{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"3 StR 906/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2284 059\n\nNa m en des v Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nIm\n\nden Schachtmeister Paul CE aus I _ 5 Bu\nMOB an dem LE, dort geboren an @. EB ;\n\nwegen versuchter Erpressung u.a.\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg an der Lahn vom\n\n29. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter Erpressung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht mit einer Abhängigen verurteil‘ worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nentfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworeNno\n\nIm Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Reclhıts wegen\n\n5%\nnr\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat ‘en Angeklagten wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht unter Ausnutzung einer\nAmtsstellung, sowie wegen versuchter Verleitung zum\nMeineid zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden, für\ndauernd aberkannt-.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n‘. Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung\nsuf § 335 Ir 8 StPO dagegen, daß das Landgericht in\nden Urteilsgründen einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nwar Mitglied des Magistrats und Leiter des städtischen\nWohnungsamts in NEED Krs. MED. Die Witwe Else\nFB wohnte mit ihren drei Kindern im Hause Hi>-\nstraße Nr BD in vB in zwei über einen Stall\ngelegenen Räumen. Da diese zu klein und baufällig waren, suchte Frau FE eine andere Wohnung. Am 26. Juli\n1952 besichtigte der Angeklagte ihre Unterkunft. Dabei war er aber für eine sachliche Erörterung nicht\nzu haben. Er führte gegenüber Frau FEW anzügliche\nReden und erklärte, daß er sie einmal besuchen werde\nund daß sie dann zusammen auch eine Flasche Schnaps\n\ntrinken könnten. Frau FEB lehnte sein Ansinnen ab.\nAm 5. August 1952 sprach ihr der Wohnungsausschuß\neine freigewordene Wohnung zu. Nach der Ausschußsitzung trank der Angeklagte mit dem Mitangeklagten\nLe@B. einen Ausschußmitglied, mehrere Glas Bier\nund Schnaps. Sodann beschlossen fie beiden, Frau |\nFEB zu besuchen. Sie kamen nach Mitternacht vor\n\ndem Hause an. Der Angeklagte CP kiopfte an die\nSchindeln der Hauswand., Frau F@WB öffnete ein Fenster und fragte,wer da sei. Ihre Tante, Frau Ci,\nblickte durch ein anderes, geschlossenes Fenster und\nsah zwei Männer auf der Straße stehen. Sie erkannte\nCB und ging nun zu Frau TB an das offene Fenster, hielt sich Cort aber hinter dem Fensterflügel\nverbergen. OB begehrte Einlaß und richtete an\n\n\"rau FB eine unsittliche Aufforderung. Dabei bemerkte er, wenn Frau FED ihm nicht zu Willen sein\nwolle, dann werde sie nie eine andere Wohnung bekonmen Er fragte auch, wie es mit einer Flasche Schnaps\nstehe. Frau FB forderte ihn auf. am nächsten Abend\nwiederzukommen. Das tat sie, wie das Landgericht\nfeststellt, nur um die beiden loszuwerden. Le\nhob nun CB auf dessen Aufforderung hin hoch, und\nCB stellte sich auf den oberen kand der unter dem\nFenster der Frau Fe befindlichen Stalltür, so daß\ner bis in die Höhe dieses Fensters gelangte, Er ließ\nsich von Frau FE die Hand darauf geben, daß sie\nihn und Le@@> am nächsten Abend einlassen werde. Dabei versuchte er, die nur mit einem Nachthemd bekleidete Frau ar ?ie Brust zu fassen. Es gelang ihr aber,\nseine Hand abzuwehren,\n\n2?\n\nDiese Feststellungen beruhen im wesentlichen\nauf den Aussagen der Frauen FD und CE sowie des Ehemannes GEEEED:\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, diese Aussagen\nseien in wichtigen Punkten falsch. Er habe dies\ndurch den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung\ndartun wollen. Aus dem Sitzungsprotokoll sind die\nzu beweisenden Tatsachen nicht ersichtlich. Nach dem\nInhait des Urteils bezweckte der Beweisamtrag den\nNachweis folgender Behauptungen:\n\n1. Bei geschlossenem Fenster sei von innen eine\nunter dem Fenster unmittelbar an der Hauswand stehende Person nicht zu sehen. Die Aussage der Zeugin\nCD könne daher nicht richtig sein.