{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"5 StR 275/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2. Gesetz;\nRechtssatz:\n\nGVG 8 63 II; StPO § 338 Nr ll\n\nDie Geschäftsverteilurg darf auch bei Überlastung einer Kammer nicht dahin geändert\nwerden, daß einzeln ausgesuchte Sachen einer\nanderen Kammer zugewiesen werden.\n\nGv@ § 62 IL Satz 1; StPO § 338 Nr l\n\nHat sich der Landgerichtspräsident einer\nStrafkammer angsschlossen, so ist die Kammer\ntrotz häufiger Verhinderung dieses Vorsitzenden jedenfalls dann ordnungsmäßig besetzt,\nwenn ihr stellvertretender Vorsitzender ein\nLandgerichtsdirektor ist und seinerseits hinreichenden Einfluß au! ihre Rechtsprechung\nhat.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! d 2 8 6 0 8 6 2 er)\nFür die Amtliche Sammlung! \"\n\nnn on En En En SA\n\nl. Gesetz:\nRechtssatz;\n\n2. Gesetz;\nRechtssatz:\n\nGVG 8 63 II; StPO § 338 Nr ll\n\nDie Geschäftsverteilurg darf auch bei Überlastung einer Kammer nicht dahin geändert\nwerden, daß einzeln ausgesuchte Sachen einer\nanderen Kammer zugewiesen werden.\n\nGv@ § 62 IL Satz 1; StPO § 338 Nr l\n\nHat sich der Landgerichtspräsident einer\nStrafkammer angsschlossen, so ist die Kammer\ntrotz häufiger Verhinderung dieses Vorsitzenden jedenfalls dann ordnungsmäßig besetzt,\nwenn ihr stellvertretender Vorsitzender ein\nLandgerichtsdirektor ist und seinerseits hinreichenden Einfluß au! ihre Rechtsprechung\nhat.\n\nAktenzeichen: 5 StR 275/53\nUrteil des BGE von 28.S:ptember 1954 LG Hauburg\n\n5 StR 275/53 2%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Kauffrau Cilly P EB cev.re@iB aus Heim,\ngeboren an B.CD ED ir en (OD) »\n\n2. den Rechtsanwalt Kurt Sch WEB aus Heu\ngeboren am DB. ein EEE in ss (tr.),\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 9.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.September 1954, an der teilgenowmen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Frau Pi»\nund Sch wird das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 24.Mai 1952\n\n1. aufgehoben, soweit es Frau PD wegen Abgabe eirer wissentlich falschen Versicherung\nan Eides Statt und Sch wegen Anstiftung\ndazu verurteilt; in dieses Punkte werden\nbeide Argeklagte auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen;\n\n- 2.\n\n2. nebst den Feststellungen im Schuld- und\nStrafausspruch aufgehoben,\n\na) soweit Frau PD wegen Betruges zum\nNachteil von sechzehn Gläubigern verurteilt ist,\n\nb) soweit der Angeklagte Sch weiterhin\nverurteilt ist;\n\n3. nebst den Feststellungen in den übrigen Strafaussprüchen gegen die Angeklagte PD aufgehoben, soweit sie nicht wegen Versteckens\nvon Ware gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO verurteilt\nworden ist.\n\nII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\n\nPD rirä verworfen.\n\nIII. Soweit das Urteil nebst den Feststellungen\naufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte PB war Inhaberin eines Tapetengeschäfts. Sie war seit dem 30.Juni 1949 nicht mehr in\nder Lage, ihre fälligen Schulden laufea«c zu berichtigen,\nleistete jedoch noch in einer Reihe von Fällen Zahlungen.\nDas Landgericht stellt 32 Fälle fest, in denen sie nach\ndem 30.Juni 1949 noch Waren bestellte, den Kaufpreis jedoch ganz oder teilweise schuldig blieb. In 16 von diesen\nFallen erblickt das Landgericht einen Zortgesetzten Betrug.\n\nAuf Antrag eines Gläubigers wurde über das Vermögen\nder Angeklagten am 28.Juni 1950 der Konkurs eröffnet. Das\nLandgericht stellt fest, sie habe ihre Bücher unordentlich\ngeführt, und verurteilt sie wegen Vergehens gegen § 240\nAbs.1 Nr.3 KO. Ferner hat die Angeklagte eine\nEßzimmereinrichtung an den Angeklagten Schubert, der\nHonorarforderungen an sie hatte, übereignet, um ihn vor\nanderen Gläubigern zu begünstigen. Darin erblickt die\nStrafkamner ein Vergehen gegen § 241 XC.\n\nUm die Jahreswende 1949/50 versteckte die Angeklagte\nWaren unter dem Schaufenster und entzog sie so dem Zugriff des von ihr erwarteten Gerichtsvollziehers. Anfang\n1950 übertrug sie ihr Geschäft mit den Aktiven, jedoch\nohne die Verbindlichkeiten auf ihren Ehemann. Darin erblickt das Landgericht zwei Fälle der Gläubigerbenachteiligung gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO.\n\nIn einer früheren Strafsache gegen die Angeklagte\nversicherte sie zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches der Wahrheit zuwider an Eides Statt, ihr seien\nsämtliche Unterlagen in jener Sache verbrannt. Das Landgericht verurteilt sie wegen Abgabe einer wissentlich\nfalschen Versicherung an Eides Statt.\n\nIm Dezember 1950 bestellte die Angeklagte im Auftrage\nihres Zhemanns bei einer auswärtigen Weinkellerei\n20 Flaschen Wein und 6 Flaschen Spirituosen, die weder\n\n-4-\n\n-4A-\n\nsie noch ihr Ehemann bezahlen konnten. .!ierin erblickt die\nStrafkamner einen zweiten Fall des Betruges.\n\nDie Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; ferner\nhat das Landgericht ihr die Ausübung des Berufes als Kauffrau auf drei Jahre untersagt. -\n\nDer Angeklagte Sch@B war ler Rechtsbeistand der\nAngeklagten PO, zunächst als Assessor bei dem Rechtsanwalt Dr. TED, später als Anwaltsassessor bei dem Rechtsanwalt SB, schließlich als Rechtsanwalt. Das Landgericht hat ihn wegen Beihilfe zu der \".;äubigerbegünstigung (Fall \"Eßzimmer\"), zum betrügerischen Bankrott (Verstecken von Ware), wegen Anstiftung zur Abgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen erfolgloser Anstiftung der Frau PB zum Meineide verurteilt. Dieser letzte Vorwurf hängt mit der Übertragung\ndes EBzimmers von der Angeklagten PB auf den Angeklagten Sch@@D zusanmen. Der Übereignungsvertrag soll nach\nder Darstellung Schuberts am 1.Dezember 1949, nach der\nDarstellung von Frau PB am 21. oder 22.Januar 1950\nabgeschlossen und nur auf den 1.Dezember 1949 zurliockdatiert worden sein. Das Landgericht folgt der Darstellung\nder Angeklagten PB. Es stellt fest, Schubert habe versucht, Frau Pi» zu verleiten, daß sie vor dem Konkursgericht bewußt der Wahrheit zuwider den 1.Dezember 1949\nals Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebe, erforderlichenfalls eidlich.