{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-19","aktenzeichen":"1 StR 694/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"202\n\n2306 044\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assistenzarzt Dr. Triedrich B zus PD\nGO ; :0xt geboren an 1920,\nwegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat En\ne er Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertret\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsahwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Septen-\n\nber 1953 im Strefausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache in diesen Umfang\n\nzu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwlesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKnien a m A Bremen Antenne Ama\n\n>\nrar\n\nu mhk hun inte nr nn he\n\nDe Fe EEE WE\" Tea\n\nrer\n\n2cL\n\nGründe:\n\n(un rn un Gun an en mn denn nn m m man\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer\nUnzucht mit Männern (§ 175 a Nr 3 StGB) in drei Fällen\nund wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne\nzur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden,\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung\nRevision eingelegt. Sie beantragt zwar Jie Aufhebung des\nangefochtenen Urteils schlechthin; aus der Revisionsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass nur der Strafausspruch angefochten wird. Insoweit macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des § 267 Abs 3 StPO geltend. Im\nwesentlichen stellen sich die Revisionsangriffe aber als\nRügen der Verletzung des sachlichen Rechts dar.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwagungen des Wndgekirähts gehen fehl.\n\nDie Auffassung, die Strafkammer hätte zwischen den\nmildernden Umständen im Sinne des § 175 a StGB und den\nsonstigen Strafzumessungsgründen eine klare Abgrenzung vornehmen müssen, sie hätte nicht Gesichtspunkte, die sie schon bei\nder Frage der Zubilligung mildernder Umstände verwertet habe,\nnochmels bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens berücksichtigen dürfen, findet im\nGesetz keine Grundlage. Zur Beurteilung der Frage, ob\n\"mildernäe Umstände\" vorliegen, sind alle Umstände, die\n, für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\nheranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (RGSt 48, 3085 59, 2375 BEHSt 4, 8). Dass die eben be-\n\nFOR SE ONEN\n\nwe ee\n\n‘ ?>\nWorte = Ted war\nDen um na\n\nGE\n\nzeichneten Umstände auch als allgemeine Strafzumessungsgrunde verwertet werden dürfen, steht aber ausser Frage.\nSchon hieraus folgt, dass dieselben Umstände sowohl bei\nder Frage der Zubilligung mildernder Umstände als auch bei\nder Zumessung der Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Die Revision vermag\nselbst nıcht anzugeben, nach welchen Gesichtspunkten die\nvon ihr für erforderlich erachtete Abgrenzung vorgenommen\nwerden sollte\n\nDass es einen Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO darstellt, wenn das Urteil ausschliesslich die auf eine geringe\nSchuld des Täters hindeutenden, nicht dagegen die die Schwe-.\nre und Bedeutung der Tat selbst betreffenden Umstände erortert, ist an sich richtig (BGHSt 3, 179). Ergibt sich jedoch aus der Schilderung des Sachverhalts, dass der Tatrichter die strafschärfenden Umstände nicht übersehen hat, dann |\nbedarf es keiner ins einzelne gehenden Wiederholung der\nstraferschwerenden Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessungsgründe (Urteil des erkennenden Senats 1 StR 198/53\nvom 9. Juni 1953). Da die Strafkammer an mehreren Urteils- .\nstellen hervorhebt, dass der Angeklagte äie Jugendlichen zur ’k.\nwechselseitigen Onanie und zum Mundverkehr verführt hat, ist FE\nes auszuschliessen, dass ihr diese besonders anstössige\nart der gleichgeschlechtlichen Betätigung des Angeklagten\nund der durch sie bei den Verführten angerichtete seelische Schaden bei der Strafzumessung nicht gegenwärtig gewesen sind,\n\nDass das Lendgericht die Täterpersönlichkeit sowohl\nstrafmindernd als auch straferschwerend berücksichtigt hat,\n\nEr\n\nmL\n\nCL\n\nist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (Urteıl des erkennenden Senats 1 StR 418/52 vom 5. Septenber 1952). Die zur Frage der Zubilligung mildernder Umstande\nangesteilte Erwägung betrifft offensichtlich den allgemeinen\nPersönlichkeitswert und die berufliche Bewährung des Angeklagten. Die Strafkammer will zum Ausdruck bringen, es handle\nsich bei dem Angeklagten um einen an sich wertvollen Menschen, dessen Verfehlungen nicht Ausfluss einer verbrecherischen Grundanlage seien, Der Straferschwerungsgrund behandelt\ndagegen Gie Täterpersönlichkeit im Hinblick auf äie Tat. Das\nLandgericht wertet hier zum Nachteil des Angeklagten, dass er\nals ausgereifte und geistig hochstehende Persönlichkeit seine\nsittlichen Vorstellungen und Hemmungen in höherem Masse hatte einsetzen müssen als ein tiefstehender, rein triebhaft\nhandelnder Mensch.\n\nSchliesslich durfte das Landgericht entgegen der\nAnsicht der Revision auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Jugendlichen seinen widernatürlichen\nWünschen nur einen sehr geringen Widerstand entgegengesetzt\nhaben, dass es also zu ihrer Verführung keiner länger andauernden oder stärkeren Einwirkung, die auf einen stärkeren\nverbrecherischen Willen des Angeklagten hingedeutet hätte,\nbedurfte.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben.\n\nNach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist der\n§ 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Vorschrift hat nach\n§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO - gemäss § 301 StPO auch auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft - das Revisionsgericht\nzu beachten. Da der Angeklagte noch nicht vorbestraft und\n\nSER\nEen\n\nem\n\nRR er ne‘,\n\nun uns\nnie\nei\n\nPr Kar\nSIERT ERDE.\n\noo.\nee\n\neu 7\nHi\n\nZe ee\n\n- 5.\n\nzu einer Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten\nGefängnis verurteilt worden ist, ist die Möglichkeit\n\n- mag sie auch nicht naheliegen - nicht zweifelsfrei\nauszuschliessen, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nzu bewilligen ist. -\n\nZur Nachholung der hiernach erforderlichen Prüfung\nmuss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nNach den Umständen des Falles lassen sich die die Strafzumessung tragenden Feststellungen nıcht von denjenigen\ntrennen, die für die Bewilligung einer Strafaussetzung\nmassgebend sind, Demgemäss erweist sich die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs als erforderlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch Dr, Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-694-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-19/1-str-694-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.457223+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-19/1-str-694-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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