{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 598/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 RApeO ist\n§ 12 (nicht § 13) des Straffreiheitsgesetzes\n1954 anzuwenden.\n\nII. Gesetz: StPO §§ 260, 337; Straffreiheitsgesetz 1954, § 2\n\nRechtssatz: Auch wenn ein Rechtsmittel auf die Verurteilung\nzu Wertersatzstrafe nach: § 401 RAbgO beschränkt\nist, ist unter Aufhebung des Urteils das Straf- ne\nverfahren ganz einzustellen, wenn die Straftat u\nunter ein Straffreiheitsgesetz fällt (im Anschluß an RGSt 74, 206).","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung? — un Zt 1\n\nN\n\nI. Gesetz: Straffreiheitsgesetz 1954, §§ 12, 13;\nRAbgO 88 401, 470\n\nRechtssatz: Auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 RApeO ist\n§ 12 (nicht § 13) des Straffreiheitsgesetzes\n1954 anzuwenden.\n\nII. Gesetz: StPO §§ 260, 337; Straffreiheitsgesetz 1954, § 2\n\nRechtssatz: Auch wenn ein Rechtsmittel auf die Verurteilung\nzu Wertersatzstrafe nach: § 401 RAbgO beschränkt\nist, ist unter Aufhebung des Urteils das Straf- ne\nverfahren ganz einzustellen, wenn die Straftat u\nunter ein Straffreiheitsgesetz fällt (im Anschluß an RGSt 74, 206).\n\nAktenzeichen: 2 StR 598/53 ze\nUrt. d. BGH. v. 24. September 1954 16 Hamburg\n\n2_StR 598/53\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\n1. Elfriede S aus I eboren an EENED\nen. S-\n\n2. den Seemann Robert P aus HB; geboren\nen EEE : 913 17 ©\n\n3. den Bäcker Hugo J aus HE, geboren am\nGERD 907:\n\n- Sachbezeichnung Keu..2: -\n\nwegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED 4\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TED una Sei\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.\nJuli 1953 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Das\n\nwe Pan 5 vu\n\name.\n\nBen Ed. NEE ARE © RER RE RER > -\n\nVerfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse\neingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird die Sache hinsichtlich\ndieses Angeklagten zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung\nund über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n28\nu}\n\nTg\n\nPe 7 293\nBE\n\nx\n\nwi.\n\nMe\n\n0\n\nIn\n\n-3_\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten\nTOD una SEE wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im\nRückfall zu je vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe sowie die Angeklagte SIEB wegen Beihilfe\nzur Steuerhehlerei zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrundes\n\nEin früherer Schiffskoch SC aus Bremerhaven erwarb von Seeleuten unversteuerte amerikanische Zigaretten\nund brachte sie nach Hamburg. Durch Vermittlung des Mitverurteilten Sc kauften TED una EB davon zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern. Die Angeklagte SB bei der sich Sc jeweils vorher. anmeldete,\nunterrichtete Sch stellte für die Verhandlungen ihr\nZimmer zur Verfügung und lieh dem SchgBzum Ankauf von Zigaretten Geld:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet.\n\n1. Die Revision der Angeklagten Swist unbeschränkt\neingelegt, aber durch den dazu ermächtigten Verteidiger\nspäter auf die Verurteilung zur Wertersatzstrafe von\n\n9,600 DM beschränkt. Sie rügt die Verletzung des § 267 StPO,\nweil das Urteil keine Begründung für die hohe Wertersatzstrafe enthalte.