{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"5 StR 741/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sind wegen mehrerer Wirtschaftsstraftaten\nder in § 21 Abs 1 StFG 1954 bezeichneten Art\nmehrere Geldstrafen verhängt worden, so tritt\nStraffreiheit ein, wenn der Gesamtbetrag\n20 000 DM nicht übersteigt.","text_plain":"2286 085\n\nDu\n\n’Y\n\nFür das Nachschlagewerk! (Nur zu Nr I 2)\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: Straffreiheitsgesetz 1954 §§ 5, 11 Abs 1\n\nRechtssatz: Sind wegen mehrerer Wirtschaftsstraftaten\nder in § 21 Abs 1 StFG 1954 bezeichneten Art\nmehrere Geldstrafen verhängt worden, so tritt\nStraffreiheit ein, wenn der Gesamtbetrag\n20 000 DM nicht übersteigt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 741/53\nUrteil des BGH vom 14.September 1954 LG Hamburg\n\n5 StR 741/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankier Oskar K EB aus u:\ndort geboren am. .D EB,\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg gegen ihn\nvom 12.Juni 1953 aufgehoben. Die Feststellungen\nwerden nur insoweit aufgehoben, als sie den Fall\nNr II 6a der Urteilsgründe und die Strafzumessung\nbetreffen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 am ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken, insbesondere\ndem Guthaben-Transfer teil. Das Landgericht hat ihn wegen\nDevisenvergehens in 11 Fällen \"zu 11 Geldstrafen von insgesamt 25 000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis\" verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, die Strafzumessungsgründe\nverstießen gegen § 267 Abs 3 StPO. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem weiteren Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht entgegen. Die gegen\nden Angeklagten verhängten Geldstrafen überschreiten die\nGrenzen der §§ 2, 5.\n\n1.) Soweit es sich um die allgemeine Straffreiheit\nnach § 2 Abs 2 StFG 1954 handelt, kommt es nach § 11 Abs 1\nauf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen an. Sie beträgt\n250 Tage Gefängnis, übersteigt also die in § 2 Abs 2 festgesetzte Grenze von drei Monaten.\n\n2.) Die Taten des Angeklagten würden ihrer Art und\nTatzeit nach unter die besondere Straffreiheit für bestimmte Wirtschaftsstraftaten nach §§ 5, 21 Abs 1 StFG 1954\nfallen. Straffreiheit aus diesem Grunde wird jedoch nur gewährt, \"wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 20 000 DM, allein\noder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist\". Dies muß\nauch dann gelten, wenn mehrere Geldstrafen zusammen den\nBetrag von 20 000 DM übersteigen. Nach § 11 Abs 1 sind bei\nmehreren Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Diese Regelung hat die Vorschriften der 88 2, 3\nim Auge, nach denen es bei Geldstrafen auf die Höhe der\nErsatzfreiheitsstrafen ankomt. § 5 1äßt statt dessen den\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nBetrag der Geldstrafe selbst entscheiden. Dies ist zwar\n\nim Wortlaut des § 11 Abs 1 nicht berücksichtigt. Wie sich\naber aus seinem Sinn ergibt, ist auch im Falle des § 5\n\ndie Frage der Straffreiheit nicht für jede von mehreren\nTaten gesondert danach zu beurteilen, ob die einzelne Geldatrafe 20 000 DM übersteigt. Auch hier muß vielmehr\nzusammengerechnet werden. Zusammenzuzählen sind jedoch\nnicht die Ersatzfreiheitsstrafen; denn die Ersatzfreiheitsstrafe spielt in § 5 keine Rolle. Es kann daher nur auf\nden Gesamtbetrag der Geldstrafen ankommen.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision\nsind zum größten Teil unbegründet.