{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"3 StR 499/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n3 Sıxn 499/53\n\n2285 045 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spediteur Alfons H ED aus KB, geboren am\n\n®. EEE GEED ir VD,\n\nwegen Devisenvergehens u, &.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBandesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBindesrichter Lr. Wiefels\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der \"Bandesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision ‘des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 17. Oktober 1952 aufgehoben,\n\n1.) soweit er in den Fällen E 1 db, D 9 und EB verurteilt worden ist, in vollem Umfange,\n\n2.) soweit er in den Fällen A 7 und Zuckerunion verurteilt worden ist, hinsichtlich der Geldstrafen.\n\nIn dem Falle D 9 wird der Angeklagte auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen.\n\nIn den Fällen E 1 b, E@MB, A 7 und Zuckerunion werden\n\nim Umfange der Aufhebung auch die Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit\ndarüber nicht schon entschieden ist,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-\nno.\n\nwir;\n\nte\n\nET En se EA nn ne Saab 3 Dh Tui nie\n\n1. um ame = nr\n\n.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betrieb in den Jahren 1948 bis 1950\nin KB unter der Firma \"HE & Co GmbH, Internationale Transporte\" ein Speditionsunternehmen. Er befaßte\nsich gleichzeitig mit Ein- und Ausfuhrgeschäften der }\n„oerschiedensten Art. Im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit beging er in den genannten Jahren zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Devisen- und Abgabengesetze. Wegen\ndieser Vergehen wurde er vom Landgericht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nund zu 15 Geldstrafen verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision\neingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise :\nauf die Verurteilung in den Fällen A 7, Elb,D9,\nZuckerhandels-Union und EB beschränkt.\n\nDie Nachprüfung der angefochtenen Fälle ergibt: ;\n\nI.\n\nDevisenvergehen in Verbindung mit, der, Vorauszahlung des\n\nwu ausfärs. ı,\n\nKaufmanns Sn in Tegip (D_9):\n\nIn diesem Falle ist der Angeklagte wegen eines\nDevisenvergehens nach Art I Abs 1, @, e Art II Abs 1,\nArt VIII des Kilitärregierungsgesetzes Nr 53 n.F.:\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten und einer\nGeldstrafe von 10 000 DM verurteilt worden. Die Revision,\ndie die Verletzung des sachlichen Rechts behauptet,\nführt hier zum Freispruch des Angeklägten.\n\nrin -\n\nut\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteilg .„,\nhatte der Angeklagte Anfang 1950 mit einem in Tanger\nansässigen Kaufmann Sn verabredet, für dessen\nRechnung noch näher zu bestimmende Exportwaren zu\nliefern. Ein Bestimmungsland war ebenfalls noch\nnicht festgelegt. Sh@lB hatte ihm eine Vorauszahlung von 8.286,50 USA-Dollar zur Verfügung gestellt.\nDiese wurden über eine Schweizer Bank und die Bank\nLeutscher Länder an die Rheinisch-Westfälische Bank\nin KB weitergeleitet. Dem Angeklagten wurde der\nGegenwert in Höhe von 34.633,40 Di auf seinem Konto 3\nbei der Rheinisch-Westfälischen Bank gutgeschrieben,\n\n4\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, daß die Ver- '.\neinbarung mit Shi nach Art I Abs 1 Ziff 14, e :\ndes KHilRegGes Nr 53 n.F. der devisenrechtlichen Ge- &\nnehmigung bedurft hätte. Es vertritt ferner die Auf- |\nfassung, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre,\ndie Forderung auf den Kaufpreis für die Exportwaren\nnach Art II Nr 1 des erwähnten Gesetzes anzumelden.