{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"2 StR 212/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_ StR\n\nVan a mar an.\n\nId\nI\n\n2\n\nI\n5\nN\n\n2512 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Ignaz S GER 2.5 : GER\nWB i0rt zenoren an 1923,\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des.\nLandgerichts in.Bonn vom 19, Pebruar 1954 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nren ma duren fern Ben mn. rn ade m a mn en ne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und\ndie allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist unbegründet.\n\nuw Verfahrensrügen:\n\nrer mn ter. mm mr are ande um\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht habe\nes unterlassen, den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (§ 265 StPO). Schon der Er-Öffnungsbeschluß beschuldigte ihn, durch unzüchtige Handlungen\nöffentlich ein Ärgernis gegeben zu haben (§ 1§ 3 StGB). Eine\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes liegt daher nicht\nvor,\n\n2. Auch die in mehrfacher Hinsicht erhobenen Rügen der\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sind unbegründet, \\\n\nDie Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugen drängte sich nicht auf, Wie die Ablehnung des entsprechenden Beweisamtrages erkennen läßt, war die Glaubwürdigkeit der Anneliese St una Inge EB vereits durch das Gutachten der Diplom-Psychologin TE sarzetan. Der Beschluß\ndes Gerichts hebt hervor, daß Zweifel an ihrer Sachkunde nicht\nbestanden. Die Trage der Glaubwürdigkeit der Inge Kun\nhat das Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet. Inge war\nzur Tatzeit elf und zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast dreizehn Jahre alt. Ersichtlich hat das Gericht\n\ndie Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder\n\nSelbsttäuschung des Mädchens auf Grund des persönlichen Ein- &\ndrucks in der Hauptverhandlung verneint. Das konnte das Gericht aus eigener Sachkunde (Jugendschutzkammer) tun, da besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters.\nhervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten nicht erkennbar\nwaren (BGHSt 3, 52).\n\nAuch die unterbliebene Vernehmung der Ehefrau v. Sch\nverletzte nicht die Aufklärungspflicht. Nach den Urteilsgrün-|\nden hat sie keine genaue Kontrolle über die Arbeiter des Betriebes ausgeübt. Wie dem Urteilszusammenhang entnommen wer- I\nden muß, beruht diese Feststellung auf der Bekundung des Ehe-F\nmannes v. Sch@. Es handelt sich daher nicht - wie die Re- |\nvision meint - um die Vorwegnahme der Aussage eines nicht\nvernommenen zeugen. Konnte nach Lage der Sache aber eine\nsachdienliche Bekundung von der Ehefrau v. Sch nicht erwartet werden, drängte sich deren Vernehmung auch nicht auf. |.\n\nSoweit die Revision geltend macht, an die anwesenden\nZeugen hätten zur Klärung noch weitergehende Fragen gerichtet werden müssen, übersieht sie, daß diese Rüge keine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun vermag. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an die Aus-E\nkunftspersonen gerichtet worden sind (BGH 4 StR 224/53 vom\n1, Oktober 1953, O6CHSt 3, 59).\n\nDie sonstigen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht benennen nicht die Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen, Sie sind schon deshalb unzuläs- $\nsig (BGHSt 2, 168). Soweit sie im übrigen eine unzureichende\nFeststellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beanstanden, handelt es sich nicht um Verfahrens-, sondern um Sach-\n\nbeschwerden. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht\nhabe den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nbei der Beweiswürdigung verletzt,\n\n3. Inwiefern § 267 StPO verletzt sein soll, ist nicht\nersichtlich. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, Ob sie die Verurteilung tragen, ist ebenfalls eine Frage des sachlichen Rechts,\n\nII. Sachrügen;\n\nDie Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) ist nach der äußeren und inneren Tatseite\nnicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklag\nin mehreren Fällen elfjährigen Mädchen an öffentlichen Strassen und Promenadenwegen seinen entblößten Geschlechtsteil zur\nSchau gestellt. In einem Falle hat er dabei onaniert, Diese\nHandlungen haben das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt. Die Kinder haben daran Ärgernis genommen,\ndenn sie haben vor Scham jeweils sofort weggesehen. Es kann\nauch kein Zweifel daran bestehen, daß die Handlungen öffentlich begangen sind. Zwar reicht hierfür nicht schon die Öffentlichkeit des Ortes aus. Nach den Feststellungen des Urteils konnten die Handlungen des Angeklagten jedoch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden; das genügt\n(RGSt 73, 90; BGHSt 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = IZ 1951,\n600). Nach lage der Straßen und mit Rücksicht auf die Tatzeiten war jederzeit mit dem Erscheinen von fremden Personen\nzu rechnen. Entgegen den Darlegungen der Revision stellt das\nLandgericht auch im Falle K susärücklich fest, daß\nsich der Angeklagte dem auf der Straße vorbeigehenden Mädchen\n\nso zugewandt hatte, daß es seinen Geschlechtsteil wahrnehmen '\nkonnte. Damit ist hinreichend dargetan, daß auch andere Fußsänger den Vorgang hätten sehen können,\n\nDie Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\nist nicht verletzt. Wie die eingehenden Beweiserörterungen des\nUrteils ergeben, hat das Landgericht alle Zweifel überwunden\nund sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Auch\nWidersprüche oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Eine\nFeststellung dahin, die Mädchen hätten den gesamten Vorgang\nom CE ?ronenadenweg mit angesehen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Daher liegt auch ein Widerspruch zu der\nFeststellung, daß die Mädchen sofort weggesehen haben, nicht‘\nvor. Andererseits schließt diese letzte Feststellung nicht\ndiejenige aus, der Angeklagte habe sich erst nach fünf Mimuten entfernt,\n\nZur inneren Tatseite sind keine Bedenken zu erheben,\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im Falle Ka\n0) ist zwar zu beanstanden, weil die Feststellung eines von‘ vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes fehlt (BGHSt 1, 5\n313 [315]). Der Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit ähn- .\nliche Handlungen vorzunehmen, reicht dafür nicht aus. Der Anh\n\ngeklagte ist durch die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs jedoch nicht beschwert,\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDr, Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/2-str-212-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/2-str-212-54","retrieved":"2026-10-24 16:33:18.477780+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-19/2-str-212-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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