\n\nSCh@B ist zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nneun Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\n-_— u\n\n-5.\n\nA. Revision der Angeklagten Pig.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision rügt, die Verteidigung sei unzulässig\ndadurch beschränkt worden, daß die Strafkammer einen zu\nBeginn der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsamtrag\ndes Verteidigers abgelehnt habe. Dem Verteidiger sei der\nAkteninhalt, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Dr.Altenburger, nicht bekannt gewesen. Er habe am\n23.April 1952 Akteneinsicht beantragt; dieser Antrag sei\nnicht beschieden worden. Infolgedesse:. habe der Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können. Darauf beruhe das Urteil, weil er die\nUnrichtigkeiten des Gutachtens Altenburger nicht ausreichend habe darlegen können.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAm 15.Dezember 1951 wurde der Angeklagten PP die\nAnklageschrift zugestellt. Am 21.Dezember 1951 überreichte\nder Verteidiger seine Vollmacht. Seir Antrag auf Voruntersuchung wurde am 4.März 1952 abgelehnt. Dieser Beschluß und der Eröffnungsbeschluß wurden dem Verteidiger\nam 10.März 1952 zugestellt.\n\nBei dem Umfang der Sache konnte der Verteidiger von\nvornherein ohne weiteres voraussehen, daß die Akten in den\nletzten Wochen vor der Hauptverhandlung nicht mehr entbehrlich sein würden. Unter diesen Umständen wäre es seine\nSache gewesen, sich früher um die Akteneinsicht zu bemühen. Die Revision trägt dazu vor, eine \"zu frühzeitige\"\nAkteneinsicht würde nicht zu einer erschöpfenden Kenntnis\ndes Gesamtstoffes geführt haben, und darum habe der Verteidiger \"bewußt abgewartet\". Dem vermag der Senat nicht\nzu folgen.\n\nDas Gutachten Altenburger befand sich seit dem\n24.September 1951 in fünffacher Ausfertigung bei den Akten.\nSeine Bedeutung war für jeden Leser der Anklageschrift\n\n-6-\n\n6.\n\nohne weiteres zu erkennen; die Anklageschrift führt es an\nmehreren Stellen an und gibt teilweise seinen Inhalt\nwieder,\n\nDie Behauptung der Revision, der Antrag vom 23.April\n1952 sei \"offiziell niemals beschieden worden\", trifft\nnicht zu. Am 28.April 1952 hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger geschrieben, daß die Akten jetzt\nleider nicht mehr entbehrlich seien.\n\nIm übrigen beruht das Urteil, soweit es die Konkursstraftaten betrifft, nicht zum Nachteil der Angeklagten\ndarauf, daß der Verteidiger das Gutachten nicht widerlegen konnte. Die Strafkammer folgt hier dem Gutachten\nnur soweit, als die Angeklagte ohnehin geständig war.\n\nDie Frage, ob die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Geschäftsgläubiger auf dem Gutachten Altenburger\nberuht, braucht nicht erörtert zu werden; insoweit wird\ndas Urteil ohnehin aus Gründen des sachlichen Rechts aufgehoben.\n\n2. Das angefochtene Urteii führt auss\n\n\"yit den Strafgesetzen ist die Angeklagte wie folgt in Konflikt gekommens\nAm 13.3.1925 wurde sie vom Arntsgericht\nDresden wegen Diebstahls ... bestraft. -\nIm Zuge des Konkursverfahrens über die\nfrühere Firma ihres Ehemannes ... wurden\nauch Vorwürfe gegen die Angeklagte Cilly\nPB erhoben. Im Januar 1932 wurde sie\nwegen angeblicher Wechsel- oder Scheckfälschungen mangels Beweises außer Verfolgung gesetzt, während siuv von dem Vorwurf der Beihilfe zum Konkursverbrechen\nihres Ehemannes freigesprochen wurde. Ihr\nmitangeklagter Ehemann wurde ... verurteilt. -\nVom Amtsgericht Kiel wurde sie schließlich\ndurch Strafbefehi ... verurtsilt.\"*\n\n-1T- u:\n\nDie Revision meint dazu, es sei kein \"Konflikt mit\nden Strafgesetzen\", wenn die Angeklagte außer Verfolgung\ngesetzt oder freigesprochen worden sei. Nichts berechtigt\njedoch zu der Besorgnis, die Strafkammer könne hier eine\nFreisprechung mit einer Verurteilung verwechselt haben.\nDas Landgericht war durchaus berechtigt, bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, daß sie durch die Verurteilung\nihres Zhemannes und durch das gegen sie selbst gerichtete\nVerfahren, auch wenn es mit Einstellung und Freisprechung\nendete, gewarnt worden war.\n\n3, Die Rüge, daß Beweisamträge der Angeklagten zu\nUnrecht abgelehnt worden seien, ist nicht in zulässiger\nForm erhoben. Es fehlt an der Angabe, um welche Behauptungen\nund um welche Beweismittel es sich handelte, und mit welcher\nBegründung das Landgericht die Anträge abgelehnt hat. Nach\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO muß die Revision bei Verfahrensrügen \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" angeben.\n\nDaran läßt die Revision es fehlen.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum\nNachteil der Geschäftsgläubiger wird durch die bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Das Urteil stellt allerdings einwandfrei fest, daß die Angeklagte seit Ende\nJuni 1949 \"zahlungsunfähig\" (im Sinne des § 102 Abs.1 KO),\nd.h. unvermögend war, ihre fälligen Schulden noch in\nwesentlichen zu berichtigen, und daß sie dies auch wußte.\nDiese \"Zahlungsunfähigkeit\" schließt aber nicht aus, daß\nsie einzelne Schulden, auch neu eingegangene, noch bezahlen\nkonnte und möglicherweise auch von vornherein bezahlen\nwollte. Das hat sie nach den Urteilsfeststellungen auch\nnoch bis in das Jahr 1950 hinein getan, und zwar in nicht\nganz unerheblichem Umfange, zum Teil auch gerade solchen\nGläubigern gegenüber, die das Landgericht als betrogen\nansieht. Unter diesen Umständen macht die festgestellte\n\n-8-\n\n-8-\n\nkonkursrechtliche Zahlungsunfähigkeit es nicht entbehrlich, in jedem einzelnen Betrugsfalle besenders darzulegen, daß die Angeklagte wußte oder billigend in Kauf\nnahm, daß gerade dieser Gläubiger nicht befriedigt werden\nwürde. Die Bemerkung, sie sei nicht zaklungswillig gewesen, läßt sich in dieser Allgemeinheit mit den sonstigen\nFeststellungen nicht vereinen. Auch die formelhafte Wendung, die Angeklagte habe \"den Betrugsvorsatz\" gehabt, genügt nicht. \"Der Betrugsvorsatz!