{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"3 StR 507/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3.518 201/53 2285 029 Kl\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schulrat i.R. Heinrich I EB aus Heim.\ngeboren am @. NEED ED ir ca,\n\nwegen „mtsunterschlagung u.a.\n\nbat uer 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenonmnen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Haaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter il»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 15. Mai 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\n\nn\n\n!\nFr\n\nDer Angeklagte bat als kommissariscker Leiter des\nxreissckulamtes in Lo (Hessen) von dem bei der\ndortigen <reissparkasse unter der Bezeichnung \"Schulspeisung des kreises Lo\" errichteten Konto ir.\nüber das der \"Schulrat\" allein verfügungsberecktigt war,\ninnerhalb der Zeit vom 9. Juli 1949 bis 25. Februar 1950\nin zwanzig Einzelfällen zwischen 50 DM und 200 DH liegende\nBeträge, insgesamt 2.050,30 Di bis zur völligen Erschöpfung\ndes nontos abgehoben und diese Gelder für seine privaten\nZwecke verbraucht. Auf diesem Konto waren von den Gemeinden\ndes areises, zeitweilig auch vom Lande Hessen, Zahlungen\neingegangen.\n\nAm 2. September 1949 hat der Angeklagte auf dieses\nKonto den Betrag von 611,50 Di einbezahlt, der als Überschuss der im Frühjahr 1949 zugunsten des Hessischen Theaters\nder Jugend veranstalteten Lotterie von den ihm unterstellten Schulen in das Schulamt in bar abgeliefert und dort\nzunächst in einer Kassette verwahrt worden war.\n\n‚ Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\nden Angeklagten unter Annahue einer fortgesetsten Handlung\nwegen einfacher Amtsunterschlagung, begangen in Tateinheit\nwit Untreue, zu sieben Monaten Gefängnis und 500 IM Geldstrafe verurteilt,\n\nSeine Revision hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde\nErfolg.\n\na\n\nII,\n\n1.) Die Ännabme einer fortgesetzten Handlung beruht\nauf recktsirrigen Erwägungen.\n\nZur Begründung seiner Annakme führt das bandgericht in\nden Gründen folgendes aus:\n\n\"Es ist möglich, dass der Angeklagte bei der ersten Abhebung vom 9. Juli 1949 von 200 UM nur diese im Auge\nund noch nicht den Vorsatz hatte, sich künftig bei Beaarf immer auf gleiche Weise wieder desselben Kontos\nzu gleichem Zwecke zu bedienen, Es ist sogar möglich,\ndass der Angeklagte erst nach mehreren, jeweils auf\neinem Einzelvorsatz beruhenden Abhebungen endgültig\nden einen Entschluss fasste, bis zur Erschöpfung des\nKontos so zu handeln. Die Einlassung des Angeklagten\nbierzu liess keine Klarheit in dieser Hinsicht aufkonmen. Zu seinen Gunsten nimmt die Kammer deshalb an,\ndass alle Abhebungen . . . auf einen Gesamtvorsatz des\nängeklagten zurückgehen. Natürliche Betrachtungsweise\nlässt die Annahme einer fortgesetsten Handlung zu.\"\n\nHiernach geht das Landgericht zwar von der richtigen .\n\nErkenntnis aus, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzejakte }\n\nzu einer Fortsetgungstat von der Feststellung eines Gesamt-\n\nvorsatges. abhängt, Ein solcher muss aber auf stoseneiee Ver- j:\n\nwirklichung eineg \"bestinnten Gesamterfonges., ichtet unä\n\nschon vor oder spätetens bei Verwirklichüng. des e ersten. 2eil- ; ®:\n\naktes der vom Täter geplanten Handlungsereihe in:.den wesent-\n\nlichen Grundgügen ihrer künftigen Gestaltung gegeben. aanosen ;\n\ner Y\n\n\\\\\n\ney «\n\nSs\nade\n\nISSN\n\nad\n\nsein. An dieser vom Keichsgericht (KGSt 44, 392, /3967;\n66, 236 /2397) entwickelten und vom Bundesgerichtskof\n(BIESt 1,313) übernommenen Auslegung des Rechtsbegriffes\nder Fortsetzungstat hält der Senat unter Ablehnung der von\nder Wissenschaft teilweise vertretenen Lehre von dem sog.\nFortsetzungsvorsatz, welche die rechtlichen Erwägungen\n\ndes Landgerichts möglicherweise beeinflusst hat, fest\n\n(vgl BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in Li Nr 8 Vorbem\n\nzu StGB § 73 Fortsetzungszusammenhang = KJW 1953, 1112).