{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-15","aktenzeichen":"1 StR 178/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bi PIERRE “ Paper Ta y\nen. 2306 091\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: xXo 239 Abs 1 Nr 3 und 4, 240 Nr 3.\nHGB 1 Abs 2 Nr.\n\nEin Bauunternehmer ist als solcher nicht buchführungspflichtiger Kaufmann nach § 1 Abs 2\nNr 1 HGB, sondern nur, wenn er neben seinen\nBaugeschäft den Handel mit Baustoffen betreibt\noder in das Handelsregister eingetragen is+t.\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 1 StR 178/53\nUrteil des BGH vom 15.Dezember 1954 LG Trier\n\n&\nki\n%\na\nBe\nr Ri\nNS\n“\nv3\n2\n\ner\n\n1_StR 178/53 Joe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konstrukteur Johann Friedrich N aus\n„ geboren am L in\n\nM eiM ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 14.Dezember ı954 in der Sitzung\nam 15.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\n» Bundesrichter Dr.Jagusch\n\ngr Bundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ar\nals Vertrete r Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 12.November 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmititels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKııo er\nFE\n\n%; “ \\\n\nBr “ ES FR\n\nE E\nBe ek, [75.1,22.74 70 FEAR 9 DE 7 A\n\n300\n\nmn nn re ur rn mn m m er m m m mr m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen Vergehen gegen § 240\nAbs 1 Nr 3 KO und gegen § 533 RVO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1.) Fortgesetzter Betrug:\n\na) Im Falle des Betrugs zum Schaden der Allgemeinen\n\nOrtskrankenkasse in DD rügt‘der Beschwerdeführer,\nEy\n\ndass das Landgericht Anträge auf Ladung der Zeugen\nDr.?®. > und xD: die er in seiner Entgegnung auf die Anklageschrift stellte, nicht ordnungsgemäss beschieden habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nIn den Eröffnungsbeschluss werden die Beweismittel\nnicht aufgenommen (§ 207 StPO); er ist daher nicht unvollständig, wie der Angeklagte geltend gemacht hat.\n\nAuf eine Verletzung des § 219 Abs 1 Satz 2 StPO\nkann die Revision im allgemeinen nicht gestützt werden,\n„da der Angeklagte, dem auf einen schriftlichen Beweis-\n‘antrag kein Bescheid erteilt worden ist, in der Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf seinen Antrag zurück-\n\nzukommen, zumal wenn ihm ein Verteidiger zur Seite\nsteht (vgl RGSt 61, 376, 378; 75, 165 ff und die dort\nangeführten weiteren Entscheidungen). Die Ladung des\nBankdirektors > von der Volksbank in ro\nwar angeordnet und es war ihm dabei mitgeteilt worden,\ner solle, falls er nicht persönlich über die gesamten\nKreditvorgänge unterrichtet sei, denjenigen Herrn der\n\nu ‚\nee Ge 7.4 Seen ee\n\nwor m Kama\n\n“\n\nx P2\nee\n\nFr 269 at an ne En LET a\n\n”\n\nran set ER\n\n2a\nwir\n\n”\n\na a\n\nau\n\nss\nRs\n»\n\nSat\n$\n\nam\nBe\n\n»\n»\n\nN\nx\n\nBank entsenden, der hierüber erschöpfende Auskunft\ngeben könne (Bl 329 Ra.a.). In der Hauptverhandlung wurde der Verwaltungsangestellte Christian vg: der\nfrüher Leiter der Voiksbank in oO |) war (Bl 369),\nals Zeuge vernommen (Bl 352). Die Anträge auf Vernehmung\nder Zeugen Dr.?@, vg und eo ] wurden in der\nHauptverhandlung nicht wiederholt. Dem Gericht musste\nsich auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, diese\nZeugen von Amts wegen zu hören, da der Angeklagte, wie\ndie Urteilsgründe erkennen lassen, den Betrug zum Schaden der Allgemeinen Ortskrankenkasse in DO 5) nach\nder äusseren und inneren Tatseite zugegeben hat.\n\nAuch sachlichrechtlich ist die Verurteilung in diesem Falle bedenkenfrei. Dass die Strafkammer die Sicherungsübereignungen nicht näher erörtert hat, ist\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf einfache\nRechtsbegriffe ausserstrafrechtlicher Art bei der Darlegung des Sachverhalts in den Urteilsgründen wie\nTatsachen verwenden. Es bedarf keiner Auflösung des\nRechtsbegriffs in die ihm zugrunde liegenden Vorgänge\n(BGH 1 StR 129/52 vom 13.Mai 1952 und 1 StR 410/52\nvom 29.Mai 1953).