{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"1 StR 317/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n2506 077\n\nnn\nDE\n\n1_StR. 317/53\n\nmn nn\n\n297\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nsus GEB, zevoren\n\nGE . zevoren\naus I, geboren\n\n1. den tmann Karl &\nam 1901 in\n\n2. den Spediteur Gustav DB\nzn ED 1900 ın\n\n3. den nn Walter D\nam 1900 in K\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgeriehtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalseha\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. a»\nesanwaltschaft,\n\nals Vertreter der\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten OD ir:\n\ndas Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau\nvom 3. April 1952, soweit er verurteilt ist, mit den\nPeststellungen aufgehoben, jedoch im Falle \"Weihnachtsspende KB\" nur im Strafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n2 ’\n\nL7S\n\nAuf die Revision des Angeklagten | wird das\nUrteil, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEEEEB vira das\n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben\n\na) mit den Feststellungen in den Fällen der Verurteilung wegen Untreue und wegen Einfuhrvergehens\n(Fa11 zB:\n\nb) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum\nSchuldspruch in den Fällen der Verurteilung wegen\nUnterschlagung und wegen Einfuhrvergehens (Fall\nu.\n\nc) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nim Falle der Verurteilung wegen versuchter Erpressung»\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie sen.\n\nVon Rechts wegen\n\n275\n\nGründe:\n\nI. Revision des Angeklagten KEED -\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Aufgrund einer Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden\nblieben der Zeuge Zollkapitän g> als der Beteiligung an\nStraftaten des früheren Mitangeklagten KB: aufgrund eines\nGerichtsbeschlusses der Zeuge Bankbeamte rg als der Beihilfe\nan strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers verdächtig unbeeidet (§ 60 Nr 3 S4PO). Die Nichtkeeidigung des Zeugen HD\nkann die Revision schen deshalb nicht mit Erfolg rügen, weil der\nAngeklagte gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht die gerichtliche Entscheidung angerufen hat (§ 238 Abs 2 StPO; BGHSt 3,\n368 f). Im übrigen befindet darüber, ob gegen einen Zeugen der\nVerdacht einer Beteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO besteht,\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts unterliegt nur, ob er es rechtsfehlerhaft\nausgeübt hat (BGH NW 1952, 273 Nr 19). Ein solcher Verstoß\nist nicht erkennbar.\n\nb) Die Rügen, der Vorsitzende habe trotz Antrags zunächst\nnicht dafür Sorge getragen, dass der Zolloberinspektor I]\nund der Vertrauensmann der Zollfahndung A sich über ihre Zeugenaussagen nicht verständigen könnten, und es sei dann dem Antrage des Angeklagten nicht entsprochen worden, die Zeugen\neinander gegenüberzustellen, scheitern daran, dass die Anträge\nin der Sitzungsniederschrift nicht enthalten sind und deshalb\nals nicht gestellt gelten müssen. (§§ 273, 274 StPO). Der Angeklagte hat sich auch, was den ersten angeblichen Antrag angeht, bei\nder Anordnung des Vorsitzenden beruhigt (§ 238 Abs 2 StPO). Überdies hatte A die Aussage über den Verbleib des Übererlöses aus\ndem Schokoladenverkauf, der durch die Gegenüberstellung geklärt\nwerden sollte, verweigert. Die Notwendigkeit der Gegenüberstel-\n\nlung brauchte sich daher dem Tatrichter nicht aufzudrängen (§ 244\nAbs 2 StPO; BGH MDR 1951, 275).\n\nc) Eine Feststellung, daß bei den Zollfahndungsstellen auch\nnach dem Zusammenbruch die Fahndungsgrundsätze der Vorkriegszeit unverändert Geltung gehabt hätten, hat das Landgericht nicht\ngetroffen. Die dahingehende Beanstandung der Revision ist gegenstandslos. en\n\nd) Entsprechendes gilt von der Rüge, das Landgericht habe\ndem Urteil die gutachtliche Äusserung der Oberfinanzdirektion\nDo — Wirs den Einsatz von Staatsgeldern für Vorzeige-, Depotund ähnliche Zwecke zugrunde gelegt, obwohl sie nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen sei (§ 261 StPO). Die Äusserung wird\nin dem Urteil nicht erwähnt. ,\n\ne) Die Revision beanstandet, daß die Beiakten E.304/48 und\nE 374/48 nicht \"Gegenstand der Hauptverhandlung\" gewesen seien\n(§ 261 StPO). Da der Inhalt der Akten durch Vorhalt an einen\n\nAngeklagten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführt worden sein kann und dies nicht in der\nSitzungsniederschrift festgehalten zu werden braucht, steht der\nbehauptete Verfahrensverstoss nicht fest.\n\nf) Der Zeuge Oberregierungsrat se» hat über das Verhalten\ndes Angeklagten bei Vorlage der Agentenquittungen über Belohnungen\nausgesagt, wie die Revision selbst ausführt. Demnach ist die Rüge nicht verständlich, daß s» dazu hätte vernommen werden müssen. Auch Zollamtmann | hat über den Punkt Aussagen gemacht,\n‘wie das Urteil ergibt. Daß sie nicht erschöpfend gewesen seien,\nbegründet die Revision nicht (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125 f). Der\nAngeklagte hätte auf eine noch eingehendere Befragung des Zeugen\ndurch Vorhalt der Aussage sw> selbst hinwirken können.\n\n255\n5.\n\nDie übrigen Aufklärungsrügen sind nicht formgerecht erhoben: Es ist nicht angegeben, welche Beweismittel das Landgericht\nweiter hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Sachrüge hat im wesentlichen Erfolg.\n\na) Untreue (Fall Übererlös IM): In dem Bestreben, ein Devisenvergehen aufzudecken, hatte der Angeklagte durch den V-Nann\nA@® von einer Schweizer Firma 2 to Kakao gekauft und den Kaufpreis von 36.000.- DM sog. Vorzeigegeldern entnommen. Der kakao\nwar zu dem Erwerbspreis nicht wieder abzusetzen. Um den Verlust\neinzubringen, ließ der Angeklagte durch A@@außer dem Kakao 5 to\nSchokolade aus eingezogenen Beständen veräussern. Der Erlös überstieg den amtlichen Richtpreis. A@@ vehielt den Übererlös. Der\nAngeklagte unterließ es, ihn zur Zollkasse einzufordern. Das\nLandgericht hat ihn wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt.\n\nDie Verurteilung hat keinen Bestand.