\nBeide Gesetzesverletzungen stellen nach der nicht\nweiter begründeten Auffassung des Tatrichters eine 5\nnatürliche Handlungseinheit dar; demgemäß hat das\nLandgericht nur eine Strafe nach Art VIII des Milkeg-Ges Nr 53 festgesetzt. E: ©\n\nKi 9\nD Y “\n\nen Zange\n\nDie erörterten strafbaren Verletzungen devisenrechtlicher Beschränkungen nach Art I Abs 1 d und e\ndes KilRegGes Nr 53 liegen nur vor, wenn die in\nBetracht kommenden Geschäfte nicht durch die zum Erlaß entsprechender Vorschriften ermächtigten Stellen %\nallgemein erlaubt worden waren. Das Landgericht hat ı#\nübersehen, daß schon durch die Anweisung Nr 1 der fr\n- Joint Export Import Agenay (JEIA) in der am 1. Dezem- ”\nber 1948 in Kraft getretenen neuen Fassung die bis 1\n\\ dahin vorgeschriebenen Ausfuhrbewilligungen für den\n\nFr\nws\n\nKESRTA\n\nPT\nDENN\n; , S\n\nExport nach OEEC-Ländern abgeschafft wurden. Nach\nZiff 6 der genannten Anweisung waren Verhandlungen\nüber die bei erlaubten Ausfuhrgeschäften üblichen\nBedingungen ohne weiteres statthaft und ohne besondere Genehmigung wirksam. Diese Ermächtigungen zum\nAbschluß von Ausfuhrgeschäften sind später ständig\nausgedehnt worden, Nach Aufhebung dieser JEIA-Anweisung Nr 1 ordnete der Runderlaß-Außenwirtschaft\nNr 28/51 vom 20. September 1951 in Ziffer 3 an. daß\nim Rahmen der handelsüblichen Gepflogenheiten Ausführer Verträge abschließen, Aufträge bestätigen\nsowie sonstige Abmachungen treffen dürfen. Dies gilt\nnur dann nicht, wenn die Abmachungen in der Absicht\ncder mit der Wirkung getroffen werden, den Anfall\ndes Ausfuhrerlöses ganz oder teilweise der Devisenbewirtschaftung im Bındesgebiet zu entziehen. Aus\nalledem ergibt sich, daf& die von den Alliierten zur\nRegelung des Außenhandels eingesetzte JEIA bald nach\nder Währungsreform die Kontrolle jedes einzelnen\nAußenhandelsgeschäftes soweit lockerte, daß Verträge zwischen Deviseninländern und Devisenausländern\nüber die Durchführung von Exportgeschäften keiner\nCenehmigung mehr bedurften, sofern nicht diese Abmachungen auf Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften hinzielten. Nach der Anwendung Nr 1 der JEIA\nkonnte demnach der Angeklagte, ohne gegen Art I Nr1d,\ne des MilRegGes Nr 53 n.F. zu verstoßen, in dieser\nallgemeinen Form mit Shi vereinbaren, daß für\nseine Vorauszahlung Exportwaren geliefert werden sollten. Daß eine solche Abmachung auf die Umgehung der\nzur Regelung der Devisenbewirtschaftung erlassenen\nVorschriften hinzielte, ist nicht ersichtlich, Da der\n\nDbollar-Betrag durch Vermittlung der Bank Leutscher\nLänder an die kheinisch-Westfälische Bank in kg\nweitergeleitet wurde, ist auch nicht zweifelhaft,\ndaß die Levisenwerte ordnungsmässig erfaßt und\nweitergeleitet worden sind. Las spricht ebenfalls\ndafür, daß eine Umgehung der devisenrechtlichen Vorschriften in diesem Falle nicht beabsichtigt war,\n\nAuch eine Verletzung der Anmeldepflicht liegt a4\nnicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn der Angeklag- .\nte eine ihm durch die Vereinbarung mit Shi entstandene Forderung nicht binnen 30 Tagen bei seiner\nLandeszentralbank oder einer Devisenbank angemeldet\nhätte Den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nist zu entnehmen, daß Sn den erwähnten Dollarbetrag überweisen ließ, weil die Vertragsparteien\nein Kaffee-Geschäft ins Auge gefaßt hatten, Als das\nsich nicht durchführen ließ, vereinbarten die Beteiligten, daß noch zu bestimmende Exportwaren zur Verfügung gestellt werden sollten. Daraus ergibt sich\nnicht, daß dem Angeklagten eine Forderung auf den\nDollar-Betrag erwachsen war.