{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"3 StR 535/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 535/53 2284 076\n\nIm Namen d es Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Leopold FE EB aus Cr: 2eboren am. ID BD ir: SCHERE,\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nun\n\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1953\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\neine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über\ndie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nVon Rechts’ wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts und\nwegen fortgesetzien Betrugs zur Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Dagegen wendet er\nsich mit seiner die Sachbeschwerde erhebenden Revision.\n\nI: Sie beanstandet zunächst den Schuldspruch aus § 240\nAbs 1 Nr 1 KO, jedoch ohne Erfolg.\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 1. Oktober 1949 fast ohne Betriebskapital ein Grosshandelsgeschäft\n‚in Lebensmitteln eröffnet. Am 1. Mai 1951 hat er seine Zan-\n\"lungen eingestellt bei einem Schuldenstand von über 38.000 IM,\nder nur unwesentlich über der Gesamtsumme seiner Ausgaben für Kraftfahrzeuge liegt. Der Angeklagte hat einen\nbei Geschäftsbeginn um 6:000 DM erworbenen Personenkraftwagen bald darauf gegen einen Lieferwagen vertauscht. Dazu\nhat er im ersten Vierteljahr 1950 einen fabrikneuen Personenkraftwagen Opel-Olympia für 8.000 DM angeschafft, weiter einen fabrikneuen Lastkraftwagen Opel-Blitz für 17.600 DM.\nim zweiten Vierteljahr 1950 ausserdem noch ein Kraftrad um 1.000 DM. Im August 1950 hat der Angexlagte den\ndurch Brand vernichteten Lieferwagen durch einen neuen Lieferwagen Opel-Blitz ersetzt, für den er nach Abzug der Versicherungssumme von 3.000 DM noch 5.600 DM zu zahlen hatte.\nDer weitaus grösste Teil der Betriebsausgaben des Angeklagten ist auf die Unterhaltungskosten für die Kraftfahrzeuge\nentfallen. Sie haben ohne Abschreibungen rund 16.000 DM,\nmit Abschreibungen 19.700 DM ausgemacht.\n\nAus diesen Tatsachen hat das Landgericht in Anlehnung\nan das Gutachten eines zur Verhandlung beigezogenen Sachverständigen geschlossen, die Aufwendungen für diese Fahr-\n‚zeuge seien in keinem angemessenen Verhltnis zun vorhandenen\nGeschäftsvermögen gestanden; sie hätten das notwendige und\nübliche Mass überstiegen. Der Angeklagte habe dadurch zwar\nseinen Umsatz steigern können, ohne aber daraus einen Gewinn zu erzielen. Dadurch sei er immer mehr in Schulden geraten. Die Anschaffung des Opel-Personenkraftwagens sei\ngänzlich überflüssig gewesen und übertriebener Aufvend,„Insgesamt habe der Kraftfahrzeugpark die durch die Eink‘infte\nund die Leistungsfähigkeit des Geschäftes gesteckten Grenzen überschritten. Damit sei der äussere Tatbestand des\nVergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO gegeben.\n\nDazezen macht der Beschwerdeführer geltend, wenngleich\ndie Kosten für den Erwerb der Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Geschäfts hinausgegangen und\ndeshalb als übermässig zu bezeichnen seien, so sei das doch\nkein Aufwand, weil alle diese Anschaffungen sich innerhalb\ndes Rahmens des Notwendigen und Üblichen gehalten hätten.\nSein Geschäftsbetrieb sei nicht mit einem einzigen Lastkraftwagen zu versorgen gewesen. Er und seine Vertreter hätten\nNbeweglich bleiben\" müssen, um die Geschäftsverbindungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.