{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-26","aktenzeichen":"2 StR 197/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LA,\ner,\ner .n\nFür das Nachschlagewerk! nur zu IT Bl des Urteils\n(Ss 9.11 d, Urteilsabschrift)\n\nne ri ae\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nMm mn ne ran mn en m nn nn a nn Te\n\nGesetz; StGB § 266\n\nDie Hingabe sogenannter Barkautionen begründet\nnicht ohne weiteres eine Treuepflicht im Sinne\n‚des § 266 StGB, |\n\nT\nN\noo\n\nRechtssai\n\nAktenzeichen: 2 StR 197/54\nUrteil des BGH von 26.. Oktober 1954 LG M.-Gladbach\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Rudolf N aus Deus\nu. :euorcHn an 1896 in How:\n\n2, die kaufmännische Angestellte Liane $\n\nes TEE. z<choren a: u 1923 1 Dam\n\nwegen Untreue u.a.\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwelt u i. ter Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat I] bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwertaenast,\nustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nIs Auf Ale Revision des Angekla asten N ir. das\nUrteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 17. Dezember 19 alt den Feststellungen ee\n\ne ve wegen Untreue im Falle\nonen verurteilt worden ist,\ne\n\nine samistrafe gebiläet und auf Unterer Berufssusübung erkannt ist,\n\nII:\n\nf\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandiung und Entscheidung, auch über die Kos ten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nim übrigen wird die Revision verworfen,\n\nAuf die Revision der Angeklagten SC wird das\nVerfahren geseun sie eingestellt. Sie hat die Kosten\nihres Röchtsmittels zu tragen; die übrigen Kosten des\nVerfahrens fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrände,s\n\nDas Landgericht hat den Ang seklagten Vw weoen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug und einfachen Bankrott,\nwegen betrügerischen Bankrotts, wegen eines weiteren Bevruges und einer weiteren Intreue zu einer Gesamtsträafe\nvon einem Jahr und neun Monaten Gefängnis sowie zu zwei\nGeldstrafen verurteilt, Außerdem hat es dem Angeklagten\nale gewerbliche.:Teilzahlungsabwicklung und die selbständige Inkassotätigkeit auf die Dauer von fiinf Jahren unteragt, Die Angeklagte SB 4: das Landgericht wegen\neihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit\n\ne [ei\n\niQ\n\nschulönerbegtnatiaung ı§ 242 Nr 1 KO) zu einer Gefängnis-\n\nFt\n\nstrafe von zwei Monaten verurteilt,\n\no Die Revision des Angeklagten N m erheht\nrfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum\n\n.-\n\nil begründet,\n\nPe\n\nVerfahrensrügen;\n\nDie Revision macht in zahlreichen Punkten geltend,\ndas Gericht habe seiner AuFKlörungspflicht (§ 244 Abs 2\nStPO) nicht genügt, bez ‚eichnet aber nicht die Beweismittel,\ndie\n\nfen\n\nas Gericht hätte in Anspruch nehmen müssen, Die Rüge\nst daher unzulässig (BGHSt 2, 168). Eine Verletzung der\nAufklärungspflicht kann such nicht damit begründet werden,\nan die vernommenen Zeugen und Sachverständigen hätten noch\nweitere Fragen gestellt werden müssen (BCH 5 StR 42%'52\nvom 15. Novenber 1952).\n\n©\n\nDie Behauptung der Revision, die geschädigten Gläubiger hätten ihre Zeugenaussage erstattet, ohne ihre Un-\n'terlagen.einsehen zu können, ist unerheblich; denn die\nZeugen müssen ihre Aussagen grundsätzlich aus dem Gedächtnis machen (§ 69 StPo).