\n\n2. Frau Ge habe unmöglich, wie sie bekundet habe, hinter dem geöffneten Fensterflügel stehen\nund dort die Unterhaltung zwischen Frau FEB und\ndem Angeklagten mit anhören können. Denn dicht neben\ndem Fenster sei an der einen Seite ein Nachttisch,\nan der anderen ein Kinderbett gestanden.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag im Urteil\nals \"überflüssig\" abgelehnt und dazu ausgeführt:\nTreu CE Habe nicht ausgesagt, daß OWEEB und Lei\nunmittelbar an der Hauswand unter dem Fenster gestanden seien, vielmehr einige Schritte davon entfernt-Das sei glaubhaft, denn es entspreche der Erfahrung,\ndaß man sich etwas von der Wand entfernt aufstelle,\n\nwenn nan zu einem höher gelegenen Fenster hinaufschaue. Die Behauptung des Angeklagten, daß Frau\nCD nicht hinter dem offenen Fenster neben Frau\nFEB habe stehen können, sei durch die Aussage\n\ndes Zeugen Karl CD widerlegt.\n\nDie Verfahrensbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 244 Abs 5 StPO durfte das Gericht den\nAntrag auf Einnahme eines Augenscheins ablehnen,\nwenn es ihn nach pflichtmäßigem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt:\n\nDa der Artrag zum Nachweis der Unrichtigkeit von\nZeugenaussagen dienen sollte, durfte es ihn mit der\nBegründung ablehnen, daß die Zeugenaussagen glaubwürdig seien, es sei denn, daß die Aufklärungspflicht\n&.eichwohl die Beweiserhebung gebot {BayüblG JZ 1952,\n346): Der Tatrichter braucht im allgemeinen nickt\n\nalle verfügbaren Beweismittel heranzuziehen, um Zeugenaussagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.\nDie Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244\n\nAbs 2 StPO) kann im BEinzelfalle die Einnahme eines\nAugenscheins geboten erscheinen lassen, vor allem,\nwenn die den Gericht bekannten Umstände Anlaß zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit von Zeugenaussager\n&eLer. INeu 38% ‚jedoch dem Urteil zufolge hier nicht\nder Fall.\n\nSoweit die Revision die Behauptung wiederholt, daß\nman hinter einem geschlossenen Fenster eine unmittelbar an der Hauswanda darunter stehende Person nicht\nsehen könne, geht sie von anderen tatsächlichen Voravssetzungen aus als das Landgericht. Dieses hat für er-\n\nwiesen gehalten, daß die Angeklagten nicht unmittelbar\nan der Hauswand standen, als sie von Frau Gin\ngesehen wurden.\n\nDie Darstellung der Revision, daß die Zeugin\nCD unmöglich hinter dem geöffneten Fenster habe stehen können, beruht auf neuen tatsächlichen Behauptungen, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen\nkann. Dem Landgericht lag überdies, wie aus dem Urteil hervorgeht, eine Skizze fer Wohnung vor, auf\nGrund deren es sich ein ausreichendes Bild von der\nÖrtlichkeit machen konnte.\n\nNach der Beiauptung der Revision ist der Antrag\nauf Einnahme eines Augenscheins auch gestellt worden, um zu beweisen, daß der Angeklagte unmöglich\nso hoch habe kommen können, daß er Frau TED verühren konnte, weil die Stalitür mit der Hauswand\nglatt abschließe und zwischen .ihrem oberen Rand und\nder Wand nur zwei Zentimeter Zwischenraum seien-\n\nDiese Behauptung ist neu und kann daher nicht\nberücksichtigt werden. Weder dem Sitzungsprotokoll\nnoch dem Urteil ist zu entnehmen, daß davon in der\nHauptverhendlung die Rede war. § 244 Abs 5 StPO ist\nnicht verletzt, weil nicht feststeht, daß auch diese Behauptung durch den Augenschein bewiesen werden\nsollte, Ebensowenig ist ein Anhalt dafür gegeben,\ndaß das Landgericht insoweit seine Aufklärungspflicht\nverletzt hätte,\n\nNach allem verstößt die Ablehnung des Beweisamtrages weder gegen § 244 Abs 5 noch gegen § 244\nAbs 2 StPO.