{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"4 StR 451/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verhängung einer Ersatzfreiheits-\n. strafe für abzuführenden Mehrerlös ist\nunzulässig.","text_plain":"_\n\nnr er Legen un ee ges .\nBET 2 Kali : LEITETE Dr nn u RZ\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ! Er. 004°\n\n-. ı — linie er ciiee Yin emmeemıgn dieb Damme amp ünn den um\n\nGesetz: WiStr& aF §§ 18, 19, 20, -51 Abs 1\nwistr§ 1954 § 8\n\nRechtssatz: Die Verhängung einer Ersatzfreiheits-\n. strafe für abzuführenden Mehrerlös ist\nunzulässig.\n\nAktenzeichens 4 StR 451/53\nUrteil des BGH Vom 23. September 1954 LG Bochum\n\n4 StR 451/53 | 05\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischer (Transportunternehmer) Otto W EB aus\nPO. dort geboren an EB. En ED,\n\nwegen fortgesetzten Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEEEED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum\nvom 9. kärz 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revisionsinstang, an die Strafkammer zurück- i\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n*\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in\n\n“ der Zeit von Mai bis Oktober 1931 Such- und Deputatkohle\n\nzu Überpreisen aufgekauft hat; es hat ihn wegen fortgesetzter Kirtschaftsstraftat nach §§ 18, 19 und 20 WiStG ar\nin Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für\nYirtschaft zur Änderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr\nund Aachen - PR Nr 79,’50 - vom 9. Dezember 1950 (BAnz Nr 241\nvom 14. Dezember 1950) zu drei üonaten Gefängnis sowie zur\nAbführung eines Mehrerlöses in Höhe von 18 000 DM verurteilt, wobei im Nichteinbringungsfalle für je 500 DM 1 Tag\nGefängnis treten soll.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte in vollem\nUmfange und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft insoweit’ Revision eingelegt, als für den abzuführenden Mehrer-.\n1lös eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen worden ist.\nDie Rechtsmittel sind begründet.\n\nTI.\n\n1.) Die Strafkammer hat die Mehrerlösabführung \"in bewusster\nAbweichung von der herrschenden Meinung\" unter Berufung\n\nauf die Reichsgerichtsentscheidung RGSt 77, 145 nicht als\nblosse Sicherungsmassnahme oder Nebenfolge, sondern als\nNebenstrafe angesehen. Sie begründet ihre Auffassung nit\n\nder Erwägung, dass die Abführung des abstrakt zu berechnenäen Mehrerlöses abschrecken solle und sich als Strafe auswirke, die überdies den Täter zumeist härter treffe als.\n\ndie Hauptstrafe. Dieger Beurteilung vermag der Senat nicht\nbeizutreten:\n\nnme\n\n- 3.\n\nGemäss § 51 Abs 1 WiStG aF konnte auf Abführung\ndes Mehrerlöses auch dann erkannt werden, wenn nur der\näussere Tatbestand einer Straftat nach den §§ 18, 19 oder\n20 WiStG vorlag, ein Verschulden jedoch nicht nachgewiesen war. Entsprechendes gilt jetzt, nach § 8 Abs 1\nSatz 2 WiStG 1954 (3GB1l I 175). Konnte und kann somit\ndie ibführung des Mehrerlöses - wie bereits gemäss § 3\nAbs 6 PrStVO idF vom 28. August 1941 (RGBl I, 539) -\nauch ohne das Vorliegen einer strafbaren Handlung angeordnet werden, so kann der Mehrerlös keine Strafe und\nfolgeweise auch keine Nebenstrafe sein; denn es gibt keine\nkriminelle Strafe ohne Schuld (RGSt 53, 89, 93). Dieser\nAuffassung steht die abstrakte Berechnung des ehrerlöses nicht entgegen. Wenn danach auch der Mehrerlös\nhäufig höher ist als der vom Täter erzielte Gewinn, so\nliegt in der Härte, die damit die Mehrerlösabführung für\nden Täter bedeutet, noch keine Strafe, sondern nur ein\nAbschreckungsmittel, das der Sicherung eines angehessenen\nPreisgefüges dient.