{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 247/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"G Su\n\n2317 065\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ronzi 1 um =u> zum,\ngegenvärtig in Tg, geboren am EEE 1910 in\nTED .\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. September 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprösident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nPundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung !\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nais Urkundsbeamter ed Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des i\nLandgerichts in Darmstedt vom 15. September 1953 im Ni\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nın Übrigen wird die Revision verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung des § 1\nder Strassenverkehrsordnung entfällt.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n\n2.\n\nGründe?\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung lässt\nkeinen Rechtsverstoss erkenn&a.\n\n1. Die Vorschrift des § 62 Abs 1 GVG ist nicht verletzt. Das angefochtene Urteil ist von der Hilfsstrafkaumer des Landgerichts unter dem Vorsitz eines Landgerichtsrats erlassen worden. Die Revision rügt, dass nicht, wie\nim § 62 GVG vorgeschrieben, ein Landgerichtsdirektor den\nVorsitz innehatte. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDass den ständigen Vorsitz in einer Hilfsstrafkanmer statt des mit andern Dienstgeschäften voll beschäftigten ordentlichen Vorsitzenden dauerndder dienstälteste Richter als sein Vertreter führt, ist zulässig (R6St 62, 309).\nDann ist aber euch nichts dagegen einzuwenden, wenn das Präsidium, wie hiec, den Vorsitz für die Dauer des Bestehens\nder Hilfskammer von vornherein einem planmässig angestellten kichter, der nicht Landgerichtsdirektor ist, überträgt\n\\so RG JW 1932, 2888 Nr 36). Voraussetzung ist allerdings,\ndass die Hilfskammer einem nur vorübergehenden Bedürfnis\ndient. Dass dementgegen hier eine Hilfsstrafkammer unter\nVerletzung des Gesetzes gebildet worden und tätig geworden\nsei, haw der Beschwerdeführer nicht in der durch § 344 Abs 2\nSatz 2 5tPQ vorgeschriebenen Form vorgebracht; die Prüfung\ndieser Frage ist daher gemäss § 352 StPO dem Revisionsgericht entzogen.\n\n2. Schuldspruch.\n\na) Eine unrichtige Anwendung der §§ 222, 230, 73 StGB\nist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Landgsrichts ist\n\nvielmehr beizutreten. Es ist richtig, dass jeder, der auf\n\nder Autobahn überholen will, sich zunächst Gewissheit verschaffen muss, ob dies ohne Gefährdung anderer, schneller\nFahrzeuge, die ebenfalls überholen wollen, geschehen kann.\nDies hat das Landgericht bei der Beurteilung des Verhaltens\ndes Iastwagenfahrers BB jedoch berücksichtigt. Er setzte den bindenden Urteilsfeststellungen zufolge zur Überholung etwa 40 m hinter dem Möbellastzug an. In diesen Zeitpunkt befand sich der mit 110 Stdkm(=30, 55 m/Sek) fahrende\nAngeklagte noch 160 m, also in solcher Entfernung hinter\nBobeck, dass er bei genügender Aufmerksamkeit und Berücksichtigung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten gefahrlos abbremsen und hinter BB vieiben konnte, bis dieser\ndie Überholungsbahn wieder freigab. Diese Feststellungen\n\nund “rwägungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsverstoss. Die Aufhebung der oberen Geschwindigkeitsgrenze für\nFersonenkraftfahrzeuge bedeutet nicht, dass schnellfahren-\n\nde Fahrzeuge jetzt zu geringerer Rücksichtnahme auf langsamere verpflichtet wären. Im Gegenteil; besonders schnelles\nFahren erhöht die Gefahr von Unfällen mit schweren Folgen.\nIhr muss durch besonders aufmerksames und rücksichtsvolles\nFahren begegnet werden, zumal die Schwierigkeit richtiger\nSchätzung der Geschwindigkeit eines von hinten herannahenden\nTerrzeugs wächst, je. schneller es fährt. Wenn der Gesetzgeber es auch für richtig hielt, zur Sicherung des Strassenverkehrs die Grenze der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit für\nPersonenkraftfakrzeuge aufzuheben (Art 4 Nr 2 StrassenverkSichG\nvom 19. Dezember 1952), so entbindet das die Führer solcher\nFahrzeuge doch nicht von der in den § 8 1, 9 Abs 2 StVO aufgestellten Pflicht zu aufmerksamer und rücksichtsvoller Fahrweise. Es hat die Bedeutung dieser Gebote im Gegenteil erhöht.\nDa das Lendgericht feststellt, dass BgWp nicht plötzlich,\nden Angeklagten überraschend, zum Überholen ansetzte, sondern\nin ausreichender Entfernung von diesem und dem zu überholenden\n\nLxe\n\nFahrzeug, und dass dem Angeklagten zum gefahrlosen Bremsen\ngenügend Zeit blieb, ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass es dem Angeklagten die Alleinschuld beimisst.\n\nBei der Feststellung der Entfernungen ist kein Denkverstoss zu erkennen. Was die Revision hierzu vorbringt, wendet\nsich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, Die vom\nLendsericht übereinstimmend mit dem technischen Sachverständigen durchgeführte zeitliche Berechnung trifft zu und war\nsachzgemäss. Dem Urtsil zufolge bestätigt sie die in der Beweisaufnahme ermittelten Entfernungen. Auf die von der Revision vermissten weiteren Feststellungen kam es hiernach nicht\nmehr an. Ihr Unterbleiben enthält keinen Rechtsfehler,\n\nb) Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter,\nder durch dieselbe Handlung die StVO Übertreten und eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur noch aus dem\nschwereren Strafgesetz ergehen (BGHSt 6, 25 und 1 StR 741/53\nvon 6 Avril 1954). Dengemäss war der Schuldspruch zu ändern\nı§ 354 Abs 1 StPO). Auf das Strafmass hat die Änderung keinen\nEinfluss, da der Angeklagte den § 1 StVO an sich übertreten\nhat. \\\n\n3. Strafausspruch.\n\na) Dass die Nichtanwendung des § 42 m StGB nur unzulänglich begründet worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Die\nFrüfung kann nicht mehr nachgeholt werden (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nb) Inzwischen sind die §§ 23 flg StGB in Kraft getreten.\nDas Revisionsgericht hat die Rechtsänderung noch zu berücksichtigen. Cb sie dem Angeklagten nach der Sachlage zugute kommen kenn, hat das Landgericht zu entscheiden. Strafaussetzung\n\nzur Bewährung kommt an sich auch für einen Ausländer in Betracht, der seinen Wohnsitz im Auslande hat (2 StR 517/53\nvom 14. Hai 1954). Nach Lage des Falles erscheint die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zweckmässig.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-247-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-247-54","retrieved":"2026-10-24 16:36:22.689226+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-28/1-str-247-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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