\n\nDas Landgericht nimmt zwar mit Recht an, daß dem badischen Staate ein Nachteil zugefügt ist. Da Aggbei dem Verkauf\nim Auftrage der Zollfahndungsstelle handelte, gebührte der Verkaufserlös insgesamt dem Staate (§§ 164, 675, 667 BGB). Dieser\nwurde dadurch geschädigt, daß Ag einen Teil des Erlöses zurückbehielt, wenn nicht schon dadurch, daß der Angeklagte dem\ndie Abwicklung des Geschäfts und die Vereinnahmung des Kaufpreises überließ, anstatt durch Vereinbarungen mit der Käuferin\ndie ordnungsgemäße Abführung des gesamten Kaufpreises an die Zollkasse zu sichern. Daß der Betrag, wie die Revision geltend macht,\nvon 2 oder anderen hätte wieder eingeholt werden können, berührt nicht die Frage der Entstehung des Nachteils, auf die es\nfür § 266 StGB ankommt, sondern nur die seiner späteren Beseitigung: nn\n\n«\nz\n\n-6-\n\nWie das Landgericht weiter feststellt, oblag dem Angeklagten als damaligem Leiter der Zollfahndungsstelle Be die\nVerwertung eingezogener Sachen in eigener Zuständigkeit. Er hatte\ndaher, wie das Landgericht zutreffend annimmt, - kraft behördlichen Auftrags - staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen\n\n(RGSt 69, 3353, 336):\n\nAber die Feststellungen der Strafkammer, daß (und wodurch)\ner diese Verpflichtung verletzt hat, enthalten Unklarheiten\nund Widersprüche. Einerseits erblickt sie die Untreuehandlung\ndarin, dass er gegen ı® nichts unternahm, obwohl er nach Rückkehr von einem Urlaub bei Übernahme der Dienstgeschäfte oder\nkurz darauf erfuhr, Ade habe einen Übererlös von 11. 500.- DM\nerzielt und behalten. Andererseits stellt sie fest, dass er\nNT ) einen Übererlös von vornherein zugesichert hatte, weil es\nihm nur darauf angekommen sei, das Vorzeigegeld von 36:000.- DM\nund den Richtpreis für die Schokolade einzubringen. Hiermit wiederum stimmt nicht überein, daß.er dem Urteil zufolge errechnete, welche Menge Schokolade verkauft werden mußte und welche\nPreiserhöhung dafür nötig war, um den Verlust aus dem Kakaogeschäft auszugleichen. Dem aber widerspricht, daß er durch den\nBericht des Oberzollinspektors Be wußte, es würde gar_kein\n‘Verlust aus dem Kakaogeschäft entstehen, weil die Käuferin, bei\ngleichzeitiger Abgabe von Schokolade, bereit war, ihn zum Einstandspreis (36.000.- DM) zu übernehmen. Welchem Zwecke dann\ndie Preiserhöhung diente, ob der Angeklagte von vornherein ungetreue Absichten damit verfolgte, oder ob er sie rein vorsorglich für den Verlustfall veranschlagt hatte und nur A@® die Gelegenheit sich ohne sein Wissen zu eigensüchtigen Zwecken zunutze machte, bleibt unklar; ebenso wie es mit dessen Ansprüchen\nauf Provision stand. Wie festgestellt ist, hatte er zwar nicht\ndie Verkaufsgelegenheit nachgewiesen; er war aber beim Verkauf\ntätig geworden,und der Angeklagte hatte ihm einen (im Falle eines\n\nern\n\nEen\n\n- Pe oe\n\nZu un\n\n“ To\n\nVerlustverkaufs dennoch aus dem erhöhten Preis für die Schokolade etwa verbleibenden) Übererlös als Provision zugesichert. Ob\ner sich dabei im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hat, ist\nebenfalls ungeklärt.\n\nDie Widersprüche und Unklarheiten entziehen der Feststellung den sicheren Boden, der Angeklagte habe den Übererlös von\nA einzufordern bewusst pflichtwidrig unterlassen; das nötigt\nzur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte, In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt eindeutig klären und\ndarin die Tatbestandsmerkmale des § 266 St@B widerspruchsfrei\nnachweisen müssen:\n\nDie neue Verhandlung bietet auch Gelegenheit zur Überprüfung der Höhe des Übererlöses - nach den Urteilsfeststellungen\nhatte A an die Zollkasse 36.000.- DM abgeliefert, während\nder Kakaoverkauf nur 35.350.- DM erbracht hatte - und zur Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz i949 anwendbar ist. Zu der dafür erheblichen Frage, wann die Straftat \"begangen!\" ist, wird\nauf RGSt 42,171 und für den Fall, daß die Untreuehandlung des\nAngeklagten in einem pflichtwidrigen Unterlassen gesehen wird,\nauf RGSt 70, 225, 228 hingewiesen.\n\nb) Untreue (Fall WED. Freizabe. siner_Devisensicherheit)\n\nIn einem Ermittlungsverfahren gegen den Kaufmann Viktor\naus BD wegen unerlaubter Einfuhr war der zur Beförderung des Schmuggelgutes benutzte Lkw. der Firma Transport-Service\nin BD beschlagnahmt, später aber auf Antrag der Eigentümerin gegen eine Sicherheit von 15.000.- sfrs freigegeben worden. Die Summe war namens der Eigentümerin bei der vom Angeklagten geleiteten Zollfahndungsstelle hinterlegt, tatsächlich aber von\n\na nn\n\n-8-. \\\n\naufgebracht worden. In einer vom Hauptzollami genehmigten Verhandlung der Zollfahndungsstelle vom 11. April 1949 unterwarf\nsich „> u.4. der Einziehung des hinterlegten Devisenbetrages.\nDurch späteres wiederholtes Drängen erreichte er, daß der Angeklagte, ihm den Betrag wieder auszahlte.\n\nDas Landgericht erblickt darin eine Untreue (§ 266 StGB)\nund, ohne dies im Urteilssatz auszusprechen, tateinheitlich ein\nDevisenvergehen des Angeklagten (VO Nr 235 des hohen Xommissars\nder französischen Republik in Deutschland). Es hat ihn deswegen\nzu einer Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis und 1500 DM\nGeldstrafe verurteilt.\n\nDie Verurteilung lässt sich mit der Begründung des Landgerichts nicht halten. Zu welchen Polgerungen es führt, dass die !\nEinziehung des Hinterlegungsbetrages nicht zulässig war, weil\n§ 401 RAbgO nur die Einziehung des Beförderungsmittels selbst\nvorsieht (vgl Abs 1 Satz 1, letzt. Mlbs. mit Abs 2), mag auf sich\nberuhen. Nach den bisherigen Feststellungen ist der eingezogene\nDevisenbetrag dem badischen Staate nicht zugefallen. Der Betrag\nwar von der Eigentümerin des .Ikw. hinterlegt worden. Diese war\ndaher Nebenbeteiligte im Sinhe des § 421 Abs 3 Satz 2 Nr 1 RAbg0.\nAls solche war sie gemäß § 443 Abs 2 RAbgO zum Verfahren zuzuziehen. Da dies im Unterwerfungsverfahren nicht möglich ist\n(§ 445 RAbgO; § 6 VO vom 1. November 1921; RGBl I, 1328), hätte\ngegen sie ein besonderer Sträfbescheid auf Einziehung ergehen\nmüssen (§ 448 Abs 2 RAbg0; vgl RGSt 69, 32; 70, 405 BGEHSt 2,\n\n295 f), Das ist nicht geschehen. Von der in der Verhandlung vom\n11, April 1949 gegen vB aAusgesprochenen Einziehung blieben\nihre Rechte unberührt. Sie gingen somit auf den Staat nicht über.\n\n+\n\nGleichwohl kann eine Schädigung des Staatsvermögens eingetreten sein: etwa wenn die Hinterlegerin die Auszahlung des Betrages an OD nicht gelten lässt und noch selbst Anspruch darauf\n\nx\nI\n\n295\n-9.