{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-26","aktenzeichen":"1 StR 655/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kur van HAUHDUILAETT A BR BAR lege -2906.089,..,\noa\n\nNicht für die Amtliche Sammtungl \"\n\nma une un ie ann Mi aan. Ai pn Ws gar N rn. ap ar rs Me ner ae\n\n1. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz!\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 1 StR 655/53\n\nz\n&\ns\nx “\n\n\\\n\nRAbgO § 404.\n\nDie Seren nach § 404 RAbgO tritt\nauch bei dem Gehilfen ein, bei dem die Rückfallsvorausset zungen vorliegen (Abschn. A II\n\nPe a 257,\n\n‘\n”\ni\n\n2\n\n& d: ‚ Uri.). zu\n\nRAbgd § 441 Abs 6. : >\n\n% EN x\n\n§ 441 Abs 6 RAbgO verstosst nicht gegen den Bi:\nverfassungsmässigen Grundsatz der Dreitei- ER\n\nJung der Gewalten (Abschn: 'B- III 1 d. Urt.). Br\n\nv B Be x . x vi\n\nUrteil des BGH vom 26. November 1954 16 Traunstein x F\noo. Er x\n\nu.\n\nmn zii wine den vn me\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nEi\n3\n\n- Sachbezeichnung: .\n\nwegen Bandenschmuggels u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam 26. November 1954, auf Grund der Hauptverhandlung vom 25.\nNovember 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\ner Bundesanwaltschaft,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\ns\n* .. r2 [2\n» s >\n’, a’ x r P 5\n“2 oo. Fe TEE 2\nein, R 0\nIm\n\n6\n2\nx\n\nDe en\n\n2 72 2027,\n\namene:\n\nAorsn rerr r_x\n\nsen\n\n| r\n‘ a\n\n» P\n\na a een RE\n\nEi *\nER rF Zr\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n!\nur;\n„.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Josef Ve (Yater)\nund Johanna Ve wird das Urteil des Landgerichts ın\nTraunstein vom 18. Juni 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, - unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum Schuldspruch — aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser Beschwerdeführer verworfen.\n\nwarrarme\n\nDas Verfa\n\nTherese J wird eingestellt; jedoch ist die\ngegen den Angeklagten HP ausgesprochene Einziehung des Personenk wagens Marke \"Opel Kapitän\",\nKennzeichen § 6 ‚ rechtskräftig:\n\nDie Kosten des Verfahrens werden, soweit sie durch Br\ndie Einziehung entstanden sind, dem Angeklagten i\nHB. im übrigen der Staatskasse auferlegt. E\n\nhren Be: die Angeklagten Paul Hg und\n\nDie Revisionen der Angeklagten Anna 2\n\nJosef VB (Sohn), Mathias KB, Alfons S\n\nund Sida J werden verworfen. Jedoch fällt\n\ndie gegen den Angeklagten V (Sohn) ausgesprochene\nGeldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, im Urteilssatz weg; die gegen ihn durch 3\ndas Urteil des Amtsgerichts in Laufen vom 12, Februar\n1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe\nbleiben bestehen. '\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nw\n\n\\p\nBu\n“\nPR\n4\n„8\n.i\n>\nr\n3\ny%\nEis)\nEn\nni\nx\nx\nx\n\nrien ur ie\n\n\"ade Bin\n\n24\nPe\n\nA. Die Revisionen der Angeklagten H@B, Therese J ,_Josef\nVB (Vater) und Johanna Ve.\n\nDiese Rechtsmittel haben unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes 1954 Erfolg.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten H@@® und Therese Jin\nführen zur Einstellung des Verfahrens.\n\nDer Angeklagte HP ist wegen fortgesetzter Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und unerlaubter\nWareneinfuhr, die Angeklagte Therese Jg wesen Beihilfe zu\neinem solchen Vergehen zu Geldstrafe und zu Wertersatzstrafe\nverurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen übersteigen nicht die\nStraffreiheitsgrenze (§ 2). Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit gegeben (88 2,\n4Abs I Nr la, 12). Ein Ausnahmefall gemäss § 9 Abs 2 SiTC\nliegt ersichtlich nicht vor. Einer Anhörung des Angeklagten\nbedurfte es nicht, da ihre Tatschuld feststeht und das Verfahren durchgeführt worden ist (§ 175 BGH 2 StR 378,53 vom\n9. September 1954). Nicht betroffen von der Einstellung wird\ndie gegen den Angeklagten U] ausgesprochene Einziehung,\ndie rechtskräftig ist, weil seine Revision rechtswirksam auf\ndie Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft beschränkt ist. Insoweit hat er die Kosten des Verfahrens zu\ntragen (BGH Beschl: 4 StR 123,53 vom 22. September 1954).\n\nIT. Die Revisionen der Angeklagten Josef Ya (Vater und,\nJohanna Wp naben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdeführer rügen Widersprüche und Unklarheiten im Urteil und verfahrensrechtlich ungenügende Aufklärung\n\ndes Sachverhalts, weil das Urteil an einer Stelle (S 36) als Tat-\n\narıl\n\nmem\n\nee!\n\n“\n\n: ”\nBr\nEI\n\nPETE EEE EEE\n\nzeit die Monate Juni bis Oktober 1949, an anderer Stelle (S 124)\ndie Monate Juni bis Oktober 1950 annimmt. Wie aber der Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen ( S 37, 43, 100, 102, 135) zweifelsfrei ergibt, stellt das Landgericht als Tatzeit das Jahr\n\n1950 fest; bei der Jahreszahl 1949 handelt es sich um einen of- #\n\nfenbaren Schreibfehler:\n\nDamit erledigen sich diese Rügen und sind auch die sachlich-rechtlichen Folgerungen gegenstandslos, die die Revisionen\nan die Znnahme knüpfen, daß als Tatzeit die Monate Juni bis\nOktober 1949 festgestellt seien.\n\n2. Zur Rüge des Angeklagten v® (Vater), daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch das\nUnterbleiben der Vernehmung des Richters verletzt habe, der in\ndem Strafverfahren Ds 162/52 des Amtsgerichts Bad Reichenhall\ngegen Erna WM die Hauptverhandlung vom 4. September 1952\ngeführt hatte, wird auf die Ausführungen unter B II 1 Bezug genommen.\n\n3. § 338 Nr 7 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß das\n\"bandenmässige\" Handeln im Urteil nicht begründet worden sei,\nwie die Revision der Angeklagten Johanna Ve neint. (vgl ReSt\n63, 184, 186). Tatsächlich begründet das Landgericht diese seine Rechtsauffassung. Sie hält auch der Nachprüfung aus den zur\nRevision der Angeklagten zu (B I 2a) erörterten Gründen stand, die auch für die Angeklagte Johanna Ve zutreffen.\n\n4. Unrichtig ist die Rechtsansicht der Revision des Angekla®\nten VB (Vater). daß die Rückfallschärfung des § 404 RAgO idF\ndes 2. Steuerneuordnungsgesetzes vom 20. April 1949 (WiGBl S 69)\nnur den Täter, nicht aber den Gehilfen treffe. Dafür bietet der\n\nWortlaut des Gesetzes, der übrigens insoweit von der alten Tassung sachlich nicht abweicht, keinen Anhalt. Dem Zweck einer Verschärfung der Strafdrohung durch das Gesetz vom 20. April 1949\nwiderspräche eine solche Annahme (vgl RGSt 2, 261; 8, 317, 3205\nBecker, RAbgO § 369 aF, Anm 1).\n\nDie weitere Rüge, es sei § 74 StGB verletzt, weil das Landgericht zu Unrecht zwei selbständige Handlungen statt einer fortgesetzten Tat angenommen hat, scheitert an den tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils.\n\n5. Hiernach wären die Revisionen der Eheleute V@@ zum\nSchuldspruch, da auch im übrigen ihnen nachteilige Rechtsfehler insoweit in dem Urteil nicht hervortreten, unbegründet. Jedoch ist zu prüfen, ob sie aus Not gehandelt haben und deshalb\ndas Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) anzuwenden ist.