{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"3 StR 613/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". Für das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2285 092 4 : E\n\ntm une un 0 wi Me > mann m A a vn nn unit\n\nGesetz: ‚StPO §§ 249, 250, 254\n\nA\n+\n\nae\n\nRechtssatzs Zum Zwecke des Vorhalts dar? ein durch\n\" das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil\nauch insoweit verlesen werden, als es sich\num die Pestatellung handelt, ob ein Zeuge\n= . in’der früheren Hauptverhandlung in der\nBe m Urteil } winüesäpettenen Weise ausge-\n\nre]\nSe\n\nFR 2\n\n- mw\n\nAktenzeichen: '3 in 1yop He 2,\nUrteil des BGH von 1. Oktober 1954, ! ,; Söhw@. Frankfurt/Main\n\n3 StR 613/53 Ly\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Walter Sc EEE au: vo /N;\ndort geboren au. ID m.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident -Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Koeniger\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt iD in der Verhandlung, .\n\nOberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Prankfurt am Main vom\n\n26. Februar 1953 mit den Peststellungen aufgehaben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nCe 2\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte, der als Polizeiwachtmeister der Schutzpolizei in Frankfurt/Main angehörte, stellte in der Nacht\nzum 18. Oktober 1948, ohne im Dienst zu sein und nachdem er\nAlkohol genossen hatte, auf dem Bahnhofsplatz in Frankfurt\neinen jungen Mann und forderte ihn auf, zum Polizeirevier\noder Polizeipräsidium mitzukommen. Als dessen Begleiter\nHilfe herbeirief, mischten sich andere Personen ein; eine\nvon ihnen, ein rotblonder junger Mann, schob sich zwischen\nden Aufgeforderten und den Angeklagten, um die beiden zu\ntrennen. Dieser versetzte dem Rotblonden einen Schlag. Daraufhin fielen mehrere Umstehende über den Angeklagten her und\nschlugen ihn, wobei er seine Aktentasche verlor, in der sich\nsein Gummiknüppel befanä Als es dem Beschwerdeführer schliesslich gelang, aus dem lienschenknäuel herauszukommen, zog er\nseine Dienstwaffe, einen geladenen Trommelrevolver ohne\nSicherung, aus der Pistolentasche. Zr schlug damit dem\nKraftäroschkenfahrer AB, ser sich ihm seitwärts von\nhinten nähern wollte, in das Gesicht. Nunmehr umklammerte\neiner aus der Menge die Arme der ınsekiagten von hinten,\nwährend andere von vorne auf ihn einädrangen und ihm den\nRevolver wegzunehmen versuchten. Dabei löste sich ein\nSchuss. Das Geschoss durchschlug dem Kraftdroschkenfahrer\nEB (Nchenkläger) das Gelenk des kleinen Fingers\nder linken \"and, traf dann den Kraftdroschkenfahrer >\nin die Brust und führte dessen sofortigen Tod herbei.\n\nWegen dieses Vorfalls war der Angeklagte, der wegen\nVergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) angeklagt\nworden war, vom Schwurgericht in Frankfurt/Main am 2. März\n1950 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr sechs Monaten\n‚Gefängnis verurteilt worden. Auf seine und der Staatsanwalt-\n\nschaft Revision hob das Oberlandesgericht für Hessen in\n\\\nv\n\nPr\nRen4\nmn\n\n| _3_\n|\n\nnr Frankfurt/Main durch Beschluss vom 24. Juni 1950 das Ur-\n|) teil auf unä verwies die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nhi, Entscheidung an das Schwurgericht zurück. Daraufhin wurde\nIn: der Angeklagte durch Urteil dieses Gerichts vom 10. No-\n\nHi vember 1950 freigesprochen. Dieses Erkenntnis wurde auf\n\nan die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\nIN vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. November 1952 - 3 StR\n\n205/51 -) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil des Schwurgerichts vom\n| 26. Februar 1953 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\nSeine hiergegen eingelegte Revision erhebt Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde. Sie führt wiederum zur Aufhebung\ndes Urteils. \\\n\nI, Die Sachbeschwerde\n\nIn sachlicnrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil\nmehrfachen Bedenken, die zu seiner Aufhebung zwingen.