\n\nPu 3\n\n£\noe yn\"\n”,\n\nEs ist nicht anzunehmen, daß die Umstände, die\nzur Überweisung der 8.286,50 $ führten, jetzt noch\nnäher aufgeklärt werden können, Deshalb ist nicht\nzu erwarten, daß eine neue Verhandlung mit einer\nsur Verurteilung ausreichenden Gewißheit zu dem Ergebnis führt, daß der Angeklagte bei Durchführung\nund Vorbereitung des Geschäfts ein Devisenvergehen\nbegangen hat. Er ist daher freizusprechen,\n\nRER\n\n>?\n\nII:\n\nBetrug zum Nachteil der kirma_ P, Julius Heggz»\n\nin, Fe (E_1_b):\n\nDer Angeklagte hatte der Firma Heil in Hag-WB an 11. März 1949 20 000 Muskatnüsse zu liefern,\ndie er aus dem Auslande in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht hatte, ohne die Eingangsabgaben\nzu entrichten. Seine Verpflichtung zur Lieferung der\nNüsse erfüllte er jedoch nicht, einen von seinem\nAbnehmer angedrohten Schadensersatzanspruch wehrte\ner dadurch ab, daß er seinen Kraftfahrer der Wahrheit zuwider schriftlich erklären ließ, daß dieser\nam 11. März 1949 auf der Fahrt nach Hamburg einen\nMotorschaden erlitten und deshalb sein Ziel nicht\nhabe erreichen können. Die Firma Heap wurde\ndurch den Inhalt der Bescheinigung getäuscht und sah\nvon der Verfolgung ihrer Ansprüche ab,\n\nDieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als vollendeten Betrug gewertet, deswegen\nauf eine Strafe von vier Monaten Gefängnis erkannt\nund diese bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Der Schuldspruch kommt indessen in der\nUrteilsformel nicht zum Ausdruck. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachrüge, die zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führt,\n\na) Die durch die Täuschung verursachte Vermögensverfügung des Käufers hatte nur dann einen Vermögensschaden zur Folge, wenn der Forderung auf Schadensersatz ein wirtschaftlicher Wert zukam, Wie das Landgericht mit Recht bemerkt, war das nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag, wegen dessen\n\nmil made en\n\n.\n\n.uw.n.n\n\nne. vr\n\nars ui\n\nSichterfüliung Ansprüche erhoben worden waren, gegen\n§ 403 RAbgO verstieß und deshalb nach §§ 134 BGB nichtig war. Der Bundesgerichtshof hai in seiner Ent-\n“ scheidung BGHSS 2, 364 /3697 näher begründet, daß es\nvon den Umständen des Einzelfalies abhängt, ob eine\nForderung, die auf einem gesetzwidrigen Geschäft beruht und daher nichtig ist, einen Vermögenswert besitzt. Die Ausführungen des angefcshtenen Urteils\nlassen erkennen, daß dem Angeklagten daran gelegen\nwar, der weiseren Verfolgung eines solchen Ansprusha\nauf Schadensersatz zu entgehen. Nach dem Zusammenhang\ndor Urteilsgründe ist anzunehmen, daß er die mit der\nGeltendmachung einer derariigen Forderung gewöhnlich\nverbundene Verschlechterung der geschäftlichen B-\nsiehungen zur Firma Hege als wirtschaftlichen Nachseil ansah und deshalb vermeiden wollte, Dies genügt, um die Annahme des Tatrichters zu rechtfertigen]:\ndaß der angedrohten Forderung ein Vermögenswert zukam.\n\nb) Die Revision muß jedoch aus einem anderen\nGrund Erfolg haben, Die Feststellungen des Tatrichters erwecken Zweifel, ob die Aufgabe der erwähnten\nForderung durch die Firma Hegg> eine Minderung\nihres Vermögens zur Folge hatte. Die Verurteilung\nwegen Betruges setzt voraus, daß die Verfügung des R\nGetäuschten den Gesamtbestand des Vermögens verringert. 2%\nDies ist dann nicht der Fall, wenn zwar die durch ’\nden Irrtum ausgelöste Verfügung den Bestand des angegriffenen Vermögens vermindert, zugleich aber eine\nentsprechende Verbesserung der wirtschaftlichen Ge- E-\nsamtlage herbeigeführt wird. Der bisher festgestell- j\nte Sachverhalt deutet darauf hin, daß der Käufer der\nMuskatnüsse von dem Angeklagten Schadensersatz verlangeı u12de, weil er fürchtete, von seinem Ab-\n\n«\n\n/\n\n. hehmer, dem er die Sendung schon weiterverkauf:\n\nhatte, in Anspruch genommen zu werden. Die von He@-\nBB erlangte, vom Angeklagten vorgelegte inhaltlich\nunrichtige Bescheinigung über den Motorschaden gab\nHei vielleicht die Möglichkeit, seinen Abnehmer\nvon der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzubringen, Lese Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bewog ihn möglicherweise dazu, nun gegenüber dem Angeklagten auf Schadensersatz zu\nverzichten. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen,\n\ndaß ein gegen den Angeklagten ins Auge gefaßter\nSchadensersatzanspruch seiner Höhe nach nicht nur\ndiesen Schaden, sondern auch entgangenen Gewinn\numfassen sollte.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Urteils\nergeben demnach nicht, daß der Getäuschte durch\nseinen Verzicht mehr einbüßte, als ihm durch\ngleichzeitige Verbesserung seiner Lage zugefallen war. Die Annahme des Tatrichters, daß der\nVerzicht des Ho auf Schadensersatzansprüche\ngegenüber dem Angeklagten eine Vermögensminderung\nbedeutete, ist demnach nicht ausreichend begründet.\n\nx\n\nDen Urteilsgründen 1&ä8t sich auch nicht entnehmen, daß der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil des Abnehmers der Firma Hei begangen\nhat. Ob Hegggp die ihm vorgelegte Bescheinigung seinem Käufer vorzeigte, ist noch nicht festgestellt. Es 1äßt sich deshalb auch nicht annehmen. daß diese Urkunde einen Käufer dazu bestimmte,\nauf etwaige ihm entstandene Ansprüche zu verzichten. \"\n\nN — nn\n\nnn an ne\n\n- 10 -\n\nNach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht gerechtfertigt. Auch für die Annahme eines versuchten\nBetruges reichen die bisherigen Feststellungen\nnicht aus. Das Urteil mußte deshalb in- diesem\nPunkte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIII,\n\nBetrugsversuch zum Nachteil der Ep - Import\neGmbH:\n\nAnfang September 1950 verkaufte der Angeklagte der ED - Import eGmbH 1 100 to Kuba-Zucker zum Preise von 162 f je Tonne. Diesen\nZucker wollte sich der Angeklagte bei einem\nSchweizer Kaufmann verschaffen, der ihm einen\nsolchen Posten zum Preise von 160 $ je Tonne\nangeboten hatte. Die E@BB-Impor: eGmbH mußte\nnach dem Vertrage, sobald der Angeklagte eine\n\"Erfüllungsgarantie\" von 2 % geleistet hatte,\nfür den Kaufpreis bei der Swiss Banking Corporation\nin New York zu Gunsten der Firma CD Bros.\nein Akkreditiv stellen.\n\nIa der Angeklagte die Erfüllungsgarantie\nnicht beibrachte, trat die EP von Vertrage\nzurück. Der Angeklagte wollte sie deswegen, unter Verzicht auf eine, Erfüllungsgärantie, am\nVertrage festhalten. Er telegrafierte am 28. September 1950 an seine Käuferin, die Zuckerlieferung\nsei auf einem Schiff \"Sue\" auf dem Wege nach\n\n- 1 -\n\nHamburg, Das war, wie er wußte, unwahr. Ein Schiff\ndieses Namens gab es nicht, Die Bemühungen des\nAngeklagıen schlugen fehl, seine Käuferin zog\nsich endgültig vom Vertrage zurück.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Trersuchten Betruges ru einer Einzelstrafe von sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Durch die falschen\nAngaben über die bevorstehenden Ankäufe des Zuckers\nhabe er erreichen wollen, deß die EBD unter Verzicht auf die Erfüllungsgarantie am Vertrage festhielt und das Akkreditiv zu Gunsten der Firma G@-\nEEE Eros. stellte. Dann würde er auf diese Weise\nauch seine Verdienstspanne, 2 Dollar je Tonne, erhalten haben. Die Revision greift auch diese Verurteilung mit der Sachbeschwerde an.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist nach\nden Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft, daß\ndie Käuferin mit der Zahlung des Kaufpreises an\ndie Firma CB Bros. auch die für den Angeklagten vorgesehenen Beträge entrichtet haben würde,\nAuf welchem Wege dann der Angeklagte von den Empfängern\nder Akkreditivsumme in New York den ihm zustehenden Betrag von 2 200 $ erhalten hätte, brauchte\ndas Landgericht nicht festzustellen, da es für die\nrechtliche Würdigung hierauf nicht ankam.