{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"2 StR 447/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\ndes BGH vom 5.\n\nUnterschlägt ein Geschäftsführer einer GmbH\neigennützig Gelder der Gesellschaft, so hat\ner die Unterschlagung nicht \"in seiner 2805\nschaft! als Geschäftsführer im Sinne des 83\nGubHGes eRengen (wie RcSt 42, 278; 60, 234,\n\nStGB § 66\n\nDie in einem Arbeitsvertrag übernommene Verpfllichtung, einen Teil des \"Lohnes zum Kleben\nsogenannter \"Urlaubsmarken\" zu verwenden, begründet für sich allein nicht die Pflicht\n\ndes Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des\nArbeitnehmers wahrzunehmen,\n\n2 StR 447/53\n\nOktober 1954 LG Köln","text_plain":"Für das Wachschlagewerk ! zu 1) La) |\nzür, die Amtliche Sarmlung ! zu 2) ıy ) %es Urteils\n1. Gesetz: Gmbliites § 83\n\nAktenzeichen:\n\nUrt:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\ndes BGH vom 5.\n\nUnterschlägt ein Geschäftsführer einer GmbH\neigennützig Gelder der Gesellschaft, so hat\ner die Unterschlagung nicht \"in seiner 2805\nschaft! als Geschäftsführer im Sinne des 83\nGubHGes eRengen (wie RcSt 42, 278; 60, 234,\n\nStGB § 66\n\nDie in einem Arbeitsvertrag übernommene Verpfllichtung, einen Teil des \"Lohnes zum Kleben\nsogenannter \"Urlaubsmarken\" zu verwenden, begründet für sich allein nicht die Pflicht\n\ndes Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des\nArbeitnehmers wahrzunehmen,\n\n2 StR 447/53\n\nOktober 1954 LG Köln\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngt gen\n\nden Bauingenieur Kurt H um zus vu:\ngeboren am Ep 536 ir TmmmmEmmm.\n\nwegen Konkursvergehens, Unterschlagung, Nichtabführung von\nSozialversicherungsbeiträgen u.a.,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 24, September 1954, in der Sitzung vom\n5. Oktober 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat zum\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 2%. Mai 1955:\n1. dahin abgeändert, dass der Angeklagte von der Anklage der Untreue (Urlaubsmarken) freigesprochen wird\nund die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens zu\ntragen hat, | |\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unterschlagung und Untreue verurteilt\n\nund soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesens.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nsSrünäde:\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500 DM, und zweimal 50 DM wegen\nfolgender Straftaten verurteilt:\n\n1. wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit\neinfachem Bankrott, mit fortgesetzter Unterschlagung und mit fortgesetzter Untreue;\n\n2, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung;\n\n3, wegen Nichtabführung von Sozialbeiträgen;\n\n4, wegen Untreue,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensrüge\n\nund die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist nicht näher\nausgeführt. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs II StPO).\nDie Sarhrüge ist teilweise begründet.\n\nI: Die Bankrotthandlungen:\n\n&) Nach den Feststellungen des Landgerichts hob der Angeklagte während seiner Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer der \"Kuh Baugsesellschaft NW u. Co-, GmbH Kg\"\nvon dem Bankkonto der Gesellschaft wöchentlich Gelder zur Entlohnung der Arbeiter ab. Er behielt dabei jeweils 200 bis 900 DM\nje Woche für sich. In einem anderen Falle hatte der Angelilagte\nauf den Namen der Mitgesellschafterin und früheren Mitangeklagten MB cin Girokonto errichten lassen, um Pfändungen aus-\n‚zuweichen. Das Konto stand der Kuggf GmbH zu, Die Auszahlung\ngeschah nach den Feststellungen des Urteils an den Angeklagten\nin dessen Eigenschaft als stellvertretender Geschäftsführer der\nGmbH und gerade auch in dieser Hinsicht im Einverständnis der\nMitgesellschafterin Ye (5 52 und 73, 74 UA): Der Angeklagte\nliess sich von diesem Konto 12 800 DM auszahlen und bezahlte\n\nosvon Löhne. 500 DM verbrauchte er für sich selbst,\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 81 a GmbHGes)\n\ngenügt\nes, dass die Bestellung zum Geschäftsführer gurch die Gesell-\n\nist hiernach unbedenklich, Im Sinne dieser Vorschrift\n\nD\n\nschafter tatsächlich ssabbgofunden und der so Bestellte diese\n\nAufgaben wirklich wahrgenommen ha t (BGHST 3. 