\n\nerhebt; oder weil der Staat an dem Geläbetrage ein Pfandrechtr\nerwarb (8§ 1204, 1205 BGB), das die Rückgabe des Wagens zum Zwekke der (etwaigen) Einziehung und gegebenenfalls den Anspruch\n\nauf Ersatz des Wertes sicherte, der bei einer Einziehung dem\nStaate zugeflossen wäre (§ 4:5 RAtgO), und weil der Anspruch nunmehr infolge der Rückgabe der Geldsicherheit nicht verwirklicht\nwerden kann, Das Nähere wird in der neuen Verhandlung zu klären\nsein, insbesondere zum Inhalt der Sicherheitsabrede und zu der\nFrage, ob die Einziehung des Ikw. gegen die Eigentümerin, die\n\nvon seinem Mißbrauch für Schmuggelzwecke keine Kenntnis gehabt\n\nzu haben und auch nicht in fahrlässiger Unkenntnis darüber gewesen zu sein scheint, zulässig gewesen wäre (§ 414 RAbg0; BGHSt\n1, 351), oder ob der Devisenbetrag ihr wegen Unzulässigkeit der\nEinziehung hätte herausgegeben werden müssen. Dabei wird auch die\nkisher unzulässig auf die Aussage eines Zeugen gestützte Rechtsansicht zu überprüfen sein, dass es zur Rückgabe von Devisen\n\naus der amtlichen Verwahreng damals keiner Devisengenehmigung bedurfte, und es wird ferner geprüft werden müssen, ob etwa die Entgegennahme und die Weitergabe der Devisen durch den Angeklagten\nals eine Devisenverfehlung anzusehen sind.\n\nBesonders sorgfältig wird .das Landgericht - falls es fest- x\nstellt, daß der Angeklagte durch die Auszahlung der Sicherheitssumme dem badischen Staat einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB\nzugefügt hat - zu prüfen haben, ob er dabei vorsätzlich gehandelt\nhat (vgl RGS+t 76, 115 f; 68, 371, 374). Dafür wird von Bedeutung\nsein, wie er die Rechtslage im Zeitpunkt der Auszahlung beurteilt hat, ob er damals die Einziehung der Sicherheit, sei es wegen Nichthinzuziehung der Hinterlegerin zum Verfahren als rechtsunwirksam, sei es wegen unverschuldeter Unkenntnis von der Benutzung des Wagens für Schmuggelzwecke nicht für begründet, sei es \"\ngemäß § 401 RAbgO als unzulässig angesehen, ob er den badischen\nStaat zur Rückgabe des Devisenbetrages für rechtlich verpflichtet\n\ngehalten und sich zur Rückgabe in eigener Zuständigkeit für befugt erachtet hat.\n\nc) Untreue. (Fall DE. Spirituosenschmugsel)\n\nDer Mitangeklagte DEEP. ser für die Zollfahndungsstelle\nI ) tätig war, teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe ein\nAngebot auf eine Beteiligung an einem Spirituosengroßschmuggel.\nEr wolle als Agent der Zollfahndungsstelle zum Schein darauf eingehen, müsse dazu aber zusammen mit einem Unteragenten die von den\nEmpfängern der Schmuggelware geforderte, bei der Firma Sch\n& Co. in rg zu hinterlegende Sicherheit von 50.000.- DM aufbringen. Der Angeklagte ließ sich von VD ‚ dessen Ruf als\nbesonders tüchtiger und vertrauenswürdiger Agent ihm bekannt war,\nohne nähere Prüfung überzeugen und zahlte an ihn am 19. September 1949 25.000.- DM aus, die er Verwertungserlösen entnahm. Er\nverständigte die vorgesetzte Dienststelle nicht, traf auch keine\nMaßnahmen zur Jberwachung und Sicherung der Hinterlegung. Das\nSchmuggelunternehmen unterblieb. Das Geld wurde nicht hinterlegt.\nBis auf einen Betrag von 10.000.- DM, den vom zurückerstattete, ging es verloren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt.\nAuch diese Verurteilung kann nicht aufrechterhalten werden.\n\nNicht zu beanstanden ist,daß das Landgericht in dem Sachverhalt die äusseren Tatbestandsmerkmale der Untreue (§ 266 StGB)\nfindet, wennschon es seine Rechtsansicht nicht näher darlegt,\ninsbesondere nicht dahin, ob es den Mißbrauchs- oder den Treubruchstatbestand für gegeben hält. Wie es nämlich feststellt,\ndurfte der Angeklagte Depotgelder in dieser Höhe nur mit vorherigem Einverständnis der vorgesetzten Behörde zu Fahndungszwecken\n\neinsetzen und war es allgemein verboten, sie einem Agenten auszu-\n\n235\n\n- 411 -\n\nhändigen. Danach sind beide Tatbestände des § 266 StGB erfüllt.\nDer Angeklagte hat durch pflichtwidrige Verwendung von Verwertungserlösen die ihm durch sein Amt über tragene Befugnis, über\nStaatsvermögen zu verfügen, mißbraucht und durch Unterlassen\nübkerwachender und sichernder Maßnahmen seine Amtspflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehnen, verletzt und dadurch dem\nbadischen Staate Nachteil zugefügt.\n\nJedoch reichen die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand nicht aus. Zwar kannte der Angeklagte danach\ndas allgemeine Verbot, Sicherheitsgelder an Agenten auszuhändigen, nicht minder wie seine Verpflichtung, zum Einsatz grösserer Beträge für Pahndungszwecke die vorherige Genehmigung der\nvorgesetzten Behörde einzuholen und die Gelder durch geeigne be\nMaßnahmen gegen Verlust zu sichern.\n\nAber das Verbot der Behändigung von Sicherheitsgeld an\nAgenten beruhte, wie das Urteil ausführt, auf \"alten Fahndungsgrundsätzen\"., Von dieser stellt das lendgericht an anderer Stelle\n(UA S 15) fest, daß danach verfahren werden sollte, \"soweit sich\ndies nur mit den veränderten Verhältnissen vereinbaren ließ\".\n\nEs erörtert die Möglichkeit nicht und schließt sie nicht aus,\ndaß der Angeklagte dieser - nicht näher umgrenzten und, wie es\nscheint, seinem Ermessen Spielraum lassenden - Ausnahmevorschrift\ndie Befugnis entnahm, von der grundsätzlichen Regelung abzuweichen; etwa weil ihm einerseits - vielleicht mit Rücksicht auf\n\ndie Art der geforderten Hinterlegung (bei der Firma sch» & Co.\nauf den Namen des Hinterlegers und des Warenempfängers) - die Aufdeckung des Schmuggelunternehmens sonst gefährdet schien, andererseits »röo Ne besonders vertrauenswürdiger Agent bekannt\nwar, dem schon früher beträchtliche Summen zu ähnlichen Zwecken,\nnach seiner Kenntnis ohne eine Sicherung, ausgehändigt worden wa-\n\nren.\n\nDas Urteil läßt ferner mit der Peststellung, der Angeklagte habe gewußt, zum Einsatz von Depotgeldern \"in derartiger Höhe\"\nnicht selks tändig befugt zu sein, die Grenze seiner Befugnis\noffen. Nach den Urteilsausführungen (S 12) über die allgemeine\nEinrichtung und Organisation der Zollfahndungsstelle a] verfügte der Angeklagte über einen\"eisernen Vorschuß\", aus dem er\nallgemeine Geschäftsbedürfnisse, wie Ermittlungsauslagen und\nVorzeigegelder, bestreiten durfte. Daß Sicherheitsgelder davon\nausgeschlossen waren, ist nicht festgestellt. Der Vorschuß belief\nsich für die Zeit nach dem 30. November 1948 auf 29.000.- DM.\n\nNur für Zahlungen, die ihn überstiegen oder seiner Zweckbestimmung nicht entsprachen, war jeweils die Genehmigung der Überfinanzdirektion einzuholen. Danach sind aus der Höhe des DB]\nausgehändigten Betrages möglicherweise keine Bedenken gegen die\nselbständige Verfügungsbefugnis des Angeklagten herzuleiten.