\n\nAuch die Rüge, § 219 StPO sei verletzt. ist unbe-\n[0% h\n\nründet. Der Angeklagte hatte zwar den Antrag gestellt,\n\nen\nAL\n\nwei Kriminalbeante zur Hau uptverhandlung zu laden. Die\nStrafkammer hat über den Antrag vor der Haupt verhandlung\nnicht entschieden, Danach liegt zwar eine Übergehung ei.\nBeweisamtrages vor, Diese begründet in der Regel jeöoch\nnur dann die Revision, wenn der Angeklagte die Beweisen.\nträge in der Hauptverhanälung gestellt hat (Rest 12,\nPa). Des war hier richt der Tall. Der Angeklagte oder\nsein Verveldiger haben den Beweisamtrag auch nicht in\nder Hauptvorns ndlung wiederholt, obwohl üälese\nter diesen Umständen Äurfte die Strafkammer da\n\nvon aus gehen, daß ein Verzicht vorlag (RESt 75, 165),\n\nDie auf die Sachbeschwerde gebotene\nÜberprüfung ergibt folgendes:\n\n+. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) ist\nfrei von Rechtsirrtium. Nach den Festste llungen des Landgerichts hatte der Ange eklagte für mehrere Firmen vertrag-Lich äie Einziehung von Torderungen avs Kreditverkäufen\n& ‚\n\nTg I anan nenn De ... an \" “1 R *\nLızahlungsgeschäften übernommen, Er hatte sich da-\n\nfox\n[0]\nfan)\n<\n{D\n=\nje}\nFH\n4\n[@\nag\nol\n<D\nch\nmu\nHa\nDD\ntZ\n[®)\nFH\nLt\niS\n£\nrim\n13\nBu |\nurl\n=\n“D\n[5\n[@)\nKir\nae!\ncr\nB\nZu\nm\nc\n\nser Firmen\n\nkesellschaft gegen Verlust zu ver-\n\nsichern. Seit den ieß er diese Yer-\n\nI .. 1\n\ni\nsicherung und löste im Juni 1951 berhaupt den Versicherungs\n\nvertwrag auf, ohne seine Aufira aggeber hiervon zu unterrichff\nven, Diese übertrugen ihm in dem Glauben an den Ver-\n\nSicherungsschutz weiterhin netwe Teilzahlungsgeschäfts zur\n\n— >\nAbwicklung, Die Tatbestaändsmerkmale des Beiruges sind danit gegeben. Der nveltanie hatte einen Versicherungs-\n\"schutz eusdrücklich zugesichert, Da es sich um vertivag-\n\n‚er Vorsicherunes-\n\nliche Dauerbeziehungen handelte und\n\nd\nhate u u 2 . 2\nschutz wesentlicher Bestandteil der Verträge war, ergab\n\nich hieraus die Pflicht, seinen rortfall anzuzeigen,\n\nDas Unterlassen dieser Anzeige ist daher einer Iirrtumnserregung durch Tun gleichzusetzen, Im übrigen hat der\nAngeklagte nach den Tests Sheinungen auch durch Übersendung\nvon Främienrechnungen da Weiterbestehen eines Versicherungsschutzes vorgespiegelt und in einigen Fällen ausdrücklich falsche Erklärun ngen liber den Fortbestand des\n\n&\n\nVersicherungsschutzes ebgegeben. Somit“ hat der Angeklagte seine Ye ertragsgegner getäuscht. Die Vermözensverfügung der getäuschtan \"irmen lag in der Fortsct ZUNE\ndes Dauervertiragsverhältnisses mit dem Angeklagten. Als\nVermögensschade e\nae der Firmen festgestellt, Das ist im Ergebnis\n\ne\nchi zu beanstanden, Allerdings kann es hier nicht dar-\n\n13\n\n16%\n\ne\nuf ankommen, daß die \"irmen veranlaß; würden, neue -\nungesicherte - Teilz hlungsverträge mit ihren Kunden sh- :\nzuschliessenna Dieser Schaden würde auf einer, ° E\n\nbesonderen - zwar eh enfalls durch 2ie Täuschung verursachven - Vernögensverfügung je)\n\nmögensvorteil (Einnahmen zus der Fors vgetzung des Vertrags-\n\nverhältnisses) nicht unmittelbar herbeirfihrs. zur Verurteilung wegen Betruges könnte das nicht ausreichen, weil\n\nmögensschaden\n\nD\n1-3\n\nder erstrebte Vernösensvorteil und der verursachte Ver-\n{\n\nnander entsprechen müssen (?