32). Dasselbe\nmuss für den Vertreter des Geschäftsführers gelten. da sonst\n\nder Zweck des § 44 GmbllGes nicht erreicht werden würde, Wie\njas Landgericht feststellt, nahm der Angeklagve im Einverständ-\n\nQı\n\nnis aller Gesellschafter die Stellung eines stellvertreienden\n\nGeschäftsführers ein, Er hat diese Stellung für einen längeren\nZeitreum Tatsächlich ausgeübt und trat nach aussen dement-\n‚sprechend auf,\n\nBine Bestrafung wegen einer in Tateinheit begangenen\nUnterschlagung (§ 246 SteB) komnt hier nach den\nbisherigen Feststellungen jedoch nicht in Betracht. Der Angeklagte hob - wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden\nmuss - die Gelder bei äen Banken bereits in der Absicht ab,\nsich einen Teil der Beträge anzueignen. Damit war die Untreuehendliung vollendet, ohne dass es auf die zivilrechtlichen Tigentumsverhältniese ankam. Die Aneignung des Geldes war in\nülesem Falle straflose Nachtat (RG 69, 58 /637; BGH 5 StR\n\n215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52 vom 25. September\n1952)»\n\nPehlerhaft ist ferner die Verurteilung wegen betrigerischen Bankrotts (§ 239 Abs I Nr 1 KO; 88 83, 44\nGmbHGes). Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus,\ndass der Angeklagte auch im Sinne dieser Straivorschriften\nverantwortlich war, wenn ihn die Gesellschafter nur tatsächlich - nicht auch formgerecht nach den 88 46 Nr 5, 48 GmbHGes -\nzum Stellvertreter des Geschäftsführers bestellt hatten, Der\n\nESEENE\n\n-— 5 -\n\nAngeklagte hat die Unterschlagung der Geldbeträge jedoch nicht\n\"in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH\" begangen\n\n( § 83 GmbHGes). In dieser Eigenschaft handelt der Geschäftsführer nur, wenn er in Bezug auf das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sowie in deren Interesse tätig\n\n‚wird. Das ist nicht der Fall, wenn er sich Gesellschaftsgelder durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue aneig-\n\nnet (RGSt 42, 278 /282/; 60, 234 /2377).Die Entstehungsge-Schichte des § 244 KO - dem der § 83 GmbHtes insoweit\nnachgebildet ist -— lässt erkennen; dass dem Gesetzgeber gegenüber eigennützigen Handlungen von Geschäftsführern die\nsonstigen Strafgesetze genügten (Hahn, die ges. Materialien\n\nzu KO /1881/ zu § 214 S 406, 407; RGSt 73, 68). Diese Auslegung\ndes Gesetzes entspricht auch dem Zweck der Strafvorschrift.\n\n§ 853 GmbHGes setzt - ebenso wie § 244 KO - en die Stelle einer nicht strafbaren juristischen Person die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit bestimiter gesetzlicher Vertreter, Diesem\nGedanken entspricht es, nur diejenigen Handlungen als Konkursstraftaten zu erlassen, die der Gesellschafter für die\nGesellschaft vornimmt, Jedenfalls muss das für den Bereich\n\ndes § 239 Abs I Nr 1 KO gelten. Diese Vorschrift will den\nGläubigern des Schuldners Schutz gewähren, soweit dieser zu\nderen Nachteil Vermögensgegenstände verheimlicht oder beiseite\nschafft, Daraus folgt, dass ein Beiseiteschaffen, das sogar zu’\nLasten des Schuldners - hier der GmbH - geht, nicht die Tatbestanäsmerkmale des § 239 Abs I Nr 1 KO in Verbindung mit 8 83\nGmbHGes erfüllen kann. In diesen Fällen hat nicht eigentlich\nder Schuldner durch sein Organ gehandelt, sondern das Organ\n\nist - bei Gelegenheit der Geschäftsführung - eigennützig und\nausserhalb derjenigen Befugnisse tätig geworden, die ihm vom\n\nSchuldner eingeräumt waren.\n\nDas Reichsgericht hat zwar vorübergehend die Auffassung\nvertreten, auch eigennützige Handlungen cines Geschäftsführers\n\nseien nach den erwähnten Bestimmungen strafbar (RGSt 73, 68):\n\nDiese - in RGSt 75, 117 bereits wieder aufgegebene - Ansicht\nhat es damit begründet, der Wortlaut des Gesetzes (§ 83 GnbHtest\nbringe eine Beschränkung nicht zum Ausdruck und ein möglichst }\nweitreichender Schutz der Gläubiger sei erforderlich. Den vermag der Senat nicht zu folgen, Zuzugeben ist, dass der Wortlaut\ndes § 85 GmbHGes zu Zweifeln Anlass gibt. Aber gerade weil |\ndas der Fall ist, ist eine Auslegung des Gesetzes nach seiner |}\nEntstehungsgeschichte und dem Zweck der Strafbestimmung geboteni\nSie führt dazu, die Worte \"in dieser Eigenschaft begangen\" |\n\neng auszulegen.