\n\n„it diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, unter\neinem erst für einen späteren Einzelakt festgestellten Gesamtvorsatz auch solche Einzelakte zu einer Fortsetzungstat zu vereinigen, die vorausgegangen waren, jedoch nöglicherweise noch nicht Ausführung eines Gesamtvorsatzes\nwaren, wie dies das Landgericht in dem oben wiedergegebenen\nabschnitt der Begründung feststellt. Die Annahme der Tatmehrheit im Sinne des § 74 StGB ist die Regel.Kann der\nTatrickter in tatsächlicher Beziehung \"keine Klarheit\"\ngewinnen, also nicht zu der vollen Überzeugung gelangen,\ndass der Täter bereits in den ersten Fällen einer längeren\nKette mit dem Gesamtvorsatzg gehandelt hat, so müssen die\nEinzelfälle insoweit als selbständige Straftaten abgeurteilt und die hierfür festgesetzten Einzelstrafen nach\n§ 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden.\nSonst ist die zwingende Regel des § 74 StGB verletzt. Ein\nsolcher Verstoss kann nicht über den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den angeklagten\" gerechtfertigt werden, wie dies bier\ndas Landgericht versucht.\n\nTatsächlich wirkt hier die Zusammenfassung der säutlichen zwanzig Einzelfälle zu einer Jortsetzungstat gar\nnicht zugunsten des Angeklagten, wie das Landgericht meint.\n\nm.\n\nx. N. .\nx .s x E77 .\nIn. x\nen Me RE en * nina. .\nan PL re un oe\n\n.r. .\nPRRPEOR PORDRURGERDHR: VOPTFEIUHREES 2°.* 20% NINE\n. i ”\n\nEr ist vielmehr hierdurch beschwert, da eine über eine\nlängere Zeit sich hinziekende Fortsetzungstat erst mit\ndem letzten Einzelakt begangen ist und so die vor dem\n15. September 1949, dem Stichtag des ersten Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, liegenden Einzeltaten durch deren Zusammenfassung mit den späteren der Be.\nAmnestierung möglicherweise entzogen werden. Hier liegen\ntatsächlich die sechs ersten Einzeltaten vor dem 15.\nSeptember 1949, und zwar mit Einzelbeträgen von 100 DM\nbis 200 Dil und einem Gesamtbetrag von 920 Diü, Es ist\ndurchaus möglich, dass eine für diese sechs Einzeltaten a. :\nfestzusetzende Gesamtstrafe, die nach § 4 Abs 4 in Verb Er x;\nmit Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ..;M ;\nmassgebend ist, unter der Straffreiheitsgrenze von sechs A\nsionaten Gefängnis des § 2 des genannten Gesetzes liegt, “2\nnachdem das Landgericht für die zwanzig Einzelakte mit a\neinen Gesamtbetrag von 2.050 IM eine Strafe von sieben\n„onaten für angemessen gehalten hat.\n\nNS N\nBand arg\nEy; I\nvi A Sie ers,\n.* ge ;\na “ .” Y\n, Katz. BR ,\nB art EEE PRReE,\nae dte Fb : En\n\nZr\n\nLE\n\nER\nRL.\nun 56\n\nNach allem muss wegen Verletzung des § 74 StGB das A\nangefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Da weitere:;g\ntatsächliche Feststellungen zum Besamtvorsatz erforderlich and möglich sind, ist die Sache zu diesem Zwecke an\ndas Landgericht zurückzwverwesisen.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\n1.) Die Annehme der äusseren Tatssite der. Straftatbestände von § 266 und § 350 StGB in den Einzelfällen \"1a5sb5\nkeine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\na) Zu _) 266 ütGB\n\nDer Beschweräeführer meint, Jas angefochtene Urteil\nlasse nicht klar erkennen, ob das Larägericht den Hissbrauchstatbestand oder den Treubruchtatbestand für verwirklicht\nerachtet Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat,\nwie sich aus seinen Darlegungen (UA S 7 unten und 8 oben)\nergibt, jedenfalls den Treubruchtatbestand des § 266 StGB\neinwandfrei äls erfüllt angenommen. Dies genügt.\n\n„ass das Bankguthaben und die jeweils davon abgehobenen Gelder dem Lande Hessen gehörten und dass auch\ndiesem Vermögensträger und Treugeber die Verletzung der\nFürsorgepflicht des Beamten und das Missbrauchen der ihm\nbehörälich erteilten Bankvollmacht einen Vermögensnachteil in jedem Einzelfall verursacht hat, ist in den Urteilsgrünien ausreichend xlargestellt. Auch die gesetzlich erforderliche Personengleichheit ist nicht, wie der\nBesckwerdefihrer neint, zweifelhaft geblieben.