\n\nHiervon ist das Landgericht auch nicht ausgegangen, Es\n\nGi\n\nhat die Gefäh räung vielmehr zutreffend darin geschen,\ndaß die einzelnen\n\n2\n\nirmen ein Vertragsverhältnis nit dem\nAngeklagten Fortsetzten (Erteilung Aeuer Inkassosufträge),\n\n(das den vereinbarten Versicherunesschutz nicht mehr bot,\nDa der Angerlagte fü\n\njan\n\nVerlustausfälle nicht versöniich\n\neinstehen konnte, die - in anderem Zusammenhang festgestellten - Fehler der Geschäftsführung des Angeklagten\n\nPre\n\ne k\nVerlustausfälle Sogar wahrscheinlich machten, en\ne ei\n\nbragung weiterer Inkas ssoaufträge ohne Versicrerunssjet: KU P\n\nI\na\n3\n\nEi\n\nine Vermögensgeflährdung der Auftraggeber. Daß\n\ne\nder Angeklagte mit der Täuschung die Fortsetzung der\n\noO\nVertiragsverhälvrisse und damit laufende Einnahmen als\nVermögensvorve e, hat lie Strafkammer - ent-\n\n>\n\ne e oO\nsesen den Behauptungen der Revision -— ausärücklich Test-\n\ni 22222 achen Bankroöts\n2AO Abs 1 Ür 3 XO) ist unbedenklich, Über das Vermögen Ges Angellagven ist am 21, Dezember 1951 der Ko\n\nworden, Zu Unrecht macht die Revision geii\n\nyaf\nTar-\n\nch\n\nirrtümlich erfolgt. Für die s\nSUrSSsLung ist allein die Rechtskraft des ür-\n\nıtscheidend. Cb eine Einstellung des\nverfahrens in Betracht kommt — worauf die erh\n1 - ist unerheblich (R6GSt 26,57\n\noO\nbar)\n4\n£D\n3,\noO’\n&\n=\n=.\nD\n=\ncD\nh 1\nin\n{bb\n3\nI\n>\n\natsache ergab\n\nder Angeklagte eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit\nnach dem Rechtsheratungswißbrauchsgesetz vom 13, Dezember\n1955 ausübte (RGEBl I 1478 8 1 ähs 1 in Verbindung mit &\nHauptgeschäft des. ngeklagten wer im Handelsrezisier eingetragen. Der Angollaste war daher als Inhaber ces Inkassobüros Vollkaufmann im Sinne des § 2 HGB. Daraus folgt\nseine Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung (8 38 EB):\nDer mebandı daß die Zveigniederlassung in Mup-\n\nav}\njerl\nern\nMu\n\n‘ie sich die fehlerhafte Buchführung bezieht,\nve a\n\ne\nim Handelsregister nicht ragen war, änderv daran\n\ne\nnichts, Die Eintragung der Zweigrni\n\nederlassung het niemals\nrechtsbegründende Wirkung. Soweit die Enisterung eines\nYollhandelsgewerbes von der Eintragung abhängt, kommt nur\n\ndie Eintragung der Hauptniederlassung in Beiracht.\n\nI\n\nDie Strafkemner hat hinreiche nd festzeste\n\n@\nH-4\nIc\njo\n{8%}\n2»)\n\n‚lich war. Fine GeschäfTtsü\n\nH-\n\nch\n\ndie Bu vchführung unordeni\nüb 6)\n\nnur mit erhebliche\n\na\n“D\n14\nu\n©\nke)\nPa\nr>\nfax}\nver\n\nerhaupt nicht -\n\nS\nrigkeiten - zu gewinnen. Das erfüllt den Tatbestand des\n240 Abs INr 3 KO (RGSt 47, 311). Die vision greift\nhier nur die tatsächlichen Bestsselluneen der Strafkammer\n\n“7\n\nan, Das ist unzulässig, da sie lediglich auf Rechtsfehler\ngestützt werden kann (§ 337 StPO). Solche sind nicht er-\n\nkennbar, Insbesondere ist die Auffassung der Revision unrichtig, die Inkassoforderungen seien nicht zu buchen zewesen, weil es sich richt um Vermögen des ; Angeklagten ge-\n\nhandelt habe, Zur oränungsmässigen Buchführung eines Ksufwanns genört es, nicht nur die Lage des eigenen Vermögens,\n\nsordern auch seine Handelsgeschäfte ersichtlich zu machen\n(§ 38 HGB). Da die Einziehung fremder Forderungen zu den\n\nwesentlichen Handels geschäften des Imternehmens des\nklagien gehörte, waren Siese auch buchmäss sig zu erfassen.