\n\nb) Auch im Falle der Baugeräte tragen die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht die Verurteilung wegen betrügerischen\nBankrotts, Zwar stehen einer Anwendung des § 83 GmbHGes hier\nkeine Beüenken entgegen. Indessen lassen die Urteilsgründe\nnicht erkennen, dass der Angeklagte äie Baugeräte im Sinne\ndes § 239 Abs I Nr 1 KO \"beiseite geschafft\" hat. Das Landgericht sieht das Beiseiteschaffen in dem mit Dr. Wie ze-\n\nschlossenen Veräusserungsvertrag, Das ist an sich möglich.\nDaraus, dass § 2§ 8 StGB neben dem Beiseiteschaffen auch die\n\"Veräusserung\" als besondere Begehungsform erwähnt, folgt nicht}\n\ndass % 239 KO die Veräusserung von Vermögensstücken nicht tref-|\nfen will (RGSt 62, 277). Hier ist eine Veräusserung jedoch nur |}\n\ndann ein Beiseiteschaffen, wenn der erzielte Gegenwert keinen\nentsprechenden Ausgleich bietet (RGSt 61, 107; 62, 152). In\ndieser Hinsicht sind die Feststellungen des Landgerichts\nunvollständig. Ob ein Gegenwert in Geld schon deshalb für die\nGesellschaft unverwertbar war, weil sie sich der Geräte bedienen musste, um überhaupt weiterarbeiten zu können, ist den\nFeststellungen nicht zu entnehmen. Offenbar war die Bautätigkeit\nzur Zeit des Vertragsschlusses nahezu vollständig eingestellt. }\n\nDas würde dafür sprechen, dass der Verkauf an sich geboten\nwar. Alsdann kam es darauf an, ob die Preisvereinbarungen\n\ndes Vertrages als solche unangemessen waren. In dieser Hin-\n\nsicht legt das Landgericht den Vertrag in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise als Verkaufskomission aus und führt aus,\neine \"Teste Preisvereinbarung\" sei nicht getroffen worden:\n\nDas reicht jedoch nicht aus, um ein Beiseiteschaffen festzustellen: Es hätte der weiteren Feststellung bedurft, dass eine\nfeste Preisvereinbarung hierbei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nur üblich, sondern auch möglich gewesen wäre.\n\nIm allgemeinen werden Verkaufskommissionen dahin vereinbart, den\nnach Lage der Verhältnisse günstigsten Verkaufspreis zu erzielen, Dass eine solche Vereinbarung auch im vorliegenden Falle\ngetroffen worden ist, kann in gewissem Umfange der Feststel-\n\nlung des Landgerichts entnommen werden, der Vertrag habe die\nMöglichkeit einer günstigen Verwertung durchaus offen gelassen\n(sS 55 UA).War dieses aber der Fall, so konnten die Vertragsvereinbarungen nur dann ein Beiseiteschaffen enthalten, wenn Dr. Nik\nWE iie Geräte tatsächlich unter einem nach Lage der Verhältnisse\nerzielbaren Preis verkaufte und der Angeklagte mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigte,. Diese Feststellungen hat\n\ndas Landgericht nicht getroffen, Auch aus dem Gesichtspunkt\n\nder Verkaufsunkosten kann für sich allein ein Beiseiteschaffen\nnicht hergeleitet werden. Nur wenn diese Unkosten schlechthin\n\nvermeidbar oder unangemessen hoch waren, konnte der erzielte\nGegenwert ungleichwertig sein,\n\nSollte die Strafkammer hiernach ein Beiseiteschaffen\nvon Vermögensstücken nicht feststellen können, so kommt\nnur eine Bestrafung aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in Betracht. Die in dem Vertrag mit\nDr. KülWER enthaltene Vereinbarung, die Firma EEE so11e\nsich wegen ihrer Forderungen gegen die Ku aus dem Verkaufserlös vorweg befriedigen, kann das Tatbestandsmerkmal\ndes Beiseiteschaffens im Sinne des § 2539 Abs I Nr 1 KO nicht\n\nerfüllen. Das Gesetz hat die bevorzugte Befriedigung eines\nGläubigers wegen des darin liegenden geringeren Verschuldens\nbesonders geregelt und milder bestraft (§ 241 KO; RGSt 68,\n368; RG in JW 1934, 1290). Das hat das Landgericht übersehen.\n\nc) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung\n(§ 240 Abs I Nr 3 KO; § 83 GmbHGes) lässt nach der äusseren\nund inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nFehlerhaft ist dagegen die Annahne einer Tateinheit\n\nmit betrügerischem Bankrott. Mehrere an sich selbständige\nBankrotthandlungen werden nicht dadurch zu einer rechtlichen\nEinheit zusammengefasst, dass sie durch dieselbe KonkurseröSffnung strafbar werden (BGHSt 1, 186), Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts konnte daher im Schuldspruch aufrecht\nerhalten bleiben, Das Landgericht wird eine Einzelstrafe auszu-‘\nwerfen und diesebei der neu zu bildenden Gesamtstrafe zu berück-+\nsichtigen haben.