{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-26","aktenzeichen":"1 StR 740/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Leiter der Lohnsteuerstelle eines\nFinanzamts, der einem wegen Verspätung\n(Avlauf der Frist nach § 86 RAbgO) abzulehnenden Antrage auf Bewilligung des\nLohnsteuerjahresausgleichs in Kenntnis\nder Sachlage pflichtwidrig stattgibt,\nerschleicht einen Steuervorteil.\n\nTäter einer Steuerhinterziehung nach\n§ 396 RAbgO kann auch ein Finanzbeanter\nsein (wie RGSt 67, 371).\n\n2. Gesetz: StGB § 266 ,\n\nRechtssates Ein Steuerbeamter, der an der Bearbeitung einer eigenen Steuersache in nicht\nnur untergeordneter Weise teilnimmt,\nkann durch pflichtwidriges Handeln Untreue zum Nachteil des Staates begehen\n(wie RGSt 72, 347).","text_plain":"%\n\n2306 000 2\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n1. Gesetz: RAbgO § 396 Abs 1\n\nRechtssatz: Der Leiter der Lohnsteuerstelle eines\nFinanzamts, der einem wegen Verspätung\n(Avlauf der Frist nach § 86 RAbgO) abzulehnenden Antrage auf Bewilligung des\nLohnsteuerjahresausgleichs in Kenntnis\nder Sachlage pflichtwidrig stattgibt,\nerschleicht einen Steuervorteil.\n\nTäter einer Steuerhinterziehung nach\n§ 396 RAbgO kann auch ein Finanzbeanter\nsein (wie RGSt 67, 371).\n\n2. Gesetz: StGB § 266 ,\n\nRechtssates Ein Steuerbeamter, der an der Bearbeitung einer eigenen Steuersache in nicht\nnur untergeordneter Weise teilnimmt,\nkann durch pflichtwidriges Handeln Untreue zum Nachteil des Staates begehen\n(wie RGSt 72, 347).\n\nAktenzeichen: 1 StR 740/53\n\nUrteil vom 26. November 1954 LG Nürnberg - Fürth\n\ns wor\nie nee,\n\n. .. un\n\n„ee\nfd ı „WE SE re\n\n77\n\n(fu IE\n\nFun.\n\na\nTER Lie\n\n.\n\nKlamnnn\n\ntn Kr lt ER a = un +\n\nan re\n\nun Tiaked na\n\n(ORET 2n BEREEE dit.\n\nBe\n\nI\nne ee TR\n\n2,\n\n„Bass\n\nInNanen des Volkes3,\n\nIn der Strafsache\n\n>\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner | ;\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat N ucsand '\nr er Bundesanwaftschaft, ‘\n\ngegen up\n\nx u\n\nden Obersteuerinspektor Simon W BD zus vB [8\n\nEB. zetoren an 1551 in s , [5 |\n\nMi\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. il\n\n43:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- {Er\n\nliche Verhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung an SH;\n\n26. November 1954, an der teilgenommen haben: s$h\nY\n\n1]\n\nBundesrichter Dr. Peetz u\n\nsh\n\n753\nee Dee\n\nals Ve\n\nJustizangestellter\n” als Urkundsbe\n\nanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten m wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. Mai 1953, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich\n\nder Verurteilung wegen Steuerhigterziehung in Tateinheit mit Untreue im Falle W in vollem Umfange aufgehoben, ausserdem in den Fällen\n\nsul. 'B, Su. Su\nim trafausspruch, jeweils mit den eststellungen.\n\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nnn m wmEzr\n\nzZ.\n\nun\n\nE%\n\nER ELETETBE\nor % 23\n\nper\n\nEl\n\ndes:\n\nPR Gründe:\n\nI. Verfahrensyerstösse liegen nicht vor.