\n\nDer Angriff scheitert an den Feststellungen des Tatri.chters. Sie rechtfertigen die Anwendung des § 240 Abs 1 Hr 1\nKO. Bei dem Mangel der erforderlichen Betriebsmittel kann\nnicht bezweifelt werden, dass die erheblichen Ausgaben für\neine Anzahl von Kraftfahrzeugen als Aufwand im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift anzusehen sind. Der Angeklagte\nwollte sein anfangs kleines Geschäft in die Höhe bringen.\n\nDem Geschäftsumfang entsprach die Anschaffung eines grösseren\n\nFuhrparks keineswegs. Sie lag nicht im Rahmen des ÜÜblichen\noder gar des .Jotwendigen. Vielmehr hat der Angeklagte dadurch,\ndass er teuere Fahrzeuge auf Kredit kaufte. sich in hohe\nSchulden gestürzt, die mit den Notwendigkeiten des Geschäftsbetriebs nicht in Einklang standen. Gleichgültig ist. ob\ndieser Aufwand innerhalb cder ausserhalb des Geschäftsbetriebs gemacht worden ist (RGSt 73, 229).\n\nKlargestellt ist ferner, dass der Angeklagte durch\nAufwand Üübermässige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist. Für die Beartwortung dieser Frage ist von seiner\ngesamten Vermögenslage auszugehen (RGSt 70, 260). Dass das\nLendgericht das getan hat, lässt sich dem Inhalt der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Das Geschäftseinkommen ist zwar nicht besonders angegeben, sondern\nnur der Umsatz. Aber aus dem Zusammenhang mit den Feststellungen zum Tatbestand des fortgesetzten Betruges ergibt sich,\ndass das Einkommen des Angeklagten sehr ;ering war, dass er\nausserhalb des Geschäfts weder Vermögen besaß noch Einkünfte\nbezog.\n\n2.) Der Angeklagte bekämpft ferner die Bejahung seines\nVerschuldens. Er ist der Ansicht, wenn er sich mangels genügender kaufmännischer Schulung in seinen geschäftlichen\nErwartungen getäuscht habe, so könne ihm das nicht als Tahrlässigkeit angerechnet werden.\n\nAuch damit kann er nicht durchdringen:\n\nIm Urteil ist dazu ausgeführt, der Angeklagte hätte im\nHinblick darauf, dass es sich bei seinem jungen Unternehuen\num einen kapitalschwachen, ja beinahe kapitallosen Anlaufbetrieb gehandelt habe, sich selbst grösste Beschränkung auferlegen müssen. Er hätte im Betrieb mit der grössten Spar-\n\nte\n\nsamkeit arbeiten und jeden unnötigen Aufwand vermeiden\nmüssen. Durch den übertriebenen Aufwand habe er ungewöhnlich hohe Xosten verursacht. Das alles hätte er bei gehöriger Beobachtung der ihm obliegenden und möglichen\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unbedingt erkennen\nkönnen und müssen, zumel er jahrelang eine kaufmännische\n\nTätigkeit ausgeübt habe.\n\nDamit ist die für den inneren Tatbestand des § 240\nAbs 1 Nr 1 XO ausreichende Schuldform der Fahrlässigkeit\nrechtlich bedenkenfrei bejaht. Auf den Beweggrund, aus\ndem heraus der Aufwand gemacht wurde - hier auf den Wunsch\ndes Angeklagten, sein Geschäft schnell zu vergrössern -.\nkommt es nicht an (BGH 3 StR 403/53 vom 11. März 1954).\n\nII Auch der gegen die Verurteilung wegen Betrugs ernobene Angriff zeht fehl.\n\n1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nschon vom 51. März 1950 an zu keiner Zeit über so viel\numlaufende Kittel verfügt habe, um die fälligen kurzfristigen Verbindlichkeiten abdecken zu können. Die laufenden\nMahnungen der Gläubiger und die seit September 1950 sich\nhäufenden Zahlungsbefehle hätten ihn seine wahre Vernözenslage erkennen lassen. Ein Bücherrevisor habe im Oktober\n‘950 eine Zwischenbilanz des vom Angeklagten betriebenen\nUnternehmens gezogen, ihn auf dessen ungünstige Entwicklung hingewiesen und mit ihm über Vergleichs- und Konkursverfahren gesprochen. Spätestens Ende November 1950 sei sich\nder Angeklagte über diese Verhältnisse klar geworden. Trotzdem habe er fortlaufend Waren auf Kredit gekauft im Bewusstsein, neue Verbindlichkeiten innerhalb angemessener\nFrist nicht erfüllen zu können. Es sei ihm nur darauf an-\n\nKi nn ne\n\ngekommen, Lieferungen ohne Zahlung zu erhalten, um von\nseinem konkursreifen Geschäft auf Kosten seiner Gläubiger\nleben zu können.