\n\nIT. Fall SW (Baubude):\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts forderte die\nFirma SC eine unter Higentumsvorbehalt gelieferte Baubude von der Ku GnbH zurück. Der Angeklagte erklärte\nwahrheitswidrig, er könne den Verbleib der Bude nicht angeben, sei aber bereit, sie persönlich gegen Hergabe von vier\nGleiswinden zu übernehmen, Wie die Strafkammer weiter feststellt, verheimlichte der Angeklagte den Standort der Baubude\nund verweigerte die Herausgabe mit dem Willen, sie sich selbst\nzuzueignen. Darin liegt eine rechtswidrige Zueignung. Die\nVerurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) ist auch sonst\nnach der äusseren und inneren Tatseite unbedenklich,\n\nDie Tat erfüllt zugleich die Tatbestandsmerkmale der Untreue\n\nim Sinne von § 81 a GmbHGes. Zwar reichen die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht aus, einen Nachteil der GmbH in der\nForm des Besitzverlustes darzutun. Die Baubude befand sich\n\nzur Zeit der Aneignungshandlung durch den Angeklagten\n\nsuf dem Lagerplatz Ei@trasse. Ob die Kuh CubH en\ndiesem Lagerplatz keinerlei Besitzrechte besass, lassen die\nUrteilsgründe nicht erkennen. Die Frage kann aber auf sich\nberuhen. Der Nachteil für die GmbH liegt in der Beeinträchti-\n“ gung ihrer Anwartschaftsrechte,\n\nIII. Die Verurteilung wegen Nichtablieferung von Sozialbeiträgen (88 533, 1492 RVO, §§ 270 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) lässt zur äusseren\nund inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIV. Zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung wegen\nVeruntreuung von Urlaubsmarken (§ 266 St@B):\n\nNach den Feststellungen des Urteils ergab sich aus dem\nTarifvertrag die Verpflichtung des Angexlagten, für die Arbeiter der GmbH Urlaubsmarken zu kleben, Er hat im zweiten Halbjahr 1949 für 24 Arbeitnehmer keine Marken geklebt. Das Land--\ngericht hebt hervor, der Arbeitsvertrag begründe wesentliche\nTreue- und Fürsorgepflichten und daraus entspringe auch die\nPflicht des Arbeitgebers, für das materielle Wohl seiner Arbeitnehmer neben der Erfüllung der eigentlichen Vertragspflichten zu sorgen, Diese Überlegungen tragen jedoch nicht die\nVerurteilung aus dem Gesichtspunkt der Untreue, Der das Arbeitsrecht beherrschende Grundsatz gegenseitiger Treuepflicht\nbegründet für sich allein kein Treueverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB (BEHSt 5, 187). Vielmehr muss die Verpflichtung,\nfremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, gerade den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bilden. Es genügt insbesondere nicht, dass die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten sich auf das Vermögen des\nBerechtigten irgendwie auswirken kann, Der Gesichtspunkt\neiner allgemeinen Fürsorge reicht deshalb nicht aus. Die\n\n- 10 -\n\nPflicht, Urlaubsmarken zu kleben, war im übrigen nur ein\n\nTeil der Pflicht des Angeklagten, den Arbeitnehmern den Lohn\nzu zahlen. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es\nsich um eine besondere Form des Arbeitsentgelts. Die aus dem\nDienstvertrag entspringende Pflicht zur ordnungsmässigen Lohnzahlung enthält jedoch nicht schon von sich aus die Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Arheitnehmers wshrzunehmen,\nAbgesehen davon war die Pflicht, Urlaubsmarken zu kleben, nur\neine Nebenpflicht und bildete nicht den wesentlichen Inhalt\ndes Vertragsverhältnisses: Die Verurteilung wegen Untreue\nkann daher nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte war\n\ninsoweit freizusprechen.\n\nV. Für die neu zu bildende Gesamtstrafe wird das Landgericht\ndie Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu\n\nprüfen haben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-447-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/2-str-447-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.389120+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-05/2-str-447-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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