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen\njedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte bei einem\nGelingen seines Planes durch seine unwahren Angaben erreichen konnte, daß das Vermögen seiner Käuferin geschädigt wurde. Das ist deshalb nicht zu\nersehen, weil in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, unter welchen vedingungen die Auszahlung\n\nnur\n\nurn\n\n.- am\n\na.“\n\n- 12 -\n\nder Akkreditivsumme an die Firma CD 3-0:\nstattfinden sollte. Vollzog sie sich in der üblichen Weise, so daß nach einer vorangegangenen Bestätigung des Akkreditivs gegenüber der begünstigten kirma die zuszahlung der Akkreditivsumme von\nder Prüfung und Übergabe der Dokumente, insbesondere der Traditionspapiere abhing, so wurde die\nEEEB n'cht geschädigt. Sie erhielt dann Zug um\nZug gegen die Auszahlung der Akkreditivsumme die\nVerfügung über die Zuckerladung. Daß der Angeklagte das Geld mit Hilfe gefäls:hter Dokumente\nerlangen wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nAnders würde es dann liegen, wenn nach den\nvertraglichen Vereinbarungen, etwa im Hinblick\nauf die Garantie, die Auszahlung des Akkreditivs\nnicht von der Übergabe der Dokumente, sondern von\nanderen er!eichterten Bedingungen abhängig war.\nDann hätte der Fall eintreten können, daß die\nED nit Hilfe des Akkreditivs den Kaufpreis auszahlte, ohne über den Zucker verfügen und ohne\ndurch eine Erfüllungsgarantie auf den Angeklagten\neinwirken zu können. Möglicherweise hatfai,E\nErfüllungsgarantie nicht diesen Sinn, 2 a. :\nsollte der BP die Gewähr bieten, daß-der. Zucker \"E\ndie zugesicherte Beschaffenheit und Güte aufwids.\nBestand ihr Zweck also darin, etwaige Ansprüche\nauf Minderung des Kaufpreises bei Mängeln der\nWare zu erleichtern, dann würde der Verzicht auf\neine solche Sicherheit ebenfalls einen Vermögens-\n\nschaden darstellen,\n\nDiese Erwägungen zeigen, daß die Verurteilung ”\nwegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend\n\n- 13 -\n\n‚begründet ist. Das Landgericht wird deshalb in einer\nneven Verhandlung untersuchen müssen, welche Bedeutung\nder Erfüllungsgarantie zukommen sollte, unter welchen\nBedingungen die »uszahlung des Akkreditivbetrages\nstattfinden durfte und wie sich der Angeklagte den\nAblauf der Dinge gedacht hatte. Erst nach Aufklärung\ndieser Einzelheiten wird sich abschliessend beurteilen lassen, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht\n\nhat\n\nIV.\n\nBtrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union;\n\nAnfang November 1950 verkaufte der Angeklagve\ndem Kaufmann ID 1 200 to Formosa-Zucker zum Preise\nvon 153 $ je Tonne. Dieses Geschäft, bei dem der Angeklagte als Vermittler für einen Yalter Degie auftrat, wurde von ihm als Bestandteil eines Gegenseitigkeitsgeschäftes hingestellt, bei dem die Zuckereinfuhr mit dem Erlös aus der Jusfuhr von 50 bis 32\nHolzhäusern bezahlt werden sollte,\n\nNach denBedingungen des Kaufvertrages war ED\nverpflichtet, dem Angeklagten den Kaufpreis von; rund\n77] 000 EM durch ein unwiderrufliches, bei dem: \"Benkhaus Trinkhaus und Co in DEE zu stellendes\nDokumentenakkreditiv zu verschaffen Der Angeklagte\nhatte von vornkerein vor, durch Herstellung oder Verwendung gefälschter Dokumente die Akkreditivsumme in\ndie Hände zu bekommen, Den Zucker zu liefern war er\nausserstande, das Schiff, auf dem die Ladung unterwegs ' sein sollte, war nicht vorhanden.