\n\n1. Das Schwurgericht ist bei der rechtlichen Würdigung\n\ndes aus verschiedenen Abschnitten bestehenden Vorgangs da-\n\nvon ausgegangen, dass das Einschreiten des Angeklagten\n\ngegen den Begleiter der PD rechtswiärig gewesen\n\nsei. Es hält seinen Versuch, den jungen Mann zum Polizeirevier oder Polizeipräsidium mitzunehmen, für einen rechtswiärigen Angriff auf dessen persönliche Freiheit, da weder\n\nder Verdacht einer .strefbaren Handlung vorgelegen habe\n\nnoch ein polizeiwidriger Zustand zu beheben gewesen sel,\n\nAuch sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass Sistierun- ;\ngen immer nur von zwei Beamten vorgenommen werden sollten.\nHinzukommende Dritte seien im Wege der Nothilfe zur Abwehr\n\ndes von dem Angeklagten ausgehenden rechtswidrigen Angriffs\nauf den jungen Mann befugt gewesen.\n\n-4-\n\na) Nachder Sachverhaltsschilderung ist es möglich und\ndaher zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass er den\nBegleiter der Pb erst mitzunehmen versuchte, nachdem er diesem zuvor ohne Erfolg den Personalausweis abverlangt hatte. Das Schwurgericht hätte deshalb prüfen müssen,\nob das Vorgehen des Angeklagten nicht durch die Hessische\nVerordnung über eine allgemeine Registrierung von deutschen\nSteatsangehörigen, Ausländern und staatenlosen Personen und\ndie Einführung eines einheitlichen polizeilichen Inlandsausweises vom 13. April 1946 (HessGVBl 110) gedeckt war. Nach\nden §§ 1, 4, 5 dieser Veroränung, die bis zum Inkrafttreten\n(1. Januar 1951) des Bundesgesetzen über Personalausweise\nvom 19. Dezember 1950 (BGBl 807) anzuwenden war, hatten\ndeutsche Staatsangehörige, Ausländer und Staatenlose von\ndeutschen Behörden ausgestellte Kennkarten mit sich zu\nführen und Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ein\nentsprechender Aufdruck auf den Kennkarten belehrte deren\nInhaber über ihre Ausweispflicht. Verletzungen dieser Pflicht\nwaren nach § 10 Abs 1 b der Verordnung als Übertretungen strafbar. '\n\nDa das Recht der Polizeibeamten zur Ausweisprüfung nach a\n§ 5 der genannten Verordnung an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft war, ist nicht ersichtlich, inwiefern _ 0\ndie Aufforderung an den Begleiter der Pi, stehn... 0\nzuweisen, rechtlich unzulässig gewesen sein soll. Das könnte» \\\ndur bei offensichtlichen Missbrauch der polizeilichen Be- “ ‘\nfugnisse angenommen werden. Ein solcher liegt nicht schon\ndeshalb vor, weil der Angeklagte nach der Überzeugung des\nTatrichters aus übertriebenem Selbstbewusstsein gehandelt %\nhat (3 19 UVA). Er ist auch, wie des Schwurgericht (S 18 UA) m\nselbst ausführt, weder aus dem Umstand herzuleiten, dass der\n\nAngeklagte nicht im Dienst war, noch daraus, dass er unter\n\nsun\n\n-5-\n\nAlkoholeinfluss stand. War aber der zum Vorzeigen des Personalausweises Aufgeforderte verpflichtet, diesem Verlangen\nzu entsprechen, dann durfte der Angeklagte dessen Weigerung\nmit der Anwendung unmittelbaren Zwanges beanworten und ihn\nzur Personenfeststellung, notfalls mit Gewalt, zu einer\nPolizeidienststelle bringen. Als Angriff auf die persönliche Freiheit des Betroffenen bedurfte diese Massnahme\nallerdings einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage\n\n(Art 2 Abs 2 GrunäG). Diese ergab sich indes aus § 55\n\nAbs 1 PrPV& vom 1. Juni 1931, aber auch aus den 8§ 163 Abs ],\n127, 112 Abs 2 Nr 2. StPO, da sonst die strafrechtliche Ahndung der vorausgepangenen Übertreotung überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre. -\n\nWar die Zwangsgestellung des Begleiters der. P\nnach dem Ausgeführten rechtmässig, dann war anderen Pers.\nsonen eine Nothilfe nicht erlaubt. Der Rotblonde hätte in\ndiesem Falle dadurch, dass er sich zwischen den Angeklagten\nund den jungen Menn schob, um die beiden zu trennen, rechtswidrig gehandelt und hätte von dem Angeklagten mit körperlicher Gewalt abgewehrt werden dürfen.