\n\nnativ\n\nDer\n\n0b das Bankkonto Nr WW in der Zeit nach der Beendigung der Schulspeisungen noch zweckgebunden blieb, ist allerdings in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies war\naber auch nicht erforderlich, da durch den Wegfall des\nZwecks allein der vermögensrechtliche Charakter des Kontos\nsich nicht verändert hat, ungeachtet einer nach den Umständen etwa zwischen dem Land und den beisteuernden Ge- a\nmeinden des Kreises bestehenden Verpflichtung zu angemessener Verteilung des verbliebenen Überschusses. Das\nBankguthaben und die davon abgehobenen Gelder waren\njedenfalls für den Angeklagten fremdes Vermögen. Jas genügt strafrechtlich. Im übrigen war der Angeklagte auch\nweiterhin gegenüber seiner vorgesetzten Dienststelle zur\n„abrechnung über dieses Konto und zur Beachtung etwaiger\nneuer Weisungen derselben bezliglich der ärt der Verwendung\n\nwe\n\n«\nz\n\n.\\ ”\nD Ne\nEEE ihn\n\nSaale:\n\nva\n\nNE RE\n\nPan 9 AR\n\n0\n\nL Bankvollmacht die Gelder jeweils von der Kreissparkasse\n\nverpflichtet. Über die objektive Pflichtwidrigkeit des\nVerhaltens des Angeklagten konnte nach dem festgestellten\nSachverhalt beim Landgericht keinerlei Zweifel bestehen.\nDies brauchte nicht weiter erörtert zu werden.\n\nb) Zu_$_350_ StGB\n\nDie Annahme, dass der Angeklagte als Beamter und\nin seiner amtlichen Eigenschaft als Seiter des Schulamtes\ndes Kreises auf Grund der ihm in dieser EigenscLaft erteilten?\n\nempfangen hat, wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht angegriffen mit der Behauptung, er habe diese Gelder nur gelegentlich seiner Amtsführung erhalten. Ob hinsichtlich der 3\naus der Lotterie stammenden vom Angeklagten über das Konto ;\nWB geleiteten Gelder eine andere rechtliche Beurteilung\n\nPlatz greifen konnte, braucht nicht entschieden zu werden, E.\"\nnachdem das Landgericht aus tatsächlichen Gründen es abge- Mr\nlehnt hat, die Einzahlung des Lotterieüberschusses uf: Zu\ndas Sonderkonto der Schulspeisung gesondert als Unter-\n\nschlagung und. Untreue zu werten, wie dies in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss vorgeschlagen war.\n\nc) Das Landgericht hat für alle - zur Fortsetzungstat zusammengefassten Einselakte Tateinheit zwischen Untreue und Amtsunterschlagung. angenommen. Es wird in. der\nneuen Verhandlung für jeden Einzelfall zu prüfen haben,\nob der Angeklagte schon bei der Abhebung ( den Willen. tte,\ndas Geld für sich zu verwenden. Irifft dies zu, so I%\nin der Aneignung des \"Geldes eine straflose Nachtit, Be\nder Bundesgerichtshof im Anschluss an die Entsohaddung er\ndes Reichsgeriohts (RG6St 69, 58 „537) bereits entschieden ’\n\nhat (BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 319/52.\n\nvom 25. september 1952). Im übrigen ist Tateinheit zwischen\nUntreue und „mtsunterscklagung rechtlich nicht ausgeschlossen.\n\n2.) Zur inneren Tatseite der Untreue macht der BeschweruefüLrer zutreffend geltend, dass wegen der seit\nder Gesetzesänderung vom 26. Jai 1953 sehr weiten Fassung\ndes Straftatbestandes an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen sind, wie aijes\nin der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt 68, 374; 69,\n175 71, 90).\n\nDas Landgericht hat sich jedech mit der Einlassung\ndes Angeklagten, er sei sich zur Tatzeit der Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen, in den\nUrteilsgründen sorgfältig auseinandergesetzt mit dem\nErgebnis, dass ihm dieses Vorbringen nicht geglaubt\nwerde, Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\n3.) Führt die neue Verhandlung hinsichtlich selbständiger, vor dem 15. September 1949 begangener Taten\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember\n1949 zar Einstöllmg des Verfahrens, so wird abschliessend\n\n2\n\nx\n\nzu prüfen sein, ob die Vollstreckung der für die übrigen\nStraftaten auszusprechenden Strafe oder Gesamtstrafe,\nwenn die Voraussetzungen des Straffreikeitsgesetzes 1954\nnicht gegeben sind, nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann:\n\nGlanzmann Krauss Werner\nHenges Maaß\n\nN\n\ner\n..\n”\n\n2\n\ngt\n\n2 . no.\n\nYa zer\nms -\nF voeon\nNo.\n\nnn 1r\n\nSo\n\n“ Fu\n\nne\n\nPrix >93 A\n\n‘\n\nPe\nF\nZu 3","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/3-str-507-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/3-str-507-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.059069+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-02/3-str-507-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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