{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"3 StR 644/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"?\n\n3_StR. 644/53 DB 0 Ä\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Helmet Mm ED zus uewrnia.,\ndort geboren am @. EM 1916,\n\nwegen Verführung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 20. Juli 19553 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nam un GIRIR> um iin Cup an tue\n\nDer Angeklagte ist wegen Verführung der noch nicht\n16jährigen Sieglinde WB zu sieben Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Mit seiner Revision erbittet er Einstellung des Verfahrens wegen verspäteter Strafantragstellung, hilfsweise Urteilsaufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Revision macht geltend, an den Nachweis der\nRechtzeitigkeit des Strafantrags seien bei dessen Bedeutung als Verfahrensvoraussetzung strenge Anforderungen\nzu stellen. Ihnen habe das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht genügt. Der Vater des verletzten Mädchens,\nGottfried WB, habe nach seiner eidlichen Bekundung\nmehr als drei Monate vor der Antragstellung von der Tat\nKenntnis erlangt. \\\n\nFalls aber er und seine Ehefrau Minna Wb - entsprechend der Annahme des Landgerichts - entgegen ihren\neidlichen Angaben erst unmittelbar vor der Antragstellung\ndavon erfahren hätten, hätten sie sich durch ihre gegenteilige Aussage der Begünstigung des Angeklagten schuldig\ngemacht. Sie hätten dann nicht als Zeugen vereidigt wergen dürfen. Der Erstrichter habe also durch ihre Vereidi- _\ngung gegen § 60 Nr 3 StPO verstoßen. Außerdem habe er ent- „\ngegen § 55 Abs 2 StPO unterlassen, die beiden Zeugen auf |\nihr Aussageverweigerungsrecht wegen Begünstigung hinzuweisen. :\n\n” v\nge\nZAHN N\n\nSchließlich hätte hier Anlaß bestanden, das Verfahren gemäß § 265 Abs 4 StPO von Amts wegen auszusetzen.\nMindestens hätte sich die Strafkammer mit dieser Frage\nauseinandersetzen müssen. Die Entscheidung im vorliegenden Falle hänge wesentlich von der Glaubwürdigkeit der\n\n, R\n. v Br . » .., ”. ’ ’\nSau . 4 tg ice\nTE un ER. ee. IR Ru an\n\nEheieute WB ab. Würden sie in dem Meineidsverfahren\nfreigesprochen, so müßte festgestellt werden, daß ein\nrechtzeitiger Strafantrag nicht vorliege. Der Erstrichter habe somit von seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht\nden gehörigen Gebrauch gemacht.\n\n1.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden\nZeugen WEB nicht zu Beginn ihrer Vernehmung darüber\nbelehrt worden, daß sie die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern könnten, deren Beantwortung ihnen die Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das ist\nerst nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 17. Juli\n1953, am zweiten Verhandlungstag, am 20. Juli 1953, geschehen unter Hinweis darauf, daß die Zeugen bei ihrer\nvorausgegangenen Vernehmung falsch ausgesagt haben könnten.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende\n\ndadurch gegen § 55 Abs 2 StPO verstoßen hat, daß er die\n\nEheleute WEB nicht schon von Anfang an auf ihr et-\n\nwaiges Zeugnisverweigerungsrecht wegen Begünstigung hin-* | i\n\ngewiesen hat. Denn auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der Angeklagte seine Revision nicht stütgen (BGHSt 1, 39).\n\n% .\n2.) Auch die Rüge, die Eheleute WW seien als\nBegünstiger zu Unrecht vereidigt worden, greift nicht\ndurch.\n\nAllerdings haben sie sich der Begünstigung dann\nschuldig gemacht, wenn sie als Zeugen wissentlich unter\nEid die Unwahrheit gesagt haben, um den Angeklagten der\nBestrafung zu entziehen. Die Frage, ob hier die Vereidigung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1,\n\n%\n\nDali\nSei\n\nch TS\n\n360) unter Würdigung der für und gegen die Vereidigung\nsprechenden Gründe bejaht. Danach reicht die in der Zeugenaussage selbst liegende Begünstigung zur Anwendung\ndes § 60 Nr 3 StPO nicht aus. Nur dann ist die Vereidigung unzulässig, wenn die Begünstigung bereits vor der\nHauptverhandlung begangen worden ist.