{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"3 StR 560/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB.\n\nHat der Täter nach seinem Plan das Diebesgut\nzunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches\ndes Berechtigten verborgen und bereitgelegt,\num es zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen,\nmuß er aber hierzu noch Hindernisse der in\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art, z.B.\ndurch Überklettern einer Mauer, überwinden,\nso ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck\ngenommen und aus dem umschlossenen Raum\nherausgebracht worden ist.","text_plain":"' Für das Nachschlagewerk! 2284 099 1 KV\nNicht für die Amtliche Sammlung! 7\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\n88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB.\n\nHat der Täter nach seinem Plan das Diebesgut\nzunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches\ndes Berechtigten verborgen und bereitgelegt,\num es zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen,\nmuß er aber hierzu noch Hindernisse der in\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art, z.B.\ndurch Überklettern einer Mauer, überwinden,\nso ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das Diebesgut aus dem Versteck\ngenommen und aus dem umschlossenen Raum\nherausgebracht worden ist.\n\nAktenzeichen: 3 StR 560/53\nUrteil des BGH vom 7. Oktober 1954 LG Frankfurt a.Main\n\n3_StR. 360/53\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dreher Karl Be aus FEB an\nMB, dort geboren an ®.\n\n2, den Dreher Heinrich m I aus FEED an\nMB, Aort geboren am @&®. BD,\n\n3. den Altwarenhändler Willi P y y aus FTeEiEED\nEEE i\n\nam geboren am @. n Dr in\n0\n\n£\n\n4. die Altwarenhändlerin Elisabeth Pr EEE FAR a\n\nam MED geboren am.\nPr.);\n\naus\n\nin\n\nwegen schweren Diebstahls, Hehlerei u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger -\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Willi PB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\n\nvom 6. Januar 1953 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Be y\n\n«ui»\nSEE und Elisabeth P wird die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung über eine etwaige\n\nStrafaussetzung zur Bewährung und über die\nKosten der Rechtsmittel an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIhre weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nummn WR in Snn.200 On. GOEEn EA\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Be» un: PB:\n\nDas Landgericht hat diese Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu je\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden.\n\n1. Die Verfahrensrüge_des_ Angeklagten Bein\nist nicht näher begründet und daher unzulässig (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Verfahrensrüge des_Angeklagten BP ist unbegründet. Als Mitglied der erkennenden Strafkammer konnte\nein zum Richteramt befähigter Assessor mitwirken. Das verstößt nicht gegen die §§ 10 Abs 2, 59 GVG. Landesrechtliche Vorschriften gemäß § 70 Abs 3 GVG bestehen in Hessen\nnicht. Der Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO liegt daher\nnicht vor.\n\n2. a) Mit der Sachrüge wenden sich beide Angeklagte\ngegen die Auffassung des Landgerichts, daß der von ihnen\ngemeinschaftlich begangene Diebstahl den Tatbestand des\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB erfülle. Das Landgericht hat hierzu\nfestgestellt, daß die beiden Angeklagten im Zusammenwirken\nmit anderen rechtskräftig verurteilten Mittätern in einem\nEisenbahnausbesserungswerk während der Arbeitszeit Metallabfälle entwendeten, in Säcke füllten, innerhalb des Werksgeländes in der Nähe der Außenmauer versteckten und das\nDiebesgut. sodann nachts mittels: Übersteigen® der Einfriedigung abholten. Das Landgericht nimmt an, die Metallspäne hätten sich noch in fremdem Gewahrsam befunden, solange sie auf dem umfriedeten, von Wächtern und Hunden be-\n\nwo Zur\n\neo un\n\nm an en © > .