\n\na) Das Verfahren ist aufgrund des S+raffreiheitsge-\n\nsetzes vom 17. Juli 1954 [StPE] einzüstellen. .Nach § 2-Abs 284Er\n\nwerden anhängige Verfahren eingestellt, wenn keine schwe-\n\nrere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und\nGeldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate\nnicht übersteigt, allein oder nebeneinander zu erwarten\n\nist, Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, da die\nAn;eklagte zu 300,- DM Geldstrafe (Ersatzstrafe 30 Tage Gefängnis) und zu Wertersatzstrafe von 9.600,- DM (Ersatzstrafe 32 Tage Gefängnis) verurteilt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Wertersatzstrafe bei der\nFrage zu berücksichtigen ist, ob die Amnestiegrenze erreicht\nist, oder ob es dafür nur auf die Hauptstrafe ankommt (so\nRG HRR 1939 Nr 294),\n\nTrotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf die\nWertersatzstrafe ist die Anwendbarkeit des StFG auf die ganze Verurteilung zu prüfen. Die teilweise Rechtskraft des\nUrteils steht einer Einstellung des ganzen Verfahrens aufgrund des StFG 1954 nicht entgegen. Denn es begründet ein\nVerfolgungshindernis. Ob ein Prozeßhindernis vorliegt, muß\neuch das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von\nAmts wegen prüfen. In der ‚Rechtsprechung ist anerkannt,\ndaß trotz Rechtskraft des Schuldspruchs bei einem auf das\nStrafmaß beschränkten Rechtsmittel das ganze Verfahren einzustelleni st, wenn sich erst im Rechtsmittelverfahren\nherausstellt, daß der für die Verfolgung notwendige Strafantrag fehlt (RGSt 62, 262; 65, 150). Ähnlich liegt der\nFall hier: § 2 des StFG 1954 unterscheidet zwischen \"rechtskräftig verhängten Strafen\" (Abs 1) und \"anhängigen Verfahren\" (Abs 2). Der Begriff des \"anhängigen Verfahrens\"\nhat hier eine besondere Bedeutung. Erst die endgültige ‚Er-\n\nledigung eines .Strafverfahrens entscheidet darüber, ob\ndie den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten\nunter die Amnestie fallen. Schon das Reichsgericht hat\nwiederholt entschieden, daß die teilweise Rechtskraft im\n\nme\n.. ‘ oo.\nvar we.\n\nHinblick auf die Frage der Anwendbarkeit einer Amnestie\nzurücktreten muß, solange das Gesamtverfahren noch nicht\nendgültig abgeschlossen ist (RG DStrafR 1939, 287). In einem anderen Fall hat es das Verfahren unter Aufhebung des\nUrteils insgesamt eingestellt, nachdem in der Zwischenzeit\neine Amnestie ergangen war, obwohl sich das Rechtsmittel\nnur auf eine Nebenstrafe (Einziehung) bezog (RGSt 74, 206).\nDer Senat stimmt dieser Rechtsprechung für die Anwendung\ndes StFG 1954 aus den angeführten Gründen zu.\n\nb) Die Verurteilung zu Wertersatz fällt unter die Anmnestie. Sie ist hier neben einer Geldstrafe ausgesprochen\nund eine Nebenstrafe. Nach § 12 des StFG erstreckt sich\nder Straferlaß auch auf Nebenstrafen. Nach § 13 des Gesetzes wird jedoch eine Einziehung und Ersatzeinziehung vom\nStraferlaß nicht berührt. Die Verurteilung zu Wertersatz\nist im StRG nicht ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesmaterialien behandeln diese Frage ebenfalls nicht. Ein Vergleich\nmit früheren Straffreiheitsgesetzen ergibt keine Hinweise,\ndenn sie enthalten für diese Frage keine einheitliche Regelung. In manchen Amnestiegesetzen war die Wertersatzstrafe ausdrücklich von der Amnestie ausgenommen, in anderen nicht. Die Verurteilung zu Wertersatz ähnelt zwar einer Ersatzeinziehung, denn sie ist hier aufgrund des § 401\nAbs 2 RAbgO ausgesprochen, weil die Einziehung der Waren,\nauf die sich die Steuerstraftat bezog, nicht vollzogen\nwerden kann. Trotzdem sprechen mehr Gründe dafür, die Verurteilung zu Wertersatz nach § 401 RAbgO als eine Nebenstrafe im Sinne des $ i2 StFG zu behandeln.\n\nDie Auslegung der §§ 12, 13 des StFG muß wie stets\nvom Sprachgebrauch ausgehen. \"Ersatzeinziehung\", die in\n§ 13 ausdrücklich von der Amnestie ausgenommen ist, ist\n\nDa SE\nne nn nen ern\n\nein technischer Ausdruck der neueren Gesetzessprache. Er\nist im Wirtschaftsstrafrecht nach dem Kriege erstmals durch\n§ 14 der VO der MilReg Nr 89(MR AmtsBl Nr 19 S 533) eingeführt, von dort in § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes\nvom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948 S 3),§ 41 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl S 193) und jetzt in\n\n§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\n1952 (BGB1 I 177) übernommen. Alle diese Gesetze verwenden den Ausdruck \"Ersatzeinziehung\", während §§ 401, 470\nRAbgO von Wertersatz sprechen. Dieser Unterschied kann dem\nGesetzgeber bei Erlaß des StFG 1954 nicht entgangen sein.