\n\nWie es sich im einzelnen verhält, muß das Landgericht in\nder neuen Verhandlung klären. Da der Angeklagte den an vo\ngezahlten Betrag Verwertungserlösen entnommen hatte, wird weiter\nfestzustellen sein, ob die vorgesetzte Dienstbehörde wußte, daß\nder Angeklagte ganz allgemein. Betriebsmittel, falls der \"eiserne\nVorschuß\" nicht zureichte, unter Berufung auf eine Empfehlung\ndes Haushaltsausschusses des Badischen Landtags an das Finanzministerium den von ihm verwalteten Verwertungserlösen entnahnm,\nob sie dagegen eingeschritten- ist und wann. Erst danach wird sich\nbeurteilen lassen, ob der Angeklagte - der nach den Urteilsgründen von der Ernstlichkeit des geplanten Schmuggelunternehmens\nüberzeugt war und ihm auf die Spur kommen, demnach das Staatsvermögen nicht unmittelbar schädigen wollte - in dem Bewusstsein\npflichtwidrigen Handelns.eine solche Schädigung als mögliche Folge seines Verhaltens erkannte und dennoch hinnahn (vgl Rast 69,\n\n2035 76, 115 £).\n\nro\n\n25s\n\n- 13 -\n\nd) Untreue (Fall BP, Auszahlung von Belohnungen).\n\nDer Beschwerdeführer zahlte an den Mitangeklagten Bw: \\\nder seit Januar 1949 für die Zollfahndung tätig war, Agentenbelohnungen, die auf seine Anforderung an die Zollfahndungsstelle\nüberwiesen worden waren, am 6.4., 14.10. und 22.11.1949 in Be- N\nträgen von 1:000.- DM, 14.000.- DM und 2.350.- DM aus, obwohl er\nwußte, dass a ] der Teilnahme an unerlaubten Einfuhren verdächtig war und in einem solchen Falle von der Anforderung und\nAuszahlung einer Belohnung an den Agenten bis zur Klärung des\nVerdachtes abzusehen ist. |\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Untreue u\nverurteilt.\n\nDie Überzeugung, dass ihm bei der Auszahlung der Belohnungen an Brümme der gegen diesen bestehende Verdacht einer\nstrafbaren Beteiligung am Schmuggel bekannt war,\" gründet das\nlendgericht auf eine Reihe näher erläuterter Einzelumstände.\n\nSie sind aber, was die Zahlung vom 6. April, 1949 anlangt, nicht\ndurchgehend beweistauglich. Zunächst scheiden diejenigen Umstände\naus, von denen nicht feststeht, dass sie zeitlich früher liegen\n(UA 48, e, 49, 50, 8-1); nach der Urteilsfäassung ist nicht auszuschließen, dass sie die Überzeugung des Landgerichts für diesen Zeitpunkt mit beeinflusst haben. Ferner kommt das Ermitt- |\nlungsverfahren gegen DR (UA 48, a) dafür nicht in Be- n\ntracht. Anderen Urteilsstellen (45, 80, 81) ist zu entnehmen,\ndaß FB, erst nachdem der Zollfahndung seine Beteiligung in\ndem Verfahren 0) bekannt geworden war, als Agent in\nderen Dienste getreten ist. Ein schon bekannter Tatverdacht kann\nnicht, ‚gie Belohnung für spätere, in Kenntnis des Verdachtes entgegehgenommene Dienste ausschliessen. Schließlich ist auch aus\n\nder Bestätigung des Angeklagten vom 6. April 1949, er habe BD h\n\"aus bestimmten dienstlichen Gründen\" gebeten, die Abfertigung\n\nET Vu >\naan iS ne\n\nder sog. Begleitscheinsendungen zu übernehmen, und aus der Zusicherung von Straffreiheit gemäss § 410 RAbgO nichts für die\nxenntnis des Angeklagten von einer Beteiligung 3 ) an Schmuggelgeschäften hinter dem Rücken der Zollfahndung herzuleiten.\nOb die danach als beweistauglich verbleibenden Umstände (UA 48,\nb - d) ausgereicht hätten, der Strafkammer die Überzeugung von\nder Kenntnis des Angeklagten um den Tatverdacht gegen I 3 ] zu\nerschaffen, ist umsoweniger gewiss, als damit - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Ausführung des Landg richts nicht\nim Einklang steht, der Angeklagte habe bei der Anforderung der\nBelohnungen - d.h. auch noch in der Zeit nach dem 6. April 1949 -\nzu prüfen unterlassen, ob EGEED nicht zugleich in derselben oder\nin einer anderen Sache für die Schmugglerseite tätig geworden\n\nist:\n\nHiernach lässt sich die Annahme einer Untreuehandlung jedenfalls für die Auszahlung vom 6. April 1949 nicht halten. Da das\nLandgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, unterliegt\ndas Urteil zu diesem Punkte ganz der Aufhebung.\n\nOb eine Fortsetzungstat oder; wofür der zeitliche Abstand\nspricht, mehrere selbständige Handlungen gegeben sind, wird das\nvandgericht unter Beachtung der dafür in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (BGHSt 1, 313,315) in\nder neuen Verhandlung zu prüfen \"haben. In jedem Falle wird für\näie Tat vom 6. April 1949 die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 zu erörtern sein (BGHSt 5, 136). Die neue Verhandlung tietet auch Gelegenheit zur rechnerischen Berichtigung der\nBelohnungssumme (UA 51).\n\ne) Schwere Amtsunterschlagung (Belohnung Peg) -\n\nDer Angeklagte empfing am 6. April 1949 aus der Zollkasse\n3,.750.- DM, um davon 2.500.- DM als Belohnung an zu und den\n\nx\n\nRest an eine andere Agentin auszuzahlen. Tatsächlich händigte er\na] nur 1.000.- DM aus. Er erhielt jedoch von ihm eine Quittung über den vollen Betrag, versah sie mit seinem Bestätigungsverwerk und brachte sie.so zu den Belohnungsakten. Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung (88 350, 351 StGB)\nverurteilt.\n\nAuch in diesem Punkte ist die Verurteilung nicht zu halten.\nEinmal sind die Feststellungen des Landgeriehts widerspruchsvoll\nund unvollständig. Einerseits geht es als dem Angeklagten nicht\nwiderlegt davon aus, daß er zunächst nur 2.500.- DM aus der Zollkasse erhalten und davon der Agentin die Belohnungssumme von\n1.250.- DM, dem Zollsekretär ZB einen Reisekostenvorschuss\nvon 200 Däi und an 7] 1.000.- DM ausbezahlt hat; ferner unterstellt es die Behauptung des Angeklagten als richtig, dass er\nnit dem am Nachmittag des 6. April 1949 erhobenen Betrage von\n1.250.- DM andere dienstliche Ausgaben bestritten hat; über den\nRest von, 50.- DM stellt es nichts fest. Andererseits hält es die\nEinlassung des Angeklagten über die Verwendung des Geldes zu\ndienstlichen Zwecken für eine \"nachträgliche Bemäntelung der rechts- :\nwidrigen Zueignung\" des Betrages von 1.500.- DM, den er, nach einem früheren Geständnis, für sich verbraucht hatte. Da hiernach Y\nunklar ist, was die Strafkammer als festgestellt erachtet, ist\ndem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich, ob sie das Recht\nrichtig angewendet hat. Die Verurteilung kann schon deswegen\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nZum andern ist auf folgendes hinzuweisen:\nHat der Angeklagte wirklich, wie das Landgericht für nicht widerlegt erachtet, die am 6. April 1949 zur Auszahlung an Bi\nempfangene Belohnungssumme für andere dienstliche Zwecke verwendet, so hat er sich dieses Geld nicht zugeeignet. Feststellungen\n\nDee) ur Due\n\neignet haben soll, sind nicht getroffen. Erwägungen, dass er durch\n\n2\nE\n\n- 16 -\n\nGutschriften auf ein nicht näher bezeichnetes Vorschusskonto\num 1.500.