\n\nDas Landgericht stellt fest: Die Angeklagten leben in einem\nwirtschaftlichen Notstandsgebiet, in dem zur Tatzeit ein ungewöhnlich großer Mangel an Arbeitsplätzen herrschte. Die Zahl der\nArbeitslosen war auffallend groß. Josef Ve (Vater) lebte in\nbescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und war selbst mehrere\nJahre arbeitslos. Andererseits hält die Strafkammer nicht für erwiesen, daß er die Straftaten wegen seines Vorteils begangen hat.\nÜber die wirtschaftliche Lage der Angeklagten Johanna Ve und\nihre Beweggründe zur Tat sind keine besonderen Feststellungen getroffen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht die\nFrage der Straffreiheit nicht abschließend beurteilen. Das Straffreiheitsgesetz kann nur angewendet werden, wenn die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen\ngewonnen wird (RGSt 71, 259, 263 und die dort angef. Entsch.;\n\nBGH DRiZ 1951, 186 Nr 46). Das Urteil war daher, soweit es die\nEheleute Ve betrifft, aufzuheben und zur Prüfung dieser Frage an das Landgericht zurückzuverweisen, jedoch unter Aufrecht-\n\nerhaltung der nach dem oben Ausgeführten einwandfreien Feststellungen zum Schuldspruch.\n\n6. Im Strafausspruch ist unklar, ob sich die gegen ‚»\n(Vater) ausgesprochene Einziehung auf das Kraftrad Marke DKW\noe ie auf üas Kraftrad Marke Triumph XE 38\nzieht (UA 22, 102, 175). Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit, dies zu klären. Auch die durch Wiederholung der Worte 2\n\"Zoll- und Steuerhinterziehung\" im Urteilssatz auftretende\nsprachliche Unebenheit wird dann beseitigt werden können.\n\nDie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird für diese Angeklagten, da ihre Verurteilung aufgehoben wird, von der\nRechtsgrundlage des § 23 StGB aus gegebenenfalls neu zu prüfen\nsein.\n\nB, Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos, Straffreiheit\nkommt insoweit offensichtlich weder nach § 2 noch nach § 3\nStFG 1954 in Betracht. '\n\nI. Revision der Angeklagten : .\n\nrt: min er ne pe mer irn mer onen urr er mr re ur Bee wm de aan a ah ie ar ren rn\n\n1) Verfahrensgrügen. |\n\na) Das Landgericht hat während der Vernehmung der Mitangeklagten Frau | deren ebenfalls mitangeklagten Ehemann Jakob Do | aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, weil\nzu befürchten war, daß Frau | in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit sagen werde. Nach der Rückkehr wurde\nJakob We von dem wesentlichen Inhalt der Aussage seiner |\nFrau und des sonst inzwischen Verhandelten unterrichtet. Dieses\nVerfahren war zulässig (§ 247 StPO). Ob zu befürchten war, daß\nFrau Erna vg in Gegenwart ihres Mannes nicht die Wahrheit\nsagen werde, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmässigen |\n\nk\n\n% a\nSum\n\nErmessen zu entscheiden. Der Nachprüfung des Revisionsgerichts\nunterliegt nur, ob er es rechtlich fehlerhaft ausgeübt hat\n\n(vgl BGHSt 1, 175, 177). Dafür besteht kein Anhalt. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrer Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO). Ob sie überhaupt beschwert wäre, falls ein Verfahrensverstoss vorläge (vgl R6St\n62, 259), kann dahinstehen. .