\n.\n\n-4-\n\nwachten Gelände des Eisenbahnausbesserungswerkes lagen.\n\n‚ Innerhalb .dieses Bereichs hätte die \"Bundesbahn\" zu je-\n\nder Zeit die Möglichkeit gehabt, die Abfälle zu holen.\n\n. Durch das Verstecken innerhalb des umfriedeten und be-\n\nwachten Geländes des Gewahrsamsinhabers sei dessen Ge-\n\n\"wahrsam nur gelockert, aber nicht aufgehoben worden.\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\nbegeht, wer stiehlt und dabei die in der genannten Vorschrift aufgeführten Sicherungen des fremden Gewahrsams\nin der im Gesetz beschriebenen Weise überwindet. Die Ansicht der Beschwerdeführer, daß der Diebstahl der Metallspäne schon vollendet-gewesen sei, ais sie das Diebesgut durch Überkiettern der Außenmauern in Sicher-\n\n\"heit brachten, ist unrichtig. Diese Auffassung beruht\n\nmöglicherweise auf dem Irrtum, zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache genüge die Beseitigung des fremden\nGewahrsams. Zur Wegnahme gehört aber neben der Aufhebung\ndes fremden die Begründung des eigenen Gewahrsams. Der\nTäter.muß, wenn der Diebstahl vollendet sein soll, eine\nsolche Verfügungsmacht an der gestohlenen Sache erlangt\n\n.haben, daß es ihm möglich ist, unter Ausschluß des bis-\n\nherigen Gewahrsamsinhabers wie ein Eigentümer mit der\nSache zu verfahren. Die Aufhebung des fremden und die\n\n‘Begründung des eigenen Gewahrsams braucht nicht unter\n\nallen Umständen zeitlich zusammen zu fallen. Ein zeitliches Auseinandergehen der für die Wegnahme notwendigen\nEinzelhandlungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn\nsich Rach dem Plan-des Täters der Diebstahl in mehreren\nAbschnitten vollziehen soll, Hat der Täter seine Beute\nzunächst im Herrschaftsbereich des Berechtigten verborgen und zur späteren Abholung zurechtgelegt, muß er aber,\n\num die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers\ngänzlich zu brechen und die eigene Herrschaft zu begründen, noch Hindernisse der in § 243 Abs 1 Nr 2 StGB genannten Art überwinden, z.B. eine‘ den Bereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers schützende Mauer überklettern,\nso ist der Diebstahl regelmäßig erst vollendet, wenn das\nDiebesgut aus dem Versteck genommen und aus dem umschlossenen Raum herausgebracht worden ist (vgl RGSt 66, 394\n\nund 76, 131 /T337).\n\nDiesen Gesichtspunkten entspricht die Entscheidung\ndes Landgerichts. Nach den Feststellungen des Tatrichters\nwurden von den Beschwerdeführern und ihren Mittätern beträchtliche Mengen Metallspäne mit erheblichem Gewicht\ngestohlen, Deren Wegnahme vollzog sich nach ihrem Plan\nunter Berücksichtigung aller Sicherungen des Werksgeländes in mehreren, zeitlich von einander getrennten Ab--\n\nschnitten, beginnend mit dem Aussondern der Abfälle, endend\nmit dem Herausbringen der Beute mittels Überkletterns\nder das Werksgelände umschließenden Außenmauer. Daß erst\ndurch älle dieseHandlungen zusammen die Täter diejenige\nVerfügungsmacht erlangten, die erforderlich war, um über\ndie Späne wie ein Eigentümer verfügen zu können, hat der\nTatrichter mit Recht angenommen. Die Wegnahme der Beute\nwar also noch nicht vollendet, als die Beschwerdeführer\nin das von der Mauer umschlossene Werksgelände einstiegen, um die Späne herauszubringen. Sie sind deshalb zu\nRecht vom Landgericht wegen schweren Diebstahls nach\n\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB verurteilt worden.\n\nb) Die Revision des Angeklagten BE bemängelt\naußerdem die Strafzumessung, Die Angeklagten haben in\nder geschilderten Weise viermal Metallspäne gestohlen.