- Dil \"bereichert\" und der Betrag jedenfalls \"in sein\nVermögen geflossen\" sei, ersetzen sie nicht. -Für § 350 StGB\nkommt es auf die Zueignung von Geld oder anderen Sachen, nicht\nauf eine Bereicherung des Vermögens an.\n\nEine Amtsunterschlagung wird nicht dadurch zur schweren\n(§ 351 StGB), dass sich der Täter zu ihrer Verdeckung irgendwelcher unrichtiger Urkunden bedient; vielmehr müssen die Urkunden in einer inneren Zweckbeziehung zu den Rechnungen, Registern oder Büchern stehen, deren richtige Führung § 351 StGB\ngewährleisten soll. Beleg ist eine Urkunde nur, wenn die durch\nsie belegte Tatsache aus den Rechnungen, Registern oder Büchern\nhervorgeht oder hervorgehen müßte (RGSt 69, 184 f£). Das Landgericht stellt fest, dass als Kassenbeleg für die Verausgabung\n\nder Belohnung an einen Agenten nicht dessen zmpfangsbestätigung\nCiente, sondern aus Gründen der Geheimhaltung die Quittung des\nVorstehers der Zollfahndungsstelle, und daß die Quittung des\nAgenten zu den Belohungsakten genommen wird, ferner daß es auch\nso vom Angeklagten gehandhabt wurde. Schon danach erfüllt sein\nHandeln nicht den Tatbestand des § 351 StGB. Die Belohnungsakten, eine Blattsammlung von Schriftstücken verschiedenen Inhalts\noffensichtlich zum Handgebrauch des Sachbearbeiters, können\nweder als eine Rechnung (BGHSt 1, 388, 390 f) noch als ein Register (RGSt 60, 11) noch als ein Buch im Sinne dieser Vorschrift\n(RGSt 45, 293, 296) gelten. Da der Angeklagte ausserden, wie\n\ndas Landgericht feststellt, bei Vorlage der Belohnungsakten\n\nzur Geschäftsprüfung sich der Unrichtigkeit der Quittung nicht\nbewusst war und später, als er sich der Unrichtigkeit bewusst\nwurde, die Akten nicht mehr \"vorgelegt\" hat (RGSt 58, 236, 238),\nscheidet eine Anwendung des § 351 StGB auch aus diesen Gründen\naus.\n\nZu prüfen bleibt auch, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fällt, sofern nach der neuen Verhandlung eine geringer®\n\n- 17 -\n\nals die bisherige Einzelstrafe in Betracht kommt.\n\nf) Unterschlagung. (Weihnachtsspende rg)\n\nDer Angeklagte ging den früheren Mitangeklagten\nim Dezemter 1949 gelegentlich der Auszahlung grösserer Belohnungssummen um eine Spende für die Weihnachtsfeier der Zollfahndungsstelle an, erhielt 2.500.- DM, verwendete aber den Betrag\nfür sich. In der Beurteilung dieses Sachverhalts als einer Unterschlagung (§ 246 StGB) tritt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum hervor. Die Revisionsangriffe richten sich nur\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters\nund sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Der behauptete Widerspruch besteht nicht. - oe\n\nWenn die Revision neuerdings vorbringt, rg halte seine\nden Angeklagten belastende Zeugenaussage nicht aufrecht, so muß\nsie damit auf den Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen werden, im Revisionsrechtszug kann neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).\n\nIm Strafausspruch konnte das Urteil zu dem Punkt nicht bestehen bleiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einzelstrafe von der Strafzumessung im übrigen mitbeeinflusst ist.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten im übrigen im vollen Umfang\naufgehoben wird, muss der Tatrichter Gelegenheit haben, die\nStrafe frei und ohne Bindung neu festzusetzen.\n\ng) Schwere Amtsunterschlagung, (Belohnung Tg).\n\nDas Landgericht stellt fest: Von einer Kl zustehenden\nBelohnung von insgesamt 29.000.- DM behielt der Angeklagte\n5,000.- DM für sich. Um die Unterschlagung zu verdecken, fälschte\n\nur rt\n\nmo er\n\nv ,\niin ars\n\nmn mm\n\ner drei Quittungen über Beträge von 5.000.- IM, 10.000.- DM und\n'4.000 - DM dadurch, dass er sie mit dem Decknamen ee) unterschrieb, brachte sie zu den Belohnungsakten und legte diese mit\nden Quittungen bei einer Geschäftsprüfung der Zollfahndungsstelle\nvor, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.\n\nDie Verurteilung hat keinen Bestand, weil das Landgericht\n\ndie Quittungen rechtsirrtümlich als Belege im Sinne des § 351 StGB\nangesehen hat (vgl unter e). Taher muss auch die Verurteilung we-\n\ngen Urkundenfälschung aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit\nhaben, den im wesentlichen tatsächlichen Vortrag der Revisions-\n\nrechtfertigung vorzubringen und geeignete Beweisamträge zu stellen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten BED nat Erfole.\n1. Verfahrensrügen,\n\na)\". ‚Schon die Verfahrensrüge greift durch, dass unter Ver-Letzung” des § 69 StPO zustandegekommene Niederschriften über die\nVernehmung' von Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen und der\n\nEntscheidung zugrunde gelegt worden sind. Allerdings kann die Rü-\n\nge nur insoweit beachtet werden, als sie die Verfahrensverstösse\nbestimmt bezeichnet. Insoweit-ist sie aber begründet, wenn auch\nnicht in vollem Umfange.\n\nDie Niederschriften vom 6. und 7. Petruar 1952 über die Ver-\n\nnehmung der Zeugen sch und PB äurch den beauftragten oder\nersuchten Richter weisen aus, dass sich diese Zeugen zunächst\nım Zusammenhang über den Cegenstand ihrer Vernehmung geäussert\nund erst dann, weil ihre Aussagen inhaltlich mit früheren Bekun-\n\nE42\n\n—\n\n2\nrt\n\n277\n\ndungen übereinstimmten, auf die Niederschriften darüber bezogen\nhaben, nachdem sie ihnen vorgelesen und von ihnen bestätigt worden waren. Dieses Verfahren, das der Vereinfachung der neuen Vernehmungsniederschrift dient, beachtet § 69 Abs 1 Satz 1 StPO\n\nund ist daher nicht zu beanstanden (RGSt 74, 35; IM § 69 Nr 2).\n\nDer Seuge ve vermochte wegen der Länge der inzwischen\nverflossenen Zeit aus der Erinnerung nicht mehr nähere Angaten\nzu machen. Die Verlesung seiner früheren‘ Verrehmungsniederschriften, die der Wiederauffrischung seines Gedächtnisses diente, war\ndaher sachgemäss und verstösst nicht gegen § 69 StPO, sondern\nentspricht ihm (Abs 2; RG6St 74, 35; BGHSt 3, 281, 284).\n\n\"Dagegen beginnen ausweislich der Niederschriften vom 15.,\n23. u. 24. Januar, 4. u. 8. Februar 1952 die Vernehmungen der\nzeugen EB. 1: SED: ED. SB: Zrvin n@, Joser\nED 3 vB nit einer Bezugnahme auf frühere Aussagen, die\ndie Zeugen \"wiederholen\" und deren Richtigkeit sie nach Verlesung\nbesiätigen. Ein solches Verfahren verstösst gegen § 69 Abs 1 Satz\n\nStPO und ist unzulässig (BGHSt 3, 281, 284; IM § 69 Nr 2; RGSt 74,\n\n35).\n\nDas gleiche gilt für die Vernehmung des Zeugen BD vom 4.\nFebruar 1952. Einige einleitende Sätze, die darauf hinzudeuten\nscheinen, dass er zunächst aus eigenem sich zur Sache geäussert\nhat, betreffen nur seine äussere Berührung mit dem Sachverhalt;\ndie eigentliche Sachdarstellung hat er durch eine alsbaldige Bezugnahme auf frühere Aussagen wiedergegeben.