\n\nb) Das Landgericht hatte beschlossen, über den Geisteszustand der Frau ve ein Gutachten des Landgerichtsarztes\neinzuholen, und dann abgelehnt, über deren Charakter und ihre\nGlaubwürdigkeit ein Schriftgutachten zu erfordern, ferner, sie\ndurch Beobachtung in einer Heil- und Pflegeanstalt auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Beide Anträge waren\nnicht von der Beschwerdeführerin gestellt. Ob ihr schon dies ’\ndie Befugnis nähme, die Ablehnung der Anträge zu rügen, kann \\\nauf sich beruhen (vgl RGSt 67, 180). Jedenfalls ist aus Rechts- i\ngründen nicht zu beanstanden, daß das Jandgericht statt eines m\nSchriftgutachtens ein psychiatrisches Gutachten eingefordert i\nund nach dessen Erstattung - übrigens in Übereinstimmung mit f\ndem Sachverständigen - eine Anstaltsbeobachtung für entbehr- h\n\nlich erachtet hat (§ 244 Abs 4 StPO).\n\nce) Nicht beschwert ist die Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisamtrages, Zeugen darüber zu vernehmen, dass\nsie zum Bau einer Garage Darlehen aufgenommen habe; denn daß\nsie dazu Einnahmen aus Schmuggelfahrten verwendet habe - was\nsie durch die beantragte Beweiserhebung hatte widerlegen wollen - verwertet das Landgericht entgegen ihrer Behauptung nicht\nbei der Strafzumessung gegen sie.\n\nET Tg\n\nu\n\nen un Kanten\n\nEUER\n\n2.) Sachrüge.\n\na) Im Schuldspruch treten keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtümer hervor. Die behaupteten denkgesetzlichen Ver-\n\nstöße und Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Den Grundsatz,daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden\nist, hat der Tatrichter nicht verletzt. Er ist von der Schuld\nder Beschwerdeführerin überzeugt. Neues tatsächliches Vorbringen und Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\n\nkönnen im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO). .\n\nFehl geht die Rüge, die Verurteilung der Angeklagten z»\n\n«BB ::: § 401 b RAbgO sei deswegen rechtsirrig, weil diese\n\nVorschrift durch das neu gefaßte MRG Nr 55 aufgehoben worden\nsei, das nunmehr durch Art I Abs 2 die gesamte Ein- und Ausfuhr \"in das Devisengesetz einbezogen\" habe. Abgesehen davon,\ndaß die erwähnte Vorschrift des MRG Nr 53 (nF) überhaupt keine\nvollständige Neuregelung der Warenein- und-Ausfuhr enthält\n\n(vgl Art XII und MRG Nr 161), übersieht die Revision, daß die\nVerurteilung der Beschwerdeführerin aus § 401 b RAbgO nicht auf\nbandermäßiges Zuwiderhandeln gegen ein Ein- und Ausfuhrver-\n\nbot (bandenmässigen Bannbruch), sondern auf bandenmässige\nZollhinterziehung gestützt ist.\n\nDie Voraussetzungen dafür sind in dem Urteil ausreichend festgestellt. Allerdings setzt die Annahme der bandenmässigen Begehung der Zollhinterziehung voraus,dass wenigstens\ndrei sich dazu verbindende Personen örtlich und zeitlich bei\nder Ausführung der Tat zusammenwirken (z.B. BGHSt 3,40; RGSt\nHRR 1933, 4575 RZBl 1936, 376). Ob es dieses Merkmal, wie das\nLendgericht annimmt, schon erfüllen würde, daß die Schmuggelware bei einer von ihnen im Zollausland abgeholt, von den beiden andern über die Zollgrenze geschafft und (nur) von ihnen\nder Zollbehörde nicht gestellt wird, kann dahinstehen. Das Landgericht stellt fest, daß die Beschwerdeführerin \"zumindest bei\nder Rückkunft bezw. bei der Ablieferung der eingeschwärzten\n\nRam.\n\n2\n\nZr\n\nZigaretten mit den Angeklagten Jakob und Erna We zu- |\nsammengetroffen\" ist. Diese Feststellung trägt die Rechtsauffassung, daß die Zollhinterziehung bandenmässig begangen ist\n\n(BGHSt 3, 40, 44).