\"! ist ein Rechtsbegriff,\ndessen genaue Bedeutung nicht selten verkannt wird. Der\nTatrichter muß ihn deshalb in einzelne Feststellungen\nüber die Vorstellungen und Absichten ücs Täters auflösen,\ndamit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Annahme des Betrugsvorsatzes frei von Rechtsirrtum ist.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann insbesondere\nzweifelhaft sein, wann die Angeklagte joweils den\nSchädigungsvorsatz hatte. In einem Teil der Fälle\nschließen die bisherigen Feststellungen nicht aus, daß\n\nsie erst nachträglich erkannte, sie werde nicht zahlen\nkönnen.\n\nZu den einzelnen Fällen ist ferner folgendes zu bemerkens\n\na) In den Fällen 1, 5, 8, 23, 24 und 25 schließt\ndas Landgericht \"allein aus dem Umstand, daß die Angeklagte mit ungedeckten Schecks arbeitete\", auf \"den Betrugsvorsatz\". Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung\nBGHSt 3,70; danach bedarf es gensucrer Feststellungen in\njedem einzelnen Fall. Die Hingabe eines ungedeckten\nSchecks ist nicht unter allen Umständen Betrug. Es kommt\ndarauf an, welche Vorstellungen sich die Angeklagte\ndarüber gemacht hat, ob der Scheck eingelöst werden würde.\nFeststellungen darüber setzen in ailer Regel voraus, daß\nder Stand und die Bewegungen auf dem Scheckkonto ermittelt werden. - Daß Wechsel wiederholt nicht eingelöst\nwerden, wie in den Fällen 1, 2 und 8, bedeutet ebenfalls\n\n-9 -\n\n-9-\n\nnicht ohne weiteres Betrug. Auch insoweit bedarf es näherer\nDarlegungen.\n\nb) In den Fällen 1, 3 und 5 wirft das Urteil der Angeklagten unter anderem vor, sie habe den Gläubigern Sicherheiten angeboten oder Forderungen abgetreten, die nicht bestanden. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht überall mit ausreichenden Tatsachen belegt. Daß sine zur Sicherheit übereignete Linoieumrolle \"im angeblichen Fakturenwert von\n700 DM\" bei.der Versteigerung nur 10) DM erbracht hat, bedeutet nicht ohne weiteres, daß sie nur diesen Wert hatte\noder daß die Angeklagte von vornherein nur mit diesem geringen Erlös rechnete. Die Feststellung, der Ehemann PD\nhabe einem Gläubiger einen ‘iechsel geben wollen, gezogen\nauf einen \"angeblichen Auftraggeber\", gegen den die Firma\n\"noch\" keine Forderung hatte, reicht schon deshalb nicht\naus, weil nicht gesagt wird, was die Angeklagte davon\nwußte. Sollte es sich so verhalten haben, daß mit dem Entstehen der Forderung während der Laufzeit des Wechsels gerechnet werden konnte, dann lag kein Betrug vor.\n\nIm Falle 3 hatte die Angeklagte der Gläubigerin eine\nForderung gegen eine Firma Sm abgetreten, \"die sich\naber nicht verwerten ließ, da die Firma Sm eigene Ansprüche gegen die Angeklagte geltend machte, was ihr mitgeteilt worden war\". Auch diese Feststellungen sind nicht\ndeutlich genug. Es ist nicht ersichtlich, ob die Firma\nSTD der Angeklagten ihre Ansprüche mitgeteilt hat, ehe\ndie Angeklagte die Forderung abtrat; die Voraussetzungen\ndes § 406 BGB sind nicht dargetan.\n\nIm Falle 5 lassen die bisherigen Feststellungen es\nals möglich erscheinen, daß die Angetilagte diese Waren vor\ndem 30.Juni 1949 bestellt hat, also vor dem Zeitpunkt, in\ndem sie nachweislich ihre Zahlungsunfähigkeit kannte.\n\nc) In den Fällen 4, 9, 10, 11, 19, 21 und 31 handelt\nes sich um geringe Beträge von 6,70 bis 77 IM. Das Urteil\nführt aus, es sei \"schlechterdings nicht einzusehen, warum\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nBeträge von 30 oder 40 DM nicht bezahlt wurden\". Hier\nscheint die Strafkammer also selbst der Auffassung zu\nsein, daß die Angeklagte diese Schulden bezahlen konnte,\ndaß sie diese Gläubiger also auch nicht über ihre\nzahlungsfahigkeit getäuscht hat. Das Urteil fährt fort,\ndas lasse nur erkennen, daß die Angeklagte \"nicht mehr\nzahlen wollte\". Hier fehlt aber eine eindeutige Feststellung, wann sie \"nicht mehr\" zahlen wollte. Die Worte\n\"nicht mehr\" können auch auf die Zeit nach der Bestellung\nbezogen werden. Alsdann läge tn der Bestellung kein\nBetrug.\n\ndä) Im Falle 14 hat die Angeklagte gängige Waren bestellt, erhalten, verkauft, aber nieht bezahlt. Das Urteil\nführt aus, daß die Angeklagte die Ware haben wollte, \"ohne\nsich über die Bezahlung überhaupt Gedanken zu machen\",\nDas ist zum mindesten keine eindeutige Feststellung des\nBetrugsvorsatzes.\n\ne) In den Fällen 4, 9, 11, 19, 21, 23 ist nicht klar\nersichtlich, in welcher Weise die Angeklagte selbst an\nden Vorgängen beteiligt war oder von ihnen wußte. Die\nFeststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß hier der\nEhemann PD, Freiberger oder der Kieler Filialleiter\ngehandelt haben, ohne daß die Angeklagte von den Einzelheiten unterrichtet war.\n\nf) Soweit eine Schädigung der Gläubiger darin gesehen wird, daß sie durch Täuschung von rechtzeitigen\nVollstreckungsmaßnahmen abgehalten wurden, fehl% es an\nhinreichenden Feststellungen darüber, welchen Erfolg\nsolche Maßnahmen gehebt haben würden. Wären sie auch bei\nsofortiger Einleitung oder ungehemmter Durchführung der\nZwangsvollstreckung nicht nachweislich von größerem Erfolge gewesen, so fehlt es an einer äurch die Täuschung\nverursachten Schädigung und damit zum mindesten an einem\nvollendeten Betrug. Zu einer Verurteilung wegen versuchten\nBetruges würde in diesen Fällen die Feststellung gehören,\n\n- 1 -\n\n- 1-\n\ndaß die Angeklagte sich vorgestellt hat, das Ergebnis der\nZwangsvollstreckung wärde spater schlechter sein als jetzt,\nund daß sie es gerade auf den damit zusammenhängenden Vermögensvorteil für sich selbst absah.