\nnach § 243 Nr 6 StGB nicht auch solche Taten, die\nlediglich von einem der Mitglieder der Bande allein.\nbegangen worden sind. Im übrigen können jeweils nur\ndie Bandenmitglieder von der Strafschärfung des\n§ 243 Nr 6 StGB betroffen werden, die bei der Ausführung\nder Straftat zugegen und irgendwie mittätig gewesen\nsind (RGSt 66, 242).\n\nOb und inwieweit Mitglieder der Bande, die an der\neinzelnen Tat nicht mitgewirkt haben, jedoch in Kenntnis des Diebstahls aus ihm stammende Beute von den\nTätern an sich genommen haben, der Hehlerei schuldig\n‚geworden sind, ist gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Der Gesichtspunkt der straflosen Nachtat zum Diebstahl, an dem die Hehler gar nicht beteiligt gewesen\nsind, ist hier fehl am Platze unä deshalb von der Strafkammer zu Unrecht verwertet.\n\nDie unter Ziffer 13 dargestellte Straftat der drei\nAngeklagten, bei der sie aus einem unverschlossenen\nLieferwagen einen halben Käse entwendeten, wäre zur\nKlarstellung zunächst unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes (§ 370 Nr 5 StGB) zu prüfen und zu erörtern gewesen.\n\nIm Falle 19 des Urteils drängt sich die Frage auf,\nob nicht der Angeklagte Späth vom nicht beendeten Versuch, zurückgetreten ist. Auch dies wäre zu prüfen und\n‚im Urteil zu erörtern gewesen.\n\nAuch wäre in jedem Einzelfall zu prüfen und zu\nerörtern gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen\n\n-6-\n\ndie Annahme eines schweren Diebstahls gerechtfertigt erschien.\n\nDie aufgezeigten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des fortgesetzten Schweren Diebstahls. Nach § 357 StPO ist das Urteil auch\ninsoweit aufzuheben, als die beiden Nitangeklagten\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt\nworden sind.\n\nhuf Grund der neuen Hauptverhandlung werden\nauch die Voraussetzungen des straferschwerenden\nRückfalls bei dem Angeklagten SR kKlarzustellen\nsein. Das Urteil ergibt nicht einwandfrei, wann der\nAngeklagte die erste Strafe verbüsst und ob er die\nneue Straftat nach ihr begangen hat. Ausserdem sind\ndie Feststellungen über den Umfang der Verbüssung\nwiderspruchsvoll.\n\nDie äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1\nStGB sind an sich ausreichend nachgewiesen. Auf Grund\nder neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer jedoch eine Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten (seiner Jugend und seiner\nErziehung) unter erschöpfender Prüfung auch der Beweggründe und der Ausführung der früheren Straftaten\nund der Umstände, unter denen sie begangen sind,\nvornehmen müssen (BGHSt 1, 94, 99 ff).\n\nAuch die Begründung zur Sicherungsverwahrung des\nangeklagten ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die\nErwägungen hierzu berücksichtigen nicht, dass der\nAngeklagte noch in einem verhältnismässig jungen\nLebensalter steht und welchen Einfluss der vier Jahre\ndauernde Strafvollzug der erstmaligen Zuchthausstrafe\nauf ihn haben wird. Gegen einen gefährlichen Gewohn--\nheitsverbrecher darf aber die Sicherungsverwahrung\n\n-17-\n\nnur ange: ..dnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit diese Hassnahme für die Zeit nach der Strafverbüssung erfordert. Dies muss festgestellt sein\n\n(RGSt 68, 149, 155, 1565; BGH in NJW 1953, 1559).\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung unter Würdigung der Persönlichkeit des\n„ngeklagten und aller besonderen Umstände der von\nihm begangenen Straftaten nicht ausreichend dargetan. j\n\nDr.Dotterweich Werner Dr.Arndt\nDr.Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/2-str-460-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/2-str-460-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.282121+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-01-07/2-str-460-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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