\n\nDas Urteil führt sieben Fälle auf, in denen der Angeklagte mindestens durch schlüssige Handlungen, vielfach\naber durch ausdrückliche unwahre Tatsachenbehauptungen\nseine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht\nund sich dadurch des Eingehungsbetrugsschuldig gemacht\nhat. Die Strafkamner hält für erwiesen, dass die Vertragsgegner sich im Vertrauen auf die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten zum Kaufabschluss\nund zur Lieferung von Waren bereitgefunden haben, ohne in\ndem erworbenen Anspruch auf Zahlung einen entsprechenden Gegenwert erlangt zu haben.\n\nDagegen ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt richts einzuwenden. Auch die Annahme des Portsetzungszusammenhangs ist rechtlich vertretbar. Fr wirkt übrigens\nhier zugunsten des Angeklagten.\n\n2.) Was die Revision im einzelnen zu dem Urteil vorbringt,\nist im Ergebnis nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen.\n\na) Dem KB Generalvertreter der Allgäuer Alpenmilch\nAG Thomas CD gegenüber betonte der Angeklagte am 8. Januar\n1951 der Wahrheit zuwider, die Zahlung der bestellten Büchsenmilch sei. absolut sicher, obwohl er damals bereits zum Offenbarungseid vorgeladen worden war und seinen Gläubigern ein\nMoratoriu.m angeboten hatte. Dadurch erwirkte er die Lieferung.\n\nN m\n\nDasselbe gelang ihm zum Nachteil der ebenfalls von\nCB vertretenen Firma CB & Co., die ihm auf Grund\nder erwähnten Vorspiegelungen und der später gegebenen\nVersicherung, ein Kredit bedeute für die Lieferfirma kein\nRisiko, weil er genügend Deckung besitze und den Rechnungsbetrag binnen zehn Tagen bezahlen werde, Waren überliess\nAuf die für zwei Lieferungen angefallene Gesamtforderung\nder Gläubigerin in Höhe von 1.641,45 DM leistete er auf\nderen Drängen schliesslich 641,45 DM. Den Rest blieb er\nschuldig; ebenso die Forderung der Allgäuer Alpenmilch AG\nzu 307.75 DM.\n\nDie Einwendungen der Revision,der Angeklagte habe mit\ndem Hinweis, er habe sichere Kunden und deshalb sichere\nForderungen, nicht die Unwahrheit gesagt, liegen neben der\nSache. Deun er war damals bereits so verschuldet, dass er\ntrotz einzelner sicherer Foräerungen seinen weit höheren\nVerpflichtungen entgegen seinen Erklärungen nicht nachkommen konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe\nbei seinen Besuch bei der Firma CB keiner Iv:sum erweckt,\nwiderspricht den als erwiesen erachteten Tatsachen.\n\nb) Dasselte gilt für den Fall. der Firma DW: Deren Verkäufer hatte der Angeklagte durch die bestimmte, jedoch\nnicht ernstgemeinte Zusage der Einlösung des am 31. Januar\n1951 in Zahlung gegebenen Schecks veranlasst, entgegen der\nAnweisung seiner Firma Waren zum Preis von rund 273 DM abzugeben. Der Scheck wurde nicht eingelöst Der Angeklagie\nkann mit seinem Hinweis, er habe nicht den Vorsatz gehabt,\nden Scheck nicht einzulösen, im Revisionsverfahren nicht gehört werden, Das Gegenteil steht auf Grund des Urteils fest.\n\nwu...\n\nec) Ebenso verhält es sich mit seiner Verteidigung in\n\nden Fällen des Weingrosshändlers MP, des Kaufmanns\nDaB und des Obstgrosshändlers SchiBB (Fälle 5, 5. 