\n\ng) Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges\nsind bisher nicht einwandfrei festgestellt. Zum Teil fehlt\nes schon an der gleichartigen Begehungsweise, weil in\neinigen Fällen Eingehungsbetrug, in anderen Fällen\nStundungsbetrug angenommen worden ist. Perner ist nicht\nersichtlich, welchen Gesamterfolg die Angeklagte sich\nschon bei Begehung des ersten Falles vorgestellt haben\nsollte. Das Landgericht stelit den \"Gesamtvorsatz\" nur\nmit diesem \\iort fest (UA S.35). Das reicht hier nicht aus.\nDie Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erfordert außer\nder gleichartigen Begehungsweise (dic hier schon zum Teil\nzweifelhaft sein kann) und außer einem gewissen zeitlichen\nZusammenhang (gegen den hier keine Bedenken bestshen), daß\nder Täter sich einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg\nvorgestellt hat. Bei Vermögensdelikten kann es sich um\neine Begrenzung dem Betrage nach handeln. Es kann sich\nauch, insbesondere beim kreditbetrug, um die Überbrückung\nvon Schwierigkeiten für „ine bestiinu.te oder doch vorher\nin irgendeiner Weise bestimmbare Zeitdauer handeln. Rechnet\netwa der Täter mit der Beendigung seiner Geldschwierigkeiten\ndurch ein greifbar vorgestelltes, in absehbarer Zeit erwartetes bestimmtes Ereignis, so können die Kreditbetrugsfälle, mit denen er sich bis zu diesen Ereignis (etwa einem\nin Aussicht stehenden größeren Kredit, dem Verkauf eines\ngrößeren Vermögensstücks, dem Eintritt eines bestimmten\nzahlungskräftigen Teilnabers oder dergleichen) helfen will,\nim Fortsetzungszusammenhang stehen. Nicht dagegen liegt\nein Gesamtvorsatz schon in der allgemeinen Absicht, für\nunbestimmte Zeit durch Betrügereien verschiedener Art den\nLebensunterhalt zu fristen oder den Ceschäftsbetrieb\naufrechtzuerhalten. Der Bundesgerichtshof weist, wie es\nschon das Reichsgericht tat, imner wieder darauf hin, daß\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndie Tatgerichte den Fortsetzungszusammenhang weit öfter\nanzunehmen pflegen, als ur wirklich vorliegt. Dieser\nRechtsfehler führt nur deshalb nicht viel öfter zur\nUrteilsaufhebung, weil der Angeklagte durch ihn meist\nnicht beschwert ist. Im vorliegenden Fall läßt sich eine\nBeschwer aber nicht ausschließen, weil möglicherweise\ndie vor dem 15.September 1949 begangenen Einzelfälle\nunter das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949\nfallen,\n\nIm übrigen sei darauf hingewiesen, daß die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhanges auch da,\nwo eine Beschwer des Angeklagten nicht mit ihr verbunden\nist, keineswegs nur eine praktische Vereinfachung bedeutet. Nicht selten führt sie dazu, daß die Feststellungen zu einem großen Teil von Einzelfällen, wiewohl frei\nvon Rechtsfehlern, zusammen mit den Feststellungen zu\neinigen wenigen Fällen, die mit Fehlern behaftet sind,\nnur deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein einheitlicher Schuldspruch nicht teilweise aufgehoben, teilweise\nbestätigt werden kann. Oft hat die vermeintliche Vereinfachung deshalb zur Folge, daß eine umfangreiche Beweiserhebung auch insoweit wiederholt werden muß, als sie\nzu einwandfreien Feststellungen geführt kat, bei denen\nder Fehler nur in der Annahme des Tortsetzungszusammen-\n\nhanges liegt.\n\n2. Die Verurteilung wegen Abgabe einer wissentlich\nfalschen Versicherung an Eides Statt ist rechtsirrig. Die\nAngeklagte war in jenem Verfahren, in dem sie die eidesstattliche Versicherung abgab, die Beschuldigte. Eidesstattliche Versicherungen des Beschuidigten kennt das\nStrafverfahren nicht. Sie sind schlechtkin ohne rechtliche Bedeutung. Kein Gericht kann zuständig sein, sie\nentgegenzunehmen (RGSt 57,53). Dia Angeklagte war deehalb in diesem Falie aus Rechtsgrünä@n freizusprechen.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nGräfin-von-Königsmarck'schen Weinkellerai ist frei von\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nRechtsirrtum. Hier hat die Angeklagte ihre Bestellung nach\nder Konkurseröffnung aufgegeben; unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Darlegung, daß sie wußte, sie\nwerde nicht bezahlen können, und daß sia auch von vornherein nicht bezahlen wollte. Die Behauptung, zahlungswillig zu sein, liegt aber in jeder Bestellung. Die kevision trägt hierzu neue Tatsachen vor, mit denen sie\n\nnicht gehört werden kann.\n\n4. Die Verurteilung gemäß § 241. KO wegen der Eßzimerübertragung ist frei von Rechtsirrtum. Vergeblich sucht\ndie Revision darzutun, die Anführung des Eßzimmers in dem\nVermögensverzeichnis boweise, daß der Angeklagten die Begünstigungsabsicht gefehlt habe. Das Landgericht hat die\nBegünstigungsabsicht auf Grund des Geständnisses der Angeklagten PD festgestellt, die an dAicsem Geständnis\ngegenüber dem Bestreiten des Angeklagten SChD nartnackig festgehalten hat. Das Urteil stellt, für das\nRevisionsgericht bindend, fest, daß beide Angeklagten die\nUnstimmigkeit zwischen der Übereignung des Eßzimmers und\nseiner Anführung im Vermögensverzeichnis versehentlich\nnicht bemerkt haben.\n\nIm übrigen bedarf hier der Erörterung nur ein Punkt,\nden die Revision nicht erwähnt. Das Urteil sagt (UA S.54):\n\"Im Geschäft war zu jener Zeit wertvolle Ware nicht mehr\nzu finden.\" Gerade darauf beruht die Annahme der Begünstigung Schr An anderer Steil.e (UA S.82) wird\naber festgestellt, daß die Angsklagteun Ende Dezember 1949\noder Anfang Januar 1950 Waren im Werte von rund 700 DM\nunter dem Schaufenster versteckt haben. Das ist jedoch nur\nein scheinbarer Widerspruch. Gegenüper dem Eßzimmer, dessen\nWert die Angeklagten nit 1500 Di veranschlagten, und im\nVerhältnis zu der Forderung Sch, die mit 1650 DM\nbeziffert wurde, kamen die versteckten Dinge nicht als\n\"wertvolle! Ware in Betracht. Auße:i.m sagt das Landgericht\noffenbar absichtlich nicht, daß wertvolle Ware nicht mehr\ntyorhanden! war, sondern gerade, daß sie nicht mehr \"zu\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nfinden\" war, nämlich für Gläubiger, die Befriedigung\nsuchten, und für den Gerichtsvollzicher, eben weil die\nAngeklagten sie versteckt hatten.