{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"2 StR 610/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 610/53 2513 059 5?\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Maria R EEE zeborene HD aus\nTORE, zeboren am ED 1915 ir OEEEREEED\nKrs. EEE (\\est?.),\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBandesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBandesrichter Dr. Menges\nBondesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Baä Kreuznach vom 20. August 1953\nmit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entcheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nke Se ey ze euren\n\nun\nun\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte vereinbarte mit dem verstorbenen\nPostbeamten DB in Herbst 1945, dem städtischen Angestellten HB einen \"Denkzettel\" für eine unzüchtige Handlung zu erteilen, Nach einem gemeinsamen Plane\nlockte die Angeklagte den Hin ihre Wohnung und\nreizte ihn dort in leichter Kleidung und betoni sinnlicher Haltung geschlechtlich, während EEE durch ein\nkleines Fenster zuschaute,. Als HB handgreiflich\nwurde, trat, wie verabredet, BEE ein, versetzte Hartmann Schläge und beförderte ihn gewaltsam aus der \\Wohnung. Später erstattete die Angeklagte Anzeige gegen\nHOEEED wegen dieses Vorfalls. In dem Strafverfahren bestritt sie unter Eid der \\iahrheit zuwider, zu DIEB\nehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben, Außerdem schilderte sie den Vorfall mit FEED wahrheitswidrig, so daß er wegen versuchter Notzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde.\n\nNach diesen Feststellungen ist die Angeklagte eines\nMeineids schuldig. Insoweit bekämpft die Revision nur in\nunzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer.\nDas Urteil ist jedoch insoweit rechtlich bedenklich,\nals es sich mit § 157 StGB befaßt, wenn auch aus anderen\nGründen als die kevision meint.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagten\n§ 157 StGB insoweit zur Seite stehe, als sie ehebrecherische Beziehungen zu Bröder bestritten habe, \"Für die\nzweite Verletzung der wahrheitspflicht bestand dagegen\"\nnach ihrer Ansicht \"kein Aussagenotstand\". Weil jedoch\ndie Eidesverletzung eine einzige Handlung sei, treffe\n§ 157 StGB zu. Eine Strafminderung lehnt die Strafkammer\n\nab, weil \"keine konkrete Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung\" vorgelegen habe. Die Angeklagte sei sich\nbewußt gewesen, daß Frau EB ihren ehebrecherischen\nVerkehr duldete und keineswegs eine Strafverfolgung\nwegen Ehebruchs einleiten würde. Diese Erwägungen sind\nin mehrfacher Hinsicht rechtsirrig,\n\nWenn die Angeklagte eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs für ausgeschlossen hielt, dann kann sie insowei;\nnicht die Unwahrheit gesagt haben, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Ob dieser\nFehler zum Nachteil der Angeklagten gewirkt hat, kann\njedoch dahingestellt bleiben, Denn folgender Irrtum\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs:\n\nDie Angeklagte hat sich durch die Anzeige gegen Hartmann einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164\nAbs 1 StGB schuldig gemacht. Hätte sie den Vorfall mit\nHE bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren gegen ihn\nwahrheitsgemäß geschildert, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.\nDie äusseren Voraussetzungen des § 157 StGB waren deshalb\n: sweifellos gegeben, was die Strafkammer übersehen hat.\nEs bedurfte deshalb der Prüfung, ob die Angeklagte über\nden Vorfall mit EEE falsch aussagte, um ein Straf--\nverfahren wegen eines Vergehens nach § 164 Abs 1 StGB\nzu vermeiden. Es lässt sich nicht ausschließen, daß das\nErgebnis dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung\nder Straffrage geführt hätte.\n\nfür die neue Verhandlung ist darauf hinzweisen,\ndaß nach § 161 StGB im Falle des § 157 StGB nicht auf\nEidesunfähigkeit erkannt werden darf, selbst wenn die\nStrafkammer von einer Strafmilderung absieht (EGH 5 StR\n418/52 und 1 StR 563/53).\n\nDr. Dotterweich kerner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-610-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/2-str-610-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.818618+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-28/2-str-610-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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