\n\nZur inneren Tats\n\nSs\nfestgestellt, Das ı5t unbedenk]j\n\n5. Auch die Verurt seilung wegen Untreue (§ 266 SteH)\nist nicht zu beanstanden,\n\nDaß der Ange! tlagte nach den im einzelnen setroffenen\nFeststellungen des Lendgerichts verpflichtet war, im Rahmen der übernommenen T Inkassoaufträge die Vernögensinter-\n\nSsen Seiner Auftraggeber wahrzune hmen, ist unzweifelhaft,\n\nDie de\nse verletzt, Er hat eir ı1gegangene rabenbeträge nicht ai\nBerechtigten abgeführt, sondern länge\n\n[01]\nD\n\nPflicht hat\ne7\n\nselbst gearbeitet, Das war pllichtwidrig. Die Treuepflicht\nbestand ohne Rücksicht darauf ‚ in wessen Bigentum die gezahlten Gelder übergingen, Auch wenn der Angeklagte zunächst Eigentümer wurde - wovon die Strafkammer ersicht-\n\nlich Süsgegansen ist - standen die Gelder doch im Innen-\n\nY Angeklagte in verschiedener Wei-\n\nverhältnis den Auftraggebern zu. Diese hatten gegen den\n\nAngeklagten richt nur eine zahienmässig bestimmte Geld-\n\nForderung, sondern - wie sich aus den Feststellungen ergibt - einen Anspruch auf unverzügliche kuszahlune der\n\neingezogenen Beträge, Dasselbe gilt für die Fälle, in |\ndenen der Angeklagte Wechsel hingegeben hatte. Die Pflich:\nverletzung bestand hier darin, daß der Angeklagte keine J\n\n1a\n\nVorsorge dafür traf, daß mit den eingehenden Ratenheträ-\n\ngen jeweils nur die Wechsel derjenigen Firmen eingelöst\nwurden, für die die Beträge eingegangen waren. Nine soge-\n\nnannte \"Gegenseitigke eits vereinbarung\", wie sie die Revi-\n\nsion behauptet, Sie den Angeklagten berechtigt hätte, mit\nden Rateneingängen die Jsweils Zälligen YWechselforderungen\nBe hthin abandsoken, hat die Strafkammer nicht festge-\n\ni\ndie uftrogseber des Angeklagten ni\nwaren, daß Ser Angeklagte ef\n\nänge zur E Wechsel anderer Auftraggeber benutzte. Auch der Verbrauch der \"Verlustreserve'!\n\nletzung, Soweit Sie Revision hier geltend macht, es handel\n\nsich nicht um eine vertirsgswidrige Maßnahne, wendet sie\n\nsich unzulässigerweise gegen die bindenden veebsbel Lungen\n\"ich\n\nund die unordentliche Suchtinrung p Plichtverletzungen im\nSinne des § 2656 StGB. Daß insbesondere eine unordentliche\nBuchführung dann ein ungetreues Verhalten gegenüber den\nAufs ern ist, wenn - wie im vorliegenden Falle - die\n\nE b 9\nBuchführungspflicht gersde zur Wahrnehmung der anvertraute\ne @ eressen dient, ist allgemein anerkann\n\n53\n\nRast 73, 285, 287; BGH 2 StR 150/53 vom 13, November 195.\n\nseiner Auftraggeber sender. Wie das Urteil darle t, befend sich der Angeklag Ste in einer sehr schlechten wirs;-\nschaftlichen Lage, Er hatte sich finanziell völlig verausgabt, war bereits seit Oktober 1950 in Geldverlegenheit\nund hatte vergeblich um Kredit bei einer Bank nachgesuch#,\nSeit März 1951 waren die persönlichen Ansprüche gegen ihn\nselbst so gut wie wertlos, Das Ausmaß vertrags widriger\n\nVerwendung der eingegangenen Celder ist zwar .cht im einzelnen festgestellt. Da das Landgericht den Nachteil im\nSinne