{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"3 StR 915/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20840\n\n3 StR 915/53\n\nImNamen dä e 8 Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Franz Albert B Em aus De\"\ndort geboren au IB. > EB,\n\nwegen Münzverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß .\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 14. Oktober 1953 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIS\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nIm Mai.1953 erwarb der Angeklagte einige Male von einem\nUnbekannten eine Anzahl nachgemachter Fünfzigpfennig-Stücke, die\nin Form, Prägung und Gewicht echten Geldstücken dieser Art ähnlich waren. Mit diesem falschgeld verschaffte er sich Zigaretten und Schokolade aus Automaten. Auf Grund dieses Sachverhalts\nhat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Verbreitung von\nFalschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nder Revision; Das mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nZur Begründung der Verfahrensrüge bringt der Angeklagte\nvor, das Landgericht habe die für die Anwendung des § 147\nStGB wichtige Frage, ob die vom Angeklagten erworbenen Metallstücke als Palschgeld anzusehen seien, nicht in einer\nden Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise aufgeklärt.\nDas trifft jedoch nicht zu. Wie auch der Beschwerdeführer\nnicht verkennt, war die Einholung eines Gutachtens der Bank\nDeutscher Länder über die Prage, ob es sich um nachgemachtes\nGeld handelte (§ 92 StPO),dann entbehrlich, wenn die Tatsache\nder Fälschung auf andere Weise hinreichend sicher festgestellt werden konnte. Der Angeklagte selbst hat eingeräunt,\ndass es sich um unechte Geldstücke handelte, von der Verwechslungsfähigkeit des Falschgeldes war das Landgericht auf\nGrund der Aussage des Polizeibeamten KB überzeugt. Zwar\nwird es bei derartigen Straftaten in der Regel angebracht sein,\n\n=\n\n- 3 -\n\nwenn das Gericht sich durch eigene Anschauung davon überzeugt,\ndass die Geldstücke unecht und verwechslungsfähig sind. Dass\naber bei: dem vorliegenden einfachen Sachverhalt die Umstände\nzur Einnahme eines Augenscheins drängten, ist nicht ersichtlicn®.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) liegt\ndemnach nicht vor. Auch nach § 245 StPO war der Tatrichter nich.\nverpflichtet, die sichergeatellten Falschgeldstücke in Augenschein zu nehmen, da sie weder durch die Staatsanwaltschaft\n\n(§ 214 StPO) noch durch das Gericht (§ 221 StPO) herbeige-\n\nschafft worden waren. .\n\nIT...\n\n1. Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer vor\nallem gegen seine Verurteilung wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB). Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem Verhalten.des Angeklagten mit Recht ein Verbrechen nach § 14T. StGB - in der zweiten Begehungsform - gesehen.Die nachgemachten Geldstücke, die sich der Angeklagte\nvon einem Unbekannten verschafft hatte, waren nach ihrer\näusseren Beschaffenheit geeignet, einen Arglosen zu täuschen.\nDas hat der Tatrichter festgestellt, so dass die hiergegen erhobenen Einwendungen vom Revisionsgericht nicht beachtet\nwerden können. Auch die sonstigen äusseren und inneren Merkmale des genannten Verbrechens liegen vor: Durch den Einwurf\nder Geldstücke in Automaten verschaffte er anderen, nämlich den\nzur Verfügung über die Automaten berechtigten Personen, die\nMöglichkeit, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihn\nnach Belieben zu verfahren. Dadurch brachte er das nachgemacht®\nGeld in den Verkehr (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952, 311\nNr 18). Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass der Angeklagte\ndas von ihm erworbene Falschgelä vorsätzlich in Umlauf setzte\n\nIE\n„4-\n\nDas will die Revision nicht gelten lassen, sie weist darauf\nhin, dass der Wille des Angeklagten nicht hierauf, sondern\nnur auf die Benutzung des Falschgeldes in Warenautomaten\ngerichtet gewesen sei. Das genügt aber, da die Verwendung\ndes Falschgeldes durch Einwerfen in Automaten nur eine besondere, jedermann aber geläufige Art darstellt, Geld als\nTauschmittel zu verwenden. Ein Irrtum nach § 59 StGB liegt\nalso nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung von Palschgeld (§ 147 StGB) lässt demnach keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n2, Irrig ist dagegen die Ansicht des Tatrichters, dass\nsich der Angeklagte in Tateinheit mit dem genannten Verbrechen auch eines Vergehens nach § 265 a StGB schuldig\ngemacht habe. Dieser Rechtsfehler beschwert ihn aber nicht.\nZwar sind üije Merkmale des § 265 a StGB hier an sich gegeben.\nJedoch ist eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nur dann\nzulässig, wenn die Tat \"nicht nach anderen Vorschriften mit\nschwererer Strafe\" geahndet wird. Dies war hier der Fall.\nDadurch, dass der Angeklagte den Automaten mit dem Einwurf\nvon Falschgeld Zigaretten und Schokolade entnahm, machte er\nsich des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig. Die Entnahme der\nWaren mit Hilfe von Falschgeld ist als Wegnahme anzusehen,\nda die Herausgabe durch den kechanismus des Automaten in\nsolchen Fällen nicht dem Willen des Automatenbesitzers entspricht, also keine Übergabe darstellt. Das ist schon in\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen worden\n(RaSt 34, 45), der Bundesgerichtshof ist dieser auch im Schrift-.\ntum ° verbreiteten Ansicht gefolgt (BGH MDR 1952, 563 und\n3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951.\n\nDa die Entnahme der Waren aus den Automaten demnach\nals Diebstahl strafbar ist und die Vorschrift des § 242 StGB\neine höhere Strafe androht als $. 265 a StGB, so verdrängt\n\nu nn nn ——n\n\n-5.-.\n\n§ 242 StGB die Vorschrift über den Automatenmissbrauch\n\n(§ 265 a StGB). Dadurch, dass der Angeklagte in Tateinheit\nmit der Verbreitung von Falschgeld (§ 47 StGB) nicht wegen\nDiebstahls (§ 242 StGB), sondern wegen Automatenmissbrauchs\nnach § 265 a StGB, also aus dem verdrängten milderen Gesetz,\nverurteilt wurde, dessen Merkmale ebenfalls vorliegen, ist\ner jedoch nicht beschwert. Sein Rechtsmittel muss deshalb\n\nverworfen werden.\n\nGlanzmann Busch Mertin\n\nBundesrichter Maas\n\nst erkrankt un .\n\nkann daher nicht Dr. Wiefels\nunterschreiben.\n\nGlanzmann .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-915-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/3-str-915-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.282698+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-11-04/3-str-915-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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