\n\n1.) Zu Unrecht bezweifelt sie, daß in den Fällen\nNr II 1-3, 5 und 7 des angefochtenen Urteils ein \"Geschäft\"\ndes Angeklagten im Sinne des Gesetzes 53 Art I Nr 1 vorliegt. Dieser Begriff ist sehr weit zu ziehen. Das ergibt\nsich aus dem Zweck des Gesetzes und aus der Begriffsbestimmung in Art X (b). Es ist daher unerheblich, ob der\nAngeklagte als Eigenhändler oder nur als Vermittler tätig\ngeworden ist.\n\n2.) Im Falle Nr II 6a bemängelt die Revision, die\nFeststellungen seien unklar und nicht frei von Widersprüchen.\n\nDies trifft zu.\n\nDer frühere Mitangeklagte DGEEEEEED vot von einen\nDollarguthaben, das er in der Schweiz hatte, ab September\n1951 laufend Beträge dem Bankangestellten Mgp an. VD\nwar bereit, die Dollars abzunehmen. Er wandte sich an\nseinen Kollegen PIE, dieser an den Börsenvertreter\nRunge. NED: Pe uni Reggmp waren bei der Nord-\n(deutschen Bank in Hp beschäftigt. Runge \"bot die\nDollars KB (dem Beschwerdeführer) an, der sie verwandte,\num das Konto Ho@iB wieder aufzufüllen. Zum Teil tätigten\n\n-4-\n\n4 -\n\nMD und DD Verkäufe auch direkt mit KB Insgesamt vermittelte der Angeklagte DEEEEEED an die Ange-\n. klagten von der Norddeutschen Bank in mehreren Teilbeträgen 10 000 Dollar! (UA S 15).\n\nHierbei bleibt unklar, welche Beträge gerade der\nBeschwerdeführer erworben hat und wie der Erwerb vor sich\ngegangen ist. Ho hatte dem Angeklagten vorübergehend\n22 000 Schweizer Franken zur Verfügung gestellt, die der\nAngeklagte ihm erstatten mußte. Dem Zusammenhange des\nUrteiis läßt sich nicht entnehmen, der Angeklagte habe\n\nvon dem Schweizer Dollarguthaben DB 22 000 Schweizer\n\nFranken oder einen bestimmten geringeren Betrag auf das\nSchweizer Bankkonto Ho überweisen lassen. Gegen diese\nDeutung des Urteils sprechen andere Feststellungen, auf\ndie die Revision mit Recht hinweist:\n\nDer Angeklagte erwarb von DEE über rei»\n\neinmal 535 Dollar und verwandte sie \"zum Ausgleich der\nVorlage Ho: (VA S 15). Dieser Betrag fällt, wie das\nUrteil hervorhebt, nicht unter die oben erwähnten\n\n10 000 Dollar. Ferner beschaffte der Angeklagte sich im\nFalle Nr II 6b im Verrechnungswege 4310 Dollar von einem\nAmerikaner, der sie auf das Schweizer Konto HB überwies. Auch sie sollten dazu dienen, \"die Vorlage Hoi»\nauszugleichen\" (UA S 15).\n\nDiese beiden Beträge von zusammen 4845 Dollar entsprechen, wie die Revision hervorhebt, bereits annähernd\nder Forderung Ho von 22 000 Schweizer Franken. Dies\nergibt sich, wenn man das Umrechnungsverhältnis zugrunde\nlegt, das aus dem Fall Nr IT 5 hervorgeht. Dort wurden\n900 Dollar gegen 3897 Schwe '.:r Franken verrechnet\n(UA S 14).\n\nDer Angeklagte hat mit Ho zwar noch andere\nVerrechnungsgeschäfte gemacht. Ihre Abwicklung wird aber\nin Urteil jeweils besonders dargelegt.\n\nu en a\n\n-5-\n\nDas Urteil 1äßt also nicht klar und widerspruchsfrei\nerkennen, wieviele von den 1O 000 Dollar TEE dcr\nAngeklagte erworben hat und auf welche Weise das Geschäft\nabgewickelt worden ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten im Falle Nr II 6a\nmuß daher aufgehoben werden.\n\n3.) Die Revision meint, die Fälle Nr II 5, 6a und 6b\nseien nur e i ne Handlung. Das ist unrichtig. Die unter\nNr II 6a und 6b behandelten Geschäfte dienten dem Angeklagten zwar dazu, seine Verbindlichkeit gegen Hogin\neabzutragen, die er eingegangen war, um Schweizer Franken\nfür Reisen in die Schweiz zur Verfügung stellen zu können\n(Fall Nr II 5). Dadurch wird aber keine rechtliche Einheit der drei verschiedenen Geschäfte hergestellt. Es\nhandelt sich vielmehr um drei tatsächlich und rechtlich\nselbständige Vorgänge.