\n\nDer\n\n1. Auf der Überschreitung der Wochenfrist des § 275\nStPO kann das Urteil nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970 und\nJ2 1953, 284). Soweit es auf die Sachrüge nicht ohnehin\naufzuheben ist, geben die Urteilsgründe auch bei strenger\nBeurteilung keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.\n\n2\n\n= TR Dmor\nan. >,\n\nBe Te\n\nARTEN\n\n2. 88 267, 261 StPO. Die Urteilsgründe müssen nur die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der‘“Straftat gefunden werden. In den\nvon der Revision beanstandeten Fällen ist überdies durch\nweitere Tatsachen und Erwägungen im Urteil dargelegt, worauf sich die gerichtliche Überzeugung gründet. Ein Rechtsverstoss liegt also nicht vor.\n\nEL Em 2 2 2\n\nor OETTWEETTERA TE ar Ee 7\nwu. Tun\n\n3. Widersprüche weisen die Urteilsgriinde nicht auf.\nDer dem Angeklagten dienstvorgesetzte Leiter des Finanzamts ru. hat auf die Angaben in dem eigenen Antrag des Angeklagten, seines \"langjährigen Leiters der\nLohnsteuerstelle\", vertraut. Dies hält das Landgericht\nfür angängig. Dazu steht die Ansicht des Landgerichtsnicht\nin Widerspruch, der Angeklagte seinerseits habe sich auf\nAngaben der nicht im Finanzamt beschäftigten Frau I}\nüber’die Absicht der Antragsteller Fe uA, künftig | {\n|\nd\n\nEEE HET ESCHE FE >\nen rein > n a a\n\nFestsparverträge abzuschliessen, nicht verlassen dürfen.\nDie verschiedene Beurteilung ist nach Sachlage nicht zu\nbemängeln,\n\n.,®\nnern\noe er\n\n4. § 244 Abs_2 StPO. Der Angeklagte hat sich zur\nEntschuldigung auf Krankheit und dienstliche Überlastung\n\nberufen; zahlreicher Fälle könne er sich nicht mehr entsinnen. Die ihm zur Last gelegten Straftaten liegen sänmtlich während seiner dienstlichen Tätigkeit, nicht während\neiner Dienstunfähigkeit. Unter diesen Umständen ist die\nVerfahrensrüge, das Landgericht hätte dieses Vorbringen\nvon Amts wegen (§ 244 Abs 2 StPO) zum Anlass einer Untersuchung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nehmen\nmüssen, abwegig, zumal auch die Verteidigung in dieser\nRichtung nichts Wesentliches vorgebracht hat.\n\nII. Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1. Urkundenvernichtung.\n\nDem Urteil zufolge hat der Angeklagte in den ärei\nFällen I] uA mit den verspäteten Anträgen auf\nBewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs 1950 in dienstlicher Eigenschaft die Steuerkarten dieser steuerpflichtigen Personen für das Steuerjahr 1950 erhalten und die\nKarten vernichtet. Diese Feststellungen tragen ohne Rechtsbedenken den Schuldspruch nach § 348 Abs 2 StGB. Ein nur\nfahrlässiges Verhalten des Angeklagten scheidet nach ihnen\naus.\n\nv\n\nUnzulänglieh ist insoweit nur die Begründung des\nPortsetzungszusammenhangs. Nach den Feststellungen ist\nanzunehmen, dass der Angeklagte die drei Steuerkarten\nau? einmal'- gugleich oder unmittelbar nacheinander -\ndurch dieselbe Handlung vernichtet hat. Das kann jedoch\nauf sich beruhen; der etwaige Verstoss beschwert den\nAngeklagten offensichtlich nicht.\n\nDie Revision enthält hierzu keine weiteren Ausführungen.\n\nR\n\nFRE wu DR\n\nen\n?\n\n%\n\n‚etellern nicht mehr zu.\n\nepy\n\nx\n\nN\n2. \"BD > it mit Untreue (Fäl-\n\nbaden, WÄR En un mu I (weummuie de ei zunme dpi Ginbuaite mern\n\n1 iD. > 7 es\n\nAuch hier ist kein Rechtsverstoss ersichtlich. Zum\nTeil verkennt die Revision das Wesen des Rechtsmittels\nund greift nur die tatrichterlichen Feststellungen an.