\n\nDie Auffassung, dass die Abführung von Mehrerlös des\nStrafcharakters entbehrt, wird denn auch von der Rechtsprechung fast ausnahmslos geteilt (OLG Hamburg HESt 1,\n156; OLG Köln NW 1947/48, 148 Nr 9). Das Reichsgericht\nhatte sie bereits zur PreistreibereiVO vom 8. Mai 1918\n(RCB1 395) vertreten und eingehend begründet (RGSt 53,\n\n92 ff). Seine von der Strafkammer angeführte abweichende\nEntscheidung RGSt 77, 145, die die Abführung des liehrerlöses ohne jede Begründung, insbesondere ohne jede Erörterung der in der Entscheidung RGSt 53, 92 ff dargelegten\nGegengründe, beiläufig als Nebenstrafe bezeichnet, geht\nzwar davon aus, dass die Anordnung der Abführung \"den\nSchuldigen trifft\", der gegen die Preisvorschriften in\nstrafbarer Weise verstossen hat. Sie konnte indes bei der\n\nEp 2 77 507\n“\n\n&\n\nBestimmung des Begriffs des \"erzielten Erlöses\" die Tragweite der durch die Neufassung der PreisstrafrechtsVO vom\n28. August 1941 bewirkten Trennung des Mehrerlöses von der\nStrafe (Pfundtner-Neubert, Neues dt. Reichsrecht III e 13\nS 248 a) im einzelnen unerörtert lassen. Für die durch das\nWirtschaftsstrafgesetz geschaffene Rechtslage hat sie\njedenfalls keine Bedeutung.\n\n2.) Selbst wenn indessen die Auffassung zuträfe, dass es\nsich bei der Abführung des Mehrerlöses entgegen der Überschrift des 5. Abschnitts des Wirtschaftsstrafgesetzes idF\nvom 25. Märs 1952 (RGBl I 188) um eine Nebenstrafe handle,\nso würde sich auch daraus keine rechtliche Handhabe für die\nVerhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ergeben. Die von der\nStrafkammer angewendete Vorschrift des § 29 StGB bezieht\nsich nämlich nur auf echte Geldstrafen im Sinne der §§ 1,\n27 Ef StGB, d.h. auf Geldstrafen, die als solche im Strafgesetzbuch oder in einem strafrechtlichen Nebengesetz angedroht sind. Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Eauptstrafen (RGSt 19, 234, 236; 46,\n268; 52, 342, 344). Der Mehrerlös ist daher - ebensowenig\nwie etwa der Wertersatz nach § 401 RAbgO - keine Geldstrafe\nim Sinne des § 29 StGB; um bei Verurteilung zu Wertersatz\ndie Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu ermöglichen,\nbedurfte es der Vorschriften der §§ 391, 470 RAbgO. Wird\ndemnach in einem Strafurteil auf die Leistung einer Geldsumme an den Staat erkannt, ohne dass es sich dabei um eine\nGeldstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, so ist\ndie Anwendung des § 29 StGB unzulässig, wenn nicht eine besondere gesetzliche Bestimmung auf ihn verweist (vgl LeipzKom\n7. Aufl Anm 2 zu § 29 StGB). Da es bei der Abführung des\nkehrerlöses nach dem WiStG an einer solchen Verweisungsnorm\nfehlt, war und ist auch aus diesem Grunde die Verhängung einer\nErsatzfreiheitsstrafe rechtlich nicht möglich.\n\n-5_-\n\nDiese Rechtsauffassung ist auch vom Oberbundesanwalt\nvertreten worden..\n\nII.\n\n„uf die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten kann\ndas angefochtene Urteil auch im übrigen nicht bestehen bleiben.\n\n1.) Soweit die Strafkammer den ängeklagten einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 18 WiStG aF deshalb für\nschuldig erachtet, weil er für die von ihm gehandelten\nDeputatkohlen Preise von mehr als 100 DK die Tonne verlangte, ist ihr Urteil nur insofern zu beanstanden, als\nzur Tatzeit (29. August bis 23. Oktober 1951) die VO vom\n9, Dezember 1950 in der Fassung der Änderungs-Verordnung\nPR Nr 60/51 vom 3. August 1951 (BAnz Nr 158 vom 17. August\n1951) galt.