\n\nb) Wird aber mit dem Schwurgericht unterstellt, dass\ndas Einschreiten des Angeklagten gegenüber dem Begleiter\nder DEE unrechtmässig war, denn ist im Urteil: die\nPrüfung der Frage zu vermissen, ob der Rotblonde und die\nanderen Umstehenden, die gegen den Angeklagten tätlich\nvorgingen, mit dem Willen gehandelt haben, den rechtswiädrigen Angriff auf die Fraiheit des jungen Mannes abzuwehren, und . ob sie den Vorfall nicht nur als willkommenen\nVorwand benutzten, gegen einen Polizeibeamten tätlich zu\nwerden. Im letzten Falle wäre ihr Vorgehen trotz gegebener\nNotwehrlage des vom Angeklagten Zwangsgestellten nicht\ngerechtfertigt gewesen (vgl BGHSt 3, 194 21967; 5, 245\n\n-6-\n\n/2477). Die ausdrückliche £rörterung dieser Frage war deshalb geboten, weil das Urteil Umstände feststellt, die\nersichtlich dagegen sprechen, dass die \"Nothelfer\" mit\nVerteidigungswillen gehandelt haben. Der Rotblonde drängte\n\nden Angeklagten ab, ohne sich vorher über das vorgefallene ,\n\nzu unterrichten und obwohl der Angeklagte den Begleitän.#“\nder PD in diesem Augenblick anscheinend gar nicht\nmehr festhielt. Die Umstehenden, die auf den Angeklagten\neinschlugen, begnügten sich ferner nicht mit einer \"Erwiderung\" des Schlages, den der Angeklagte dem Rotblonden\nversetzt hatte, sondern schlugen weiterhin auf ihn ein.\n\nIm übrigen war auch eine blosse Erwiderung des Schlages des Angeklagten mit Gegenschlägen aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe nur damn erlaubt, wenn sie der Abwehr\nweiterer Schläge des Angeklagten diente, wenn von diesem\nalso weitere Schläge zu befürchten waren; Vergeltungsschläge waren nach § 53 StGB in keinem Falle zulässig. Aus\nder Sachverhaltsschilderung des Urteils ergibt sich nichts\ndafür, .dass der Angeklagte den Rotblonden oder andere weiter\nschlagen wollte.\n\nc) Das Schwurgericht hat nun allerdings 3 20 UA bemerkt, dass es für die Betrachtung der folgenden Ereignisse\nnicht von Bedeutung sei, ob das ursprüngliche Einschreiten\ndes Angeklagten gegenüber dem Begleiter der Pot»\nrechtmässig oder. unrechtmässig gewesen sei. Gleichwohl\nhat es bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten\ndie Tötung des AG und die Körperverletzung des\nNcbenklägers als Fahrlässigkeit anzurechnen seien, berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht schuldlos in den\ndurch die Schlägerei bedingten Erregungszustand geraten\nsei, Dieses Verschulden hat der Tatrichter darin gesehen,\ndass der Angeklagte durch sein unbedachtes und unrechtmässiges Kinschreiten gegen den jungen Wann die späteren\n\nN Ah\niu Sehne ;\nESPRIT NE 200\n\nEr\n\n- 7 -\n\nVorfälle ausgelöst habe (S 23 UA). Die rechtliche Beurteilung des ersten Abschnittes der Auseinandersetzung\nwar also für die Schuldfrage nicht ohne Bedeutung. Nach\nLage der Sache kann auch nicht ausgeschlossen werden,\ndass der zusätzliche Vorwurf die Höhe der Strafe beeinflusst hat.\n\n2. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten für den\nweiteren Verlauf der Schlägerei eine Notwehrlage zu, kommt\naber trotzdem zu dem Ergebnis, dass der Schlag, den der\nAngeklagte dem Kraftäroschkenfahrer Albrecht mit dem\nTrommelrevolver vergetzt hat, nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. AMP hate sich ihm nämlich nicht\nin feindseliger Absicht, sondern aus Neugier genähert.\nAuch diese für die weitere Beurteilung der Rechtslage bedeutsame Ansicht ist bisher im Urteil nicht ausreichend\nbegründet.\n\nDie Meinung, dass N | kein Angreifer gewesen\nsei, obwohl er sich dem Angeklagten nicht von vorne, Ssondern seitwärts von hinten genähert hat, stützt das Schwurgericht ersichtlich mit auf die Erwägung, dass sich ]\nan der vorangegangenen Schlägerei nicht beteiligt habe\n(S 20 UA). Diese Annahme ist jedoch unvereinbar mit der\nFeststellung, dass AUEEEEEED uns ZU zu Beginn der\nSchlägerei versucht haben, den Angeklagten von hinten |\nfestzuhalten, was ihnen nur wegen dessen Gegenwehr nicht\ngelang: Vor allem aber darf die Annäherung des Aus\nnicht losgelöst von der Haltung der übrigen Menge betrachtet\nwerden, die kurz vorher über den Angeklagten hergefallen\nwar