\n\nb) In den Betrugsfällen zum Schaden des Sonderbauanmts\nin TED sowie der, Firma VB unä Co (Fall U und\nCo - Urteil II 38.-) lässt die Entscheidung keinen\nRechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Verfahrensrüge, die\n\nsich auf die Aussage des Zeugen Ri ] bezieht, ist\nunbegründet.\n\nc) Dagegen kann die Verurteilung im Falle der Firma\n\nVo uni Co./Firma Sch (Urteil 11 3 d) nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nSn -\n\nDie Feststellungen sind unvollständig sowie unklar und ermöglichen daher dem Revisionsgericht\nnicht, zu prüfen, ob das Lanägericht von rechtlich\nzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nDer Angeklagte bestellte bei der Firna Vin\n170 Meter Asbestrohre, die \"für die Firma Bauunter-\n\nnehmung Sch» ın > bestimmt\" waren. \"WVer-\n\nabredungsgemäss sollte die Zahlung durch die Firma\nSch iirext an äie Firma Vo & Co. erfolgen.\"\nDer Beschwerdeführer zog den Rechnungsbetrag bei dieser Firma ein und behielt ihn für sich.\n\nIn diesem Verhalten könnte ein Betrug zum Nachteil der Firma vo» und Go gefunden werden, wenn\nder Angeklagte diese dadurch zur Lieferung der Rohre\nbestimmt hätte, dass er ihr varsviegelte, er werde\ndie Firma Sch» zur unmittelbaren Bezahlung veranlassen, während er von vornherein beabsichtigte,\nden Betrag selbst einzuziehen und für sich zu verwenden. Diese Feststellung ist jedoch im Urteil nicht\ngetroffen. Die Strafkammer sieht die Firma Sch\nals geschädigt an, weil sie äurch die Zahlung an den\nBeschwerdeführer, der sie über seine Berechtigung zum\n\nEinzug des Betrags getäuscht habe, von ihrer Verpflich-\n\ntung gegenüber der Firma oo | und Co.nicht frei geworden sei. Ob die Firma Sch> in einer geschäftlichen Beziehung zu der Firma Ve und Co.stand oder\nob sie davon ausging, es nur mit dem Angeklagten als\nVerkäufer zu tun zu haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Wenn der Angeklagte der Verkäufer war\noder von der Firma Sch@p 215 solcher angesehen\nwurde, dann kann er sie nur über seine Verabredung\n\nmit der Firma VB unä Co. im unklaren gelassen haben.\n\n5\n\nr\na 70\n\nr 3 ” ”\nDue 2 Re we\n\n2\nPre nen en nn nt\n\nEin Vermögensschaden ist der Firma Scham» solchenfalls nicht entstanden, da sie mit befreiender Wirkung '\nbezahlt hat.\n\nDer Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Betrugs, da das Landgericht diesen Fall in\ndas fortgesetzte Vergehen des Betruges einbezogen\nhat.\n\n4) In der neuen Verhandlung muss die Strafkammer\nauch die Betrugsfälle erörtern, in denen sie sich\nbisher von eıner Schuld des Angeklagten nicht überzeugen konnte, die aber nach dem Eröffnungsbeschluss\nEinzelhandlungen des fortgesetzten Betrugs sind.\n\ne) Das Landgericht ist bei der Feststellung des\nFortsetzungszusammenhangs von rechtlich zu beanstan- br\ndenden Erwägungen ausgegangen. Es hat keinen einkeitlichen Gesamtvorsatz festgestellt (BGHSt 1, 313, 315),\nsondern einen unbestimmten \"Fortsetzungsvorsatz\", den\nes damit begründet, dass der Angeklagte in seiner\nverzweifelten wirtschaftlichen Lage entschlossen gewesen Sei, sein veschäft auf jede, auch auf betrügerische Art und Weise aufrechtzuerhalten und die in\ndieser Hinsicht im Zusammenhang mit+ seinem Geschäftsbetrieb sich ergebenden günstigen Verhältnissen auszunutzen. Ein allgemeiner Vorsatz, bei sich bietender\nGelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht\nfür die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht\naus (BGH NJW 1953, 1112 Nr 27).