\nEs ist deshalb nicht anzunehmen, daß mit der Bezeichnung\n\"Ersatzeinziehung\" auch der in der Praxis geläufige Ausdruck \"Wertersatz\" erfaßt werden sollte. Auch die Verfallerklärung (§ 335 StGB) ist eine Ersatzeinziehung, soweit\n\n:der Wert des Empfangenen für verfallen erklärt wird. Sie\n\nist in § 13 des Straffreiheitsgesetzes ausdrücklich neben der Ersatzeinziehung erwähnt. Daraus ergibt sich, daß\nmit \"Ersatzeinziehung\" nicht aile Nebenstrafen gemeint\nsind, die eine Ersatzeinziehung bedeuten. Der Wortlaut des\n§ 13 gibt im übrigen eine abschließende Aufzählung und\nkann als Ausnahmevorschrift nicht ohne weiteres ausdehnend ausgelegt werden.\n\nDie Rechtsnatur der Verurteilung zu Wertersatz nach\n§ 401 RAbgO spricht ebenfalls für eine Gleichbehandlung\nmit der Geldstrafe und nicht mit der Ersatzeinziehung.\nDer Wertersatz unterscheidet sich von der Ersatzeinziehung des Wirtschaftsstrafrechts wesentlich in zwei Richtungen: Der Gesetzgeber bezeichnet ihn ausdrücklich als \"Strafe des Ersatzes des Wertes\" und die Wertersatzstrafe wird\nim Falle der Nichtbeitreibbarkeit in Freiheitsstrafe umgewandelt (§ 470 RAbgO). Bei der Ersatzeinziehung des\n\nnd\n\n77 war\n\nRe.\n\num\n\nWirtschaftsstrafrechtes ist eine solche Umwandlung nicht\nvorgesehen. Die Wertersatzstrafe des § 401 RAbgO ist daher\nihrer Wirkung und Natur nach eine zusätzliche Geldstrafe.\nEntsprechend hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs\ndie Wertersatzstrafe als echte Geldstrafe bezeichnet, die\ngegen Jugendliche nicht verhängt werden darf, weil das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsieht (1 StR 465/53\nvom 13. Juli 1954; zum Abdruck bestimmt).\n\nAuch das Schrifttum steht durchweg auf dem Standpunkt, daß die Wertersatzstrafe im Sinne des StFG 1954\nals Geldstrafe zu behandeln ist (Brandstetter § 2, Anm 10;\nBremer, Deutsche Steuerrundschau 1954, 367; Dünnebier,\nZeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1954, 225;\nKohlhaas § 13 Anm 9; IK § 27, 5; Mattern DRiZ 1954, 185;\nSchmidt-Leichner NIW 1954, 1267; a.A. OLG Hamm NJW 1954,\n1498). Der Meinung (Kohlhaas aa0), daß die Amnestie zwar\ndie Wertersatzstrafe als Ersatzeinziehung nicht erfasse,\njedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässe, kann\nnicht gefolgt werden. Dieselbe Strafe kann nicht aufgeteilt und für einzelne Teile verschieden behandelt werden.\nEine derartige Regelung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen.\n\nAuch die Auffassungen des Bundesministers der Finanzen und der Landesfinanzminister sowie die Praxis der\nSteuerbehörden gehen dahin, die Wertersatzstrafe als Nebenstrafe nach § 12 des StFG 1954 und nicht als Ersatzeinziehung nach § 13 zu behandeln.\n\nDer Senat ist aus allen diesen Gründen ebenso wie\nder Oberbundesanwalt zu dem Ergebnis gelangt, daß auf eine Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach Wortlaut und\n\nN.\nis\n§ 2.\n$:\n\n;\n\n2:\n\nSinn des StPG 1954 dessen § 12 und nicht § 13 anzuwenden. |\ni st o Be 1\n\n2. Der Angeklagte PB greift das Urteil an, weil er\nwegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr hätte verurteilt\nwerden dürfen. Die Rüge ist begründet.