\n\nDas Landgericht faßt diese vier Fälle unter dem Gesichts-\n. punkt des Fortsetzungszusammenhanges zusammen, wertet es\n: aber als straferschwerenden Umstand, daß die Angeklagten\n\" \"ihre Straftat mehrmals durchführten\". Dagegen ist recht-\n.lich nichts einzuwenden. Es ist zulässig, als Strafschär-\n- fungsgrund zu verwerten, daß die Str aftat durch mehrere\nsinzelhandlungen ausgeführt wurde.\n\nDa die Nachprüfung auch im übrigen keine den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler ergibt, sind die Revi-\n‘ sionen sonach unbegründet.\n\ne) Seit dem Erlaß des Urteils ist jedoch § 23 StGB\nn.F. in Kraft ‚getreten. Die. Angeklagten sind zu je sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und sind nicht vorbestraft,\nso daß Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen\nkann. Nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO kann das Revisionsgericht die Gesetzesänderung zugunsten der Angeklagten berücksichtigen, Die Sache wird daher zur Nachholung der\nEntscheidung nach § 23 StGB an das Landgericht zurück-\n. verwiesen. 1\n\nII. Revisionen der „Angeklagten Willi und Elisabeth PD:\nJeder. dieser beiden Angeklagten ist wegen Hehlerei\n\nin zwei Fällen, sowie wegen Vergehen nach §§ 6 Abs 2,\n\n16. Abs Nr 4 UnedNet& verurteilt worden, und zwar Willi\n\nBo 5) zu einen Jahr Gefängnis und 1000 DM Gelästrafe,\n\nElisabeth ei zu sechs Monaten Gefängnis und 1000 DM\n\nGeldstrafe.\n\nEr ur |\n\n. beide re ungeriügende Aufklärung des Sachverhälts (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Angeklagten haben von den Mitangeklagten Fra»\nund BesD Kupferplatten angekauft, die diese in einem\nAusbesserungswerk der Bundesbahn gestohlen hatten. In einem weiteren Fall haben sie viermal, dabei fortgesetzt\nhandelnd, von FregD YMetallspäne angekauft, die die Angeklagten BeD und DEE auf die unter I erörterte\nWeise im Bundesbahn-Ausbesserungswerk gestohlen und an\nFra verkauft hatten. Zum ersten Fall hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte PD hate Freiin\ngefragt, woher das Kupfer stamme, Fra habe ihm aber\ndarauf keine Antwort gegeben und PB sei der Sache\ndann nicht weiter nachgegangen. Im zweiten Fall habe\nsich PD überhaupt nicht nach der Herkunft der Abfälle\nerkundigt. Auch seine Ehefrau, die Angeklagte Elisabeth\nFEED. habe nicht danach gefragt, wenn sie mit Fra\nverhandelt habe.\n\nDemgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, daß PB-\n@ sich nach der Herkunft der Metalle erkundigt und von\nFra eine glaübhafte Auskunft erhalten habe. Sie rügen,\ndaß das Landgericht den Mitangeklagten Fre hierzu\nnicht hinreichend vernommen habe. .\n\n: Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil Fr-WB zu dem fraglichen Punkt gehört worden ist, wie sich\naus den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt, Damit,\ndaß er \"nicht hinreichend\" vernommen worden sei, kann\n\ndie Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht begründet werden.\n\n2. Auch die Sachbeschwerden der Angeklagten sind\nunbegründet,\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatbestand der\nHehlerei rechtfertigen die Anwendung des § 259 StGB.\nDie Revisionsangriffe richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dies gilt vor\nallem von der Behauptung, daß der Ehemann PB nur\ngelegentlich in dem Geschäft seiner Ehefrau mitgeholfen habe und nicht befugt gewesen Sei, selbständig zu\ndisponieren. Aus dem Urteil geht hervor, daß die Ehe-\n‘frau nur deshalb nach außenhin als Teilhaberin auftrat,\nweil der Ehemann keinen Wandergewerbeschein erhalten\nkonnte, daß aber in Wirklichkeit beide das Geschäft gemeinsam führten und daß der Ehemann auch selbständig\nangekauft hat. Er konnte daher als Hehler bestraft werden (BGHSt 2, 262, 355).