{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-12-02","aktenzeichen":"3 StR 616/53","doktyp":null,"leitsatz":"s Dico von den Besatzungsgerichten in\nDeutschland verhängten Vorstrafen\nschliessen die Anwendung der §§ 2\nAbs 5, 3 Abs 2 StrFr@ 1954 nicht aus.\n\nAktenzei:hen: 3 StR 616/53\nUrt.des BGH v. 2. Dezember 1954 IG Krefeld\n\n=\n\n3 StR 616/53\n\nImNamen des Yo»ikes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Kurt BD aus KB, dort geboren\nam @. ED ED:\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisiwzende Richter,\n\nOberstaatsanwali; WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalı NEED »ei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvelischaf.,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen Jas\nUr5eil des Landgerichts in Krefeld vom %.Juni\n1955 wird die Sache zur Verhandlung und En\\-\nscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung auszusetzen ist, an das LanJgericht zurückrerwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in KU, die Butter. Käse\nund Eier aus Holland einführt. Die holländischen Ex--\nporteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen\ndie Eier versandt werden, mit Kontrollmarken, de von\nder !Nederlandsche Eiercontrole\", einer staatlich antorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben\nwerden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird\nauf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift \"Nederlandsche Eiercontrole Holland\" bedruckiz; sie tragen\nin einer Ecke in Maschinendruck die Zennziffer des Ezporteurs, dem sic zugeteilt sind. Dieser versieht »ie,\nwenn er sie verwendet, mitteis Stempelaufärucks mit\nei","text_plain":"6?\n2284 087\n\nFür das Nachschlagewerk]\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nu. m\n\nGesetz: §§ 2 Abs 3, 3 Abs 2 StrPre 1954\n\nRechtssatz:s Dico von den Besatzungsgerichten in\nDeutschland verhängten Vorstrafen\nschliessen die Anwendung der §§ 2\nAbs 5, 3 Abs 2 StrFr@ 1954 nicht aus.\n\nAktenzei:hen: 3 StR 616/53\nUrt.des BGH v. 2. Dezember 1954 IG Krefeld\n\n=\n\n3 StR 616/53\n\nImNamen des Yo»ikes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Kurt BD aus KB, dort geboren\nam @. ED ED:\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisiwzende Richter,\n\nOberstaatsanwali; WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalı NEED »ei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvelischaf.,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen Jas\nUr5eil des Landgerichts in Krefeld vom %.Juni\n1955 wird die Sache zur Verhandlung und En\\-\nscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung auszusetzen ist, an das LanJgericht zurückrerwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in KU, die Butter. Käse\nund Eier aus Holland einführt. Die holländischen Ex--\nporteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen\ndie Eier versandt werden, mit Kontrollmarken, de von\nder !Nederlandsche Eiercontrole\", einer staatlich antorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben\nwerden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird\nauf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift \"Nederlandsche Eiercontrole Holland\" bedruckiz; sie tragen\nin einer Ecke in Maschinendruck die Zennziffer des Ezporteurs, dem sic zugeteilt sind. Dieser versieht »ie,\nwenn er sie verwendet, mitteis Stempelaufärucks mit\neiner vom Kontrolibüro ausgegebenen Woshenkennziffer\nDie Beteiligten könuen so jeweils den Exporteur und\ndie koche feststellen, in der die betreffende Jendung\nausgeführt worden ist. Nach den Wochenkennziffern Terden im deutschen Handel die Eier bewertet und naen innen richten sich auch die Preise. Die höchsten Tagespreise werden jeweils nur für solche Eier gezahlt, die\ndie Kennziffer der laufenden Woche haben. Für ältere\nEier müssen die deutschen Importeure ihren Abnennct\nPreisabschläge bewilligen.