\n\n2.) ausserdem hat der Angeklagte 100 to Suchkohle zum\nPreise von 70 DM die to aufgekauft und für 80 DK pro to\nan die Firma MB geliefert. Eierin erblickt die Strafkammer dıe Gewährung und Annahme unangemessener Entgelte\nim Sinne von § 19 WiStG aF. Das Gericht verkennt nicht,\ndass die Suchkohle nicht preisgebunden war, sieht aber\nals angemessenen Preis zur damaligen Zeit 20,- DM pro to\nan. Die Kammer ist hierbei von dem höchstzulässigen Preise\nfür Förderkohle ausgegangen, der pro to 31,- DM betrug.\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Aschegehalt\nbei Förderkohle nur 20 bis 22 %, bei Suchkohle dagegen\n40 bis 60 & betrage, hält die Strafkammer einen ibschlag\nvon 11,- Dü pro to gegenüber dem Förderkohlepreis für\nerforderlich.\n\nDas Landgericht hat somit die Angemessenheit des von\n\ndem Angeklagten gewährten und empfangenen Entgeltes allein\nnach den Eöchstpreisvorschriften für Förderkohle beurteilt.\n\nIr»\n=\n\n- 6 -\n\nWie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 22. Oktober 19553 - 4 StR 261/53 - (NIJW 1954,164 Nr 23) ausgeführt hat, kann indes aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises grundsätzlich nicht geschlossen\nwerden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen ist;sdem die preisbildenden Stellen muteten dem Gewerbetreibenden für Güter\noder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs bei unausgeglichener karktlage zum Schutze des wirtschaftlich Schwachen\nbisweilen auch Höchst- und Festpreise zu, die nach den\nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen\nangesehen werden können. Ob ein Preis unangemessen ist,\nhängt daher von einer besonderen, nach den Grundsätzen\n\ndes § 19 Abs 2 WiStG aF im Einzelfall vorzunehmenden\nPrüfung ab, die nicht darauf beschränkt werden darf, ob\nHöchstpreise überschritten worden sind (vgl BGHSt 4, 94,\n100).\n\nErst recht ist es unzulässig, das angemessene Entgelt\nfür preisfreie Güter nach Höchstpreisvorschriften für\nandere, bloss vergleichbare Güter zu ermitteln, wie das\n\nLandgericht es getan hat. Bei einem solchen Vorgehen wird\ngerade den für die Bestimmung des angemessenen Preises\n\ngemäss § 19 Abs 2 WiStG aF massgebenden Gesichtspunkten,\ndie auf die Umstände des Einzelfalles abstellen, nicht\nRechnung getragen (BGHSt 4, 94, 100, 263). Ob das vom\nAngeklagten gewährte und erzielte Entgelt angemessen war,\nkann daher’ nicht durch Vergleich nit dem Höchstpreis für\nFörderkohle festgestellt werden.\n\nAls preisbildende Faktoren sind vielmehr u.a. die\nGestehungskosten (Anschaffungs- und allgemeine Betriebsunkosten) sowie der Lohn, dender Unternehmer für seine\neigene Arbeit, seinen Kapitaleinsatz und die Übernahme\n\n- 1 -\n\n. des Wagnisses beanspruchen kann, zu berücksichtigen. Es\nkommt dabei nicht darauf an, ob vergleichbare Betriebe mit\ngeringeren Unkosten arbeiten. Erheblich ist vielmehr nur,\nob die beim Angeklagten etwa entstandenen Mehrkosten betriebsnotwendig waren Nur wenn die Unkosten unnötig und\nübermässig - ohne entsprechende Kürzung der Gewinnspanne -\nin die Föhe getrieben worden wären, könnte ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19 wiStG aF vorliegen\n(BGHSt- 4, 263).\n\nDie Gestehungskosten der Such- oder Sammelkohle (Halden-\n\nkohle) setzen sich anders zusammen als die der Förderkohle.\n\nZu ihnen gehören vor allem die an die Sammler zu zahlenden\nVergütungen. Die Ansicht, der Angeklagte dürfe den Kohlensuchern nicht einmal den Eöchstpreis für Pörderkohle zahlen,\nwird der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur dieses Entgeltes nicht gerecht; denn es handelt sich im wesentlichen\num eine Vergütung für das mühevolle und zeitraubende Auflesen der Kohlen. In jedem Falle unterliegt die Höhe des\nSammlerlohnes der freien Vereinbarung zwischen den Beteiligten und regelt sich nach dem Grundsatz von Angebot und\nNachfrage. Der Preis für Förderkohle ist dagegen ein echter\nKaufpreis, dem die Gestehungskosten eines Bergwerkbetriebes\nzugrunde liegen. Die Preise für Sammel- und Förderkohlen\nsind also schon wegen der verschiedenen Gestehungskosten\nnicht miteinander vergleichbar (vgl 4 StR 524,53 vom\n1. April 1954).