\n\nAuch die Ausführungen zum inneren Tatbestand der\nHehlerei in beiden Fällen sind frei von Rechtsirrtun,\nAus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts,\n\"daß den Angeklagten die Herkunft der iknen von Fre\nverkauften Altmetalle aus strafbaren Handlungen in beiden Fällen bekannt war. Den gegenteiligen Angaben der\nAngeklagten hat das- Landgericht nicht geglaubt. Das\nLandgericht stützt seine Überzeugung auf die Aussagen\ndes Vortäters, des Mitangeklagien Fr, die es für\nglaubwürdig hält, und auf! einige weitere Beweisanzeichen. Nur hilfsweise stellt das Landgericht bedingten\nVorsatz fest: Auch wenn Fre falsche Angaben über\ndie Herkunft der Metalle gemacht haben sollte, so hätten die Angeklagten doch mit stfafbarem Vorerwerb gerechnet, ihn aber gebilligt, um ein gutes Geschäft zu\nmachen. Diesen Feststellungen widerspricht es nur scheinbar, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung\nder arsten Tat ausführt, Aie Angeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, daß die Sachen strafbar\n\nerworben seien. Der Zusammenhang ergibt, daß das Landgericht nicht den Vorsatz der Angeklagten mit Hilfe der\nBeweisregel des $- 259 StGB feststellt, sondern daß es\ndie \"Umstände\" als Beweisanzeichen und zur Begründung\nseiner Überzeugung verwertet, die Angeklagten hätten\nden strafbaren Vorerwerb gekannt, -\n\nDemgegenüber bewegen sich die Ausführungen der Revision nur auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn\ndas Landgericht als Beweisanzeichen für das Wissen der\nAngeklagten um die strafbare Herkunft der Gegenstände\nauch den Umstand verwertet hat, daß sie Fra nicht\nnach der Herkunft gefragt haben. Verfehlt ist insbesondere der Einwand der Revision, das Landgericht stelle\ndamit zu strenge Anforderungen an die Prüfungspflicht\ndes Altwarenhändlers. Denn hier handelt es sich nicht\num die Frage, ob die Angeklagten fahrlässig im Sinne des\n§ 18 UnedMetG gehandelt haben. Das Landgericht verlangt\nnicht von den Angeklagten, daß sie sich hätten erkundigen sollen, ihre Straftat besteht nicht darin, daß sie\ndas nicht getan haben. Vielmehr schließt das Landgericht\nnur aus der Tatsache, daß sie sich nicht erkundigt haben, in Verbindung mit anderen Umständen auf den Vorsatz\nder Angeklagten. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die §§ 6 Abs 2, i6 Abs 1 Nr 4 UnedMetG hat das\nLandgericht richtig angewandt. Die Verpflichtung zur Buchführung nach § 6 trifft auch den Vertreter im Sinne des\n§ 151 Gewo (§ 12 UnedMetG), auch den nur gelegentlichen\nVertreter (BGH NJW 1953, 552). Aus den Urteilsfeststellungen gen# hervor, daß Frau Pl sich mit ihrem Ehe-\n\n. — nn.\n\n- 10 -\n\nmann in die Betriebsleitung teilte, daß der Ehemann\nselbständig ankaufte und ihr ständiger Vertreter war.\nAn diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nDer Angriff gegen die Strafzumessung, die Strafen .\nseien übersetzt, insbesondere bei dem Ehemann, geht\nfehl. Die Strafzumessung ist Ermessensentscheidung und\nnur insoweit nachprüfbar, als sie durch Verletzung einer Rechtsnorm beeinflußt war. Eine solche ist hier\nnicht ersichtlich. |\n\n3. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt bei keinem\nder beiden Angeklagten in Betracht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß sie die Taten aus einer durch\ndie Kriegs- oder Nachkriegsereignisse hervorgerufenen\nNotlage heraus begangen hätten (§ 3 StrFrG 1954). Die\nAnwendung des § 2 scheidet wegen der Strafhöhe aus.\n\nHinsichtlich der Angeklagten Elisabeth PB wira\ndie Sache an das landgericht zurückverwiesen, weil bei\nihr nach dem oben I 2 c Ausgeführten Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 23 StGB) in Betracht kommen kann.\n\nKrauss Koeniger Busch Martin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-560-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-560-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.534130+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-07/3-str-560-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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