{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 279/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2317 066 23,\n\n1 StR 279/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Mathilde OÖ iD zgeborene HE aus\n\nSCHE: dort geboren am in 1915,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten Öe wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 17. September 1953,\nsoweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar\nan das Landgericht München II »\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld\nder Beschwerdeführerin in den drei Fällen, über die sie in\nder zweiten Hauptverhandlung zu entscheiden hatte, auch, zum\nTeil sogar im wesentlichen auf die Aussage der Frau Sn\ngestützt.\n\nDie Angeklagte bestritt, wie schon in der ersten Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Aussage. Frau Ss\nwar an den Straftaten beteiligt. Das Urteil gegen sie ist\nnach der ersten Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Der\nVerteidiger der Beschwerdeführerin stellte, um die Glaubwürdigkeit der Frau SB zu erschüttern, einen Beweisamtrag,\nin dem er u.a. beantragte, den früheren Mitangeklagten Anton\nKU 215 Zeugen darüber zu hören, daß die Zeugin Sg\nin der letzten Hauptverhandlung ihn beschuldigt habe, ausser\nder ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Beteiligung an\neiner anderen Abtreibungshandlung noch an einer weiteren Abtreibung beteiligt gewesen zu sein, und daß diese Behauptung\noffensichtlich erfunden war. Die Strafkammer lehnte den ge-Samten Beweisamtrag ab. In zwei Punkten unterstellte sie die\nbehaupteten Tatsachen als wahr, darunter auch eine, für die\nKO 215 Zeuge benannt war. Im übrigen begründete das\nTandgericht die Ablehnung wie folgt:\n\n\"Soweit der Zeuge KM eine falsche Beschuldigung der\nZevgin Schweyer ihm gegenüber in der Hauptverhandlung\nvom 1. bis 4.4.1952 bekunden soll und weiter bekunden\nsoll, daß diese Beschuldigung offensichtlich erfunden\nwar, wird der Beweisamtrag abgelehnt, weil er zum Zwecke -\nder Prozeßverschleppung gestellt ist. Der Verteidiger\n\nhätte längst Zeit gehabt, diesen Antrag zu stellen,\n\nund hat auf Befragen durch den Vorsitzenden keine Gründe dafür angegeben, weshalb er den Beweisamtrag insoweit erst heute stellt, nachdem er schon von vornherein\ndie Unglaubwürdigkeit der Zeugin Sp geltend gemacht hatte.\"\n\nSoweit die Ablehnung des Beweisamtrags auf Prozeßverschleppung gestützt ist, macht die Beschwerdeführerin Verletzung des § 244 StPO geltend..\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDer Beweisamtrag ist vom Verteidiger gestellt worden.\nDie Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (z.B. BGH NJW 1953, 1314\nNr 21). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Aus der verspäteten Stellung eines Beweisamtrags darf noch nicht ohne weiteres Verschleppungsabsicht gefolgert werden (§ 246 Abs 1 StPO, RGSt 12,\n335; 13, 151, 153). Die Begründung des Beschlusses ergibt,\ndaß das späte Vorbringen des Beweisamtrags für die Ablehnung\nentscheidend war. Es ist nicht ersichtlich, daß KB der\nzur Zeit der ersten Hauptverhandlung in Augsburg wohnte, verheiratet ist und freigesprochen wurde, nicht innerhalb kurzer Zeit vor Gericht hätte erscheinen können, wenn er vermittels der Polizei herbeigerufen worden wäre (Bl 194 R, 123 d A)»\nMit einer nennenswerten Verzögerung der Hauptverhandlung mußte dann nicht gerechnet werden; nur eine solche kann aber\nals Verschleppung angesehen werden (RGSt 20, 206). Dem Beschlu® sind keine hinreichenden Gründe zu entnehmen, aus de-\n\n-4-\n\nnen gefolgert werden könnte, daß der Verteidiger seinen Antrag etwa nicht ernst meinte und ihn nur stellte, um das\nGericht zu einer ungerechtfertigten Vertagung der Verhandlung zu veranlassen.\n\nDie Strafkammer hat nach alledem den Beweisamtrag aus\nrechtlich zu beanstandenden Gründen abgelehnt.\n\nDie nachträgliche Hinzufügung eines weiteren Ablehnungsgrunds im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisamtrag\nin der Hauptverhandlung erschöpfend zu bescheiden ist. Überdies würde den Urteilsgründen nicht ausreichend zu entnehmen sein, daß der Zeuge Ki als ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel zu gelten hat,\n\nDa nicht auszuschliessen ist, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es aufgehoben werden, ohne daß\nauf die übrigen Rügen noch eingegangen zu werden braucht.\n\nEs erscheint dem Senat angemessen,von der Befugnis des\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO, die Sache an ein anderes Gericht\nzu verweisen, Gebrauch zu machen.\n\n2, Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht im\nFalle 3 des Urteils (Fall 13 des Eröffnungsbeschlusses), in\ndem die Angeklagte wegen mißlungener Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt ist, zu berücksichtigen haben, daß § 49\nAbs 3 StGB aF inzwischen aufgehoben ist. Es wird zu prüfen\n\nsein, ob die Beschwerdeführerin sich eines Verbrechens gegen § 49 a Abs 1 StGB nF in Verbindung mit § 218 Abs 3 StGB\nschuldig gemacht hat, weil sie Frau Sb zu bestimmen\nversuchte, die Leibesfrucht ihrer Tochter Charlotte Öl»\n\nabzutöten.\n\n§ 27 vd StGB ist nur bei Vergehen anwendbar, nicht dagegen bei Verbrechen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz \"Mantel\nDr.Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-279-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-279-54","retrieved":"2026-10-24 16:36:22.883885+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-28/1-str-279-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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