\n\nDer Mitangeklagte >> legte in diesen drei\nFällen Anträge auf Bewilligung des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr 1949 (Gesetz über den Lohnsteuerjahresausgleich 1949 vom 23. März 1950, BGBl S 45,\nBekanntmachung des BFM vom 24. März 1950, MinBl 5 129)\nerst im August/Septenber 1951 vor, als auch die Frist zur\nNachsicht, \"wenn die Voraussetzungen des § 86 RAbgO überhaupt vorg&fggen hätten, schon abgelaufen war. Der Angeklaghe.- hat. dies nach gerichtlicher Überzeugung erkannt;\ner’ wüsste: “dass die verspäteten Anträge abgelehnt werden\nmussten, entsprach ihnen jedoch.\n\nDiese Festatellungen tragen den Schuldspruch:\n\nrteils_(§ 396 Abs 1\n\ndr en\n\nRAbg0).\nEin Anspruch auf Steuererstattung stand den Antrag-\n\n&\n\n' \"Die Lohnsteuerschuld entsteht mit dem Züfliessen der\nsteuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 3 Abs 5 StAnpG). Der Arbeitgeber hat’bei jeder\nLohnzahlung die Lohnsteuer nach der Steuertabelle einzu-\n\nbehalten und an das Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs 1 EStG,\n\n30 Abs 1, 2 LStDV). Die Höhe des Abzugs befrägt einen dem\n\nFr} 2\n\nB\nPIE\" Tan\n\nPe 7 ru u |\n\n”\nums 77\n\nhar\nwe ir\n\nb Pu\nz\n\n7 an had\n\nvon\n_\n\n“ » ”\n- ”. ie ”».\nre rn — —\n\nTu Bumalemg Te\n\n—z2 zu\n\nar\nut\nun\n\nurn\n\nu.\n\nr\n’ x 3 DE 40.\n\nET EEE EEE ET STERNEN et KOSTEN IR FE\n\n>\n2\nN Zn Ze\n\n> ar\nul ER AR en\n\nErw\n\nmm\n\nLohnzahlungszeitraum (§ 33 LStDV) entsprechenden Bruchteil des Jahresbetrags der Jahreslohnsteuertabelle\n\n(88 39 EStG, 32-34, 36, 37 LStDV). Die einzelnen, in diesem Steuerjahr entrichteten Lohnsteuerbeträge waren daher\nim Zeitpunkt der Entrichtung und auch späterhin geschuldet; sie enthielten nicht, wie die Revision meint, überzahlte Beträge. Der Lohnsteuerjahresausgleich (LStJA) ermöglicht lediglich aus den im Gesetz angeführten Gründen\ngleächnässiger Besteuerung die nachträgliche Ausgleichung,\nwenn im Laufe eines Kalenderjahres mehr Lohnsteuer einbehalten wurde,als der Steuerpflichtige rückschauend bei\nBerücksichtigung seines gesamten Jahreseinkormens nach\nder Jahreslohnsteuertabelle zu entrichten gehabt hätte\n(für das Steuerjahr 1949: Gesetz über den LStJA vom 23.\nMärz 1950, BGBl S 45). Hieraus ergibt sich nicht, dass\nder auszugleichende Steuerbetrag zu Unrecht entrichtet\nworden ist. Wäre das der Fall, so bedurfte es keiner Vorschriften über einen IStJA (vgl § 152 Abs 2 Nr 1 RAbg0).\nVielmehr geben erst die Vorschriften über den (seit 1948\nwieder eingeführten) 18tJA dem Steuerpflichtigen einen\nselbständigen Erstattungsanspruch. Dieser richtet sich\nausschliesslich nach jenen Sondervorschriften und verfällt daher bei verspäteter Antragstellung. Ohne die Son-\n\n derregelung besteht kein Erstattungsanspruch wegen Über-\n\nzahlung.\n\nZutreffend hat das Landgericht auf den Angeklagten\ndie §§ 396 RAbgO, 266, 73 StGB angewandt. Er hat durch\nsein Verhalten zum Vorteil der Antragsteller die Rückzahlung, also einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil\nerschlichen, aber auch, was keiner Ausführung bedarf,\nvorsätzlich steuerunehrlich (R6St 71, 216) bewirkt, dass\nSteuereinnahmen verkürzt wurden.