\n\nDaß das Landgericht, was den Bandenschmuggel mit Kaffee\nangeht, der Beschwerdeführerin als Nichtmitglied der Bande\ndas Merkmal der Bandenmässigkeit nach den Urteilsgründen nicht\nzugerechnet und die Strafe nicht dem § 401 b Abs 2 RAbg0, sondern dem § 396 RAbgO entnommen hat, beschwert die Angeklagte\njedenfalls nicht. Andererseits ist der damit zwar nicht übereinstimmende, sachlich aber zutreffende Urteilssatz nicht zu beanstanden (BGHSt 6, 260 f).\n\nb) Auch zum Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.\n\nZwar ist nach der Verkündung des Urteils § 23 StGB idF\ndes Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955\n(BGBl I 735) in Kraft getreten. Dieser Umstand ist nach der\nständigen Rechtsprechung des Senats auch im Revisionsrechtszug\nzu berücksichtigen (§ 2 StGB, § 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53\nvom 6. Oktober 1953). Jedoch hat das Landgericht der Beschwerdeführerin \"bedingten Straferlass\" auf Grund der § 8 26, 30 der\nBay. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen\nvom 24. Juli 1947 (BayJMBl 1947 S 23) versagt, weil nicht \"die\nGewähr künftigen Wohlverhaltens gegeben\" erscheine und \"bei\ndem Umfang der Schmuggelunternehmung\" das öffentliche Interesse\ndie Strafvollstreckung erfordere. Freilich kann die Maßnahme\ndes bedingten Straferlasses einer Anordnung nach § 23 StGB nicht\nschlechthin gleichgesetzt werden; grundsätzliche Unterschiede\n\ner\nnee\n\n- 10 -\n\nim Wesen der beiden Maßnahmen wie Abweichungen im einzel-\n\nnen sind nicht zu leugnen. Immerhin begegnen sie sich in der\nZielsetzung und weisen auch in der Ausgestaltung verwandte Zü-\n\nge auf. Im Einzelfall kann sich daher, wenn die Frage einer\nMaßnahme nach § 23 StGB oder nach der Bay. Bekanntmachung auftrıtt\ntrotz der Verschiedenheit im Ausgangspunkt dasselbe Ergebnis\neinstellen, So liegt es hier. Der Tatrichter hat die Frage, ob\ndie von ihm ausgesprochene Strafe zu vollstrecken ist, auf Grund\nder Bay. Bekanntmachung vom 24. Juli 1947 nach Gründen in der '\nPerson der Angeklagten und solchen des öffentlichen Interesses\nerwogen und entschieden. Daß er zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn er im wesentlichen gleiche Erwägungen statt\nvon der erwähnten von der Rechtsgrundlage des § 23 StGB aus anzustellen hätte, erscheint nach den Gesamtumständen des Falles,\ninsbesondere dem ungewöhnlichen Umfang des Schmuggelunternehmens und nach der Beteiligung der Angeklagten daran, ausgeschlossen. Es bedurfte daher der Aufhebung des Urteils gemäß\n\n§ 354 a StPO nicht.\n\nKeinen durchgreifenden Bedenken begegnet es, daß die Strafkammer zu der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis nicht\nausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck insoweit durch eine\nGeldstrafe erreicht werden kann (§ 27 db StGB). Ersichtlich hat\nes dıe Frage angesichts der weiteren Einzelstrafe von 8 Monaten\nGefängnis stillschweigend verneint (BGH IM § 27 bpNr 1).\n\nDie Revision der Angeklagten > war daher zu verwerfen.\n\nl. Verfahrensrüge:\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall vom 4. September 1952 -Ds 162/52- ist Frau Erna vg wegen Betrugs\n\nIm\n\n- 11 -\n\nund Unterschlagung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Revision beanstandet, daß das Gericht nicht durch Vernehmung des damals. entscheidenden Richters als Zeugen aufgeklart hat, ob er Frau WB auf äie Möglichkeit hingewiesen hat, es könne auf Sicherungsverwahrung gegen sie erkannt\nwerden, falls sie nochmals straffällig werde. Frau Do _ |)\nhabe möglicherweise nur zu dem Zwecke ein Geständnis abgelegt\nund hierdurch andere Mitangeklagte belastet, um der Sicherungsverwahrung zu entgehen.