\n\nIm August 1952 hatte die Gesellschaft des Angeklagten hei fallenden Eierpreisen 1 500 Kartons zu je\n360 Eiern auf Lager, die bereits 4 bis 6 kochen früher\naus Holland gekommen waren. Sie konnten nicht ohne erheblichen Verlust abgesetzt werden aus Gründen, die das\n\n||\n\n-3-\n\nLandgericht im einzelnen darlegt. Um den Arohenden\nSchaden abzuwenden, besorgte sich der Angeklagte in\nHolland 1 500 fa!sche Kontrollmarken mit den Kennziffern für die drei. Wochen vom 28. Juli bis 16. August\n1952. Mit ihnen überklebie er die echten Kontrollmarken von i 470 Kartons und verkaufte die Eier sodann\nals Frischeier zu den hierfür geltenden Tagespreisen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten eines fortgesetzien Vergehens\nnach §§ 4 Nr 3, 11 Lekm& in Tateinheit mit Betrug\nund Urkundenfälschung für schuldig befunden und ihn\nzu fünf Monaten Gefängnis und 10 000 IM Gelästrafe\nverurteilt.\n\nLI. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechis rügt, ist unbegründet.\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Arnahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Eier unter irreführenden Angaben in den Verkehr gebracht habe, wobei sich die !rreführende Bezeichnung auf Unstände bezog, die für die Bewertung der Eier mitbestimmend waren (§§ 4 Nr 3 LebmG). Der Zeitpunkt der\nEinfuhr der Eier ist ein solcher Umstand. Er ist für\ndie Bewertung der Ware im Handel entscheidend, nich‘\netwa der Zeitpunkt der Erzeugung. Darauf, ob dic Kennziffern für jedermann verständlich waren, kommt es\nnicht an. Sie waren es jedenfalls für die in Betrach‘\nkommenden Händlerkreise, mit denen es der Angeklagte\nallein zu tun hatte. Da diese den Einfuhrzeitpunkt\nfür entscheidend ansahen, is; es gleichgültig, ob dic\nEier im übrigen den Güteerfordernissen entsprochen ha-\n\n-Ah-\n\nben, die an Frischeier gestellt werden. Auch wenn s’a\nni.cht schlechter waren als später eingeführte, so wurden sie doch von den Abnehmern des Angeklagten geringer bewertet. j\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich ohne Erfolg da--\nrauf, dass sein Vorgehen nicht geeignet gewesen sei,\ndie Endverbraucher zu täuschen. Das Verbot der Irre--\nführung in § 4 Nr 3 LebmG will zwar im Ergebnis die\nEndverbraucher vor Schaden schützen (BGH 5 StR 471/55\nom 16. Februar 1954). Zu seinem Tatbestand gehört jedoch nicht, dass die Angaben geeignet sind, gerade die\n\n» Verbraucher zu täuschen. Es genügt, wenn’ Zwischenhändler irregeführt und dadurch im Ergebnis die Endverbraucher geschädigt werden künnen.\n\nAush der innere Tatkestand ist rechisirrtumsfrei.\nnachgewiesen. Der Angeklagte wollte bewusst seine Atnehmer durch falsche Angaben über wesentliche Umstände irreführen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Betruges ist ebenfalis\nfrei von Rechtsfehlern.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung,\ndass der Angeklagte seine Käufer getäuscht habe. Dis\nBehauptung des Beschwerdeführers, diese hätten möglicherweise die Kontrollmarken gar nicht geprüft, liegt neben\nder Sache. Wesen‘lich ist, dass nach den Festssellungen\nder Angeklagte den Käufern Angaben gemacht hat, dio dom\nInhalt der gefälschten Kontrollmarken entsprachen, also\nunrichtig waren. Infolge dieser Vorspiegelungen hahen\nsich die Käufer entschlossen, die Eier zu kaufen und\nPreise zu zahlen, dje sie sonst nicht gezahlt habe: wür-\n\num\n\nrun m.\n\nan . mn\n\n. .-....\n\n—— nt ne.\n\n-5.