und ihn verprügelt hatte. Der Beschwerdeführer hatte\nsich ihr zwar entziehen können; er befand sich jedoch\nweiterhin in deren nächsten Nähe und rechnete mit weiteren\nAngriffen von ihrer Seite. Das ergibt sich daraus, dass\ner zum Trommelrevolver griff, um \"damit auf den Nächsten\n\neinzuschlagen, der ihm zu nahe komme\". Unter den gegebenen\nUmständen konnten damit nur Personen gemeint sein, die\nsich dem Angeklagten in feindlicher Absicht näherten. Das\nSchwurgericht hat nicht erörtert, ob diese. Furcht des Angeklagten vor weiteren Misshandlungen berechtigt war. Traf\ndas zu, etwa weil die vor dem Angeklagten stehende Menge\nAnstalten machte, sich wieder auf ihn zu stürzen, dann\nkönnte auch die Annäherung des später getöteten AED,\nselbst wenn er persönlich den Angeklagten nicht schlagen\nwollte, in anderem Lichte erscheinen, nämlich als (rechtswidrige) Teilausführung eines stillschweigenden Übereinkommens der Menge, den Angeklagten \"unschädlich\" zu machen.\nZumindest konnte der Angeklagte ohne Verschulden des Glaubens sein, AED wolle ihn angreifen, zumal dieser sich\nihm in so gefährlicher Lage nicht von vorne, sondern seit-\n\nlich von hinten näherte,\n\nDas Schwurgericht hebt in anderem Zusammenhang hervor,\ndass sich der Beschwerdeführer vor dem Zuschlagen nicht\nnach AU umgedreht und über dessen Absicht vergewissert habe (S 15 UA). Ob in dieser Unterlassung eine\nschuldhafte Versäumnis lag, hängt wiederum davon ab, welche\nHaltung die vor dem Angeklagten stehende Menge eingenommen\n\nhat. Bei der Schnelligkeit, mit der die Ereignisse abrollten,\n\nsowie angesichts der Erregung, in der sich der Angeklagte\nbefand, kann ihm ein besonnenes Überlegen unmöglich gewesen sein:\n\n3. Da das Schwurgericht den Schlag mit dem Trommelrevolver\nnicht als notwehrbedingt und deshalb als rechtswidrige\nKörperverletzung des AB beurteilt hat, ist es zu\n\ndem Ergebnis gekommen, dass AED \"gegen den Schlag\"\nNotwehr üben und die Umstehenden ihm Nothilfe leisten\ndurften. Diese Bemerkung ist insofern missverständlich,\n\nals sie für sich allein den Eindruck erwecken könnte, als\nbetrachte der Tatrichter eine Erwiderung des Schlages auf\n\n., .\nPe ee Ser\n\n-9.-\n\nder Stelle noch als zulässige Notwehr, während sie in Wirklichkeit bereits unerlaubte Vergeltung wäre (vgl auch oben\n\nunter Ziff 1 b). Im folgenden führt das Schwurgericht dann\nallerdings aus, CE und die Umstehenden hätten noch\nweitere Schläge des Angeklagten mit dem Revolver oder die\nAbgabe von Schüssen befürchten oder erwarten können und\nseien deshalb \"zur weiteren Notwehr\" befugt gewesen (8 21\nUA). Diese Erwägung lässt sich indes nicht ohne weiteres\nmit der Tatsache in Einklang bringen, dass sich der Angeklagte von dem Menschenknäuel gelöst hatte und mit dem Revolver nur gegen den schlagen wollte, der ihm zu nahe käme.\nWar dem so, dann drohten den Umstehenden neue Gewalttätigkeiten des Angeklagten nur, wenn sie ihn ihrerseits nicht\n\nin Ruhe liessen. Unter diesen Umständen stand ihnen kein\nNotwehr- oder Nothilferecht zu. DEE handelte solchenfalls nicht rechtmässig, wenn er den Angeklagten von hinten\numklammerte, es sei denn, dass man die Ansicht vertritt,\n\nder Angeklagte sei überhaupt nicht befugt gewesen, den geladenen und ungesicherten Revolver zu ziehen und als Schlagwaffe gegen einen Angreifer zu benutzen.\n\nDas Schwurgericht hat diese Frage im Rahmen seiner\nHilfserwägungen S 24 ff UA geprüft und bejaht, weil dem\n\"Angeklagten andere ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten\nzur Seite gestanden hätten. So habe er- einem Angreifer gegen\ndas Schienbein treten oder zunächst einen Warnruf oder Wernschuss abgeben können. Zu einem Warnruf oder zur Abgabe\neines Warnschusses konnte der Angeklagte, da er den Revolver nicht als Schusswaffe verwenden wollte, nur im Hinblick darauf verpflichtet gewesen. sein, dass der Revolver .\nnicht gesichert war. Auch wenn man aber eine solche Verpflichtung annehmen wollte, hätte der Tatrichter noch\nprüfen müssen, ob sich dem Angeklagten die Erkenntnis\ndieser Verpflichtung in seiner Lage und in den ihm zur\n\n——. —([r\n\nmt rn m\n\nEr 7\n\n.