\n\nnn ir. nn <f\n\nTäter einer Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO\nkann auch ein Finanzbeamter sein (RGSt 65, 407, 409;\n67, 371). Eine Besonderheit liegt hier nur darin, dass\nRD ] nicht, wie es sonst häufig sein wird, einen\nFinanzbeamten - den’ Angeklagten - täuschte, sondern dass\ndieser den Anträgen stattgab, obwohl er die Fristversäunnis und die Unzulässigkeit der Bewilligung erkannte. Das\nsteht dem Merkmal des Erschleichens durch den Angeklagten jedoch nicht entgegen. Mag dies regelmässig durch bewusstes Hervorrufen eines Irrtums der Steuerbehörde über\nden wahren Sachverhalt geschehen, also durch Täuschung\ndes bearbeitenden Steuerbeamten, so ist dies doch nicht\nbegriffsnotwendig. Einen Steuervorteil erschleicht u.a.,\nwer durch steuerunehrliches Verhalten vorsätzlich bewirkt,\nd&ds die Steuerbehörde einen ungerechtfertigten Steuervorteil einräumt. Die Sachlage ändert sich nicht dadurch,\ndass der Angeklagte die Anträge selbst bearbeitet, den\nVorteil also in Kenntnis des wahren Sachverhalts eingeräumt hat. Als Leiter der Lohnsteuerstelle des Finanzamts\nnahm er Aufgaben, die gesetzlich dem Leiter der Behörde\nselbst zustehen (§§ 22, 14 FVG), dienstlich für diesen\nwahr. Dieser Aufgaben. entledigte er sich in den festgestellen Fällen unter Miäsbrauch des dienstlichen Vertrauens in gesetzwidriger Weise, gegen die der Behördenleiter\nbei Bekanntwerden eingeschritten wäre, Darin liegt ein\nErschleichen des Steuervorteils auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte von dem einzelnen gesetzwidrigen Vorgang nichts\nweiss und nicht unmittelbar in Bezug auf ihn, sondern nur\nallgemein über die bestimmungsgemässe Erledigung des\nDienstgeschäfts getäuscht oder im Irrtum gehalten wird.\n\nDeshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden,\nob ein Erschleichen im Sinne des § 396 RAbgO allgemein\n\n.\n” ? - “\nu ee une ee\n\n«\nPk 4\n\n“on\n“tus\nnennen mann ne Een\n\nRR Eee\n\n-u.ur.n..\n\nDe een\n\nDe re 7 Zu\nmu\nrn Fri\n\n*\n\nte UE\n\nFi\nrn I an Den Shieciäte, EEE AERO TITLE TEE u\n\n nur NT nn ne\n\nYrr\n\nPrap:\n\nschon darin läge, dass der Pflichtige die Steuerbehörde\n\nvorsätzlich und pflichtwidrig über Tatsachen in Unkennt-\n\nnis hält, die die Steuerschuld beeinflussen, ohne dass\nN Behörde jedoch getäuscht wird (vgl RGSt 59, 90, 95).\n\nb) Die Anwendung des Missbrauchtatbestands des. $_ 266\nStGB ist nicht zu beanstanden.\n\n3. Beihilfe, zur Steuerhinterziehung, Untreue (Fälle\nDelawojas.üA).\n\nDie nur allgemein erhobene Revision ist unbegründet.\n\nar\n‘«\n\nDer Angeklagte erklärte dem Kitangeklagten Peg\n®. bei älteren Personen nehme er es nicht so genau; für\n‘sie könne BD ] Erwerbsminderungen geltendmachen,\nauch wenn ‚sie nicht vorlägen, um solchen Personen einen\nSteuervorteil zukommen zu lassen. PD vertun: in.\nden festgestellten Fällen entsprechend; der Angeklagte bewilligte insoweit Steuerfreibeträge, die den Antragstellern, wie er wusste, nicht zustanden.\n\nZutreffend beurteilt das Landgericht das Verhalten\n(ED als Steuerhinterziehung. Es erfüllt - hinsichtlich des Erschleichens von Steuervorteilen aus den\nzu II 2 dargelegten Gründen - beide Tatbestände des § 396\nAbs 1 RAbgO. Ob der Angeklagte vo nur wegen Beihilfe\nhierzu statt - neben PB - als Täter eines Vergehens nach § 396 RAbgO zu verurteilen war, kann mangels Beschwer dahingestellt bleiben.