\n\nden. Dass das Landgericht diese Feststellungen erst\n!m Zusammenhang m’. der rechtlichen Würdigung trifft,\nist kein Rechtsfehler, Ein Widerspruch zu der vorausgehenden Sachdarstellung liegt enigegen der Ansicht\nder Revision nicht vor,\n\nDer Vermögensschaden der Käufer besteht nach der\nrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts darin, dass sie infolge ihres Irrtums für die\nEier höhere Preise bezahlten, als sie bezahlt haben\nwürden, wenn sie die Sachlage erkannt hät4en, Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Kunden hätten keinen Verdienstausfall erlitten, er habe sie also nicht geschädigt. Sie hätten ihre Verkaufspreise\nauf der Grundlage der en ihn bezahlten Einkaufspre!-\nse berechnen können, während sie auch ihrerseits nur\ngeringere Preise hätten fordern dürfen, wenn er, ihnen\nPreisnachlässe gewährt hätte. Dieser Einwand gers Ten].\nFür die Frage, ob die Käufer der Eier einen Yermögensschaden erlitten haben, kommt es nur auf die unmitte).-\nbare Wirkung ihrer durch Täuschung hervorgsrufenen Teimögensverfügungen an. Sie haben, wie das Landgericht\nausdrücklich feststellt, für den bezahlten Preis nich“\nden erwarteten vollen Gegenwert erhalten. Sie bewertisten die Eier nicht nach ihrer wirklichen Beschaffenheit,\nsondern nach der Wochenkennziffer der Kontrollmarken.\nDas leuchtet auch ohne weiteres ein, weil ein Händle:\nnicht ohne weiteres die Beschaffenheit einer grösseren\nMenge Eier nachprüfen kann und weil Alter und Güte on\nEiern an sich nur schwer nach dem äusseren Aussehen bsurteilt werden können. Mit Recht lässt es daher das\nLandgericht entscheidend nur auf das durch die Xontrollmarken bescheinigte Alter der Eier ankommen. Denn die--\nses bestimmte nach der Verkehrsauffassung den wirtschaft“\n\n1\n\n-6..\n\nlichen Wert, den sie für die Kunden hatten und der\nsich danach bemisst, wie leicht und zu welchem Preis\ndie Ware weiter abgesetzt werden konnie. Diese Umstände sind daher allein für die Frage entscheidend,\nob die Käufer den vollen Gegenwert für ihre Leistung\nerhalten haben. Zudem stellt das Landgericht auch\nfest, dass ältere Eier besonders im Sommer weniger\nwert sind als ganz frische, weil sie anfälliger für\nden Verderb sind. Ob die Kunden des Angeklagten die\nMöglichkeit hatten, den Schaden dadurch wieder wettzumachen, dass sie ihre Verkaufspreise auf der Grundlage der vom Angeklagten geforderten Preise berechneten, ist demgegenüper belanglos. Der Betrug des Angcklagten wurde nicht dadurch ungeschehen, dass die Betrogenen sich anderweit schadlos hielten oler halten\nkonnten. Das Landgericht brauchte äaher nicht der Frage nachzugehen, welche Preise die Geschädigten beim\nWeiterverkauf der Eier tatsächlich erzielt haben.\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zum inneren Tathestand des Betruges geben keinen Anlass zu\nrechtlichen Bedenken.\n\nAuch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und dem Betrug i.si\nnicht zu beanstanden (BGH 4 StR 528/52? vom 5. Februar\n1953).\n\n5. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung st\ndurch die Feststellungen gerechtfertigt. Das Landgericht führt hierzu aus: Durch das Aufkleben der gefälschten Kontrollzeichen habe der Angeklagte den Anschein erweckt, als habe ein hestimmter, nach der\n\nKennziffer der Kontrollmarke feststellbarer Exporteur\nerklärt, dass die Ware in einer bestimmten Woche aus-\n\nVETEET ET: TEE TEURER ONDR ee\n\nTE\n\n- 1-\n\ngeführt worden sei. Der schriftliche Inhalt der Marken sei zwar für sich allein unverständlich In Verbindung mit der Verpackung der Ware lasse die Marke\njedoch eine Gadankenerklärung des Exporteurs erkennen.\ndie bestimmt sei, Beweis für das Exportdatum und für\neine zu dieser Zeit durchgeführte Gütekontrolle zu er-. .\nbringen. Die Kontrollmarken seien daher im Zeitpunkt\ndes Aufklebens auf die Verpackungen zu Urkunden geworden. Solche Urkunden habe der Angeklagte fälschlich angefertigt.\n\nDem ist in rechtlicher Hinsicht ohne Einschränkung beizutreten. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Kontrollmarken in Verbindung mi; den Verpackungen als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angssehen. Aus ihnen war nach Übereinkunft der Beteiligsen eine gedankliche Mitteilung des Ausstellers g.-\nkennbar, nämlich, dass Gie in der Verpackung enthz.1-\ntenen Eier in einer bestimmten Woche in Hoiland geprüft und ausgeführt worden seien (RGSt 64, 43) Fer-'\nner war aus ihnen der jeweilige Aussteller zu ersenen.\nAussteller der Urkunden war nicht etwa, wie man meinen\nkönnte, das niederländische Eierkontrollbüro, sondern\nder jeweilige Exporteur, der die Marken aufgeklehi haite (RGSt 75, 306). Dass die Gedankenerkiärung und dia\nZeichnung des Ausstellers nur durch nicht allgenein\nverständliche Zahlenzeichen vermittelt wurden, macht\nnichts aus. Es genügt, dass beides für 6ie Rsieiligten und daran Interessierten auf Grund irgendeines\nÜbereinkommens oder einer Vorschrift verständlich ist\n(RGSt. 59, 38). Die Wochenkennziffern sind in Händlerkreisen bekannt. Der jeweilige Aussteller konnte jeweils leicht an Hand der Listen der niederländischen\nEierkontrolle ermittelt werden, also auf Grund .ror TIm-\n\n8 -\n\nständen, auf die der Inhalt der Urkunde selbst h!inwies.\n\nIndem der Angeklagte die von den Expcrieuren herrührenden Kontrollmarken mit anderen überklebte,. die\n\neinen von jenen verschiedenen gedanklichen Inhalt hat-\n\nten, vernichtete er nicht nur vorhandene Urkunden, sondern stellte er auch neue unechte Urkunden zur Täu-\n\nschung im Rechtsverkehr her. Er erweckte damit bewusst\n\nden Anschein, als ob die Erklärung nicht von ihm, sondern von einem holländischen Exporteur, auf den die\nKennziffer hinwies, herrühre.\n\nDemnach kommt es nicht entscheidend darauf an,\nob die Kontrollmarken, Nis der Angeklagte verwendete,\necht oder gefälscht waren. Das Landgeri:ht hat zwa::\nfestgestellt, iass der Angeklagte sie als Fälschung\nerkannie, Auer selbst wenn sie echt gewesen wären,\nhätte der Angeklagte m:.t ihrer Hilfe unechie Urkunden hergestellt, indem er sie unbefugt auf Fierzissen und -kartons aufklebte und ihnen äaöurch einen\nGedankeninhalt gab, äen die als Urheber erscheineide Person nicht geäussert hatte. Es kann ferner auf\nsich beruhen, ob schon die Kontrollmarken für sic“\nallein Urkunden im Sinne des § 267 StGB waren und c»\nder Angeklagte durch Verwendung der falschen Marsen\nden Tatbestand des § 267 StGB auch in der Form des\nGebrauchens unechter Urkunden erfüilt has.\n\n4. Gegen die Strafzumessung bestehen keino durchg”eifenden rechtlicnen beäerken. Zwar het das Landgoricht irrigerweise die Strafe dem $ il LebmG entnommen.\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Strafärohung des § 263 StGB gegenüber der des $ li LebmG die\n\npr...\n\n-9_\n\ns:hwerere; denn § 263 StGB droht als Hauptstrafe Ge..\nfängnis an, während nach § 11 LebmG auch Geldstrafe\n\nals Hauptstrafe verhängt werden kann (BGH 4 StR 528/52\nvom 5. Februar 1953). Der Angeklagte ist aber nicht da--\ndurch beschwert, dass das Landgericht die Strafe entgegen § 73 StGB dem milderen Strafgesetz entnommen hat.\n\nIm übrigen gehen die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat es als\neinen erschwerenden Gesichtspunkt gewertet, dass der\nAngeklagte durch sein Verhalten einen ihm drohenden,\njedoch erträglichen Verlusi auf Kosten anderer abwenden wollte. Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, will der Tatrichter sagen, der Angeklagte haba\ndamit eine eigensüchtige gewissenlose Einstellung bekundet, Diese Bewertung liegt auf tatsächlichem 6Gsbiet. Es ist nicht so, dass das Landger!ch; die blosse\nTatsache, dass sich der Angeklagte vor Schaden neweiren wollte, als Strafschärfüngsgrund angesehen hätte.\n\nII. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils zeigen demnach keine Rechtsfehler. Nach dem\nErlass des Urteils ist jedoch § 23 SGB in der Fassung\ndes Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift kann der Tatrichter unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefängnisstrafe\nvon nicht mehr als neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Diese, eine mildere Ahndung der Siraftat zulassende Gesetzesänderung kommt dem Angeklagten nach. $ ?\nAbs 2 StGB, § 354a StPO auch noch im Revisionsrechtszug zustatten. Da die gegen den Angeklagten 'sernängtce\nGefängnisstrafe weniger als neun Monate hetrögt und\nda die bisherigen Feststellungen des Urteils nichi ergeben, dass eine Strafaussetzung \"ur Bewährung ausge-\n\nschlossen ist, muss die Sache zur Prüfung dieser Frage\nan das Landgericht zurückverwiesen werden, Einer Strafeussetzung zur Bewährung stünde hier auch die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB richt entgegen Der\nAngeklagte ist zwar am 5. Mai 1948, also innerhalb\n\nvon fünf Jahren vor Begehung der jetzt abgeurteilten\nStraftat, von einem britischen Besatzungsgericht zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Diese Strafe ist für die Dauer von zwei. Jahren\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Eine solche, von einem Besatzungsgericht bewilligte Straufaussetzung\nsteht jedoch der entsprechenden, von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Gnadenbehörde\nangeordneten Massnahme nicht gleich, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1954,\n\nS 1087 Nr 14 ausgesprochen hat. Es oleint daher zu\nprüfen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten unter\nBerücksichtigung der übrigen in § 23 Abs 2 StGB genannten Voraussetzungen eine Strafaussetzung zur Bewährung\nzu rechtfertigen vermag, ferner, ob nicht das öffen5-\nliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebietet\n(§ 23 Abs 3 Nr 1 Stab).\n\nIII. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung dcs Verfahrens nach § 3 Abs.1 StrFr&G 1954 nicht vor. Zwar schei.-\ntert die Anwendung dieser Vorschrift nicht daran, dass\nder Angeklagte vor Begehung der jetzt abgeurteilten\nStraftat zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten \"erurteilt worden ist. Diese von einem Besatzungsgericht\nverhängte Strafe schliesst die Gewährung von Straffrei.-\nheit weder nach § 2 Abs 3 noch nach § 3 Abs 2 des genannten Gesetzes aus. Das folgt schon daraus, dass nach\ndiesen Vorschriften die frühere Verurteilung wegen si.-\n\nuch \"TE uet m .\n\nEn 7 7 us\n\nER» ER abe u,\n\nuuın TEivpettänmet ET\n\n\"- 11 -\n\nnos Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ausgesprochen worden sein muss. Damit wird auf die Dreiteilung der Straftaten hingewiesen, wie sie in § 1\nS+GB beschrieben ist. Nur dann, wenn wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Sinne des\n§ 1 StGB Freiheitsstrafen von bestimmter Höhe verhängt\nworden sind, soll rach dem Willen des Gesetzgebers der\nUnrechtsgehalt dieser Vortaten der Gewährung der Straf-\n?reiheit entgegenstehen. Das von den Besatzungsgerichten vornehmlich und auch hier angewandte fremde Strafrecht kennt diese Dreiteilung vielfach nicht. Noch bedeutsamer ist, dass die Besatzungsgerichte die zu verhängende Strafe nach Grundsätzen bemessen, die dem\ndeutschen Strafrecht und der deutschen Gerichtsübung\nunbekannt sind (vgl auch BGH NöW 1954 S 1087 Nr 14 zu\n§ 23 Abs 5 Nr 2 StGB, BGH NdW i652 S 151. Nr 22 zu\n§ 244 StGB!. Die frühere Verurtei:ung Ges Angeklagten\ndurch ein britisches Jesaszungsgericht hindert demnach die Gewährung von Straffreiheit nicht, sofern\nsonst die Voraussetzungen des § 3 Aos 1 Strfrs 1957.\nvorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die verfehrensrechtlich unanfechtbaren Feststellungen des ange-\n»iffenen Urteils enthalten zwar nichts Näheres über\ndie wirtschaftliche age des Angeklagten zur Zeit der\nTat, ergeben aber deutlich, dass 2er Argsxlagte nicht\ndurch eine unverschuldete, kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage zu seiner Straftat bewogen wurde. Es\nging ihm vielmehr darum, einen im Verhältnis zu den\nUmsätzen des Unternehmens erträglichen Verlust von der\nGesellschaft abzuwenden, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Es handelte sich hei diesem Ter-\nıust um eine Einbuße, die nach der Ansicht seines Bruders und Mitgerellschafters durch die Einnahmen avs\ndem bald beginnenden -erbstgeschäft hätte auaes;Lichen\n\nwerden können. Dieses Bestreben des Angeklagten beweist nach der Üherzeugung des Tarri:>hters, zu deren\nNachprüfung keine Veranlassung besteht. darauf hin,\ndass der Angeklagte nicht aus Not, sondern aus bedenklichem, an Gewinnsucht grenzenden (§ 9 Abs 2\nStrfrG 1954) Eigennutz heraus handelte.\n\nNach alledem kommt eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht.\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMartin Maaß\n\nde min Aue Am Sum ame at smriedbanee wma muuinumnn Bann =","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-616-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-616-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.976019+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-12-02/3-str-616-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1954-12-02","dockets":["3 StR 616/53"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 616/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-02/3-str-616-53","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"s Dico von den Besatzungsgerichten in\nDeutschland verhängten Vorstrafen\nschliessen die Anwendung der §§ 2\nAbs 5, 3 Abs 2 StrFr@ 1954 nicht aus.\n\nAktenzei:hen: 3 StR 616/53\nUrt.des BGH v. 2. Dezember 1954 IG Krefeld\n\n=\n\n3 StR 616/53\n\nImNamen des Yo»ikes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Kurt BD aus KB, dort geboren\nam @. ED ED:\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisiwzende Richter,\n\nOberstaatsanwali; WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalı NEED »ei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvelischaf.,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen Jas\nUr5eil des Landgerichts in Krefeld vom %.Juni\n1955 wird die Sache zur Verhandlung und En\\-\nscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung auszusetzen ist, an das LanJgericht zurückrerwiesen. das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Import-GmbH in KU, die Butter. Käse\nund Eier aus Holland einführt. Die holländischen Ex--\nporteure kennzeichnen die Kisten und Kartons, in denen\ndie Eier versandt werden, mit Kontrollmarken, de von\nder !Nederlandsche Eiercontrole\", einer staatlich antorisierten Vereinigung der Eierexporteure, ausgegeben\nwerden. Die Ausgabe und die Verwendung der Marken wird\nauf Grund von Listen und durch Kontrollen genau überwacht. Die Marken sind mit einer Flagge in den niederländischen Landesfarben und mit der Aufschrift \"Nederlandsche Eiercontrole Holland\" bedruckiz; sie tragen\nin einer Ecke in Maschinendruck die Zennziffer des Ezporteurs, dem sic zugeteilt sind. Dieser versieht »ie,\nwenn er sie verwendet, mitteis Stempelaufärucks mit\nei","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/267","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"267","label":"§ 267 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/1","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"1","label":"§ 1 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354a","label":"§ 354a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:43.976019+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}