\n;\n+59\n#\n’ ”\n”\n- 10 -\n\nVerfügung stehenden kurzen Augenblicken aufdrängte. Andrerseits ist es nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte\neinen Warrruf oder Warnschuss bewusst unterlassen hat,\n\num nicht den Eindruck zu erwecken, als wolle er schiessen,\nund um die bedrohliche Lage nicht weiter zu verschärfen.\n\nOb sich der Beschwerdeführer durch einen Tritt gegen\ndas Schienbein eines Angreifers noch hätte ausreichend\nverteidigen können, nachdem er sich vorher durch Boxhiebe\nnicht hatte vor Misshandlungen schützen können, ist an\nsich schon zweifelhaft. Die Frage muss aber dann sicher\nverneint werden, wenn sich der Angeklagte gleichzeitig\nmehreren Angreifern gegenübersah. Ob das Schwurgericht\ndiese Gefahr berücksichtigt hat, lässt das Urteil nicht\nerkennen. Ausserdem ist nicht dargetan, ob dem Angeklagten\nabwägende Überlegungen in dieser Richtung noch möglich\nwaren.\n\n4. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Ansicht des .\nSchwurgerichts, der Angeklagte. habe den Revolver nicht u\nherausholen und zum Schlagen benutzen dürfen, bisher nicht &\nausreichend begründet. Aber auch die Ausführungen, mit\ndenen der Tatrichter darzulegen versucht, dass der Angeklagte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die Pflicht-\n\nwidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen und dessen }\nUrsächlichkeit für den:Tod des AMD und die Körper- i\nverletzung des Nebenklägers hätte voraussehen können, R\n\nsind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht hat.\nzwar nicht verkannt, dass für das Mass der den Angekiß) Bien... i\nzugumutenden Sorgfalt nicht nur seine allgemeinen Fe rn\nund Fähigkeiten, sondern auch die erhebliche Vorninderg\n\nseiner Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung waren. Diese hat .;;,\nes wegen einer alkoholbedingten Trübung des Bewusstseins\ndes Angeklagten einerseits und im Hinblick auf den durch\n\ndie Schlägerei in ihm ausgelösten \"Erregungssturm\" andrer-\n\nseits angenommen (vgl RGSt 58, 27 307). Der Tatrichter\n\nhat es jedoch zu Unrecht abgelehnt. die Anforderungen an\n\ndie Sorgfaltspflicht des Angeklagten wegen dieser Umstände\nzu ermässigen, weil sie von dem Angeklagten verschuldet\nworden seien. Die alkoholbedingte Bewusstseinstrübung könnte\ndem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur dann als\nVerschulden angerechnet werden, wenn er schon im Zeitpunkt\ndes Alkoholgenusses mit der Entwicklung von Dingen, wie sie\nsich später abgespielt haben, hätte rechnen müssen. Auch\nsein Erregungszustand durfte nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte durch sein unbedachtes und unrechtmässiges Einschreiten gegen den Begleiter der DEEP die Vorfälle hervorgerufen habe.\n\nWie unter Ziff 1 dargelegt wurde, ist im Urteil bisher nicht\nausreichend erörtert, dass der Beschwerdeführer gegenüber\ndem Begleiter der Pb im Unrecht war.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichta ist davon,\nauszugehen, dass der Schuss, der den Nebenkläger vernehete)”\nund den AD tötete, die Folge einer Reflexbewagung \"\ndes Angeklagten war, die ihrerseits dadurch ausgelöst wurde,\ndass DEREN die Arme des Angeklagten von hinten umklammerte. Bei der besonderen Eigenart dieses Ursachenverlaufs hätte auch die Meinung dea Schwurgerichts, dass\nder Angeklagte die Tatfolgen \"selbst bei geringer Sorgfalt\"\nhätte voraussehen können, näherer Begründung bedurft.\n\n5. War die Benutzung des Revolvers als Schlagwaffe an\nsich nicht pflichtwidrig oder konnte sie der Angeklagte\nohne Verschulden für erlaubt ansehen, dann könnte eine\nFahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch darin gefun-\n\nden werden, dass er seinen Finger in der Nähe des Abzugs\ngehalten hat. Das Schwurgericht führt - an sich mit Recht -\n\n|\nr\n\n- 12\n\naus, dass er Abzug, Abzugsbügel und Trommel in die geschlossene Hand hätte nehmen sollen. Auch hier bedurfte\njedoch die Frage besonderer Prüfung, ob der Angeklagte in\nseiner schwierigen Lage noch die Zeit und Ruhe hatte, derartige Überlegungen anzustellen.