\n\n2. Einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO sieht\nAie Revision darin, daß sich das Landgericht bei\nder Feststellung des Trunkenheitsgrades les Angexklagten bei der Tat geirrt habe. Er habe nicht, wie\ndas Landgericht annimmt, einen Blutalkoholgehalt von\n1,5 %o gehabt, sondern nach der Aussage des Sachverständigen einen solchen von 2,5 #o. Die Feststellung des Trunkenheitsgrades sei aber von Bedeutung\nfür die Frage der Zure.chnungsfähigkeit.\n\nAuch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Seine Behauptung widerspricht den klaren Urteilsfeststellungen. § 267 Abs 1 StPO ist\nnicht verletzt. Diese Vorschrift besagt, daß das\nGericht diejenigen Tatsachen, die nach seiner Überzeugung erwiesen sind, im Urteil anzugeben habe, soweit sie für die rechtliche Beurteilung erheblich\nsind. Das ist hier geschehen.\n\nII. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\n1. Versuchte Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§§ 253, 240, 174 Nr 2,\n43. 73 StGB):\n\na) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung\nin Tateinheit mit versuchter Erpressung wird von den\n\n[>\nw °\n\nFeststellungen getragen. Der Angeklagte hat Frau\nFED gedroht, sie werde keine andere Wohnung bekommen, wenn sie ihm nicht zu Willen sei, ihn einlasse und eine Flasche Schnaps ausgebe. Den Rechtsausführungen des Lanägerichts ist insoweit in vollem Umfange beizutreten, auch soweit es wegen der\nbesonderen Sachlage ausnahmsweise Tateinheit zwischen Nötigung und Erpressung annimmt. Der Nötigungsversuch liegt darin, daß der Angeklagie es unternommen hat, die Zeugin durch Drohung mit einem\nempfindiichen Übel seinen unzüchtigen Wünschen geneigt zu machen, der Erpressungsversuch darin, daß\ner ihr durch Drohung Schnaps abnötigen wollte. Daß\nAie Drohung im Hinblick auf den verfolgten Zweck\nund daß die erstrebte Bereicherung rechtswidrig waren, bedarf keiner näheren Erörterung.\n\n\"Die Revision wendet hiergegen nur ein, daß eine\nNötigung und Erpressung nicht vorliege, weil sich\ndie Zeugin bei einer früheren Begegnung dem Angeklagten von sich aus zur Unzucht angeboten und ihm eine\nFlasche Schnaps versprochen habe. Dieser Revisionsangriff ist jedoch nicht zulässig, weil er sich nur\ngegen die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts\nrichtet, daß Frau FEB jedenfalls in der Nacht des\nBesuches nicht bereit war, den Wünschen des Angeklagten entgegenzukomnen, daß vielmehr ihre Ablehnung\nvon Anfang an \"eutlich war. Nach der Überzeugung des\nLandgerichts erkannte dies der Angeklagte auch und\nwollte er die Zeugin durch die Drohung mit einem abschlägigen Bescheid auf ihr: Wohnungsgesuch dazu brin-\n\n-%0-\n\ngen. ihren Yiderstand aufzugeben. Gegen diese Feststellungen kann in diesem Rechtszug nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sie unrichtig seien.\n\nb) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\nsedoch gegen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht 'unter' Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 Nr 2\nStGB). Das Landgericht findet diesen Versuch ersichtlich einmal in der: an Frau Fe gerichteten Aufforderung, ihn zum Zweck des Geschlechtsverkehrs einzulassen, und zum andern in dem Griff an die Brust\nder Frau. Denn es führt aus, die Straftat sei deshalb nicht zur Vollendung gekommen, weil Frau Fe»\nden Angeklagten nicht eingelassen habe und auch den\nGriff nach ihrer Brust habe abwehren können, Diese\nbeiden Vorgänge müssen jedoch auseinander gehalten\nwerden. Der An„eklagte und Le@i> haben sich, nachdem\nFrau FEB sie auf den nächsten Abend vertröstet hatte, damit zufrieden gegeben, daß sie an diesem Abend\nnicht eingelassen würden. Dann erst stieg der Angeklagte auf die Stalltür, um sich von Frau Fee die\nHJand darauf geben zu lassen, daß sie ihr Versprechen\nhalten werde. Nach der Bemerkung: \"Du hast 'ne schöne\nBrust\" versuchte er dann, sie an die Brust zu fassen,\nwurde aber von Frau FEB abgewehrt, so daß er nur\nihren Hals berührte.