\n\nDer Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit des Geständnisses\nder Frau ve eingehend geprüft. Er ist von der Wahrheit\ndes Geständnisses überzeugt, besonders aus dem Grunde, weil er\nvon Frau oo | in der etwa dreiwöchigen Hauptverhandlung den\nEindruck gewonnen hat, daß sie \"aufrichtig bemüht war, unter\ndas Vergangene endgültig einen Schlußstrich zu ziehen und ein\nneues Leben zu beginnen\". Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, daß der Tatrichter seine Aufklärungspflicht verletzt hat, umsoweniger als das Urteil des Amtsgerichts Bad Reichenhall verlesen worden ist und der Beschwerdeführer die Vernehmung des Richters nicht beantragt hat (BGH NJW 1951, 283\nNr 22).\n\nPETE\neuch nn\n\nR\na\nI\n\n2. Bachrüge.\n\nSoweit ausgeführt wird, daß für das Tatbestandsmerkmal.\nder Bandenmässigkeit keine ausreichenden Feststellungen getrof- '\nfen seien, gilt das zu der entsprechenden Revisionsrüge der An- ü\ngeklägten a] Ausgeführte (B I 2 a). Auch im übrigen läßt |\nder Schuldspruch Rechtsirrtümer nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch war zu berichtigen. Das Landgericht 4\nhat die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts\n\n- 12 -\n\nLaufen vom 12. Februar 1951 erkannte Geldstrafe und Ersatzfrei- |\nheitsstrafe im Urteilssatz nochmals ausgesprochen, statt sie\nentsprechend den Urteilsgründen bestehen zu lassen.\n\nZur Nichtanwendbarkeit des § 23 StGB wird auf die Ausführungen unter B I 2 b verwiesen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Kg.\n\nl. Die Verfahrensrügen gehen schon deswegen fehl, weil\ndie tatsächlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die\nsie sich stützen. Weder ist richtig, dass das Urteil keine\nEntscheidungsgründe für die Berechnung der Wertersatzstrafe\nenthält, noch daß die zollamtliche Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 29. Juli 1951 verlesen worden wäre. Vielmehr ergibt die Sitzungsniederschrift, daß sie ihm j\nlediglich vorgehalten worden ist.\n\nÜbrigens enthält es keinen unzulässigen Eingriff der Verwaltung in die Rechtspflege und verstösst es nicht, wie die\nRevision meint, gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit, daß § 441 Abs 6\nRAbgO Niederschriften, die ein Finanzamt (ein Hauptzollamt\noder eine Zollfahndungsstelle RGSt 63, 81) über Ermittlungen |\nin einem Steuerstrafverfahren unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, für die Verlesbarkeit in der Hauptverhandlung (§§ 249 - 255 StPO) richterlichen Niederschriften\ngleichstellt. Die Ermittlungstätigkeit des Finanzants (§ 421\nAbs 1, §§ 422, 440, 441 Abs 1, 3) ist ebensowenig wie etwa\ndie der Polizei (§ 163 StPO) Ausübung rechtsprechender Gewalt.\nDie richterliche Unabhängigkeit in der Rechtsprechung wird hierdurch ebensowenig berührt.\n\n,\nPIE 2\n\n- 13 -\n\n2. Die -— nicht näher ausgeführte - Sachrüge ist unbegründet. Zum Schuldspruch ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar. Zum Strafausspruch\ngilt das zu dem Rechtsmittel der Angeklagten ZB ıusgeführte (BI 2b).\n\nIV. Revision_des, Angeklesten SW.\n\ni. Verfahrensrügen.\n\na) Zur Rüge, es hätte der Richter als Zeuge gehört werden müssen, der Frau WB in den erwähnten Strafverfahren am 4. September 1952 vernommen hatte, wird auf das zu\nder entsprechenden Beanstandung der Revision des Angeklagten\nVB (Sohn) Ausgeführte verwiesen (B II 1).