\n\nBei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht des Angeklagten\nkann es im übrigen von Nutzen sein, sich vor Augen zu halten,\ndass der Angeklagte zur Abwehr eines drohenden Angriffs auf\nseinen Leib oder sein Leben notfalls auch befugt gewesen.\nwäre, den Revolver als Schusswaffe an \"gebrauchen (zitf’IT. 3\nder Dienstvorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwanz- wi;\nges, insbesondere für den Waffengebrauch der Hessischen\nPolizei vom 8. Juli 1949 i.d.P. des Ministerialerlasses vom\n19. Juli 1949).\n\n6... Der Strafausspruch gibt insofern zu Bedenken Anlass,\nals das erhebliche Mitverschulden anderer, möglicherweise\nauch des Getöteten, nicht erwähnt und deshalb vielleicht\nzum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben\nist,\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\nDa das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufzuheben ist, bedarf es an sich keines Eingehens auf die Verfahrensrügen des Angeklagten mehr. Soweit die vonder Revision gerügten Verfahrensfehler vorliegen, ist es in jedem\nFalle zweifelhaft, ob das Urteil darauf beruhen kann. Pür\ndie neue Hauptverhandlung wird aber vorsorglich auf folgendes hingewiesen.\n\n1. % 265 StPO bestimmt keinen Zeitpunkt für den Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes. Der\nTatrichter ist daher nicht gehindert, den Angeklagten schon\nnach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift über die Köglichkeit einer anderen rechtlichen\n\n.\nKR VE SATTE\n\n.\nPR}\nun sn X\n\nwu\n\n- 13 -\n\nWürdigung des der Urteilsfindung unterliegenden Sachverhalts zu belehren. Andrerseits kann es den Hinweis noch so\nlange vornehmen, als dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung geboten werden kann.\n\nBefindet sich der Angeklagte im Beistand eines rechtsgelehrten Verteidigers, so kann für den Hinweis die blosse\nAngabe der gesetzlichen Bestimmungen genügen (BGH 4 StR\n145/52 vom 18. Juni 1953). Das Gericht ist im allgemeinen\nauch nicht verpflichtet, der Verteidigung bekanntzugeben,\nauf welche Erwägungen es im einzelnen die Verurteilung aus\ndem neuen Strafgesetz möglicherweise stützen wird (BGH\n1 StR 671/53 vom 23. Februar 1954).\n\nAbgesehen davon erübrigt sich im vorliegenden Falle\neine nochmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die\nMöglichkeit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in der neuen\nHauptverhandlung deshalb, weil er durch das angefochtene\nUrteil auf diese Möglichkeit eingehend hingewiesen worden\nist (RGSt 57, 105 59, 423; BGH 4 StR 305/51 vom 20. Juli\n1951 in IM Nr 3 zu § 265 StPO).\n\n2, Von der Vereidigung eines Zeugen, der selbst Verletzter\nist, kann mit der blossen Begründung äbgesehen werden, dass\nder Zeuge als Verletzter nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt\nbleibe (BGHSt 1, 175).\n\nEin Beschluss, durch den die Vereidigung eines. Zeugen\nabgelehnt wird, der der Beteiligung an der den Gegenstand\nder Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, ist mit dem\nHinweis auf § 60 Nr 3 StPO und den Teilnahmeverdacht des\nZeugen ausreichend begründet (BGH NJW 1952, 273). Ob ein\nZeuge im Zeitpunkt seiner Vernehmung teilnahmeverdächtig\nim Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist, hat der Tatrichter nach\nfreiem Ermessen zu beurteilen. Seine Entscheidung kann\nvom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft\nwerden (BGHSt 4, 255; BGH NJW 1952, 1102 ‚T103,5 BGH 3 StR\n\n= 14 -\n\n60/54 vom 6. Mai 1954). Dafür, dass der Zeuge Peiie in\nirgendeiner Weise an der Tötung des AED, der Körperverletzung des Nebenklägers oder auch nur an den vorausgegangenen Tätlichkeiten beteiligt war, gibt der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Auch die Verneinung eines Teilnahmeverdachts bei dem Zeugen zZ,\nder den Angeklagten zu Beginn der Schlägerei