{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"2 StR 494/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2510 05]\n\nIunNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahninspektor Ernst OD zus TEE\n\ngeboren am EEEEEED 1595 ir run\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen, Große S\nvom 15. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit “\n2 er verurteilt ist und\n\nD\n\nrafkammer in Bremerhaven,\n\n‘der Mitangeklagte Lip wegen fortgesetzter ge-\n\n-meinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung\nverurteilt sowie eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet ist.\n\nIn diesem Umfange.wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD —. !y\n\nDer Angeklagte ist wegen flortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Mit seiner Revision\nrügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nIn seiner Stellung bei der Bundesbahn war der Angeklagte Kassenbeamter und hatte als solcher die Arbeit von\nzwei Schalterbeamten zu leiten und zu überwachen. Einer\nder ihm so unterstellten Beamten war der Hitverurteilte\nIB. Der Angeklagte ließ sich im August 1952 gegen Schecks\nauf sein Konto bei der Sparkasse, die auf 340 DM und 360 DM\nlauteten, eine Summe von 700 DM aus der Güterkasse von Lg\ngeben. Diesen wies er dabei an, die Schecks zurückzuhalten,\nda sie andernfalls bei der täglichen Abrechnung der Kasse\nmitvorzulegen gewesen wären. Um trotzdem die Abrechnung der\nKasse äusserlich in Ordnung erscheinen zu lassen, führte\nip in der Zusammenstellung unbezablter Frachtbriefe jeweils in entsprechender Höhe bereits bezahlte Frachtoriefe\nals noch unbezahlt auf.\n\nIm Januar 1953 ließ sich der Angeklagte ermeut\n700 DM von I geben. Das Fehlen des Geldes in der Kasse\nwurde wiederum dadurch verschleiert, daß bezahlte Frachtbriefe in dem erforderlichen Umfang als unbezahlt geführt\nwurden. Der Angeklagte hat aus dem ihm vorgelegten Schalter-\n'prüfungsbuch diese Machenschaften des LPnit den Frachtbriefen erkannt und trotzdem die Eintragungen in dem Prüfungsbuch mit seinem Namenszeichen als richtig gekennzeichnet.\n\nBei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des\nAngeklagten als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit fortgesetzter gemeinscheftlicher Untreue wird im Urteil ausgeführt, er habe als Beamter aus\nder Güterkasse sich dadurch Gelder rechtswidrig zugeeignet,\ndaß er sich aus dieser von Lg91400 DM aushändigen ließ\nund zur Verdeckung der Unterschlagung das Schalterprüfungsbuch bewußt unrichtig führte. Dieses sei zur Kontrolle über\näie Einnahmen der Bundesbahn bestimmt gewesen. Hinsichtlich\nder Gelder der Güterkasse ist aber an anderer Stelle im\nUrteil gesagt, daß der Mitverurteilte Ip sie in amtlicher ‘#\nEigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte, un \"\n\n“ Sır&\n» ee RE n“.,.\n\nZum Tatbestand der Amtsunterschlagung nach § 350\nStGB ist ebenso wie bei der Unterschlagung nach § 246 StGB\nAlleingewahrsam des Täters an den unterschlagenen Gegenständen erforderlich. Ein solcher kann nur dann bejaht\nwerden, wenn kein anderer als der Täter die Möglichkeit\nder Einwirkung auf die Sache hat (vgl BGH 3 StR 813/52\nvom 15. Oktober 1953 in MDR 1954, 118). Diese Voraussetzung war für den Angeklagten als Täter nicht erfüllt.\nDaher hat er keine Unterschlagung begangen, so daß seine\nVerurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht bestehen bleiben kann.\n” Der Mitverurteilte Lg, der .nach den Feststellungen\ndes Urteils alleiniger Gewahrsamsinhaber der Güterkasse\nwar, ist in diesem Falle der Überlassung von 1400 DM an.\nden Angeklagten nicht ger Amtsunterschlagung schuldig\nbefunden worden. Vielmehr ist die Strafkammer bei ihn\nzu dem Ergebnis gekommen, daß er dem Angeklagten bei der\n\nven diesem begangenen Amtsunterschlagung Beihilfe ge-\n\neh,\nLE» wer\n\n;\n\nan\n\nMR:\n\nDe gt > et. tar B >\nee SE ET San ya\nRare Br “ot\n\nDR\nen\n\nei\nDat ><\n\n-4- BayT\n\nleistet hat. Denn er habe ohne eigenen Täterwillen gehandelt.\nHat jedoch mangels eigenem alleinigem Gewahrsam der angeklagte keine Amtsunterschlagung begangen, so kann Lg auch\nnicht der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig geworden sein.\nGemäß § 357 StPO war daher auch seine Verurteilung insoweit\n\naufzuheben.\n\n°\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen.\nAus seiner Stellung als Kassenverwalter ergab sich für den\nAngeklagten ein Treueverhältnis zur Bundesbahn (vgl RGSt\n69, 333 ):. Die darin begründete Pflicht, die Vermögensinteressen der Bundesbabn wahrzunehmen, hat er verletzt\nund ihr dadurch Nachteil zugefügt. Dieser Nachteil bestand\ndarin, daß die Bundesbahn durch das Vorgehen des Angeklagten gehindert wurde, ihre Forderungen gegen ihn wegen der\nEntnahme von Geldern aus der Güterkasse in der jeweiligen\n\nHöhe alsbald geltend zu machen.\n\nDas angefochtene Urteil konnte auf Grund des in\nihm festgestellten Sachverhalts jedoch nicht schon von\nhier aus alsbald geändert werden. Denn es ist die Prüfung\nder Frage erforderlich, ob sich der Angeklagte nicht dadurch, daß er das Schalterprüfungsbuch unrichtig führte,\nin Tateinheit mit Untreue des Betrugs gegenüber der Bundesbahn schuldig gemacht hat (vel RGSt 73, 8), sofern insoweit nicht. straflose Nachtat vorliegt.\n\nGleiches gilt gemäß § 357 StPO für den Mitverurteilten IL. der keine Revision eingelegt hat, so daß auch\ninsoweit, als dieser wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren\nAmtsunterschlagung verurteilt worden ist und eine Gesamt-\n\nstrafe gegen ihn gebildet wurde, die Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhanälung und\nEntscheidung geboten ist.\n\nAuf Grund der neuen Verhandlung ist bei beiden Angeklagten nach der inzwischen in §§ 23 ff StGB nF getroffenen Regelung auch die Frage einer Strafaussetzung zur\nBewährung. zu prüfen und zu entscheiden.\n\nDr. Moericke . Krauss Dr. Arndt\n\nMenges -Bundesrichter Dr. Wiefels\nist beurlaubt und daher\nan der Unterschrift verhindert.\n\nDr. Moericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/2-str-494-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/2-str-494-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.568028+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-08-26/2-str-494-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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