\n\nWas der Angeklagte getan hat, um Frau FEB zu\nunzüchtigem Verkehr zu überreden, bevor er auf die\nStall.tür stieg, war noch keine Handlung, die den Anfang der Ausführung eines Verbrechens nach § 174 Nr 2\nStGB enthielt. Der Versuch, einen andern zur Unzucht\n\n22\n\n- 11 -\n\nzu verleiten. ist nur in den Fällen der §§ 175 a\n\nNr 2 und 3, 176 Nr 3 StGB strafbar. Nach § 174\n\nNr 2 StGB werden nur unzüchtige Handlungen bestraft,\naurch die der Körper des anderen in Mitleidenschaft\ngezogen wird. Die bloße Aufforderung zur Unzucht\n\nist nach kein Anfang der Ausführung einer solchen\nHandlung. In dem Verhalten des Angeklagten vor dem\nGriff an die Brust der Frau Fe kann daher nur\neine straflose Vorbereitungshandlung zum Verbrechen\nnach $ i74 Nr 2 StGB liegen. Als Versuchshandlung\nim Sinn dieser Vorschrift kommt vielmehr erst dieser Griff in Betracht. Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß der Griff des Angeklagten an die Brust\nder Frau Fb unzüchtig gewesen wäre, wenn er gelunge:: wäre und daß insoweit ein Anfang der Ausführung\nvorlag.\n\nDie Feststellungen: des Landgerichts ergeben\naber bisher nicht eindeutig, ‚daß der Angeklagte\ngerade bei dieser Handlung bewußt seine Amtsstellung\nausgenutzt hat.\n\nDer Täter nutzt im Sinne des § 174 Nr 2 StGB\nseine Amtsstellung aus, wenn sie ihm Gelegenheit zur\nUnzucht bietet und er diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Daß er\ndabei seine dienstliche Überlegenheit als Druckmitwel einsetzt, wird allerdings nicht vorausgesetzt\nıBGHSt 2, 93), wohl aber ist es nötig, daß er die\nihm durch die dienstlichen Beziehungen zu dem anderen\ngebotene besondere Gelegenheit zur Unzucht ausnutzt:\nEine sclche besondere Geleganheit kann etwa durch\n\n- 12 -\n\ngen Umstand begründet sein, daß der andere dei Täter\nwegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden Abhängigkeit von ihm entgesenkomnt, oder\ndarin. daß die dienstliche Tätigkeit den Beamten\n\nin enge Beziehungen zu dem anderen bringt, die er\ndann zur Unzucht ausnutzt.\n\nIm vorliegenden Falle ergeben die bisherigen\nFeststellungen nicht klar, ob der Angeklagte bei\ndem Versuch, die Zeugin unzüchtig zu berühren, seine \\\nAmtsstellung und sein dienstliches Verhältnis zu ihr\nin diesem Sinne ausnutzen wollte, oder ob er nicht\nvielmehr, durch die Nähe der spärlich bekleideten\nFrau Fe» gereizt, nur einer plötzlichen, von solchen Erwägungen freien Eingebung gefolgt ist. In diesem Falle hätte er nicht seine Amtsstellung zur Unzucht ausgenutzt. Es könnte dann nur eine Verurteilung wegen Beleidgung in Betracht kommen. Den hierfür erforderlichen Strafantrag hat Frau FD gestellt.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit\neiner Abhängigen wird @aher von den Feststellungen\ndes Landgerichts nicht getragen. Da das Landgericht\ninsowei‘s Tateinheit mit versuchter Trpressung und versuchter Nötigung angenommen hat, muß dieser Schuldsp’’uch insgesamt aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß\ndie Strafdrohung des § 255 StGB durch das Dritte\nStrafrechtsäneerungsgesetz inzwischen gemildert worden ist.\n\nws\n\nLt\n\n- 13 -\n\nc) Das Landgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit zwar nicht nüchtern, aber\ngleichwohl voll zurechnungsfähig gewesen sei, Die\nAusführungen, mit denen es diese Feststellung näher begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nWenn das Landgericht ausführt, es habe sich\ndie Ansicht des Sachverständigen zu eigen machen\nmüssen, So bedeutet das nicht, wie die Revision\nmeint, daß das Gericht dem Gutachten ohne eigene\nPrüfung gefolgt wäre. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist vieimehr zu entnehmen, daß sich die\nStrafkammer ein selbständiges eigenes Urteil gebildet hat, das mit dem des Sachverständigen übereinstimnte Die Beweiswürdigung stützt sich auch auf\nandere Tatsachen als auf das Gutachten.\n\nDer Angriff der Revision, das Sachverständigengutachten halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand, beruht auf tatsächlichen Annahmen. die von\nden Feststellungen des Tatrichters abweichen. Er\nkanı daher keinen Erfolg haben.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist dem Landgericht auch nicht der Fehler unterlaufen, anzunehmen, daß planmäßiges Handeln des Täters stets das\nVorhandensein der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 StGB beweise. Das Landgericht verwendet das planmäßige Handeln des Angeklagten nur\nals Beweisanzeichen; das ist rechtlich unbedenklich.\n\n2. Versuchte Verleitung zum Meineid (§ 159 a.F.,\n49 a StGB).\n\n- 14 -\n\na) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Frau FEW hatte fen Angeklagten wegen seines geschilderten Verhaltens angezeigt. Im Ermittlungsverfahren ist die Zeugin CD von der Polizei vernommen worden. Am 17. September 1952 besuchte der Angeklagte die Zeugin und versuchte sie\nzu überreden, ihre ihn belastenden Aussagen zu ändern. Er sagte u.a., sie könne vor Gericht ihre Aussagen immer noch drehen und wenden, wie sie wolle,\nund angeben, daß er am 5. August \"besoffen\" und daß\ndas Ganze nur ein Scherz gewesen sei. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte der Angeklagte damit nicht etwa nur die Zeugin veranlassen, sich\nihre Aussage noch einmal zu überlegen und sie zu\nüberprüfen, sondern dazu, eine falsche Aussage zu\nseinen Gunsten zu machen. Er rechnete ?amit,. daß\ndie Zeugin vor Gericht vereirigt werden würde.\n\nDiese Feststellungen ergeben üle Merkmale eines Verbrechens nach §§ 59, 49 a, 54 StGB in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung.\n\nDie seither in Kraft getretene Nexifassung des\n§ 159 StGB hat sachlich keine Änderung gebracht,\nsoweit es sich um die mißlungene Verleitung zum\nMeineid handelt. Diese ist jetzt nach § 154 i.V.\nmit § 49 a StGB n.F, in derselben Weise strafbar.\n\nDie Revision rügt unrichtige Rechtsanwendung,\nbringt aber zur Begründung nur unzulässige Angriffe\ngegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts vor, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.\n\nL#\n\n- 15 -\n\nb) Der Strafausspruch ist [rei von Rechtsfehlern, soweit wegen der erfolglosen Aufforderung zum\nMeineid eine Gefängnisstrafe verhängt wräden ist,\n\nDagegen kann der auf § 161 Abs ? StGB gestützte\nAusspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit\nnicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift war in den\nFällen einer erfolglosen Aufforderung zum Meineid\njedenfalls zur Tatzeit nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtsnofes\nnicht anwendbar (BGHSt 1, 241 /244/ und die dort angeführten Entscheidungen des RG), Ob nach der Änderung des $ :59 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz etwas anderes gilt, bedarf hier keiner\nEntscheidung. Der Senat kann das Urteil in diesem\nPunkte selbst richtigstellen.\n\nGlanzmann Koeniger Bus:h\nMartin Dr.Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-906-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/3-str-906-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.589643+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-28/3-str-906-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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