festzuhalten\nversuchte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Zeugin N % die in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, ist nach der ersten Aussage gemäss\n§ 61 Nr 2 StP@ unvereidigt geblieben, nach der zweiten\nAussage aber (auf diese) vereidigt worden. Ob ein Zeuge,\nder Verletzter oder Angehöriger des Verletzten ist, bezüglich eines Teiles seiner Aussage oder einer von mehreren\nin derselben Hauptverhandlung erstatteten Aussagen gemäss\n§ 61 Nr 2 StPO unvereidigt bleiben, im übrigen aber vereidigt werden kann, ist, soweit ersichtlich, bisher in\nRechtsprechung und Schrifttuun nicht näher erörtert. Das\nReichsgericht hat in einem Urteil vom 15. Oktober 1936\n(2 D 652,’36) in HRR 1937 Nr 359 ausgesprochen, dass ein\nZeuge, der in einem von mehreren zur Anklage stehenden\nFällen Verletzter ist, hinsichtlich der weiteren Fälle,\nzu denen er ebenfalls vernommen wird, zu vereidigen ist.\nDem ist beizutreten. Hier aber hat die Zeugin nur zu der\nTat ausgesagt, durch die ihr Ehemann verletzt worden ist.\nIn solchem Falle kann die Frage der Vereidigung oder Nichtvereidigung des Verletzten oder eines Angehörigen des Verletzten im Rahmen der hierfür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nur einheitlich für die ganze Aussage beantwortet werden. Etwas anderes kann auch dem Urteil BGH NIW 1952, 192 nicht entnommen werden, wo ein\nZeuge auf seine am ersten Verhandlungstage gemachte Aus-\n\n.——\n\n- 15 -\n\nsage nach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben ist und nach\nseiner nochmaligen Vernehmung am zweiten Verhandlungstage\neine Entscheidung über die Vereidigung oder Nichtvereidigung überhaupt unterblieben ist. Wäre dort der Tatrichter\nnach der zweiten Aussage der Auffassung gewesen. dass der\nZeuge zu vereidigen sei, dann hätte der Eid auf die frühere\nAussage mitbezogen werden müssen.\n\n3. Nech Ansicht der Verteidigung wichen in der Hauptverhandlung verschiedene Zeugen mit ihren Bekundungen in\nwesentlichen Punkten von den Aussagen in der Verhandlung\nvor dem zweiten Schwurgericht ab und sagten zum Teil das\nGegenteil von den auge, was sie früher unter Eid bekundet\nhatten. Zur Aufklärung dieser Widersprüche wurde auf Antrag der Verteidigung u.a. die Berichterstatterin in jenem\nVerfahren, die Landgerichtsrätin SEP, als Zeugin vernommen. Während ihrer Vernehmung wies das Schwurgericht\nzwei Fragen des Verteidigers, die die Art der Kitwirkung\nder Zeugin an dem früheren Urteil betrafen, als unzulässig\nzurück. Daraufhin beantragte der Verteidiger, die in seinem\nBeweisamtrag vom 24. Februar 1953 angeführten Stellen des\nSchwurgerichtsurteils vom 10. November 1950 zu verlesen,\nsoweit dort die Zeugenaussagen wörtlich oder dem Sinne\nnach wiedergegeben seien. Diesen Antrag lehnte das Schwurgericht durch einen näher begründeten Beschluss ab, Nunmehr beantragte der Verteidiger die Zulassung bestimmter\n\nVorhalte an die Zeugin Sp. Das Schwurgericht lehnte\n\nauch diesen Antrag ab, weil’die Vorhalte als Umgehung des\nsoeben abgelehnten Beweisamtrages unzulässig seien und\nweil einer der beabsichtigten Vorhalte auch ungeeignet\nerscheine. Die Revision wendet sich mit Recht gegen dieses\nVerfahren. j \"\n\n-16 -\n\nAus den Anträgen des Verteidigers geht hervor, dass\nsich die Landgerichtsrätin SEP nicht mehr an die Einzelheiten der früheren Zeugenaussagen erinnern konnte. Die\nAnträge verfolgten daher dag Ziel, ihr Gedächtnis durch\nVerlesung der einschlägigen Stellen des früheren Urteils\nzu unterstützen. Das war entgegen der Meinung des Schwurgerichts zulässig:\n\nEin in derselben Sache ergangenes früheres Strafurteil darf sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten\nals auch zum Zwecke des Urkundenbeweises (§ 249 StPO) oder\ndes Vorhalts an den Angeklagten oder die Zeugen verlesen\nwerden. Als Urkunde erbringt es Beweis darüber, dass ein\nUrteil ergangen, welche Entscheidung getroffen und auf\nwelche Gründe diese gestützt worden ist, also unter Umständen auch darüber, wie die Aussagen von Zeugen von dem\ndamaligen Gericht verstanden und beurteilt worden sind\n(RGSt 8, 153 /TI577; RG HRR 1931 Nr 1284, BGHSt 6, 141).