des § 266 StGB inder Ce fährdau n.g der\nAnsprüche seiner suftraggeber findet, reicht für den Schu]\nSpruch die Teststellung aus, daß es sich einerseits un\n14.300 DM (S 37 UA) und andererseits (Wechselnehmer) um\n\"tausende von DM\" gehandelt hat,\n\nNach dem Urtei ‚Iszusanmenhang sind zur inneren latseite\nkeine Bedenken z\n\nfer\nD\nBag\n\nerheben. Insbesondere hat die Strofkamner\n1lt,\n\nausdrücklich Festgeste das\n\nci\n£\nin\n\n5\n\nich der ängeklagve nicht\nve\n\nfür berechtigt eehalen ı hat - wie die Revision behauy\n\ndie Wechsel aus der Gesamtmasse beiiekig einzulösen.\n\nBs \"Großbhendel in Oberbekle eidunget,\n\nNach den Feststellungen des „undgerichte übersandve |\nüer Angeklagte an zahlreiche Schneidermeister eine Khuster- 5\nMappe unä ein Aushän ngeschild gegen Za lung einer Kaution i\nvon 15 DM. Er versprach dabei, diese sofort aurückzuzehlen,\nsobald Mappe und Schild unbeschädig u zurückgeliefert würden, i;\n\n3\nEntsprechenä seinem vorgefaßten Flan verwand'\nBöhe von etwa 9,000 DM eingehenden Kautionsge!\n2.400 DM als Anfengskapital und zur Deckung der Geschärftsunkosten in dem neu gegrünieten Unternehmen \"Großhandel =\nin Oberbekleidungt,\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 266 St&B) kenn Dis,\n\nkeinen Bestand haben. Bine Befugnis, über frendes Vermögs,\nzu verfügen, liegt ersichtlich nicht vor, Aber auch eins\n\nbesondere, in einem Treueverkältnis begründete Pflicht,\n\n7\n\nje\n\nfrende Vernögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht gexeben, Die einem Vertrag allgemein innewohnende Pflicht, den\nVertrag zu erfüllen und auf die Interessen des anderen Ye\ntragsteiles nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen,\n\nreicht dafür nicht aus (BGIS \" 186). Vielmehr geniessen\nnur solche Rechtsbeziehungen den Schutz des 8 266 StB,\nbei denen gerade die Wahrnehmung fremder Vermögensinteres.\n\ne\ngefens stand bildet und bei denen deshal\nbesonderem Masse das Vertrs\n\nna\n\nb\nt !\nA ruch nimmt, Das war hier nicht der\nFall, Wenn die Shrafke ‚umer ausführt, der Angeklagte wäre |\nim Rähmen eines !!Yor vertragest\" zur Anknüpfung der Geschäf in\n\nlichtet gewesen, die sg\n\nu\n\nnerlehöngen verpf\n\n3\n\ngezahlten Kautionen\n\nun\n\nsicherzustellen\", so verkennt sie die bürgerlichrechtliche\nE\n\nBedeutung der Barkaution. Sie werden im allgemeinen wie un-\n_ 2. ur BER |\n„ao mösslee Pfanärechte behandelt. Bei ihnen hat der Ciäu\n\niger das Recht, Sachen gleicher Art und Güte wie die \"yerd\nBfändeten\" ZuUrückzug\n\n0}\n\n1 L- .: 2 7 R\npen, Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch\n\ndiese Form des Pfandes nicht kennt, ist seine rechtliche\nGültigkeit doch anerkannt, Der Zwec!\n\nB)\n\nx der Barkaution ist\ndie Sicherung eines Anspruches, im vorliegenden \"alle des\nAnspruchs auf Rückgabe der leihweise i überlassenen Sache\n\n(§ 604 BGB). Sie stellt entweder wie bei der inregelmäßige\nHinterlegung nach § 700 BER überhaupt nur ein Darlshensgeschäft dar oder ähnelt der Sich ıerungsübereignung, von der\nsich nur dadurch\n\nSen Sachen nur gattun\nBGB § 1205 Anm 2; Res\n\nD\n\nü\n\na\n\nunterscheidet, daß die Auriickemee ben-E\ngsmössig bestimmt sind (vgl Palandt\n4.