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue ist auch hier nicht\n\nzu beanstanden. Das Landgericht hat ersichtlich, ohne es\nbesonders suszusprechen, den Missbrauchstatbestand des\n\n§ 266 StGB Aangewandt, jedoch ist auch der Treubruchtatbestand erfüllt: | | | Pu\n\nAs\n\\ med er\n\nteuerhinterziehung und Untreue (Fälle FW .A,\n\n. a) Bei den 7 Anträgstellern zum. Em. zu.\nBy E Wi 3 Bed EU wusste Ger Ingeklagte\n\nbei der Bearbeitung der Anträge, dass. sie. ‚keine Steuerbe-\n\n günstigten Sparverträge mit festgelegten Sparraten (vgl\n$.10 Abs 1 Ziff 24: EStG 1951, BGBl 8 335 .LStDV. 1952 8 20\nAbs 5 Ziff 2 d, BGBl S 97; SStDV 1951.88 17, 18, 20, BGBl\nSs 54) abgeschlossen hatten. Gleichwohl versah er die Anträge mit dem Stempel \"Belege eingesehen\" und. seinem Handzeichen und gab sie in den Geschäftsgang, so dass. die gesetzlichen Voraussetzungen. als erfüllt: erachtet und ent-\n‚sprechend ‚höhere Freibeträge in den Lohnsteuerkarten der\nAntragsteller eingetragen wurden. Insoweit ist gegen die\nVerurteilung des. Angeklagten. nach den § 5 396 RäbgO, 266,\n73 StEB aus. ‘den schon dargelegten Gründen (Il 2). auch\nhier nichts einzuwenden, auch nicht. gegen den vom Land-\n\ngericht angenommenen. Gesamtvorsatz. Die Verurteilung wegen einer aus diesen 7 Handlungen gebildeten Tortsetzungstat kann bestehen bleiben. Mur der Strafausspruch war insoweit aufzuheben, weil eine der bisher als. zugehörig erachteten Handlungen (vel b) ls selbständig sus dem Port-Setzungszusammenhang ausscheidet. BE\n\nb) Das Verhalten des Angeklagten in diesen 7 Fällen\n\nu Tee In\n.. Ir\n\nbildet nach Ansicht des Landgerichts eine fortgesetzte\nTat mit seinem Vorgehen in der eigenen Steuersache. Insoweit sind die Feststellungen jedoch teilweise unklar.\nZusserdem steht dieses Verhalten wegen des andersartigen\nHergangs ausserhalb des Fortsetzungszusammenhangs und ist\nrechtlich selbständig.\n\nDen Feststellungen zufolge täuschte der Angeklagte\ndem Leiter des Finanzamts am 22. Dezember 1951 das Bestehen eines eigenen steuerbegünstigten Sparvertrags mit\nfestgelegten Sparraten (s. 4 a) vor und erlangte dadurch\neine ungerechtfertigte Erhöhung seines Steuerfreibetrags\nfür das Jahr 1952, obwohl kein Sparvertrag bestand und er\n- wie das Landgericht bindend feststellt - auch keinen\nsolchen abschliessen wollte. Insoweit tritt ebenfalls\nkein Rechtsirrtum des Landgerichts hervor. Es mag dahinstehen, welche Anforderungen die Steuerbehörden an den\nNachweis des Abschlusses solcher Sparverträge im einzelnen\nstellen. Voraussetzung der Zuerkennung des Freibetrags ist\njedenfalls stets das Bestehen eines Sparvertrags, der den\nVorschriften über die steuerliche Begünstigung entspricht,\nnicht der künftige Abschluss eines solchen. Die Absicht,\neinen Festsparvertrag zu schliessen, selbst wenn sie\nglaubhaft nachgewiesen würde, genügt dazu nicht. Wird\nein solcher Vertrag im Laufe des Steuerjahrs getätigt,\nso steht dem Steuerpflichtigen erst von diesem Zeitpunkt\nab - wenn auch unter Umständen rückwirkend - nach Massgabe des Gesetzes der Steuervorteil zu. Insoweit hat das\nLandgericht also zutreffend das Erschleichen eines nicht\ngerechtfertigten Steuervorteils (§ 396 Abs 1 RAbgO) angenommen.