\n\n4.) Aus den gleichen Gründen ist die Auffassung der\nRevision unbegründet, die Fälle Nr II 7a und 7b bildeten\nzusammen eine einheitliche Handlung. Auch hier schuldete\nder Angeklagte seinem Geschäftsfreund Ho einen\ngrößeren Betrag in fremder Währung, den Ho ihn zur\nDurchführung des ersten Geschäftes (Nr II 7a) zur Verfügung gestellt hatte. Die zur Tilgung erforderlichen\nDevisenwerte verschaffte der Angeklagte sich durch das\nVerrechnungsgeschäft mit einem Portugiesen (Nr II 7b).\nMit Recht hat das Landgericht beide Vorgänge als tatsächlich und rechtlich selbständig angesehen, Wie groß der\nzeitliche Abstand war, ist unerheblich.\n\n5.) Die Revision rügt, das Urteil setze irrtümlich\nfür den Fall Nr II 8 zwei Strafen und für einen nicht\nvorhandenen Fall Nr II 10 eine Strafe fest.\n\nDem Landgericht ist jedoch bei der Bezeichnung der\nFälle, auf die die einzelnen Strafen sich beziehen, nur\nein Fehler in der Numerierung unterlaufen. Es überspringt\n\n-6 -\n\n-6-\n\nin diesem Teil des Urteils (UA S 25,26) nicht nur bei dem\nBeschwerdeführer, sondern auch bei den übrigen jeweils beteiligten Angeklagten ständig den Fall Nr II 7 und zählt\nihn irrtümlich als Fall Nr II 8. Die Angeklagten Pe,\nHo una BED sind in Wahrheit an dem Fall Nr II 7\nbeteiligt, erhalten aber Gelästrafen für einen Fall\n\n“Nr II 8\". Dieses Versehen in der Zählung führt dazu, daß\nbei der Festsetzung der Strafen der Fall Nr II 8 als\n\n\"Nr II 9\" (auch bei Ho) und der Fall Nr II 9 als\n\n\"Nr II 10\" erscheint (auch bei Pi).\n\n6.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch\ninsoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine\nAngriffe erhebt. Dabei ergibt sich jedoch nur in dem\nfolgenden Punkte ein rechtlicher Fehler zu Ungunsten des\nAngeklagten.\n\na) Das Landgericht begründet die Annahme von Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 1 und 2 WStG\n(jetzt § 3 Abs 1 Nr 1 und 2 WStG 1954) in Verbindung mit\nArt 5 Nr 2(b) des Gesetzes Nr 33 nur formelhaft mit dem\neinzigen Satz, daß \"die Geschäfte der Höhe der gehandelten\nWerte nach cine Gefährdung der Devisenbewirtschaftung in\nsich bargen und alle Angeklagten sich bedenkenlos über die\nDevisenbestimmungen hinweggesetzt haben\" (UA S 23).\n\nDas würde in aller Regel nicht ausreichen. Die Gründe,\naus denen eine Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat angesehen wird, sind in der Weise mit Tatsachen zu belegen,\ndaß die Entscheidung rechtlich nachprüfbar ist. Dabei ist\nfolgendes zu beachten. Das Wesen der Ordnungswidrigkeit\nerschöpft sich im bloßen \"Verwaltungsunrecht\", d.h. im\nUngehorsam gegen Vorschriften. Einen kriminellen Unrechtsgehalt, der sie zur Wirtschaftsstraftat macht, hat die\nZuwiderhandlung erst dann, wenn sie nicht bloß die reibungslose Durchführung von Verwaltungsaufgaben, sondern wasentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte verletzt oder\ngefährdet. Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen dies\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nangenommen wird, müssen in aller Regel im Urteil dargelegt werden. Liegen mehrere Taten vor, so sind die\nVoraussetzungen der Wirtschaftsstraftat nicht summarisch\nfür alle zusammen, sordern für jede einzelne zu prüfen.