{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-16","aktenzeichen":"3 StR 569/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n2285 037\n\n.-ImNamen des Volkes f\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl V (EEEEEENEED zu: Ton“,\ngeboren an. mm GEB ir vi Kreis CEEBEEED,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen\nhaben: =\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Riehter,\n\nBundesanwalt m»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nnn eng 9 ne ng\n\n-\n\nfür Recht erkannt: . F\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des f\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Juni 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Unter- Ä\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\nWenire-\n\nu nn An 0\n\nVon Rechts wegen\n\nee\nTe TRERT 7er \\\n\n-2- !\n\nerändes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt:\n\nlo Wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in drei Fällen, ferner wegen Höhierei,\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen Urkundenfälschung in je einem Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, Ausserdem hat\n\nes auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nAuf diese Strafe hat es die in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet.\n\n2. Wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Falle\n\nunter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts\n\nin Frankfurt/Mein vom 8. April 1952 - 98 DLs 4/52 -, des\nSchöffengerichte in Frankfurt/Main vom 18. April 1952 - 915/56\nJs 99/51 - und desselben Schöffengerichts vom 7. November\n1952 - 57 Ls 44/52 - gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier\nMonaten zwei Wochen Gefängnis. . ur\n\nGleichzeitig hat es den Gesamtstrafenbeschluss vom\n20. Dezember 1952 aufgehoben und angeordnet, dass es bei .\nder Anrechnung der in 98 Dis 4/52 verbüssten Strafe und ;\nder in 912/57 Is 44/52 erlittenen Untersuchungshaft verbleibe.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie wendet sich insbesondere\ngegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, gegen die Versagung mildernder\nUmstände in diesem Falle und gegen die Art der Bildung der\n\n- 3 -\n\nGesamtstrafe. Der Erfolg muss ihr versagt bleiben.\n\ni.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und\ndaher einer Nachprüfung nicht zugänglich.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Einer besonderen Erörterung bedürfen\n\nnur folgende Fälle:\n\na) Im Falle Pfitschow schlug der Angeklagte in\neiner Gartenhütte, in die er zum Zwecke des Diebstahls\neingebrochen war, ein am Ausguss des Waschbeckens befestigtes zwei Meter langes Bleirohr ab und nahm es mit.\nDas Landgericht hat hier neben dem Tatbestand des § 243\nAbs 1 Nr 2 StGB den des § 17 Abs 1 des Gesetzes über den\nVerkehr mit unedlen Metallen angenommen und dies damit begründet, dass die mit dem Boden fest verbundene Gartenhütte\nein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sei. Dagegen bestehen keine Bedenken:\n\nb) Zwischen den in der Nacht vom 14./15. Juli 1952\nbegangenen schweren Diebstählen und dem am Morgen des\n19. Juli 1952 unternommenen schweren Diebstahlsversuch\nhat die Strafkammer eine fortgesetzte Tat mit dem Hinweis\ndarauf angenommen, dass die äusseren Tatumstände den\n\n\"Portsetzungsvorsatz\" ergäben. Nach der in der Rechtsprechung #\n\nvorherrschenden Auffassung liegt ein Fortsetzungszusammen-\n\nrin\nBEER,\n\nhang nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein -\n\nauf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet war (Gesamtvor-\n\nsatz). Der allgemeine, unbestimmte Entschluss, eine Reihe von:!\n\nid\nWARE\n*...°\n\nSZ\n\nDET SE RAT RE\nDE een a\n\nen\n\nKirn»\ne\n2 ER:\n\n- 4»\n\ngleichartigen Straftaten zu begehen, genügt nicht; ebensowenig der in der Rechtslehre teilweise vertretene J0g.-\nFortsetzungsvorsatz (BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in\n\nNIW 1953, 1112). Der Angeklagte ist indes durch die Annahme\neiner Fortsetzungstat nicht beschwert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist oder sich nur im Ausdruck vergriffen\n\nhat.\n\nc)Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB)\ngehen fehl. Die Strafkammer hat hierzu folgendes festgestellt:\n\nNachdem der Peldhüter MÜG den Angeklagten für\nvorläufig festgenommen erklärt und nach einem Fluchtversuch erneut gestellt hatte, suchte er ihn festzuhalten.\nDas gelang ihm nicht, weil der jüngere, schlanke und körperlich gewandte Angeklagte sich seinem Griff immer wieder\nentzog. Die Versuche des zu, den Angeklagten zu fassen, dauerten etwa eine halbe Stunde lang, wobei der Angeklagte immer wieder mit beiden Armen vor dem Gesicht\nües Zeugen \"herumgestikulierte\" und sich so frei hielt.\nAls MUB endlich den Rock des Angeklagten fest in der\nHand hatte, stemmte sich dieser fest gegen ihn und wand\nsich aus dem Rock, so dass der Rock allein in der Hand des\nMU vVlieb. Als es diesem nunmehr gelang, den Leibriemen\ndes Angeklagten in die Hand zu bekommen und ihn daran\nfestzuhalten, öffnete der Angeklagte plötzlich die Gürtelschnalle, während er sich zugleich an den Zeugen herandrückte, und riss sich unter erheblicher Gewaltanwendung los.