{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"3 StR 718/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Öffentliche Glaube des Familienbuches\nerstreckt sich nur auf die Erklärungen über\npersönliche Verhältnisse, die nach § 11 des\nPersonenstandsgesetzes in das Familienbuch\neinzutragen sind. Darüber hinausgehende Angaben. sind daher nach § 271 StGB nicht strafbar, auch wenn sie der Täter bewusst falsch\ngemacht hat.","text_plain":"R AEG n , 4 zZ 2 zu\n\nin die Amtliche Sammlung !\n\n.— —— —— Laer IM\n\nSs\n\nGesetz: StGB $.271\n\nRechtssatz: Der Öffentliche Glaube des Familienbuches\nerstreckt sich nur auf die Erklärungen über\npersönliche Verhältnisse, die nach § 11 des\nPersonenstandsgesetzes in das Familienbuch\neinzutragen sind. Darüber hinausgehende Angaben. sind daher nach § 271 StGB nicht strafbar, auch wenn sie der Täter bewusst falsch\ngemacht hat.\n\nAktenzeichen: 3 StR 718/53\nUrteil des BGH vom.7. Oktober 1954 LG Düsseldorf\n\n3 StR 718/53 3\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nA eus DEE, zeboren\n’\n\n1.) den ärbeiter Günther\nam@. in T\n\n0 a DOREEEEEEED ıu: DEE,\n’\n\nvd\n\n) äie Ehefrau Doris\ndort geboren an @.\n\nwegen Doppelehe u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nSundesrichter Prof .Dr.' Busch\nBundesrichter kartin\n3undesrichter Kaaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 17. August 1953\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nFalschbeurkundung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten\nGünther O0 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten der Kechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen, und zwar bezüglich des Günther 0 EB im Umfange der äufhebung, hinsichtlich der Doris O0 WB zur Prüfung\nder Frage einer etwaigen Strafausselzung zur 3e-\n\nwährung.\nvie weitergehenden Revisionen werden verworfen:\n\nVon »echts wegen\n\n— u GE Gt Ge am m Gun Gm ne m ar\n\nDie Angeklagten sind. je eines Verbrechens der Doppelehe in Tateinheit mit einem Vergehen der mittelbaren Falschdbeurkundung für schuldig erkannt worden. Günther 0@B ist\nmit neun Monaten Gefängnis bestraft worden, Doris 0WB nit\nsechs lonaten. Ihre Revisionen erzielen einen Teilerfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts enthält\nkeine Angaben über die Tatsachen, in denen ein kangel liegen soll. Sie ist daher unbeachtlich.\n\nDie Sachbeschwerde greift durch, soweit das Landgericht\nein Vergehen gegen § 271 StGB bejaht hat.\n\nDie beiden Angeklagten haben den Tatbestand eines Verbrechens der Doppelehe dadurch verwirklicht, dass sie am\n30 Dezember 1952 vor dem zuständigen Standesbeamten die\nEhe geschlossen haben, obwohl beide wussten, dass der Angeklagte damals in gültiger Ehe lebte. Ihre Verteidigung,\nsie hätten an ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geglaubt,\näurch das die Ehe des Angeklagten aufgelöst gewesen sei,\nhat das Landgericht in rechtlich einwanäfreier Beweiswürdigung. als widerlegt erachtet. Sie sind also mit Recht wegen Doppelehe verurteilt worden.\n\nanders verhält es sich mit dem Vergehen der mittelbzren Falschbeurkundung.\n\nDas Landgericht erblickt sie darin, dass die Angeklagten gemeinschaftlich vor dem Standesbeamten des Standesamts Düsseldorf-liitte erklärt haben, der Angeklagte\nGünther O@BD sei geschieden und wolle eine zweite ühe\neingehen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass das\nStandesamtsregister öffentlichen Glauben geniesse. Ihr\nkann jedoch nicht gefolgt werden.\n\nNach § 271 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bewirkt,\ndass in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern eine\nrechtserheblicheErklärung, Verhandlung ouer Tatsache unrichtig beurkundet wird. Als Gegenstand dieses Vergehens\nkommt aber nicht jede öffentliche Urkunde usw. in 3etracht,\nsondern nur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift\ndie Wahrheit der darin bezeugten Erklärung (Verhandlung,\nTatsache) für und gegen jedermann beweist (RGSt 59, 13 (1973;\n66, 407). viese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\nNach § 60 PStG beweisen die Eintragungen im ersten\nTeil des Familienbuches .bei dessen ordnungsmässiger Führung\ndie Heirat und die darüber gemachten näheren Angaben, über\nderen Inhalt § 11 PStG einzelne Bestimmungen enthält. Hur\ndie darin aufgeführten Angaben geniessen Öffentlichen\nGlauben, nicht aber weitere durch das Gesetz nicht vorge--\nschriebene Eintragungen. Die Erklärungen der Angeklagten,\nder Angeklagte OB sei geschieden und wolle seine zweite\nEhe singehen, sind in § 11 PStG zur Eintragung nicht vorgesehen und werden daher vom öffentlichen Glauben des\nFemilienbuches nicht erfasst (vgl Urt des 36H vom 4. liei\n\n1954 - 1 StR 634/53).\n\nDa § 271 StGB nur insoweit Platz greift, als die Beweiskraft des hier in Betracht kommenden öffentlichen\nBuches reicht, beruht die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Der Fehler kann vom Revisionsgericht durch\nÄnderung des Schuldspruchs beseitigt werden.\n\nbs ist nicht auszuschliessen, dass das nun weggefallene, 'tateinheitlich mit Doppelehe zusammentreffende\nVergehen die Strafhöhe zuungunsten des Angeklagten Günther\n\nOB veeinfiusst hat. Infolgedessen kenn der gegen ihn\nergangene Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n— nn ee a\n\n.. en.\n“a DE\n..\n\nNOTE TERRA PRETENLTLENE REDEN TEN VERS 9 Fir CFERSBRE ERFSRSEERTT GEISTER TICTRDTEETR: SREHENSCHBEHRNINEE\" VE TUENRICHNEASHEE. Sean anne nn\n\nu\n\nAnders verhält es sich mit der Verurteilung seiner\nEhefrau, weil die gegen sie verhängte Strafe nicht über\ndas gesetzliche Mindestmass hinausgeht. Auf ihre Revision\nwar die Sache nur zur Prüfung der Frage einer etwaigen\nStrafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie weitergehenden Revisionen mussten verworfen\nwerden.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nMartin Bundesrichter MNsaß\nist infolge Erkrankung\nverhindert zu unterzeichnen.\n\nKrauss","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-718-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-718-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.591945+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-07/3-str-718-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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