\n\nb) Die Behauptung, dass der Tatrichter seine Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten in dem Urteil nicht widerspruchsfrei begründet habe, enthält keine Rüge eines Verstosses gegen\nVerfahrensvorschriften (§§ 261, 244 Abs 2, § 338 Nr 7 StPO),\nsondern deckt sich mit der in derselben Richtung erhobenen Sachbeschwerde und wird im Zusammenhang mit dieser behandelt.\n\nce) Die Rüge, es sei § 254 StPO und der Grundsatz von der\nGewaltenteilung dadurch verletzt worden, daß das Landgericht\n“ie auf S 50 unter d) des angefochtenen Urteils erwähnten\nzollamtlichen Vernehmungsniederschriften wie richterliche Frotokolle verlesen\" habe, § 441 Abs 6 RAbgO, der dies zulasse,\nsei verfassungswidrig, lässt die erforderliche Klarstellung\nvermissen, welche Niederschriften im einzelnen in unzulässiger\nWeise verlesen worden sein sollen (vgl BGH MDR 1951, S 371 Nr\n253), Überdies betreffen die verlesenen Niederschriften samt\n\n- 14 -\n\nund sonders nicht Vernehmungen des Beschwerdeführers. Es ist\ndaher nicht ersichtkich, inwiefern er beschwert sein sollte.\n\nDaß der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit auch sachlich\nfehlgeht, ist unter B III 1 ausgeführt.\n\n2. Sachrüge.\n\na) In dem Urteil ist ausgeführt: Die Bekundungen der\nFrau vom. durch die das Landgericht den Angeklagten S\n«> für überführt erachtet, fänden eine gewisse Stütze in der\nAussage ihrer früheren Hausangestellten, Frau J@@®, die \"in der\nfraglichen Zeit wiederholt von su» auf der Straße angehalten\nund gefragt wurde, ob Jakob vg zu Hause sei\", und die\nwahrgenommen hat, daß SD \"sehr viel am Abend bei vgw>\nim Wohnzimmer war und dort stets mit Jakob Weg allein\nverhandelt hat\". .\n\nAls Tatzeit bei dem Angeklagten sgB> stellt das Urteil\ndie Zeit vom 3. November 1948 bis April 1949, als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Frau Jg bei Do | die Zeit\nvom 1. September 1949 bis zum 50. Mai 1950 fest. Mit Recht beanstandet die Revision, daß bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage der Frau Jg die Bekundungen der Frau oo) sollte stützen können, da sie dort\nzur Tatzeit nicht beschäftigt war. j\n\nDer Widerspruch ist dem Urteil aber unschädlich. Das Landgericht legt der Aussage der Frau Jg, die unmittelbare Wahrnehmungen über Schmuggelgeschäfte sg» nicht gemacht hat,\nersichtlich keine wesentliche Bedeutung bei. Es bemerkt ausdrücklich, dass es von seiner Schuld allein auf Grund der bestimmten\n\naß:\n\n|\n\ni\n\n- 15 -\n\nAussage der Frau > überzeugt ist. Das Urteil beruht\nalso nicht auf dem Mangel (§ 337 Abs 1 StPO). Es kann deshalb\ndahinstehen, ob die Aussage der Zeugin IB durch ein Versehen in der Zeitangabe auch im übrigen ihren Beweiswert ver-\n'lieren würde.\n\nb) Daß die Tatzeit selbst (dadurch, daß einmal \"Herbst\n\"948 bis April 1949\", ein anderes Mal \"etwa vom 3. November\n1948 bis April 1949\" angegeben ist) widerspruchsvoll festgestellt sei, kann der Revision ebensowenig zugegeben werden,\nwie daß die übrigen behaupteten Widersprüche bestünden.