\n\nDie Revision bezeichnet es als fehlerhaft, in dem\n\"Herumgestikulieren\" mit den Armen sowie darin, dass sich\nder Angeklagte aus der Jacke gewunden und den Gürtel ge-\n\nL EEE Eu\n\nöffnet hat, ein Widerstandleisten mit Gewalt zu sehen.\nIm Urteil sei nicht dargetan, inwiefern die gegen Sachen\n(Jacke und Gürtel) angewendete Gewalt mittelbar gegen Mü\ngewirkt habe.\n\n‚3\n\npr\n&\n\nar\n$\n\n\"Dessen bedurfte es jedoch bei dem von dem Landgericht\nfestgestellten Saohverhalt nicht, Der Angeklagte hat nänlich dadurch, dass er sich, um aus der Jacke herauszukommen, .\nfest gegen MUB stemmte, sowie dadurch, dass er sich,\num die Gürtelschnalle des Leibriemens zu öffnen, an se \"\nherandrückte, gegen dessen Person unmittelbar körperliche #.\nGewalt angewendet, Damit hat er den § 113 StGB in der er- ‚|\nsten Begehungsform - Widerstandleisten durch Gewalt - 4\nzweifelsfrei verwirklicht.\n\nFI\nr RR\nir .\n\n3.) Auch die Straffestsetzung des angefochtenen Urteils\nenthält keinen Rechtsmangel.\n\n\"* a) Die Revision wendet gegen die Strafzumessung im\nFalle des Kiderstands gegen die Staatsgewalt ein, dass das F; :\nLandgericht dem Angeklagten mildernde Umstände mit einer Beige\ngründung versagt habe, die auf eine unzulässige Verwertung A\ndes Zwecks der Strafvorschrift hinauslaufe. Das trifft indeäsg\nnicht zu, Wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil RE\nausführt, dass gerade die Beamten der Feldschutzpolizei\nin erhöhtem Masse gegen Angriffe geschützt werden müssten,\nweil sie als Einzelgänger in unbewohntem Gebiet besonders \"E\ngefährdet seien, so verwertet sie nicht unzulässigerweise\nden gesetzlichen Zweck der Strafvorschrift, sondern legt\ndem Angeklagten lediglich eine besonders gefährliche Art\ndes Widerstands gegen staatliche Vollstreckungsbeante ES 7\nstrafschärfend zur Last. Diese Gefährlichkeit des Angeklagten durfte bei der Prüfung der Frage, ob ihm mildernde .\nUmstände zuzubilligen seien, sehr wohl berücksichtigt werden\n\nyi\ncv\nB\n\n. “\nra\n\n2.\n\nBY\n\nERS.\n\n22 7\nft\n\ns\nIR\n\n4, Tot\npr;\n\nPS\n\n-6-\n\n‚„b) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Bildung von Gesamtstrafen zwischen der für die Urkundenfälschung vom 21, Januar 1952 im angefochtenen Urteil festgesetzten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und den in den\nfrüheren Urteilen vom 8. April 1952, 18. April 1952 und\n7. November 1952 ausgesprüochenen Gefängnisstrafen einerseits\nund zwischen den Einzelstrafen andererseits, die im gegenwärtigen Urteil für die nach dem 8. April 1952 begangenen\nStraftaten festgesetzt worden sind. Ist eine von mehreren\nabzuurteilenden Straftaten vor einer früheren Verurteilung\n- hier vor der vom 8. April 1952 - begangen, so ist gemäss\n§ 79 StGB eine Gesamtstrafe aus der früheren Strafe bzw.\naus den der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen und de r Strafe zu bilden, die im neuen Urteil für die vor dem früheren Urteil begangene Straftat\nausgesprochen wird. Daneben ist nach § 74 StGB eine zwei-\n\n. te Gesamtstrafe aus den Strafen zu bilden, die im neuen\n\nUrteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten festgesetzt werden:\n\nIm vorliegenden Falle kommt als früheres Urteil das\nvom 8, April 1952 in Betracht, weil sowohl die erst jetzt\nabgeurteilte Urkundenfälschung vom 21. Januar 1951 ala\nauch die Straftaten, die Gegenstand der Urteile vom 18.\nApril 1952 und 7. November 1952 waren, vor dem 8. April\n1952 begangen worden sind und damit schon zu diesen\nZeitpunkt hätten mit abgeurteilt werden können. Ihnen\nstehen die nach dem 3. April 1952 begangenen weiteren\nStraftaten gegenüber. Sie könnten - entgegen der Meinung\nder Revision — zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den am\n18, April 1952 und 7. November 1952 erkannten Strafen nur\ndann herangezogen werden, wenn die diesen Strafen zugrunde\nliegenden Taten ebenfalls nach dem Urteil vom 8. April 1952\nbegangen worden wären. Dass sie.mit den jetzt abgeurteilten\n\n.\n\nTaten an sich in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis stehen, ändert daran nichts (R6GSt 24, 185; BGH 4 StR\n521/51 vom 4. Oktober 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952),\n\nDas Landgericht hat die im angefochtenen Urteil\nausgesprochenen zwei Gesamtstrafen demnach richtig gebildet. Dass es irrtümlicherweise auch eine andere Art\nder Gesamtstrafenbildung erörtert und als zulässig angesehen hat, ohne sie anzuwenden, ist unschädlich.\n\nAus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die\nseit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet.\n\nGlanzmann Krauss Busch\n\nMartin Maaß\n\n|\n- Kg ? .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-569-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-16/3-str-569-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:36.915481+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-16/3-str-569-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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