\n\nON\nRR\n§ 169)\n_\n\nDie Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen,\n\nYac Li\n\ndaB die von den Schneide rmeistern eingez ahlvenKautionsgelder in das Eigentum des Angeklagten überzingen, Dieser.\n\nas Gilo\n\nUmstand allein konnte keine besondere Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründen, Schon für\ndie Sicherungsübcreienung ist anerkannt, daß sie eine\nsolche Pflicht nur dann beg gründet, wenn hierfür besondere\nUmstände vorliegen (RG HRR 1941 Nr 372, RGSt 74, 1;\n\nBGHST 5, 61). Um so mehr muß dieses für das unregelmässige\n\na\n\nch\n\nPfand oder ähnliche Verträge gelten. Es ist die Resonder-\n\nheit dieses \"Pfandes\", nur zur Rückgabe von Sachen gleicher\nArt und Güte zu verpflichten; daraus folgt, daß der Pfand-\n\nhmer dieses \"Pfand\" in der Regel auch für eigene Zyecke\nverwenden Kann. Es bedarf daher einer besonderen Vereinbarung, wenn die Barkaution wie ein echtes Pfand unverwendet in Gewahrsam zu nehmen und im Interesse des Pfand-\n\nnehmers gesondert sicherzustellen ist, Im omltesongen ral-\n\nle hat das Landgeri cht eine solche Sondervereinbarung\nnicht festgestell\n\nri\n\nt. Sie läßt sich auch nicht den von Land-\n\nI}ten Umständen, die zu den Xautions-\n\nntnehmen, Die Za ahl\\ung der Barkautionen\n&\n\ngericht festgeste\nzahlungen führten,\n\nh-Doc\n\nkonnte daher kein besonderes Trevueverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB begründen (BGH 3 StR 4531/53 vom 16, Juni 1954).\n\na\n\nDie Strafkammer wird den Vorgang erneut unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 2653 StGB) zu prüfen heben,\nWach den bisherigen Fest stellungen hat der Angeklagte bei\n\nseinen Angeboten über das ihm zur Verfügung stehende Xapital, über die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens\nund über seinen Willen zur Rückzsh ılung der Kautionen ge-\n\ntäuscht, Es wird zu klären sein, wieweit die Schneider-\n\nen hierauf das } agebet annahmen und\n+ n\n\nen. Das Bewußtsein, ein Risikogeschäft &\neinzugehen -— wie es die &tr Nekanmer für möglich hä}: ”\n(5 49 UA) -, schließt nicht aus, daß die Schneidermeister i\ndie vertraglichen Beziehungen zum Angeklagten Überhaupt i\nnicht aufgenommen hätten, wenn sie gewußt hätten, daß das E:\n\nid)\nUnternehmen überhaupt erst mit den eingehenden Kautions- =\ngeldern in Gang gebracht werden sollte,\n\n2, Unbedenklich ist die Verurteilung wegen\nbetrügerischen Benkrotts (§ 239 Abs I Nr 1 KO).\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der An ige\n\nklagte in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen,\nem 25. Oktober 1951 seiner Angestellten Liere S@. sein\nGeschäft \"Großhandel in Oberbekleidung\" vertraglich übertragen, Zwar nimmt das Landgericht irrtümlich an, der Angeklagte habe die Vermösgensgegenstände dadurch \"beiseitegeschafft\", Bin Beiseiteschaffen würde hier aber nur voren wäre (RGCSt 61 ur. Da das Tandgerioht aus-\n\n10)\nfa\nHa\njan\n\nPie:\n@\ncr\nI s\n\nu\n\nfie:\nh3\nfer\n\nnur\n\nee\nLo\nra 0\nur\n+\n2\nfer\n©\noO Du»\nee)\n<\n“D\nati\nch\nI\n[&e)\n2a\n{6\nre}\n&\nar\npr\n@\npeie\n®\nfar]\n>\nBER\n>,\n6%)\n+\nca\nie)\n\nrn\n\nehlt es an einer\n\nFa}\nrn\n+\nI\n.