\n\n- 14 -\n\nAuf seiner Schreibmaschine stellte der Ängeklagte\neine Re:hnung seines angeblichen Lieferanten sowie\neine Seeversicherungspolice fälschlich her, Die sonstigen für die Auszahlung der akkreditierten Summe erforderlichen Urkunden, nämlich das Kcmtossement und\ndas Ursprungszeugnis, waren ebenfalls unecht. Von wem\nsie herrührten, konnte das Landgericht nicht feststelleng der Angeklagte erkannte aber die Fälschungen\nune machte von sämtl’.chen gefälschten Urkunden trotzdem Gebrauch.\n\nNachdem er zunächst seinem Käufer IB alle\nDokumente zur Prüfung vorgelegt hatte und von ihm\nkeine Beanstandungen erhoben worden waren, suchte\ner ihn durch eine Reihe von Schachzügen vollends in\nSicherheit zu wiegen, um zu erreichen, daß der gesamte\nKaufpreis zur Verfügung gestellt und ausgezahlt werde,\nSchließlich begnügte er sich aber am 23. November 1950\ngegen Hingabe der wertlosen Urkunden mit der Annahme\neines Schecks über 135 000 DM von IB, weil er mit\nseiner Verhaftung rechnete und bald ins Ausland fliehen wollte. Den Scheckbetrag hatte Lübbe von seinem\nAbnehmer des Zuckers, der Zuckerhandels-Union GmbH,\nals Vorauszahlung erhalten.\n\nAuf Grund dieses Verhaltens hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union GmbH\nverurteilt und eine Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie eine Geldstrafe von 75 000 IM verhängt.\n\nRe Tue\n\nliegt durchweg auf dem Gebiete der dem Tatri® ter\" Torbehaltenen, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren\nBeweiswürdigung, Die kerkmale des Betruges und der\n\nUrkundenfälschung sind im Urteil nach der äusseren\nund inneren Tatseite ausreichend festgestelll Ohne\nBedeutung ist, daß der unmittelbar Geschädigte\nnicht die Zuckerhandels-Union, sondern ID war.\n\nDagegen bestehen gegen den Strafausspruch insofern Bedenken, als das Landgericht die Höhe der\narhängten Gelästrafe - 75 000 DM - nur mit einem\nkaapven Hinweis auf den Eetrag des durch die erörterte Straftat erzielten, abzuschöpfenden Gewinnes\nbegründet hat. Diese Begründung ist nicht ausreichend, sie erweckt Zweifel, ob der Tatrichter die\nzwingende Vorschrift des § 27 ce Abs 1 StGB beachtet hal. hie schon dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Geldstrafe nach der zur Zeit\nder Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen Lage\ndes Täters zu bemessen; nur in diesem Rahmen sind\ndie Gesichtspunkte des Absatzes 2 der Vorschrift\nzu berücksichtigen (R6St 66, 91 /937; BGH 3 StR 433/53\nvom 3. Juni 1954 - MDR 1954, 529). Das Landgericht\nhätte also prüfen und erörtern müssen, wie den\nAngeklagten das Vermögensopfer der Geldstrafe im\nHinblick auf seine Vermögenslage zur Zeit der Verurteilung trifft. Die Urteilsgründe ergeben nicht,\nin welcher wirtschaftlichen Lage sich der Angeklagte\nin diesem Zeitpunkt befand; der wirtschaftliche Zusammenbruch seines in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Unternehmens ist für diese Frage nicht unbedingt von\nBedeutung. Für die Entscheidung über die Höhe der\nGeldstrafe haben die Schwiegigkeiten außer Betracht\nsu bleiben, die sich für den Angeklagten daraus ergeben können, daß ihm möglicherweise flüssige Mittel\n\nin der notwendigen Höhe fehlen. Liese Zahlungsschwierigkeiten lassen sich mit Hilfe der Vorschrift des\n§ 28 StGB überwinden.\n\nNach diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Höhe der Geldstrafe prüfen und rechtfertigen müssen.\n\nV.\n\nBetrug_zum Nachteil der Firma ChD np se\n\nin TWW in_Tateinheit mit Devisenvergehen, (A_7)\n\nl. Zu Anfang des Jahre 1949 verkaufte der Angeklagte der Firma CHhD CD SD ir Tee\n50 wertvolle Fotoapparate zum Preise von 7 330,25\nDollar. Schon bei Vertragsabschluß hatte er, wie\ndas Landgericht feststellt, die Absicht, diese Fotoapparate nicht zu liefern, aber den Käufer durch die\nvereinbarungsgemäß zu leistende Vorauszahlung des\nKaufpreises zu schädigen.