\n\n\"8.69 StPO ist eine zwingende Vorschrift; auf ihre Beach-\n+ung‘Kann nicht verzichtet werden (RG JW 1938, 658 Nr 3). Daher\n\nentkräftet es die Rüge nicht, dass.der Angeklagte und sein Ver-\n\nteidiger oder dessen Unterbevollmächtigte der Vernehmung beigewohnt haben und weder dabei noch in der Hauptverhandlung Einwen-\n\n»\nMu Ua\n\nwe\n\nnr euren\n\nSET TIETR\n\nun en\n\n- 20 -\n\ndungen erhoben haben (RG JW 1934, 173 Nr 22).\n\nDass das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht, kann\nnicht ausgeschlossen werden. Es verwertet in eingehender Beweiswürdigung die Aussagen der Zeugen zur Überführung des\nAngeklagten, mag es auch die Überzeugung von seiner Schuld\nmit auf andere Umstände gründen. Das Urteil hat daher auch\ngegen den Angeklagten zB keinen Bestand.\n\nb) Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDas gilt insbesondere von der Rüge, dass gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verstossen worden sei (§ 338 Nr 6 StPO, §§ 169, 172 GVG). Die\nBeeidigung des Zollassistenten I] als Zeugen wurde nach\nseiner Vernehmung vorläufig ausgesetzt, die der Zeugen Zollinspektor rgu> und Oberzollinspektor vv» bis nach der Vernehmung des Zeugen oO B eines französischen Staatsangehörigen, zurückgestellt. Für die Dauer der Vernehmung dieses\nZeugen wurde auf Beschluss des Gerichts die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen. Die\nVernehmung des Zeugen wurde an dem Verhandlungstag wegen vorgerückter Stunde nicht zu Ende geführt. Nach Abbruch der Vernehmung wurde, ohne dass die Öffentlichkeit wiederhergestellt\nwurde, der Zeuge rg beeidigt, ein Gerichtsbeschluss über\ndie Nichtbeeidigung der Zeugen BEE uni VB verkündet,\nvon “ ec Abschrift eines Aktenvermerks und von einem\nVerteidiger ein Schreiben der Bank DeEEED ine: seven\nund sodann die Hauptverhandlung ausgesetzt. Am nächsten Verhandlungstage erging zunächst wiederum ein Gerichtsbeschluss\nauf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung\ndes Zeugen HB Sodann wurde dessen Vernehmung fortgesetzt, Bo ) blieb unbeeidet. Auf entsprechenden Gerichtsbeschluss wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt.\n\nLis\n\nNach diesem Sachverhalt ist zwar richtig, daß nicht nur\ndie Vernehmung des Zeugen Hg. sondern ausserdem auch andere\nProzesshandlungen unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben. Indessen ist der Gerichtsbeschluss nicht wörtlıch, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 172 GVG)\ndahin zu verstehen, dass die Öffentlichkeit für den Teil der Verhandlung ausgeschlossen werde, den die Vernehmung des Zeugen umfasste. Daher erstreckte sich der Ausschluss der Öffentlichkeit\nauch auf solche Prozeßhandlungen, die mit der Vernehmung des\nteugen BD) zusammenhingen (RGSt 43, 367; 70, 109 f). Das\ntrifft für sämtliche Handlungen zu, die sich an die (unterbrochene) Vernehmung des Zeugen rg anschlossen. Für die Beschlussfassung über die Beeidigung der Zeugen ED , vo» und EuiD\nergibt sich das aus der Begründung, mit der die Entschliessung\nvorlaufig zurückgestellt war, für die Entgegennahme der Schriftstücke teils aus deren Inhalt, teils auch nach der Person des\nÜberreichenden, für die Aussetzung der Hauptverhandlung aus dem\nBeschluss selbst.\n\nSoweit ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt\nwird, hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit\nzu geeigneten Beweisamträgen.\n\n2. Da das Urteil schon aus verfahrensrechtlichen Gründen\naufgehoben wird, braucht auf die Sachrüge nicht im einzelnen\neingegangen zu werden. Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Das Landgericht hat die Strafe für das Einfuhrvergehen\nder Verordnung Nr 168 des frz. Oberbefehlshabers in Deutschland\n(Journal Officiel 1948, 1619) entnommen, weil diese gegenüber der\n- nach der Tatzeit in kraft gesetzten - Verordnung Nr 235 (Journal\nOfficiel 1949, 2155) das mildere Strafgesetz sei (§ 2 Abs 2 Satz\n2 StGB). Dabei ist übersehen, dass die Frage nicht nach einem\n\n- 22 -\n\nVergleich der Strafdrohungen schlechthin, sondern danach zu entscheiden ist, welches Gesetz für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung zuläßt (BGH JR 1953,\n109; NIW 1953, 1439 Nr 20). Das kann die Verordnung Ir 235 (Art\nVIII) sein, weil sie neben der Freiheitsstrafe,mag diese gleich\nhöher sein als nach der Verordnung Nr 168, Geldstrafe und Nebenmaßnahmen wahlweise androht, während nach der Verordnung Nr 168\n(Art 22, 26, 27) auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe sowie auf\ndie dort genannten Nebenmaßnahmen zwingend: erkannt werden muß.\nAnscheinend ist darauf zurückzuführen, dass das Landgericht geglaubt hat, neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe für das\nkinfuhrvergehen aussprechen zu müssen.\n\nDas MRG Nr 161 scheidet für einen Vergleich aus, da einmal die mit darauf beruhende Verordnung Nr 168 unmittelbar anzuwenden, denn aber auch das NRG Nr 16i in der in der französischen Besatzungszone geltenden Fassung mit seinem weit gespannten Strafrahmen ohnehin das strengere Gesetz wäre.\n\nb) Soweit die Strafkammer den Angeklagten zugleich wegen\nfortgesetzter Zollordnungswidrigkeit (§ 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO)\nverurteilthat, wird zunächst die Frage der Verjährung zu prüfen sein. Gemäss § 419 Abs 1 RAbgO verjähren Steuer=(Zoll=)ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. Die Verjährung beginnt bei\neiner fortgesetzten Handlung mit dem Tage, an dem die letzte\nEinzelhandlung begangen ist (BGHSt 1, 84), bei Unterlassungs-\n\ntaten, wenn die Pflicht zum Handeln weggefallen, z.B. gegenstanäs-\n\nlos geworden ist (RGSt 59, 6). Die Verjährung gegen den Teilnehmer beginnt grundsätzlich nicht vor Beendigung der Haupttat (vgl RGSt 65, 362).\n\nDie letzte Begleitscheinsendung ist nach den Feststellungen\nvom Angeklagten am 1. Juni 1949 abgefertigt worden. Weitere ver-\n\n- 23 -\n\nbotene Einfuhren fanden nicht statt. Hätte danach die Verjährung am i. Juni 1949 begonnen (§ 64 Abs 4 StGB), so wäre sie am\n31. Mai 1950 vollendet worden, wenn sie nicht rechtzeitig unterbrochen worden ist.Ob dies zutrifft, kann das Revisionsgericht\nnicht’ abschließend beurteilen.