\n\n5. Zu dem Falle der Gläubigerbenachteiligung, den\ndas Landgericht in dem Verstecken der Ware sicht, macht\ndie Revision keine Ausführungen. Auf die allgemeine Sachrüge ist auch diese Yerurteilung nackgeprüft worden; ein\nRechtsfehler hat sich dabei nicht ergeben.\n\n6. Die Verurteilung gemäß § 239 Abs.1 Nr.1 KO wegen\nder Geschaftsübertragung greift die Ruvision nur mit\nncuen tatsächlichen Behauptungen an. Das ist unbsachtlich.\nAuch hier hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehlar aufgedeckt.\n\n7. Schließlich ist auch die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nicht zu beanstanden.\n\n8. Das Landgericht hat für den Gläubigerbetrug\n9 Konate, für die Geschäftsübertragung 5 Monate, für das\nVerstecken der Ware, die Eßzimmerüberi.agung. und die unordentliche Buchführung je 3 Monate, für die falsche\neidesstattliche Versicherung und für den Betrug zum Nachteil der Weinkellerei je 1 Monat Gefängnis eingesetzt.\nUnter diesen Umständen 1ä8t sich die Möglichkeit nicht\nausschließen, daß die Verurteilung wegen Gläubigerbetruges das Strafmaß in den übrigen Fällen zum Nachteil\nder Angsklagten beeinflußt hat. Nur für den Fall \"Verstecken von Ware\" gilt dies nicht, weil das Landgericht\nhier die gesetzliche Mindeststrafe verkängt hat. Im\nübrigen mußte der Strafausspruch in vollem Umfange aufgehoben werden. Dive Aufhebung ergreift auch das Berufsverbot, das ersichtlich gerade weger. des Betruges zum\nNachteil der Gläubiger ausgesprochen worden ist.\n\nB._Revision des Angeklagten Sch.\n\nSoweit dem Angoklagten Sch> ıustiftung zur Abgabe einer wiseentlich falscher Versicherung an Eides\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nStatt vorgeworfen worden ist, war er freizusprechen, weil\ndie Tat selbst, zu der er angestiftet haben soll, nicht\nstrafbar war (vgl. oben A II 2).\n\nIm übrigen führt die Revision zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Mit Recht rügt die Revision, daß der angeklagte\nseinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.\n\nNach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan war\ndie Strafkammer 9 für diese Sache zuständig. Diese Kamner,\nder die Sache seit der Anklagserhebung im Dezember 1951\nvorlag, wurde als überlastet angeschen. Deshalb nahm das\nPräsidium ihr durch Baschluß vom 29.Februar 1952 drei umfangreiche Sachen ab. Diese Sachen wurden auf drei andere\nKammern verteilt, darunter die vorliegende auf die Strafkammer 1. Diese hat das angefochtene Urteil erlassen.\n\nDer Beschluß des Prasidiums von 29.Februar 1952 entspricht nicht dem § 63 GVG. Die Vorschrift, daß die Geschäfte grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahrs verteilt werden müssen, soll möglichst verhindern, daß für\nbestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden.\nEs gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, daß die\neinzelne Sache \"blindlings\" an ihn kommt, auf Grund allgemeiner Merkmale, wie etwa nach dem Anfangsbuchstaben des\nAngeklagten, nach der Enäziffer des Aktenzeichens, nach\nHerkunftsbezirken oder auch nach dem Strafgesetz, dessen\nVerletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird. Freilich ist\nauch damit ein Mißbrauch nicht schlechthin unmöglich gemacht. Einzelne der Sachen, die im künftigen Geschäftsjahr heranstehen, pflegen bei der Beschlußfassung über\ndie Geschäftsverteilung schon bekannt zu sein. Indessen\nliegt eine hinreichende Sicherung gegen einen Mißbrauch\ndarin, daß bei der Verwendung allgemeiner Zuständigkeitsmerkmale die Berücksichtigung unsachlicher Gesichtspunkte\npraktisch allzu große Schwierigkeiten machen würde.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nEntsprechend diesem Sinn und Zweck des § 63 Abs.1\nSatz 1 GVG muß auch § 65 Abs.2 GVG geha.:dhabt werden.\nWird wegen Überlastung einer Kammer eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich, so muß auch diese Änderung\nnach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden. Ebensowenig,\nwie die vor Beginn des Geschäftsjahrs pveschlossene Geschäftsverteilung eine einzelne Sache gegen einen mit\nNamen bezeichneten Argeklagten für sich einer bestimmten\nKammer zuweisen dürfte, darf das bei einer Änderung der\nGeschäftsverteilung gemäß § 63 Abs.2 GVG geschehen. Die\nvorliegende Sache durfte deshalb nicht wegen ihres Umfanges von der Strafkammer 9 auf die Strafkammer 1 übertragen werden. Der Umfang einer Sache ist niemals ein\nallgemeines Merkmal, wie es alleir als Grundlage einer\nursprünglichen oder einer geänderten Geschäftsverteilung\ndienen darf. Der Umfang läßt sich nur mit dem Blick auf\neine ganz bestimmte einzelne Sache beurteilen. Ist eine\nStrafkammer überlastet, sei es auch durch einzelne umfangreiche Sachen, so kann sie gleichwohl nur durch eine Anoränung nach alıgemeinen Merkmalen enilastet werden. Dabei gibt es mehrere zulässige Möglichkeiten. Ist die Geschäftsverteilung nach Anfangsbuchstaben geregelt, 80\nkönnen der überlasteten Kammer ein oder mehrere Anfangsbuchstaben abgenommen werden. Ist sie nach Bezirken geregelt, so kann ihr Bezirk verkleinert werden. Auch kann\nihr eine Gruppe von Sachen mit aufeinanderfolgenden Aktenzeichen abgenommen werden; auf diese Weise ist z.B. die\nvorliegende Sache zusammen mit 49 anderen von dem ursprünglich zuständigen, überlasteten 2.Strafsenat des\nBundesgerichtshofs an den erkennenden 5.Strafsenat gelangt.\nEs kann auch für die voraussichtliche Dauer der Belastung\nmit einer umfangreichen Sache eine Hil:skammer eingerichtet werden, der für diese Zeit alle anüeren Sachen zugewiesen werden. Auch können die anderen Sachen auf die\nübrigen Kammern nach allgemeinen Merkialen verteilt werden.\nNicht dagegen dürfen bestimmte Sachen ausgesucht und gerade\n\n- 17 -\n\n=\n- 17 -\n\nwegen ihrer Eigenart, zum Beispiel wegen ihres Umfanges,\nvon einer Kammer auf eine andere übertragen werden, wie es\nhier geschehen ist. Damit ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter, der Strafkammer 9, entzogen worden.\n\nDer Verstoß führt gemäß § 338 Nr.1 StPO zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagte nicht ohnehin freigesprochen worden ist.