\nDabei darf Qie Vielzahl der Fälle bei der Bewertung\n\nder einzelnen Taten herangezogen werden. In der schriftlichen Begründung können Fälle, die in tatsächlicher\nBeziehung gleich liegen, gemeinschaftlich behandelt\nwerden,\n\nDieser Mangel des Urteils gefährdet jedoch nicht\ndessen Bestand. Denn schon aus den Feststellungen\nüber Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte und aus\nden Strafzumessungsgründen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit den Zuwiderhandlungen eine Einstellung, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung\nmißachtet, dadurch bekundet hat, daß er gewerbsmäßig\ngehandelt hat. Die Voraussetzungen jedenfalls des § 6\nAbs 2 Nr 2 WStG (jetzt § 3 Abs 1 Nr 2 WStG 1954) sind\ndaher im Zrgebnis mit Recht bejaht worden.\n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten auch im\nFalle Nr II 6b verurteilt, wegen dieser Tat jedoch\nkeine Strafe verhängt. Der Angeklagte ist dadurch nicht\nbeschwert. Der Fehler kann daher auf sich beruhen. Die\nEntscheidung BGHSt 4,345 steht nicht entgegen. Dort\nhandelte es sich nicht um Geld-, sondern um mehrere\nFreiheitsstrafen und insbesondere um die Bildung der\nGesamtstrafe.\n\nIIl.\n\nDie Gründe, mit denen die Revision ihre auf § 267\nAbs 3 StPO gestützts verfahrensrechtliche Angriffe gagen\n\n-8-\n\ndie Höhe der Strafen rechtfertigen will. brauchen\nnicht erörtert zu werden. Denn die Strafaussprüche\nbleiben auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch\nnicht zu beanstanden ist, aus folgenden Gründen nicht\nbestehen.\n\n1.) Das Landgericht ist ersichtlich von der Frage\nausgegangen, welcher Geldbetrag dem Angeklagten im\nganzen für scin strafbares Verhalten aufzucrlegen sei.\nDafür spricht schon, daß es in der Urteilsformel auf\n\"]1 Geldstrafen von insgesamt 25 000 DM\" erkannt hat,\nstatt die einzelnen Geldstrafen zu nennen. Vor allem\nenthalten dic Strafzumessungsgründe nur sine zusammenfassende ‚Jürdigung und nicht wenigstens kurze Ausführungen zu den einzelnen Fällen. Es kann unentschieden\nbleiben, ob dies allein schon die Aufhebung aller Strafaussprüche rechtfertigen würde. Jedenfalls läßt sich\nbei diesen Verfahren des Landgerichts nicht ausschließen,\ndaß die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im\nFalle Nr II 6a die Höhe der übrigen Geldstrafen beeinflussen kann. Im übrigen würden diese, blieben sie\nbestehen, zusammen 20 000 DM ergeben. Das Verfahren\nwäre also, sollte der Angeklagte im Falle Nr II 6a nicht\nwieder verurtcilt werden, voraussichtlich nach § 5 des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Auch aus\ndiesem Grunde können die Strafaussprüche, die nicht\nauf dem Fall Nr II 6a beruhen, nicht bestehenbleiben.\n\n2.) Das Landgericht wird die Geldstrafen einzeln\nneu festzusetzen und zu begründen haben. Ob ihre Summe\n20 000 DM übersteigen wird, läßt sich noch nicht absehen. Die Möglichkeit, daß das Verfahren nach § 5 des\nStraffreihsitsgesetzes 1954 einzustellen sein wird,\n\n-9-\n\nist daher nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde müssen\n\ndie Schuldsprüche auch insoweit aufgehoben werden, als\n\nsie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die sie be-\n\ntreffenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen (vgl\n-§ 353 Abs 2 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-741-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/5-str-741-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.697454+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-14/5-str-741-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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