\n\n%e) „Im übrigen wäre die Verurteilung wegen Zollordnungsnidriekeit nicht zu beanstanden. Widerspruchsfrei und bindend\nstellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte als Leiter der\nFiliale der Speditionsfirma B & Co. die Zollgüter - mindestens zum Teil - zur Zollabfertigüng und zur Weiterbeförderung\nübernommen und tatsächlich, auch in eigenen Fahrzeugen, weiterbefördert hat. Rechtsirrtumsfrei sieht es ihn daher als Warenführer an (§ 13 Abs 3 Nr 1 Zell6; § 18 Abs 3 ZollAnwO vom 21. März\n1939 - RWBl1 461 -). Als solchen traf ihn die Verpflichtung, sich\nbei übergabe der Ware an andere Frachtführer von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie sie in Kenntnis der Eigenschaft als Zollanweisungsgut, d.h. mit der Verpflichtung zur\nWiedergestellung übernahmen (§ 89 Abs 3 ZollG). Die Vorschrift,\ndie dies bestimmt (§ 18 Abs 1 Satz 2 ZollAnwO),ist zwingend.\n\nDas ergibt ihr Wortlaut. Daran ändert nichts, daß sie nicht zugleich für die Form der schriftlichen Bestätigung Zwingendes bestimmt.\n\nDer Vorschrift hat der Angeklagte nach dem Urteil fortgesetzt zuwidergehandelt. Rechtsbedenkenfrei erklickt das Landgericht hierin eine Zollordnungswidrigkeit gemäss § 413 Abs 1\nNr 1, Abs 3 RAbgO. Zwar ist richtig, daß diese Vorschrift nur\neingreift, wenn der Täter nicht schon den Tatbestand eines anderen Steuervergehens erfüllt. Auch trifft zu, dass das land-\n\ngericht den Angeklagten eines Zollvergehens nach § 396 oder\n§ 402 RAbgO nur für nicht schuldig, dem äusseren Tatbestand nach\nein solches Vergehen aber für gegeben erachtet hat. Jedoch schei-\n\nPER 7\"\n\nnn\n\n—n\n\nrer\n\n- 24 -\n\ndet $ A413 RAbgO nicht schon dann aus, wenn überhaupt ein anderes\nSteuervergehen in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn gerade die Zuwiderhandlung gegen das Steuergesetz den Tatbestand des\nanderen Steuervergehens erfüllt, die sonst nach § 413 RAbgO\nstrafbar wäre (RGSt 61, 81, 875 75, 56 f). Das trifft für das\nbloße Zuwiderhandeln gegen die ‚oben bezeichnete Verpflichtung\n\nbewirkt wurde.\n\n1Il. Revision _des_ Angeklagten DD -\n\n“\n\nl. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Inwiefern der Angeklagte \"nicht rechtzeitig\" geladen worden ist, führt die Revision nicht aus (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\nDie Rüge, daß der Verteidiger nicht fristgemäss geladen worden\nsei, erledigt sich dadurch, daß der Angeklagte die Aussetzung\nder Verhandlung nicht verlangt, somit auf die Einhaltung der\nLadungsfrist verzichtet hat (§ 218 Abs 1 Satz 2, § 217 Abs 3\nStPO; BGH MDR 1952, 532).\n\nb) Entsprechendes gilt von der Rüge, dase dem Angeklagten\nder Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden ist (RG JW 1929,\n10445; BGH 3 StR 926/52 vom 13. Mai 1953).\n\nc) Die Behauptung, dass nicht nur die Vernehmung des Zeugen Hg : entsprechend dem unter IT erwähnten Gerichtsbeschluß,\nsondern auch \"andere Prozeßhandlungen\" unter Ausschluss der ÜF-\nfentlichkeit vorgenommen worden seien, ist nicht formgerecht erhoben {§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Sie wäre auch sachlich unbegründet (vgl unter II, 1, b).\n\n&) Die Beanstandung, es seien: entgegen seinem Antrag \"verschiedene vom Angeklagten vorgelegte Schriftstücke\" nicht verlesen\n\nPIIER\n0m,\n\n295\n\n- 25 -\n\nwerden, betrifft nur die Strafzumessung. Da der Strafausspruch\ngegen den angexlagten ohnehin keinen Bestand hat, hat er die Möglichkeit, in der neuen Verhandlung den Beweisamtrag zu wiederholen.\n\ne) im Zusammenhang mit der unberechtigten Verfügung über\nein Sicherlleitsgeld verwertet das Urteil gegen den Angeklagten\neine von ihm in der Voruntersuchung gemachte Aussage. Die Revision rügt, dass die Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet,\nweil der Inhalt der Niederschrift auch durch einen Vorhalt an\nden Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein\nkann (BGHSt 3, 199, 201).\n\nf) Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision\n\nregelmässig nicht gegründet werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24;\nJZ 1953; 284, 2 StR 29/54 vom i4, Mai 1954).\n\nII. Die Sachrüge hat zum Teil_Erfolg.\n\na) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit der Angeklag-\n\nte wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\n\nworden. ist, weil er von den Inhabern der Zigarrenhandlung I]\nin‘ unter dem Vorgeben alsbaldiger Lieferung von 200.0C0 Z2igaretten 16.500.- DM erschwindelt hat, ohne die Zigaretten zu\nliefern und den Kaufpreis zurückzuzahlen:\n\nx\n©\n\nb) Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (§ 246 StGB)\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, weil er einen\nihm zur Aufbewahrung anvertrauten fremden Geldbetrag von 6.000.- DM\nfür sich verwendet hat, unterliegt das Urteil nur im Hinblick\ndarauf der Aufhebung, daß die Möglichkeit der Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes 1949 nicht ausgeschlossen ist (vgl unter d):\n\n>\nwon a\n\nTie tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch waren daher\naufrechtzuerhalten.\n\nc) Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen Einfuhrvergehens (MRG Nr 161 Nr 1 Satz 2) im Falle BB. Ob es das Einfuhrvergehen schon begründen würde, dass die Ware noch zollgebunden war, ist zweifelhaft. Nach der Fassung des MRG Nr 16 j\nscheint es, als wäre dies, losgelöst von Fragen des Zollrechts,\nallein nach dem räumlichen Überschreiten der Grenze zu beurteilien (vgl. § 2 DVO vom 27. März 1939 - RGB1 I, 529 - zum Gese:z\nüber Aus- und Einfuhrverbote vom 15. März 1939 - RGBl I, 578 -).;\nDas berührt aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht\nstellt fest, dass die \\aren zur Durchfuhr bestimmt waren, eine\nGenehmigung zur Zinfuhr für sie nicht vorlag und der Angeklagte\ndies wußte, als er sie erwarb und weiter veräusserte. Demnach\nist die Feststellung rechtsbedenkenfrei, dass er die Waren verbotswidrig eingeführt hat. Sie war,wie auch die übrigen Feststellungen des Urteils, aufrechtzuerhalten.\n\nDas Landgericht hat die Strafe nicht der Verordnung Nr 168,\nsondern der Verordnung Nr 235 entnommen. Auch dies begegnet\nan sich keinem Bedenken (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB vgl II 2a).\n\nDas Urteil muss jedoch zu dem Punkte aufgehoben werden,\nweil mit Rücksicht auf eine etwaige Milderung der Einzelstrafe\nim Falle d) die Möglichkeit nicht ganz auszuschließen ist, daß\neine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die vor dem Stichtag des StFG 1949 liegenden Straftaten die Straffreiheitsgrenze des § 4 Abs 1, § 2 Abs 1 StFG 1949 nicht übersteigt (BGHSt 5,\n136).\n\nIn\nSR.