\n\n2.) Konkursvergehen:\n\nAuch in diesen Falle sind die Feststellungen lückenhaft und unklar. An einer Stelle ist zwar ein Vertrag\nerwähnt, nach dem der Angeklagte die Generalvertretung\nfür alle seine Erzeugnisse aus Asbestzement und Kon-\n\noo\n\nstruktionen übertrug. Dass er einen solchen Betrieb\ntatsächlich ausübte, kann jedoch dem Urteil nicht entnommen werden. Die Feststellungen deuten darauf hin,\ndass der Beschwerdeführer Bauunternehmer war. Als solcher betrieb er aber kein Grundhandelsgeschäft im\nSinne von § 1 Abs 2 HGB. Bauunternehmer pflegen zwar\nWaren, nämlich Baustoffe, anzuschaffen, aber nicht,\n\num sie als solche weiterzuveräussern, wie dies in\n\n§ 1 Abs 2 Nr 1 HGB vorausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr auf die Herstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen Sache, gerichtet, dafür sind die Baustoffe nur ihre Arbeitsmittel. Für Bauunternehmer besteht keine Buchführungspflicht gemäss\n\n§ 1 Abs 2 HGB (RGSt 33, 419; 52, 292; BGH Urt 1 StR\n671/51 vom 8.Januar 19525 1 StR 823/51 vom 1% Mai 1952;\n1 StR 477/53 vom 8.Dezember 1953; Ülshausen 11.Aavfl.\nAnm.23 f zu § 239 X0O; siehe hierzu auch Würdinger in\nRER Komm.zum HGB Anıl.26a zu § 1; Hefermehl Anm.34 zu\n\n§ 1 HGB; Baumbach-Duden Amm. 3 0 zu § 1 HGB). Dafür,\ndass der Angeklagte neben seinem Baugeschäft den Handei mit Baustoffen betrieb oder dass seine Firma in\ndas Handelsregister eingetragen war (§ 2 HGB), finden\nsich in dem Urteil keine Feststellungen. Zu der Streitfrage, inwieweit Bauhandwerker, die einzelne von ihnen\n\nangeschaffte lose Teile in einen Bau einfügen, auf\nGrund ihres Gewerbebetriebs Kaufleute sind, braucht\nnicht Stellung genommen zu werden.\n\nDer Eröffnungsbeschluss ist auch insoweit nicht\nerschöpft, als dem Angeklagten unter 1 a die Verheinlichung und Beiseiteschaflfung von Vermögensstücken\n„Ss 239 Abs 1 Nr 1 X0) zur Last gelegt worden ist (Bd II\nBl 291 in Verbindung mit Bl 252, 257 d A).\n\nEEE\n\nun. ar mr “ir:\n\nvor\n\nNe u\n\n>\n\nTER UF nr\n“r\n\nw\n\nEee DE TEN\nIn\n\n&\n\non\n\nx\n\nne Pr\nDe .\nSE,\n\n=\n\n2ER\nwenn XS\n\nun\nEN\n\nar,\ner\n...\n\n8\n\nge\nRN\n.%\n\nEND\nBITTER Fe\n> Patzer: :\n\n5\n\nE\n\n3.) Vergehen gegen _$_533_RVO:\n\nDas Landgericht hat die Nichtabführung von\nVersicherungsbeiträgen in vn und in TB\nals eine fortgesetzte Handlung gewürdigt, wenn\nes dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen\nhat. Wegen des Begriffs des Fortsetzungszusammenhangs wird auf die Ausführungen unter 1 e\nBezug genommen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer bei dem Betrug\nzum Schaden der Allgemeinen Ortskrankenkasse in\nDEE :e5tzesteilt nat, der Angeklagte habe\nseinen Betrieb eingestellt und nicht vorgehabt,\nihn wieder zu eröffnen. Die Annahme einer fortgesetzten Tat hat arscheinend den Strafausspruch\nzuungunsten des Angeklagten beeinflusst, da die\nStrafkammer straferschwerend den langen Zeitraum,\nauf den sich die Straftat erstreckte, und die\nbesondere Hartnäckigkeit hervorhebt.\n\n‚4.)Die Strafzumessungsgründe sind nicht frei von\nWidersprüchen und Unklarheiten. So führt die\nStrafkammer aus, der'Angeklagte sei bestrebt,\nden Schaden wieder gutzumachen, während sie\nandererseits seine Einsichtslosigkeit straferschwerend berücksichtigt. Es ist auch nicht\nersichtlich, weshalb der durch die mangelhafte\nBuchführung angerichtete Schaden bedeutend sein\nsoll.\n\nInkl\n\n„er B .\n” Ey\noe ne\n\nKFZ\n\nEBRRTENTEDTUSUNN NS\n\nJoa\n\n5.) Ob etwa § 3 des Straffreiheitsgesetzes. 1954\nauf den Angeklagten angewendet werden kann, wird\ndas Landgericht zu prüfen haben.\n\nDr.Hörchner Mantel Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr.Hörchner Dr.Mannzen\n\nYen\nnam\n\n5","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-15/1-str-178-53","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-15/1-str-178-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.325531+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-12-15/1-str-178-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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