\n\nDie Käuferin stellte zu Gunsten eines Ulrich\nStB. den der Angeklagte benannt hatte, zuerst\ndte Hälfte, später den Rest des Kaufpreises durch\nAkkredätive bei der Liechtenstein’schen Iandesbank zur Verfügung. Der Angeklagte erhielt gegen\nVorlage \"an 'Konnossementen die Akkreditivsummen,\nDanach stellte er auch Versandpapiere aus, nach\ndenen die Fotoapparate in einer Sammelladung mit\nanderen Gütern am 16. Juli 1949 von dem Grenzbahnhof Kranenburg nach Amsterdam. auf den Weg gebracht\nworden sein sollten, In Wirklichkeit schickte er\ndie #otoapparate nicht ab.\n\n- 17 -\n\nIn diesem Sachverhalt hat das Landgericht die\nWerkmale des Betruges gefunden. Nach Ansicht des\nTatrichters hat der Angeklagte ferner dadurch, daß\ner ohne levisengenehmigung die käuferin als Devisenausländerin veranlaßte, ihm zwei Akkreditive zu stellen, gegen die Verbotsvorschrifi des Art I Abs la\ndes NHilkegGes Nr 53 a.F. verstoßen. Schon durch den\nAbschluß des Kaufvertrages habe er, wie das Urteil\nweiter ausführt, die Vorschrift des Art I Ahs 2 a\nund b des gleichen Gesetzes verletzt. Schlie3lich\nNat der Tatrichter noch ein Devisenvergehen darin\ngefunden, daß der Angeklagte die ihm durch das\nAkkreditiv entstandenen Ansprüche auf Zahlung der\nT'ollarbeträge nicht angemeldet hat (Art II Abs 4 a\nMilRegGes Nr 53 a.F.). Zwischen den Devisenverstößen\nund dem Betrug besteht nach Ansicht des Landgerichts Tateinheit, die Strafe - ein Jahr Gefängnis und 30 000 DM Geldstrafe - hat das Landgericht dem Art VIII des Gesetzes Nr 55 a.F. entnommen.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit\nder Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Betruges. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des\nSchuldspruches zwingt sie auch zur rechtlichen Nachprüfung der Devisenvergehen.\n\n2, Lie Annahme des Betruges läßt keine Rechtsfehler erkennen, Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht nichts darüber gesagt\nhabe, auf welche Weise der Angeklagte seinen Käufer\ngetäuscht habe. Mit dem Abschluß des Kaufvertrages\nerklärt der Verkäufer seinem Abnehmer nicht nur,\n\n« a Er rn \\ N\nN” ) a v A\n\ndaß er sich zur Lieferung der Kaufsache verpflichte:,\nsondern auch, daß er gewillt ist, diese Verpflichtung zu erfüllen, Diesen Willen, den Vertrag zu\nerfüllen und die bestellten Waren zu liefern, bringt\nder Verkäufer namentlich dann zum Ausdruck, wenn der\nKäufer sich im Ausland befindet und nach den Lieferbedingungen den Kaufpreis vorauszahlen muß, so daß\ner auf diese Weise das Wagnis der kichterfüllung\nweitgehend übernimmt. Hieraus ergibt sich, daß !er\nAngeklagte seinen Vertragsgegner getäuscht hat, da\ner nach den Feststellungen des Landgerichts schen\nbei Vertragsabschluß nicht gewillt war, die Fotoapparate zu liefern, Demgemäß tat er später alles,\nwas möglich war, um seine wirkliche Absicht zu verdecken, So unterließ er schließlich die Absendung\nder Kisten, nachdem er die Gegenleistung bereits\nerhaiten hatte. Hierin liegt ein vollendeter Betrug.\n\nDen eingehenden Ausführungen des Urteils ist\nzu entnehmen, was den Tatrichter überzeugt hat, daß\nder Angeklagte die Fotoapparate nicht liefern wollte\nund demgemäß auch nicht versandt hat. Die #inwendungen des Beschwerdeführers hiergegen richten\nsich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\nVerstöße gegen die Denkgesetze oder die Verletzung\nvon Erfahrenssätzen sind nicht erkennbar. Darauf,\ndaß der Tatrichter nicht alle in der Hauptverhandlung erörterten, für seine Überzeugungsbildung bedeutsamen Einzelheiten im Urteil dargelegt hat, Y\nkann die kevision nicht gestützt werden,\n\n>. Das Landgericht hat auch mit Recht ange.