\nFor\n\nZn\n\nv\n\ndä) Die Sachrüge bleibt zum Schuldspruch erfolglos, soweit\nder Angeklagte wegen versuchter Erpressung (§§ 253, 43 StGB)\nverurteilt worden ist, weil er Dr. zB durch Drohung mit einer\n\nur\nTa\n\nm\n\n255\n\n- 27 -\n\nStrafanzeige zum Verzicht auf die Rückforderung des unterschlagenen Betrages von 6.000,- DM zu nötigen versucht hat:\n\nIm Strafausspruch kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Strafmik erung nicht berücksichtigen\nkönnen, die nach der Verkündung des Urteils dadurch eingetreten\nist, daß das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4: August\n1953 (RGBl I, 735) die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnıs für die vollendete Tat auf zwei Monate Gefängnis herabgesetzt hat. Die .iilderung kann sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StGB\nauf die Bemessung der Strafe auswirken, da die Strafkammer für\nden Versuch eine Strafe von drei Monaten Gefängnis eingesetzt ha\nGemäß § 354 a StPO war daher das Urteil insoweit mit den Feststellungen zum Strafausspruch aufzuheben und an das Landgericht\nzu neuer Strafbemessung zurückzuverweisen.\n\ne) Im Falle Dr. zZ kann die Verurteilung wegen Einfuhrvergehens nicht bestehen bleiben. Die Ware befand sich bereits\nim Inland und war ordnungsmässig verzollt, als der Angeklagte\nsie von Dr. > erwarb. Inwiefern er dann nochmals eine Einfuhrgenehmigung dazu benötigte, die als sogenannte Liebesgaben\neingeführten Waren im freien Handel zu veräussern, ist nicht dargelegt. Dass das Landgericht dies der Anweisung der französischen\nNHilitärregierung - Direction Generale de 1'Economie et des\nFinances (ohne Datum) - und der RV des Bad. MdF-- Z 2374 A -\nZ 1 a vom 27. August 1948 - entnähme,geht aus dem Urteil nicht\nhervor. Es gibt ihren Inhalt nicht wieder und führt sie nur zum\nBeleg dafür an, dass die Waren nur gegen Vorlage von Liebesgabengutscheinen ausgehändigt werden durften. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht mit der Wendung, zum Verkauf der . Liebesgabenware im freien Handel \"hätte es einer Einfuhrgenehmigung bedurft\", nicht eine tatsächliche Feststellung\ntrifft, sondern eine Rechtsansicht äussert. Ob diese in den vom\n\nBR\nER rn\n\nDee SEE ze\n\n2\n\nee\n\nne\n\n- 28 - '\n\nLandgericht erwähnten Bestimmungen eine Stütze findet, kann das\nRevisionsgrricht nicht nachprüfen, da es sich augenscheinlich\num nicht veröffentlichte Verwaltungsanordnungen handelt. Übrigens ist nicht erkennbar, ob sie schon z. Zt. der Einführung der\n\nWare durch Dr. U 231 :en.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen eines Devisenvergehens (MRG 53)\n- gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen - in der Formel\ndes angefochtenen Urteils nicht ausgesprochen ist und die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 zu beachten sein wird.\n\nDaß die Entnahme der Strafe aus der VO Nr 235 unbedenklich\nist, ist unter c) bemerkt.\n\nf) Die Peststellungen des Landgerichts zur Verurteilung des\nAngeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) reichen für die dem Revisionsgericht obliegende Prüfung der richtigen Rechtsanwendung\nnicht aus. Die Strafkammer stellt hierzu fest, daß der Angeklagte\ndas ihm von ] übergebene Sicherheitsgeld von\n25.000.- Di (vgl I c) abredewidrig nieht bei der Firma Sch & ©\nhinterlegt hat. Der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. Insbesondere hat sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte das\nGeld für sich verwendet hat. Muß somit von der ihm günstigsten\nwöglichkeit ausgegangen werden, daß er den Betrag an seinen Unteragenten Dr. LBB veitereeleitet hat, damit dieser ihn hinterlege, so wäre nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den\n(Treubruchs) Tatbestand des § 266 StGB dadurch als erfüllt ansähe, daß der Angeklagte den Betrag, anstatt ihn selbst zu hinterlegen und während der Dauer der Hinterlegung im Interesse des\nStaates zu verwalten, dem Dr. I ] ohne Sicherung aushändigte,\nobwohl er wußte, daß dieser Forderungen an ihn hatte und sich\ndeswegen an der ihm übergebenen Summe schadälos halten würde. Oh\ndas Landgericht so verstanden sein will, läßt sich aber dem Ur-\n\n255\n\n- 29 —\n\nteil nicht sicher entnehmen. Weder welchen der Tatbestände des\n\n§ 266 StGB es für gegeben hält noch in welchen einzelnen Tatsachen es die gesetzlichen Merkmale des einen oder des andern\noder beider findet, ist zweifelsfrei erkennbar. Insbesondere\n\ngilt dies von der Verpflichtung des Angeklagten, die Vermögensinteressen des Staates bei der Hinterlegung wahrzunehmen. Möglicherweise hält es sie durch die Abrede für begründet, daß der\nAngeklagte \"über das Geld verfügungsberechtigt bleibe\". Eine\nsichere Beurteilung ermöglicht die knappe Feststellung nicht. Da\nes sich um eine durch Rechtsgeschäft begründete Treupflicht\nhandeln würde, müßte der Inhalt der Abmachungen zwischen iD\n«EB und dem Angeklagten eingehender dargelegt werden, damit\nsich klar erkennen läßt, ob dem Angeklagten nicht bloß oblag,\n\nden Betrag der Firma Sch & Co. zur Hinterlegung zu überbhrinsen. sondern ob ihm auch die Wahrnehmung staatlicher Vermögensinteressen - etwa während der Dauer der Hinterlegung und bei\nihrer Abwicklung, insbesondere bei der Wiedererlangung des Betrages - übertragen war (vgl BGHSt 1, 186, 188; 3, 290, 293;\n\n4, 170).\n\nDas wir d die Strafksammer in der neuen Verhandlung zu erörtern haben.\n\nDabei hat sie ferner Gelegenheit, auch die Strafzumessung zu\nüberprüfen. Sie hat für die Untreue gleichermaßen wie für den Betrug eine Strafe von einem Jahr Gefängnis, außerdem für die Untreue, wie zwingend vorgeschrieben ist, eine Geldstrafe (5000.-Dii)\neingesetzt. Die Betrugshandlung scheint aber, da der Angeklagte\nsich um 16.500.- DM bereichert und lLeible um etwa 20.000.- DM geschädigt hat, in ihrem Unrechtsgehalt schwerer zu wiegen als die\n\n-.\n\n’\nm un RR N Eee rnhhe n nn\n\n- 30.\n\nUntreue, für die bisher eine Schädigung des Staates um 15.000.- I\naber ein eigensüchtiges Verhalten des Angeklagten nicht festgestellt ist:\n\nDr, Peetz Jagusch Dr, Schalscha\nHübner Dr. Mannzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/1-str-317-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1204","ref_norm":"1204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1205","ref_norm":"1205","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/1-str-317-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.403239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-12-07/1-str-317-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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