\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben daher nicht einmal zur äusseren, geschweige denn zu der vom Landgericht\nganz ausser acht gelassenen inneren Tatseite, dass der Angeklagte sich in Bezug auf die Suchkohle der Preistreiberei\nnach § 19 WiStG aP schuldig gemacht hat.\n\nDe |\nun ’\n\n3.) Schliesslich ist den bisherigen Feststellungen auch\nnicht zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich der\nSuchkohle gegen § 20 Nr 2 WiStG aF verstossen hat. Diese\nVorschrift erachtet die Strafkammer schon deshalb für verletzt, weil die Kohlengeschäfte des Angeklagten unter Umgehung und Ausschaltung des sachlich ausschliesslich zuständigen Kohlenhandels zustande gekommen seien; aus diesem\nGrunde habe der Angeklagte auch keine Verdienstspanne für\nsich in Anspruch nehmen können. Dass eine solche Auffassung\nnicht zutreffen kann, ergibt sich bereits aus den Eingangsworten des § 20 WiStG aF, wonach die Straftatbestände dieser Bestimmung gleicherweise in Ausübung eines Gewerbes wie\nin unbefugter Betätigung verwirklicht werden können; hiernach ist somit die Tatsache, dass der Angeklagte nicht als\nKohlenhändler zugelassen war, für die strafrechtliche Beurteilung nach § 20 WiStG aF unerheblich. Entscheidend kommt\nes vielmehr auf die vom Landgericht nicht beantwortete Frage\nan, ob die Einschaltung des Angeklagten in den Warenverkehr\ndie Bedarfsdeckung gefördert hat. Die Strafkammer weist gelegentlich selbst darauf hin, dass die Kohlenbeschaffung\nfür die Abnehmerfirmen zur damaligen Zeit eine Existenzfrage bedeutete. Hat der Angeklagte durch die Vermittlung\nvon Suchkohle einen Kohlenbedarf decken können, den der\nlegale Handel nicht zu befriedigen vermochte, so kann er\nden Tatbestand des § 20 Nr 2 WiStG aF nicht verwirklicht\nhaben.\n\nDurch den Aufkauf der Deputatkohlen hat der Angeklagte\ndagegen wirtschaftlich eine rückläufige Bewegung der Ware\nherbeigeführt; er hat dadurch die beendete oder nahezu\nbeendete Handelskette zweckwidrig verlängert und die.Kohlen verteuert.\nInsoweit begegnet daher der Schuldspruch aus § 20 Nr 2 WiStG\naP keinen rechtlichen Bedenken (BGHSt 5, 386, 390). -\n\nu nn te” ham\nu. x\n\nIt nelimunen\n\n.\n\n-9 -\n\nDa die Schuld des Angeklagten indessen nur einheitlich beurteilt werden kann, unterliegt das angefochtene Urteil in\nvollem Umfange der Aufhebung. Erst nach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage wird abschliessend beurteilt werden können, ob das strafbare Verhalten des Angeklagten auf Gewinnsucht beruhte und ob daher das\nStrafverfahrenals solches nach §§ 2 Abs 2, 9 Abs 2 des Straffreiheitggesetzes 1954 einzustellen ist. Die Abführung von Mehrerlös wird gemäss § 13 dieses Gesetzes von der Verfahrenseinstellung nicht berührt. Die Überleitung des sachlichen Strafrechts ist in § 15 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9, Juli 1954\n\ngeordnet.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibdert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-451-53","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-451-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.342949+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-23/4-str-451-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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