\nnommen, daß sich der Angeklagte der erörterten Ver-\n\n- 19 -\n\nstöäße gegen die Vorschriften des Art I Abs 1 a, des\nAbs 2 a, b, sowie des Art II Abs 4 a des MilkegGes\nNr 55 a F. schuldig gemacht hat, Der Verkauf von\nheren nach 1Iran bedurfte Anfang 1949 noch der Einzelausfuhrgenehmigung, da die am 1. Dezember 1948\n\nin Kraft getretene Neufassung der JEIA-Anweisung\n\nNr 1 den Abschluß von Ausfuhrverträgen nur mit Abnehmern der sogen. OEEC-Länder von der Genehmigungspflicht befreite, Zur Zeit des Vertragsabschlusses\ngehörise Iran noch nicht zum Kreis der durch diese\nallgereine Genehmigung begünstigten Länder (vgl\n\nNr 6 der JEIA-Anweisung Nr 1, abgedruckt bei Langen,\nDevisenrecht 1950, S 102). Selbst wenn der Angeklagte\nauf Grund der „on den zuständigen Stellen erteilten\nErmöchvigungen schon zum Abschluß von Kaufverträgen\nmit Abnehmern in Iran befugt gewesen w&öre, hätte ihn\ndas Lenägericht in diesem Falle mit Recht der erwähnten Vergehen gegen die genannten devisenrechtlichen\nVorschriften für schuldig befunden. Die Gründe des\nangefochtenen Urteils ergeben, daß der Angeklagte\n\nbei Abschiuß und Abwicklung des Geschäftes darauf\nausging, den betrügerisch erlangten Devisenbetrag\nder Devisenbewirtschaftung der Bindesrepublik zu\nentziehen. Er legte es darauf an, die Devisenwerte\nunter Verstoß gegen Art I Abs 1 Ziff a des MilRegGes\nNr 55 a.F. im Ausland gegen D-Mark zu veräussern,\n\num auf diese Weise einen höheren D-Mark-Eetrag zu\nerhalten als er ihm bei ordnungsmässiger Anbietung\nund Ablieferung der Devisenwerte in Deutschland zugeflossen wäre. Handelte der Angeklagte aber mit der\nAbsicht, den Anfall des Devisenerlöses der Devisenbewirtschaftung der Bundesrepublik zu entziehen, so\nfehlte es schon aus diesem Grunde an einem wesentlichen Merkmal eines handelsüblichen, durch allgemeine\n\nGenehmigungen in gewissen Grenzen erlaubten Ausfuhrgeschäfts (vgl auch Ziff 3 des Runderlaß-Aussenwirtschaft Nr 28/51 vom 20. September 1951).\n\nNach alledem ist der Schuldspruch auch hinsichtlich der Devisenvergehen nicht zu beanstanden Durch die Annahme einer natürlichen Handlungs- .\neinheit, die die genannten Devisenvergehen erfaßt.\nund durch die Annahme von Tateinhbeit zwischen dem\nBetrug und den Devisenvergehen ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nDagegen bestehen gegen den Stroefausspruch - soweis er die Geldstrafe von 30 000 DM betrifft - die\ns:hon bei dem Eetrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union erörterten Zedenken, Es kann auf diese Aus-\n\nfükrungen verwiesen werden.\n\nVI.\n\nDa der Angeklagte in dem unter I erörterten\nfalle (Vorauszahlung des Kaufmanns Sheriki) bereits\nfreigesprochen ist, hat sich die neue Verhandlung\ndes Landgerichts auf die Fälle E 1 b (Betrug zum\nNachteil der Firma P. Julius Hegiie) una ED\nru erstrecken, Nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ist auch eine neue Gesamtstrafe zu bilden, da\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils in den drei\nFällen D 9, El b und E@W auch die Gesamtstrafe\nergriffen hat, ohne daß es eines besonderen Aus-\n\n- 21 -.\n\nspriiches hierüher bedurft hätte. In den Fällen A 7\nund Zuckerhandels-Union bedarf es nur der Prüfung\nund der &rörterung der zu verhängenden Geldstrafen\nnach den unter IV gegebenen Hinweisen.\n\nGlanzmann Koeniger Busen\n\nMaaß Dr, Wiefels\n\nk","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/3-str-499-53","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/3-str-499-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:33.171463+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-23/3-str-499-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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