\nN\n<D\nSo\n3\n3\nHan\nRe»)\n3\n<\nTu\nFin‘)\noo\nr\ner\ng\non\n33\nwo\no\npp)\n2\n\ne\nEinigung über den äinglichen. Biseniumsübersene (§ 117 263\nS) es Urteils wird dadurch jeäoch nicht be\n\nrührt, Der Abschluß des Scheinvertrages ist ein \"Verheinlichen von Vermögensstücken\" im Sinne di\nschrift. Davon ist das Landgeri\nlichen\" ist hier jede Tätig\n\ne einer als möglich anser\nu entziehen (RGSt 54, 138.\n\nAuch die sonstigen Merkmale zur äußeren und inneren\nTatseite sind festgestellt, Soweit die Revision henauptet\n\nEr WR\n\n& e\ndie durch den Vertrag betrofienen Sachen seien nicht Zixgen-\n\nLESCHR\nSuL0\n\ntum der Angeklagten en und soweit sie dis Absicht dern\n\nGläubigerbenachte gung bestreitet, wendet sie sich unzu-\n\n. 23 6\n\nlässigerweise gegen die Feststellungen des tatrichtere\n\n>. Die Verurteilung wegen 3etruges (§ 265 $tEB) im\nFelle Fu ist nach der Kußoren und inneren Tatseit\nL\n\nzu beanstanden,\n\nGC. Bedenken sind gegen die trafzumessung nicht zu\n\n‚erheben, Die Strafkammer hat Schon die Geföhrdune der Ver-\n\n)\n\neilt.\n\n©\n;\n\ntragsgegner des Angeklagten als Schaden angesehen,das\n\nauch bei der Strafzumessung beachtet und die voraussichtliche Höhe des ndsohadens nur im Rahmen allgemeiner Eregt kein Rechtsfehle:\n\nH\n\nwägungen berücksichtigt, Darin 11\n\nFehlerhaft ist dagegen die Untersagung der Berufssusübung (§ 42 1 StGB). Das Landgericht hat nicht geprüft,\nob diese Maßnahme er foräeriice h ist, um die\nAllgemeinheit vor einer Gefährdung nach der Verbüssung\n‚r Sirafhait des Angeklagten zu schützen. Dabei wirä\n\nvenken sein, daß die geschä ftsmässige Ein-\n\nder oder zu Rinziehungszwecken abgeiretener\nForderungen ohnekin erlaubnispflichtig ist (8 1 Ges\nRechtsberatungsmißhbrauchsgesetzes von 13, Dezember 1935,\n\nC\n\nGB1 I 1478), Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehinen,\n\nob der Angeklagte diese Erlaubnis überhaupt erhalten hat\n\nuno noch besitzt. Vern inendenfalls wird das Landgericht\ne\n\nne\nzu prüfen haben, ob trotz Versagung oder untziekung einer\n\nm\n\nentsprechenden Erlaubnis die a oeheinliohkeit bestent,\ndaß der Angeklagte sich darüber hinwegsetzen wird,\n\nil. Bevision der Angeklasten s en\nDas Verf\ne\n\nsen\nStra Pfyeiheit Iisgesetze\n\nu\n!\n\\c\n\\1\n\ngestellt. Die hat jedoch\ndie Durchführung des Verfahrens beantragt. Damit ist 4\nEinstellungsbeschluß gegenstandslos geworden, Der Antrag\nführt aber nicht zum Freispruch, da die Revision unbegründet is#,\n\nDie “ltwirkung der Angeklag\nvom 25. Oktober 1951 enthielt ei\nschen “arkrobt in ser Form des Ve:\n\nten bei dem Scheinvertrag }-\n\neihilfe zum betrügeri- |\nimlichens von Yer- u.\n. KO, § 49 StGR),\n\n17”\n©\n\nim\n\n3\n\n- 14 -\n\nAuch dis Annahne ner hiermit in Tateinheit stehenden\n\nei\nSchuldnerbegünstigung (§ 242 Abs 1 Nr 1 KO) ist nach der\nb\nLU\n\nAußeren und inneren Tatssite unbedenklich,\n\nDie Einstellung des Verfahrens ist daher nach § 2?\nv\n\nAbs 2 des StFG 1954 erneut auszusprechen.\n\nDr. Dotterweich Werner . Dr. Arndt\nArnd\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-197-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-197-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.100085+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-26/2-str-197-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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