\n\n2. Die Revision meint, die Strafkammer sei im übrigen\nauch nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil nicht der\nständige Vorsitzende, Landgerichtspräsident Dr. Hei,\nsondern sein Vertreter, Landgerichtsdirektor Dr. BD, den\nVorsitz geführt habe. Landgerichtspräsident Dr. Heil»\nnehme an den Sitzungen nur selten teil. Es habe von vornherein festgestanden, daß er während des ganzen Geschäftsjahres zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Vorsitzenden\nnicht in der Lage sein werde.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nErstens ergibt sich aus der dieustlichen Äußerung des\nLandgerichtsprasidenten Dr. He, daß er in aller\nRegel an jedem zweiten Sitzungstage den Vorsitz geführt,\nauch die übrigen Hauptverhandlungstermine selbst anberaunt\nund alle Berichterstatter selbst bestellt hat. Damit war\nsein Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer hinreichend\ngesichert.\n\nZweitens ist die Kammer, der sich der Landgerichtspräsident gemäß § 62 Abs.2 Satz 1 GVC anschließt, jedenfalls dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn sein ständiger\nVertreter nicht ein Landgerichtsrat, sondern ein Landgerichtsdirektor ist. und dieser oft genug mitwirkt. Der\nPräsident muß sich nach dem Gesetz einer Kammer anschließen,\nselbst dann, wenn seine Verwaltungsgeschäfte ihn hindern,\ndie Rechtsprechung dieser Kammer maßgebend zu beeinflussen.\nBei großen Gerichten ist das denkbar. Es kann nicht im\nSinne des Gesetzes liegen, daß dann entweder der Präsident\nseine Verwaltungsgeschäfte vernachlässigen müßte, oder daß\n\n- 18 -\n\nseine Kammer ohne Möglichkeit eines anderen Ausweges vorschriftswidrig besetzt wäre. Dem Zweck des Gesetzes ist\ngenügt, und auf gute Weise genügt, wenn diese Kammer\neinen Landgerichtsdirektor als stellvertretenden Vorsitzenden erhält.\n\n3. Die Strafkammer hat den Zeugen Stuckwisch wegen\nTeilnahmeverdachts unvereidigt gelassen. Die Revision\n:meint, dabei sei der Begriff der Beteiligung verkannt\nworden. Nach den Urteilsfeststellungen habe Stuckwisch‘\nerst im Mai 1950 mit dem Ehemann Pi eine offene\nHandelsgesellschaft gegründet, zu eineu Zeitpunkt also,\nfür den weder der Ehefrau noch dem Ehemann PB strafbare Handlungen vorgeworfen würden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Revision verkennt, daß\nein Verdacht der Beteiligung auch da gegeben sein kann,\nwo Feststellungen nicht möglich sind. Die Rolle, die\nSt als \"Gelägeber\" des Ehemannes P> spielte,\nwar immerhin so eigenartig, daß die Strafkammer ihn sehr\nwohl im Verdacht haben konnte, er habe kurz vorher bei\nder Gläubigerbenachteiligung nitgewirkt, die sie in der\nÜbertragung des Geschäfts von der Ehefrau auf den Ehemann\n\nPO erblickt.\n\n4. Die Strafkamner hat die Zeugin BI als Verlobte des Angeklagten Sch@B unvereidigt gelassen. Das\nhält die Revision für einen Verfahrensverstoß, weil die\nVerlobung nach den Urteilsfeststellungen in eine Zeit\nfiel, zu der Sch noch verheiratet war. Deshalb sei\ndas Verlöbnis nichtig gewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Als die BIP vernommen wurde (20.5.1952), war die Ehe des Angeklagten\nSch@B längst geschieden (1.11.1950). SchBb wohnt\nmit der BIC zusammen bei ihren Eltern. Wenn auch\n\"der Termin der Eheschließung noch nicht feststeht\" (UA\nS.7), so war die Strafkammer doch nicht gehindert, im Zeitpunkt der Vernehmung ein rechtswirksames Verlöbnis anzunehmen.\n\n- 19 -\n\nRS\n- 15 -\n\n5. Die Rüge, daß die Schöffen nicht crdnungsgemäß\nvereidigt gewesen seien. sowie die Rüge, daß der Amtsgerichtsrat HB und der Gerichtsvollzieher Kin\nals Zeugen vernommen worden seien, ohne daß deren Vorgesetzte die Aussagen genehmigt hätten, hat der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der\nBundesanwaltschaft zurückgenommen.\n\n6. Die übrigen Verfahrensrügen haben weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung, noch beda:if es ihrer Erörterung\nmit Rücksicht auf die erforderlich werdende neue Verhandlung vor dem Landgericht. Soweit der Angeklagte Verstöße\ngegen die richterliche Aufklärungspflicht gerügt hat, mag\ner in der neuen Verhandlung Beweisamträge stellen.\n\nIl. Sachrüge.,\n\nl. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum\nMeineid kann auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht\nbestehenbleiben.\n\na) Yas die Revision dagegen vorträgt, geht freilich\ngrößtenteils fehl.\n\nVergeblich sucht die Revision dem Landgericht einen\ninneren fiderspruch nachzuweisen, der darin liegen soll,\ndaß dem Angeklagten Schi auf der einen Seite erfolglose Anstiftung zum Meineid vorgeworfen wird, während das\nUrteil auf der anderen Seite feststellt, er habe Frau Pi>\ngeraten, die Aussage zu verweigern, und er habe gegenüber\ndem Konkursgericht, schließlich sogar mit krfolg, die Rechtsansicht vertreten, Frau ra brauche nicht auszusagen und\nauch, abgesehen von einem durch den Konkursverwalter noch\naufzustiellenden Inventar, nichts zu beschwören. Dieser\nWiderspruch besteht nicht.\n\nGewiß wollte der Angeklagte in erster Linie eine Aussage und einen Eid der Frau Pb Übsrhaupt verhindern.\nFür den Fall aber, da3 ihm das nicht gelingen würde, bleibt\nes denkbar, daß er Frau Pi bestimmen wollte, die Un-\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nwahrheit zu sagen und erforderlichenfalls zu beschwören.