\n\nc) Das Tatbestandsmerkmal der \"bandenmässigen\" Begehung ‘\nder Zollhinterziehung ist auch bei dem Beschwerdeführer ausreichend festgestellt. Es kann hierzu auf die Ausführungen zu\nder entsprechenden Rüge der Revision der Angeklagten A)\nWW verwiesen werden (B I 2 a). Daß das Schmuggelunternehmen =\nnicht mit dem bloßen Verbringen der Zigaretten durch DD ] ;\nin die Ü __ ET Wohnung, sondern erst mit der vollstän- -\ndigen Übernahme durch | !!heendet\" wurde, und daß zur\nÜbernahme das Zählen der üherbrachten Zigaretten als eine Maß-\n\n«\nna\n\nTe\n\nnahme der Geschäftsabwicklung gehörte, liegt auf der Hand. Dennach ist auch unter diesen Gesichtspunkten die Rechtsauffas- i\nsung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer die Zollhinterziehung unter den Voraussetzungen des\n8 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO, bandenmässig, begangen hat.\n\nBan a a\n\na eh\n\nee ur\n\ndA) Die Rüge einer Verletzung des § 47 StGB scheitert schon\nan der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, daß der Beschwer- *.\ndeführer die Tat als eigene gewollt und mit Tätervorsatz ge- {:\nhandelt hat. Die Rüge geht aber auch deswegen fehl, weil das\nLandgericht den Schluß, der Beschwerdeführer habe mit Täterwillen\n\nen\n\n- 16 -\n\ngehandelt, nicht auf die von der Revision hervorgehobenen, sondern rechtsbedenkenfrei auf andere tatsächliche Feststellungen\nstützt, nämlich auf die Art und den Umfang der Schmuggelunternehmungen, insbesondere des Tatbeitrags: des einzelnen Beteiligten auf die häufige Wiederholung sowie auf den erstrebten\n\nund erzielten Gewinn. F\n\ne) Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß }\nY der Natrichter das Gutachten des Landgerichtsarztes über den\nh; Geisteszustand der Frau oo _ | mit als Grundlage für die\ne Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit benutzt hat.\n\nf) Auch im übrigen enthält der Schuldspruch keine den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\ng) Für den Strafausspruch gelten die Ausführungen unter\nBI2b.\n\nu\n\nT— Lrugac 2er\n\nV. Reyision der, Angeklagten_Sida, Jg.\n\nSara. a\n\nDer Antrag dieser Beschwerdeführerin, die ihr erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist\n\nin dem Urteil nicht ausdrücklich beschieden worden. Der Beur-\n\nteilung der Rechtslage ist der erst nach Verkündung des land-\n\ngerichtlichen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungs-\n\ngesetz vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) eingefügte Satz 2 des\n\n§ 467 Abs 2 StPO zugrundezulegen (§ 2 Abs 2 StGB; RGSt 59, 126 f)-\n\nDas Landgericht führt aber aus, daß trotz des Freispruchs der\n\nAngeklagten ein erheblicher Tatverdacht gegen sie bestehen blei-\n. be. Daraus ist zu entnehmen, daß es ihr den geltend gemachten |\n\nAnspruch versagt hat (vgl BGHSt 4, 275 f). In der Annahme eines\nTatverdachtes gegen die Beschwerdeführerin ist ein Rechtsirr-\n\nin\n\n=_\n\n- 17 -\n\ntum nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennbar.\n\ner,\n\nEbensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden,\ndaß das Landgericht von der in sein Ermessen gestellten (§§ 467\nAbs 2 Satz 1 StPO) Möglichkeit, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, wegen des gegen sie\nfortbestehenden Tatverdachts keinen Gebrauch gemacht hat.\n\nDr. Hörchner Mantel Jagusch\nDr. Schalscha Hübner\n\nu rn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-26/1-str-655-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-26/1-str-655-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.352855+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-11-26/1-str-655-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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