\n\nDieser Fall ist hier nicht gegeben. In der - unwirksamen - Rücknahme des Strafantrags kann eine solche nicht\ngefunden werden. Auch sonst ist eine Begünstigungshandlung\nnicht ersichtlich. § 60 Nr 3 StPO ist demnach nicht verletzt. Übrigens wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen\neinem etwaigen Verfahrensverstoß und dem Urteil deshalb\nzu verneinen, weil diesem die Aussagen der Zeugen nicht\nzugrunde gelegt worden sind.\n\n3.) Ebensowenig begründet ist der weitere Einwand\nder Revision, das Landgericht sei den an den Nachweis eines rechtzeitigen Strafantrags zu stellenden strengen Anforderungen nicht gerecht geworden.\n\nDas Revisionsgericht hat diese Prozeßvoraussetzung\nvon Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es weder auf die vom\n\nTatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt - -.\n\nnoch an dessen Beweiswürdigung gebunden (RGSt 51, 725 62,\n262). Die auf Grund der gesamten Aktenunterlagen vorgenommene Prüfung ergibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß\n\ndie Annahme des Landgerichts, der Vater des verletzten ei.\n\nMäächens habe erst einen Tag vor der Strafantragstellung\nvon der Tat des Angeklagten Kenntnis erlangt, unrichtig\nist. Auch der Beweggrund, der die Eheleute WWilB zu ih-\n\nrem Verhalten bestimmt haben kann, nämlich deren Interesse f\nan der Aufrechterhaltung geschäftlicher Beziehungen zu dem ..\n\nwie\n\neye\nws\n\nN\nENT\n22 ”.\n\n.\n\n.—n -\n\nN\n.\n..a— o_.ın .-\n\n.v—. 0... _\n\n.\nun —— -\n\ns\n3\n.Y\n\n\"AL\n\nAngeklagten, ist in bedenkenfreier Weise klargestellt.,\nDaß der Tatrichter dabei irgendwelche Gesichtspunkte\naußer acht gelassen hätte, die bei sachgemäßer Würdigung '\nder Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags hätten be- #\nrücksichtigt werden müssen, ist nach den gesamten Tatunständen nicht zu erkennen.\n\n4.) Auch auf § 265 Abs 4 StPO beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht.\n\nDanach hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge\nder veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der\nVerteidigung angemessen ist. Der Eintritt einer veränder- #\nten Sachlage im Sinne des § 265 Abs 4 StPO ist gleichbedeutend mit dem in § 265 Abs 3 StPO angeführten Hervortreten neuer Umstände (RG JR Rspr 1926 Nr 890). Solche\nkommen hier nicht in Betracht. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren von demselben Sachverhalt ausgegangen, der\nin der Hauptverhandlung festgestellt worden ist, insbesondere von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach\n§ 265 Abs 4 StPO nicht vor.\n\nDaran ändert die Möglichkeit nichts, daß die Eheleute Wiesner in einem gegen sie anhängigen Meineidsverfahren freigesprochen werden können. Für einen Fall dieser Art ist die Aussetzung der Verhandlung weder im\n§ 262 StPO noch in einer anderen Verfahrensvorschrift\nvorgesehen. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden,\ndaß das Landgericht von seinem pflichtmäßigen Ermessen,\nob das Verfahren auszusetzen sei, nicht den gehörigen\nGebrauch gemacht hat.\n\n5.) Da gegen die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrags\nauch im übrigen keine Bedenken bestehen, mußte dem Rechtsmittel der Erfolg versagt werden.\n\nDem vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsamtrag auf Zurückverweisung der Sache zur\nPrüfung der den Strafausspruch berührenden Frage, ob,\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei, konnte\nnicht stattgegeben werden, weil die Sachrüge nicht erhoben ist. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Strafantrags wegen Verspätung betrifft nur das Strafverfahren,\nnicht das sachliche Recht.\n\nGlanzmann Krauss Koeniger\nMartin Wiefels\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-644-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/3-str-644-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.059639+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-30/3-str-644-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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