\n\nLry\n\n- 10 -\n\nOb dies auch zutrifft, soweit der Angeklagte vB\neine ausgergewöhnliche Belastung durch monatliche Unterstützung seiner Schwägerin mit 180 DM geltend gemacht und\ndafür einen weıteren Freibetrag zugebilligt erhalten hat,\nist bisher nicht ausreichend geklärt. Anhand des Gesetzes\nhätte hierzu dargelegt werden müssen, ob und in welcher\nHöhe eine zu berücksichtigende aussergewöhnliche Belastung\n(§ 33 EStG 1951, BGBl S 33) des Angeklagten bestand. Der\nHinweis äuf die Nachprüfung durch das Finanzamt I 3 5)\nkann äje ‚erforderliche rechtliche Begründung im Urteil,\ndie aüch. nicht zuverlässig aus den dortmitgeteilten Zahlen hervorgeht, nicht ersetzen. Insoweit war das Urteil daher “ae und die Sache zurückzuverweisen.\n\ne Aufhebung hat sich auf die Gesamtstrafe und\nWebenfolge zu erstrecken.\n\nIII. Zur künftigen Hauptverhandlung ist zu bemerken:\n\n1. Untreue. Es mag ungewöhnlich sein, dass ein Steuerbeamter an der Bearbeitung eines eigenen Steuerantrags,\n‚wenn auch nur vorbereitend, teilnimmt, da ihn dies unter\nUnständen einem Pflichtenwiderstreit aussetzt. Solange es\nsich nur um die Zusammenstellung der den Antra& begründenden Tatsachen, deren Nachprüfung und um rechnerische Vorarbeiten handelt, die von der bewilligenden Stelle noch\nüberprüft werden, mag kein Grund zu erheblichen Bedenken\nbestehen. Wirkt der Beamte jedoch in dieser Weise mit,\nso bleibt er gleichwohl zur sorgfältigen und einwandfreien\nErfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet, die es\nihm ermöglichen, in nicht nur ganz untergeordneter Weise\nauf die Erledigung des Dienstgeschäfts und damit auf Ver-\n\nvn.\nzum nt\n. -\n\nee 77 u\n\neg in Zune\n\nDe WE\n\nx\nEr\n\nPrew\nade\n\n“—u—,\nDe Pr\n\nun\n\nde Bun\nah.\n\na\".\n\n’\n\n*\n\nPa ATR\n\n- 11 -\n\nmögensinteressen des Staates Einfluss zu nehmen, vor\nallem dann, wenn er damit rechnen darf, dass ihm der\nDienstvorgesetzte vertraut und der Genehmigung keine\nNachprüfung im einzelnen vorangehen lassen wird. Unter\nsolchen oder entsprechenden Voraussetzungen steht der\nAnwendung des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB tateinheitjich mit der Steuerhinterziehung nichts im Wege\n(ver: Ast 12, 347).\n\n2. \"Wird der Angeklagte im Falle der eigenen Steuersache. 4 b) wiederum verurteilt, so dürfen die Einzelstrafen, für diesen Fall und die fortgesetzte Handlung\nbetreffend FB und andere insgesamt nicht höher sein\nals 6 Uonate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe; ferner darf\ndie künftige Gesamtstrafe die bisherige, die Summe der\nkünftigen Geldstrafen die der bisherigen nicht überschreiten (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\n\nDr.Schalscha Hübner\n\ns\n%-, .\nFOWEIBVOY VE VERF\n\nnk nn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-26/1-str-740-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-26/1-str-740-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.383244+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-11-26/1-str-740-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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