\n\nDer Angeklagte ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 1952 rechtskräftig wegen\nfortgesetzter Steuerhehlerei verurteilt, weil er von Sommer\nbis Winter 1951 von verschiedenen unbekannten Personen unversteuerte und unverzollte Zigaretten angekauft und mit\nGewinn weiterveräußert hatte. Das Antsgericht hat eine fortgesetzte Handlung angenommen, weil der Angeklagte den Vorsatz hatte, während seiner Arbeitslosigkeit seine Geldknappheit durch derartige Geschäfte zu überwinden. Im Unmfange der Rechtskraft dieses Urteils war eine neue Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen (Art 103 Abs 3 GrunäG).\nDie Rechtskraft des früheren Urteils ergreift den ganzen '\ngeschichtlichen Vorgang, wie er sich nach dem Ergebnis der i\nHauptverhandlung darstellt, und geht so weit wie das Recht ee\nund die Pflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264,\n\n265 StPO (BGHSt 3, 13; 5, 323). Bei einer fortgesetzten\nHandlung sind demnach alle in den Zusammenhang fallenden\nTätigkeiten abgeurteilt, auch wenn sie dem ersten Richter\nnicht bekannt waren (RGSt 67, 56; 73, 41).\n\nDas Landgericht meint, die Rechtskraft des ersten\nUrteils ergreife nur Taten bis Dezember 1951, die jetzigen Taten hätten erst Anfang 1952 begonnen und seien daher von der Rechtskraft nicht umfaßt. Das ist unrichtig.\nDas Amtsgericht konnte und mußte am 22. September 1952\nalle zur fortgesetzten Steuerhehlerei gehörigen Handlun-\n\nfan\n\ngen aburteilen, die bis zu diesem Tage begangen waren.\n\nDas Amtsgericht hat den für den Fortsetzungszusammenhang\nerforderlichen Gesamtvorsatz gerade mit Rücksicht auf die\nArbeitslosigkeit des Angeklagten angenommen. Diese Arbeitslosigkeit endete nach den Peststellungen des jetzigen\nUrteils erst im Herbst 1952, so daß die bis dahin begangenen gleichartigen Hehlereihandlungen von dem Gesamtvorsatz umfaßt wurden. Die Rechtskraft des Urteils vom 22.\nSeptember 1952 ergreift demnach auch die jetzt abgeurteilten Taten, so daß das Verfahren eingestellt werden muß.\n\n3. Der Angeklagte Jordan meint ebenfalls, die Strafklage sei ihm gegenüber verbraucht gewesen. Die Rüge ist unbegründet,\n\nDieser Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts.\nHamburg vom 29. Mai 1952 wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil er am 7. August 1951 vor dem Arbeitsamt in Hamburg unversteuertes Zigarettenpapier in: kleinen\nMengen an zahlreiche Erwerber verkauft hat. Das UrteiT: ist\nam 8. August 1952 rechtskräftig geworden.\n\nDie den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Handlungen sind keine Teile der damals abgeurteilten\nfortgesetzten \"Handlung, weil jenes Verfahren sich nur auf\nden Verkauf von Zigarettenpapier an einem Tage bezog. Die’\njetzt abgeurteilten Taten gehören schon wegen der Verschiedenartigkeit der Ausführungshandlungen nicht zu der damals abgeurteilten Abgabenhehlerei. Weder das Amtsgericht\nnoch das Landgericht haben einen Gesamtvorsatz festgestellt, der auch den Absatz von Zigaretten umfaßte. Die\nStrafklage war daher nicht verbraucht.\n\n- 10 -\n\nSonst enthält die Verurteilung keinen Rechtsmangel.\nDer zweite Ankauf durch den Angeklagten erfolgte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach Ver-\n\nbüßung der einschlägigen Vorstrafe, so daß die Rückfall-\n\nvoraussetzungen für die ganze fortgesetzte Tat vorliegen.\n\nDie Revision muß daher verworfen werden, doch ist die Sache\n\nzur Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung\nzur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 23\nStGB).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-598-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-598-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.528511+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-24/2-str-598-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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