\n\nZum Zwecke des Vorhalts kann ein früheres Urteil auch in,\nsoweit verlesen werden, als es sich darum handelt,festzu- _\nstellen, ob Zeugen in der früheren Hauptverhandlung in der\nim Urteil wiedergegebenen Weise ausgesagt haben. Damit wird\nkein Urkundenbeweis über diese Aussagen oder gar über die\ndamals bekundeten Tatsachen selbst erhoben - das wäre unzulässig (RGSt 60, 297) -, sondern lediglich das Vorhandensein eines früheren Urteils mit bestimmten Gründen festgestelltum dem Zeugen ein Hilfsmittel zur Auffrischung seines.\nGedächtnisses zu bieten. Gegenstand der Beweisaufnahme ist\nhier ebensowenig wie bei sonstigen Vorhalten aus Schriftstücken der Inhalt der Urkunde, sondern die Erklärung des\nin der Hauptverhandlung anwesenden Zeugen auf den Vorhalt\n(vgl Rast 5, 429; 61, 95 BGHSt 3, 199 /20175 6, 141 1437).\n\nRR .\nan s\n“28 2:7 TE n\n\ns in\nLA 0R) RD\nna ARE ONE\nRE\n.\n\n- 17 -\n\nIn diesem Sinne war der Antrag der Verteidigung zu\nverstehen, während der Vernehmung der Zeugin SB bestimmte\nStellen des Schwurgerichtsurteils vom 10. November 1950\nüber damalige Zeugenaussagen zu verlesen. Das hat das\nSchwurgericht verkannt, wenn es die beantragte Verlesung\nmit der Begründung abgelehnt hat, dass die Vernehmung der\nin Frage kommenden Tatzeugen in der jetzigen Hauptverhandlung möglich sei, und dass es sich um die Beweiserhebung\nüber Tatsachen handele, die auf der Wahrnehmung von Personen beruhten, deren Vernehmung in der Hauptverhanälung\nmöglich sei. Die teilweise Verlesung des Urteils sollte\nweder die Vernehmung der in dem Beweisamtrag vom 24. Februar\n1953 genannten Tatzeugen in der neuen Hauptverhandlung, die\nzu dieser Zeit bereits stattgefunden hatte, noch die Ver- ı\nnehmung der Zeugin Sb über die früheren Ausssgen dieser\nZeugen ersetzen. .Der Verlesung stand auch nicht entgegen,\ndass das frühere Urteil mit den Feststellungen wegen unvorechriftsmässiger Besetzung des Schwurgerichts vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Dieser Umstand entkleidete es nicht seiner Beweiskraft dafür, dass eine Entscheidung\ndieses Inhaltes mit den dort niedergelegten Gründen ergangen war. .\n\nDa der Antrag auf Teilverlesung des früheren Schwurgerichtsurteils zu Unrecht abgelehnt worden ist, war auch\ndie Nichtzulassung der von der Verteidigung hilfsweise beabsichtigten Vorhalte \"als Umgehung\" dieses Antrages rechtsfehlerhaft. Die Vorhalte wären im übrigen nicht \"ungeeignet\"\ngewesen; denn sie bezogen sich auf Wahrnehmungen der zengin\nSB über Aussagen der Tatzeugen in der früheren HanBENgT“.\nhandlung und verfolgten den Zweck, das Brinnerungsverndgen.;\nder Zeugin zu stützen.\n\n;\n\nun nwin\n\nz | 4\n- 18 -\n\nNach alledem entspricht die Begründung, mit der der Tatrichter die Anträge des Verteidigers abgelehnt hat, nicht dem\nGesetz. Wenn die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen wirklich von ihren früheren abwichen, so\nverstiess die Ablehnung der Teilverlesung des Urteils wie\nauch die Nichtzulassung der beantragten Vorhalte gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO); die\nNichtzulassung der Vorhalte verletzte ferner in jedem Falle\ndas Fragerecht des Verteidigers (§ 240 Abs 2 StPO). Weitere\nErörterungen, auch darüber, ob der Revisionsgrund des § 338\nNr 8 StPO gegeben ist, erübrigen sich indes, da schon die\nSachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils geführt hat (Ziff I).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des % 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\nGlanzmann Koeniger - Busch\nMertin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-613-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-613-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.560454+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-07/3-str-613-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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