\nDas Landgericht macht zwar keine näheren Ausführungen\ndarüber, daß Sch@B mit diesem Fall rechnete. Anders\nläßt sich das Urteil aber nicht verstehen. Die Rechtsansicht, die Sch dem Konkursrichter vortrug, und\nvon der er ihn schließlich überzeugte, daß namlich die\nGemeinschuldnerin nur ein Inventar zu beschwören und im\nübrigen nichts auszusagen brauche, war falsch. Nach den\n§§ 75, 100 KO konnte der Konkursrichter Frau Pi \"über\nalle das Verfahren betreffenden Verhältnisse\" vernehmen,\nund zwar gemäß § 72 KO in Verbindung mit § 452 ZPO auch\neidlich (BGiSt 3,309). Zu diesen \"Verhältnissen\" gehörten\nauch die Zinzelheiten des Übereignungsvertrages, einschließlich der genauen Abschlußzeit, schon wegen der\nFrage, ob dieser Vertrag anfechtbar war. Daß die Frage\n\n_ der Anfechtbarkeit aufgeworfen werden könnte, Hat Sch>\nnach den Urteilsfeststellungen gerade um die vom Landgericht angenommene Tatzeit gegenüber seiner Ehefrau\nselbst hervorgehoben,\n\nEbensowenig ist es ein Widerspruch, geschweige denn\nein \"unlösbarer\", wenn das Urteil feststellt, Sch»\nhabe gewußt, daß der Konkursrichter Frau PB vereidigen wollte, und wenn es an anderer Stelle heißt, der\nKonkursrichter habe (nur) ein Vorgehen gemäß §§ 100, 101\nAbs.2 KO erwogen. Das eine war früher, das andere später.\n\nZu Unrecht meint die Revision, hier sei gar keine\nEidesnorm denkbar, \"denn die Angeklagte PB hätte doch\nnicht beschwören können, fünfzehn Fragen richtig beantwortet zu haben\". Eben das hätte sie beschwören können;\ndie Entscheidung BGHSt 3,309 behandelt einen Fall, in dem\nein Gemeinschuldner beschworen hatte, daß er seine Antworten auf die Fragen des Gläubigerausschusses \"wahrheitsgemäß gemacht habe\".\n\nSchließlich verkennt die Revision, daß die Strafkamnmer\nnicht etwa annimmt, Sch habe Frau Pb in den\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nTerminen vor dem Konkursgericht zu einer wahrheitswidrigen\nDarstellung angehalten. Das angefochtene Urteil sagt: \"bei\nden Terminen\". Das läßt sich unmöglich dahin verstehen, wie\nes die Revision dem Landgericht zu unterstellen sucht,\nSch habe während des Termins selbst, in Gegenwart des\nRichters, des Konkursverwalters und der Gläubigervertreter\nauf die widerstrebende Frau PP eingeredet, sie möge\n\ndie Unwahrheit sagen. Mit dem Ausdruck \"bei den Terminen\"\nkann hier nur gemeint sein, daß Schubert diese Versuche aus\nAnlaß der Termine, bei ihrer Vorbereitung, zwischen einem\nTermin und dem nächsten, unternommen haben soll. Auch einer\ngenaueren Feststellung über den Zeitpunkt bedurfte es nicht.\n\nb) Wohl aber rügt die Revision im Ergebnis mit Recht,\ndaß die Art der Ausführung nicht hinreichend genau dargestellt ist. Im allgemeinen brauchen zwar die Wendungen,\nmit denen jemand einen anderen zu einer bestimmten Aussage\nanzustiften sucht, nicht wörtlich festgestellt zu werden.\nHier aber ist eine eingehendere Darstellung nicht zu entbehren, weil die bisherigen Urteilsausführungen die Möglichkeit eines Mißverständnisses zwischen Sch uni Frau\nPB richt mit hinreichender Sicherheit ausschließen.\n\nDas Urteil führt aus, Frau Pgpnhabe \"in ihrer Not\"\nwenige Tage vor dem Termin vom 10.November 1950 dem Rechtsanwalt Dr.W@WB \"ihr Herz ausgeschüttet\". \"Die Angeklagte\nschilderte ihre Sorgen mit dem Angeklagten Sch wegen\nder Übereignung des Eßzimmers, wobei nicht mehr sicher\nfestzustellen ist, ob es sich um die Trage handelte, daß\nein Vertrag zurückdatiert sei, oder ob eine frühere\n'Verpfändung' als eine anfängliche Vollübereignung dargestellt werden sollte.\" Dr.W@BB riet ihr, vor Gericht\ndie Wahrheit zu sagen. |\n\nSodann hatte Frau Pg> sich gegenüber dem Konkursverwalter, Rechtsanwalt JEW, \"offenbart\". Sie sagte\nihm, der Vertrag sei zurückdatiert. Sch habe ihr immer\nwieder gesagt, sie müsse dabei bleiben, daß der\n\n- 22 -\n\nVertrag am 1.Dezember 1949 abgeschlossen sei. Außerden\nerzählte Prau PD ien Rechtsanwalt EB Dinge,\nderen Wahrheit die Strafkammer nicht feststellt. Tg\n\"gab ihr den dringenden Rat, ihre Aussagen in dem bevorstehenden Gerichtstermin ebenso zu machen, wie sie es\nihm gegenüber getan hatte!®,\n\nSEE unterrichtete den Konkursrichter vor dem\nTermin von dieser Unterredung. Im Termin fragte der\nRichter deraufhin Frau PP, \"ob sie durch Sch@iiie\ndaran gehindert worden sei, die Wahrheit zu sagen\".\n\nFrau PB antwortete, sie müsse das in einigen Punkten\nbejahen. Es wurde dann ein Protokoll mit ihr aufgenommen,\n\"das ... in allen Punkten den wesentlichen Inhalt des\nAblaufs der Verhandlung wiedergibt\". Danach sagte Frau\nPB zunächst:\n\n\"Der Vertrag trägt das Datum des 1.12.1949.\nIn Wirklichkeit habe ich das Zimmer übereignet Ende Januar/Anfang Februar 1950. Herr\nRA Dr.Sch@@B hat mir gesagt, ich solle dabei verbleiben, daß der Vertrag am 1.12.1949\nabgeschlossen worden ist.\"\n\nNach einer späteren Stelle des Protokolls hat Frau Pi\nweiterhin erklärt:\n\n\"Herr RA Dr.Sch@lb hat mir, . als ich ihm\nmeine Bedenken wegen des Offenbarungseides\nzum Ausdruck brachte, zu beschwören, daß\ndas Eßzimmer nicht mein Zigentum sei - ich\nhabe erklärt, ich würde das nicht beschwören - gesagt, ich müßte erklären, daß\ndas Eßzimmer vier Wochen später, nachdem\nder Vertrag gemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müßte sonst das Aussonderungsrecht geltend machen, sonst dauert der\nKonkurs noch länger. Ich habe äusselbe\nmeiner Tochter erklärt und auch .. RA\n\nDr. va. \"\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\nSCh@D \"erbleichte zusehends\" und wollte Frau Pin\nVorhaltungen machen. Nunmehr wies der Konkursrichter der\nAngeklagten Sch aus dem Saal; Sch (der immer\nnoch Prozeßbevollmächtigter von Frau PogEBD war) \"ging\n\nnur sehr zögernd\". Sodann machte Frau Pgg> weitere Mitteilungen über ihr Verhältnis zu Sch. Schließlich\nentzog sie ihm die Vollmacht, \"Daraufhin rief der antierende\nRichter den Angeklagten Sch wieder herein und teilte\nihm mit, daß er wegen Verdunklungsgefahr von dem Inhalt der\nAussagen der Angeklagten Pe keine Kenntnis erhalten\nkönne. Nachdem Sch nochmals um Mitteilung der Aussagen\nsebeten hatte, wurde sein Ansuchen abgelehnt, und Schi»\nverließ endgliltig den Gerichtssaal. Die .. Anwälte und der\nKonkursrichter beurteilten sein Verhalten auch insoweit\n\nals sehr nerkwürdig. Im übrigen bestand bei allen Beteiligten der Einäruck, daß die Angeklagte PB in diesen\nTermin zum ersten Male die volle Wahrheit gesagt hatte.\"\n\nAuch die Strafkammer hält, auf Grund einer sehr\nbreiten Beweiswürdigung, die Angeklagte Pi> für glaubwürdig. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb\nunbeachtlich. Wohl aber ist der Inhalt dessen, was Frau\nPB gesagt hat, und was nach Auffassung der Strafkamnmer\ndie \"volle Wahrheit\" ist, so dunkel, daß bei Berücksichtigung aller Umstände darin keine zur Verurteilung ausreichende Tatsachenfeststellung gesehen werden kann.\n\nGleichviel, ob der Übereignungsvertrag am l.Dezember\n1949 oder Ende Januar 1950 abgeschlossen war, hatte er das\nEigentum von Frau Pe auf Sch@iii> wirksam übertragen.\nDeran änderte die etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages\nnichts. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, warum\nFrau Pl nicht beschwören wollte, daß das Eßzimmer nicht\nihr Eigentum sei. Das hätte sie beschwören können. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, welche Bedenken Frau PD den Angeklagten Sch dagegen \"zum\nAusdruck brachte\".\n\n- 24 -\n\n._ dir .-\n\nZür den rechtskundigen Beurteilexr iiegt freilich ein\nBedenken rahe; es.war sehr zweifelhaft, ab das Konkursgericuat sica mit einer derartigen Angabe begnügen würde.\nAber ob Frau PB ge:ade dieses Bedenken hatte und\ngegenüber Sch zum Ausdruck brachte, ist nicht aufgeklärt. Die bisbkerigen Feststellungen schließen nicht\naus, das sie aus Rechtsirrtum den Jbereignungsvertrag für\nunwirksam hielt und deshalb nicht beschwören wollte, daß\ndas Eßzimmer nicht ihr Eigentum sei. ne\n\nVollends äunkel ist die weitere Äußerung, die Prau\nPin ihrer protokollierten Aussage üem Angeklagten\n\nndaß das Edzimmer vier Wochen später, nachdem der Vertrag\ngemacht worden war, sein Eigentum sei. Er müßte sonst das\nAussonderungsrecht geltend machen, sonst dauere der Konkurs\nnoch länger!.\n\nDieser Darstellung der Frau Pe scheint eine Verwechslung zwischen Sicherungsübercignurg und Verpfändung\nzugrunde zu liegen. Daß Frau PB üi:se beiden Dinge verwechselt hat, liegt nahe; es wird auch durch ihre Äußerungen gegenüber dem Rechtsanwalt Dr.V@WWP zum mindesten\nnicht ausgeschlossen. Daß aber dem Angeklagten Schi\nals Rechtsanwalt eine soiche Verwechsiung vnterlaufen sein\nkönnte, wäre so auffällig, daß es zum mindesten ausdrücklich gesagt werden müßte. Denkbar wäre allerdings, daß er\nihr cinen solchen Rechtsirrtum eingeredet oder sie darin\nbestärkt haben könnte. Aber es ist in xeiner Weise ersichtlich, was er sich davon versprochen haben sollte, wenn\nFrau PB wirklich aussagte, \"daß das KSzimmer vier\nWochen später, nachdem der Yertrag gemacht worden war, sein\nEigentum sei\". Eine derartige Aussage mußte (von dem Angeklagter Sch und seinen, vom Landgericht angenommenen,\nAbsichten aus gesehen) zu Rückfragen führen, denen ein\nLügengespinst kaum stanähalten konnte.\n\nNie protokollierte Aussege der Frau PB lest\ndemnach die Annahme sehr nahe, daß Traı PD\n\n- 25 -\n\nmeet ie\n\nDL ser\n\n- 25 -\n\nden Angeklagten Sch mindestens teilweise mißverstanden\nhat. Diese Liöglichkeit hat das Landgericht mit keinem Wort\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat ersichtlich übersehen, daß die Erklärungen der Angeklagten PB»\nunklar und zum mindesten der Auslegung bedürftig sind. Ob\nFrau PD sich etwa in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer deutlicher ausgedrückt hat, und gegebenenfalls wie,\nläßt das Urteil mit keinem Wort erkennen.\n\nUnter Giesen Umständen ist zur Verurteilung des Angeklagten Sch@D eine genaue Feststellung erforderlich, wie\ndie Äußerungen gelautet haben, in denen die Strafkammer die\nversuchte Anstiftung zum Meineid erblickt.\n\nFür die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen. Anscheinend hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, daß sein\nVerhalten im Termin vom 10.Noveuber 1950 \"sehr merkwürdig\"\ngewesen sei; ersichtlich macht sie sich diese Auffassung\ndes Konkursrichters und der anwesenden Kechtsanwälte zu\neigen. Die bisher festgestellten Tatsachen lassen aber an\ndiesem Verhalten nichts auffällig erscheinen. Die Zumutung\ndes Konkursrichters an Sch, den Sitzungssaal zu verlassen, entbehrte der rechtlichen Grundlage, solange dieser\nder Prozeßbevollmächtigte von Frau PB war. Selbst nach\ndem Widerruf der Vollmacht konnte das Gericht den Angeklagten nicht hinausweisen, weil er auch Konkursgläubiger war.\nSchon deshalb konnte der Angeklagte auch von der Weigerung\ndes Konkursrichters, ihm die Aussagen der Frau Pgi> nit-.\nzuteilen, verständlicherweise befremdet sein. Eine rechtliche Grundlage zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den\nAngeklagten hatte der Konkursrichter nicht, am wenigsten\nwährend des Konkurstermins. Im Teruin war keine strafbare\nHandlung begangen worden. Hielt der Konkursrichter den Angeklagten einer Straftat für verdächtig, und glaubte er,\ndaß dieser Verdacht vor Weiterführung des Konkursverfahrens\naufgeklärt werden müsse, so wäre dar richtige Weg gewesen,\nden Termin abzusetzen und die weiteren Schritte den Straf-\n\n- 26 -\n\n- 26 -\n\nverfolgungsbehörden zu überlassen. Die recht auffallende\nAbweichung von diesem Wage darf nicht außer Betracht gelassen werden, wann aus dem Verhalten des Angeklagten,\ndas nur eine Reaktion auf diese Unkorrektheiten war, zu\nseinen Ungunsten Schlüsse gezogen werden sollen.\n\nIm übrigen wird auf die Neufassung des § 49a StGB\nhingewiesen.\n\n2. In den übrigen Fällen ist die Sachbeschworda bei\nden bisherigen Feststellungen im Ergebnis unbegründet.\nDa jedoch nicht feststeht, ob die erneuts Hauptverhandlung wieder zu denselben Feststellungen, insbesondere\nhinsichtlich des inneren Tatbestandes, führen wird, sieht\nder Senat von näherer Erörterung ab.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/5-str-275-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/5-str-275-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.844159+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-28/5-str-275-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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