7\ndes Urteils). Gegen die Auffassung des Erstrichters werden\nnur tatsächliche Einwendungen erhoben, die unbeachtlich\nsind im Hinblick auf die Feststelluugen.\n\nDanach hat der Angeklagte mit MED an 31 Januar\nund 2. Februar 1951 Zahlung für bezogenen Wein innerhalb 30\nTagen vereinbart, obwohl er damit rechnete und einverstanden\nwar, den Termin nicht einhalten zu Können. Die Schuld von\nfast 180 DM ist noch nicht beglichen.\n\nVon Deub hat der Angeklagte Mitte Februar '951 durch\ndas trotz Kenntnis seines Unvermögens 'gegebene, aber nicht\nerfüllte Versprechen umgehender Zahlung die Abgabe von Waren auf Kredit im Werte von 500 .DM erreicht. Durch diese\nZusicherung ist nach der einwandfreien Annahme des Landgerichts Da in einen Irrtum versetzt worden. Deshalb kann\nsich der Angeklagte nicht darauf berufen, Daub habe über\nihn eine Auskunft eingeholt, die ungünstig gelautet habe.\ner sei also nicht durch ihn getäuscht worden\n\nMit Sch hat der Angeklagte vom 28. März bis 4.\nApril 1951 Geschäfte über Lieferungen im Betrag von mehr\nals 2.000 DM abgeschlossen. Am 30. März 1951 hat der Angexlagte fest zugesichert, es würden sowohl die protestierten\nSchecks und alle künftig gegebenen Schecks unter allen Umständen am 4. April i951 eingelöst. Daraufhin sind ihm weitere Waren überlassen worden. Der Gläubiger ist für seine\ngesamte Forderung von über 2.000 DM nicht befriedigt worden.\n\n‘ Der An eklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten,er\n\nsei willens gewesen zu zahlen. Einernstgemeinter Zahlungswille konnte hei seiner damaligen Vermögens- und Einkommenslage nicht in Betracht kommen\n\nim ne\n\nPR EEE EEE Een\n\nd) Von der Margarine-Verkaufsunion hat der Angeklagte\n\nEnde Januar/Anfang Februar 195! Waren uuf Kredit bestellt\n\nund erhalten, von Conrad TB, dem Vertreter zweier Lebensmittelfabriken, Anfang März 195i. Ausdrücklich falsche\nVorspiegelungen sind bei der Darstellung dieser beiden Einzelfälle (Nr 4 und 6) im Urteil nicht hervorgehoben. Indes\nist in der zusammenfassenden Erörterung darauf hingewiesen.\ndass der Angeklagte seine mangelnde Zahlungsfähigkeit gekannt und seine Kreditwürdigkeit jedenfalls durch schlüssige\nHandlungen vorgetäuscht habe.\n\nMit der gegenteiligen Behauptung, die Lieferanten seien\n“ durch den Angeklagten nicht in einen Irrtum versetzt worden, kann die Revisicn nichts ausrichten. Jbrigens wäre\nselbst ein bloßes Schweigen hier als Unterdrückung wahrer\n\n‚Tatsachen im Sinne des § 2553 StGB anzusehen. Treu und Glau-\n\nben hätten den Angeklagten namentlich mit Räcksicht auf die\nkurz vor seiner Zahlungseinstellung liegende Tatzeit zur\nOffenbarung seiner schwierigen Lage verpflichtet (vgl RSSt\n70, 15%).\n\nIII. Der Schuldspruch wegen Konkursvergenens und Betrugs\nist sonach zu Recht ergangen.\n\nAuch gegen die auf Grund der Sachrüge zu prüfenden\nStrafzumessungserwägungen bestehen keine Bedenken. Nur wegen\nder nach Erlassung des angefochtenen Urteils eingetretenen\nGesetzesänderung, die eine Strafaussetzung zur Bewährung\n\n|\n\n4\n\n- 10 -\n\nzulässt, ist die Zurückverweisung der Sache geboten. Die\nStrafmilderung ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB; § 354 a StPO).\n\nKrauss Koeniger Busch\nMertin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-535-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/3-str-535-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.506084+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-07/3-str-535-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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